„Wer von der Gesellschaft, in der er lebt, erzählen will, muss von den Verbrechen erzählen, die dort begangen werden.“
-Claudio Pineiro
Danksagung
Mein herzlicher Dank nach dieser langen Zeit des einsamen Schreibens und Reflektierens, Zweifelns und Ver-Zweifelns gilt sehr vielen Menschen, die mich während des Schreibens und auch Nicht-Schreibens immer wieder unterstützt haben.
Ich danke meinen Gutachterinnen Prof. Dr. Helgard Kramer (em.) und Prof. Dr. Anne Nassauer FU Berlin, Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften sowie
Prof. Dr. Theda Borde, ASH Berlin
Prof. Dr. Ruth Großmaß (em.), ASH Berlin
Prof. Dr. Iris Nentwig-Gesemann, ASH Berlin
Prof. Dr. Hella von Unger, LMU München.
Ich danke der Alice Salomon Hochschule Berlin für mein Promotionsstipendium.
Vor allem danke ich den Betroffenen, die diese Arbeit ermöglicht haben: Rabieh, Kadir, Mirko, Mohamad, Jalal und Nihat und all jenen, die durch ihre Lebensgeschichten zu dieser Arbeit beigetragen haben: Ahmad, Alexander, Alexsandar, Ali B., Ali K., Ali M., André, Baris, Cakir, Cetin, Charif, Chauki, Damir, Dejan, Emin, Erdal, Erkan, Erol, Eugen, Faour, Faress, Fernando, Fesih, Fuat, Gabriel, Gökhan, Halil, Hilal, Hüsseyin, Hussein, Ibrahim, Imad, Ioannis, Jamal, José, Kadir, Kenan, Mehmet, Mehmet C., Martin, Miluje, Mohamad, Mohammed, Mustafa, Nasir, Nasser, Nihat, Kadir, Oguz, Orhan, Raed, Ramazan, Reza, Said, Samir, Selahattin, Sharam, Slava, Tarkan, Tayfun, Viktor,Vladimir, Vuong, Wissam, Wolodymyr, Zalaudin, Zeid, Zeki und Ziad.
Ich danke den beteiligten Expertinnen und Experten, die so bereitwillig über ihre Probleme und ihre Gefühle in Bezug auf prekäre aufenthaltsrechtliche Situationen hier geborener und aufgewachsener Drogenabhängiger ohne deutsche Staatsangehörigkeit gesprochen haben.
Für Anregungen, Unterstützung, Kritik und Freundschaft danke ich Elizabeth Beloe Iyase; Prof. Dr. Viktoria Bergschmidt; Dr. Zülfukar Cetin; Prof. Dr. Kris Clarke; Dr. Lena Perez; Prof. Dr. Michael T. Wright.
Ich danke meinen früheren Kolleginnen und Kollegen, die mir so viele Hintergründe und unterschiedliche Sichtweisen nahegebracht haben: Fabro Akgüc; Hussein Kheir; Rosaline M'bayo; Dr. Aemero Muluneh sowie Walter Trujillo Moreno.
Ich danke Nina Hager von der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer für ihren juristischen Rat.
Ganz besonders danke ich meinem Mann, der sich zu keinem Zeitpunkt über mein langes Schreiben und meine geistige Abwesenheit beklagt hat.
Zusammenfassung
Im deutschen Kontext liegen bisher wenige Informationen darüber vor, wie Migrationsprozesse die Lebensgeschichte von Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft beeinflussen. Um den unterschiedlichen Bedürfnissen von Migrantengruppen im Hilfesystem gerecht zu werden, bedarf es jedoch einer genauen Kenntnis der Hintergründe von Drogenkonsumverläufen und rechtlichen Situationen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass auch in Deutschland geborene und/oder aufgewachsene Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund von insbesondere suchtbedingten Straftaten von Ausweisung bedroht sind. Viele Betroffene können jedoch nicht abgeschoben werden, weil andere rechtliche Gründe entgegenstehen; sie erhalten dann eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung), mit der sie oft viele Jahre leben. Dadurch wird der Zugang zu den Angeboten der Suchthilfe erschwert. Zudem schränken die mit der Duldung verbundenen Hindernisse, wie etwa Arbeitsverbote, die Zukunftsperspektiven der Betroffenen ein. Vorrangiges Ziel der Untersuchung war die Identifikation und systematische Erfassung von Problemen, mit denen Drogenkonsumenten mit einer langjährigen Duldung konfrontiert werden. Um die rechtlich und strukturell wie auch individuell bedingten Hindernisse zu erkennen und die Zukunftsperspektiven der Betroffenen zu beleuchten, wurde ein qualitativer Forschungsansatz mit einer Kombination von Methoden gewählt. Zunächst wurden acht leitfadengestützte, problemzentrierte Betroffeneninterviews zu dem jeweiligen Suchtverlauf, der aufenthaltsrechtlichen Situation sowie den Zukunftsperspektiven geführt und durch Feldnotizen und Falldokumentationen ergänzt. Parallel dazu wurden fünf Fachleute des Suchthilfesystems befragt und abschließend ein Behördendokument analysiert. Die Situation der untersuchten Gruppe konnte dadurch aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet und das relevante Bedingungsgefüge erfasst werden. Dabei stellten die Komplexität der Thematik, grundlegende Veränderungen im Asyl-, Ausweisungs- und Bleiberecht wie auch ethische Fragestellungen besondere Herausforderungen im Forschungsverlauf dar. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die aufenthaltsrechtliche Situation während der aktiven Konsumzeit weitgehend unbeachtet bleibt, weil der Drogenkonsum das Leben umfänglich bestimmt. Die aufenthaltsrechtlich prekäre Situation wird erst dann als Hindernis wahrgenommen, wenn die Betroffenen versuchen, ihr weiteres Leben ohne Drogen und Straftaten zu gestalten. Insgesamt haben Duldung und Ausweisung einen erheblichen Einfluss auf das Selbstwert- und Zugehörigkeitsgefühl und beeinträchtigen damit das Leben der Betroffenen und ihrer Familien umfassend.
Die Erkenntnisse der Arbeit sollen zu einem besseren Verständnis der komplexen und rechtlich bedingten Benachteiligungen von Drogenkonsumenten mit Duldung beitragen, frühzeitige Interventionsmöglichkeiten eröffnen und Argumente für einen anderen Umgang mit den Betroffenen liefern.
Summary
In the German context, little information is available on how migration processes affect the life history of drug users who are not German citizens. In order to meet the different needs of migrant groups in the aid system, a precise knowledge of the background of drug use patterns and legal rights situations is required. The practice has shown that drug users, who were born or grew up in Germany, without a German citizenship, are at risk of expulsion because of their drug related crime. However, most drug users cannot be deported because of other legal reasons; and are thereby granted a “Duldung” (suspension of deportation) with which they often live for many years. This as a result makes it difficult for them to have access to the offers of the drug aid system. In addition, the barriers associated with being in possession of a “Duldung”; such as work prohibitions, limit the future perspectives of those affected. The primary objective of the study was to identify and systematically analyze the problems confronting drug users with a long-term Duldung. In order to recognize the legal, structural as well as individual barriers and to shed light on the future perspective of those affected, a qualitative research approach with a combination of methods was applied. First, eight guideline-based problem-centered interviews were conducted with regard to the respective addiction course, the legal status as well as the future prospects, and supplemented by field notes and case documentation. Additionally, five experts from the addiction treatment system were interviewed and finally an official document was analyzed. This approach enabled the situation of the researched group to be envisaged from different perspectives and relevant aspects captured. The complexity of the issue, fundamental changes in the asylum, deportation and legal rights laws as well as ethical issues presented particular challenges in the research process. The results of the study show that the legal rights law situation remains largely unnoticed during active consumption. The precarious state of being in possession of a “Duldung” is realized as a barrier when those affected try to live a life free of drugs and crimes. Overall, toleration and expulsion have a significant impact on the sense of self-worth and belonging, and thus affect the lives of those grown up in Germany as well as their families extensively.The findings of the study should contribute to a better understanding of the complexity and multiple disadvantaged situations of drug users with a “Duldung”, open up early intervention options and provide arguments for a different way of dealing with those affected.
Einleitung
In der Staatsidee und der damit verbundenen notwendigen Abgrenzung zu anderen Staaten ist die Exklusion bestimmter Gruppen bereits enthalten. Von denen, die Mitglied einer Nation werden wollen, wird eine gewisse Anpassung an die Mehrheitskultur erwartet. Wer dazugehören darf und wer nicht, ist jedoch einem ständigen Wandel unterworfen und Teil demokratischer Prozesse und politischer wie wirtschaftlicher Interessen (Langewiesche 2018, S. 15-19). Gleiche Rechte und eine zumindest theoretische, weil gesellschaftlich nicht immer akzeptierte, Zugehörigkeit können Ausländer auch in Deutschland erst durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft unter Bestimmung der Identität durch einen Pass erlangen.
Für Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft gelten die Vorschriften des derzeitigen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach wird ausgewiesen*Wird ein Ausländer ausgewiesen, erlischt sein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Dagegen kann man klagen. Erst wenn die Ausweisung rechtskräftig wird, muss der Betroffene ausreisen. Tut er dies nicht, droht die Abschiebung. Die Abschiebung ist eine staatliche Zwangsmaßnahme, wobei der Betroffene auch unter polizeilicher Gewalt außer Landes gebracht wird (Mediendienst Integration 2016)., wer als Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies erfolgt seit 2016 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Bleibeinteressen des Ausländers. Hierbei sind unter anderem die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland sowie seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen an die Bundesrepublik wie auch an sein Herkunftsland zu berücksichtigen.*Siehe hierzu §§ 53 und 54 Aufenthaltsgesetz. Hingegen wiegt das Ausweisungsinteresse des Staates nach § 53 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz beispielsweise dann schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehreren vorsätzlichen Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Kann der Ausländer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ausgewiesen werden, wird eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) erteilt.
Die Bundesregierung hat im Herbst 2018 angekündigt, einem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und durch ein neues Einwanderungsgesetz Akademikern wie auch qualifizierten Fachkräften mit einer Berufsausbildung den Weg nach Deutschland zu erleichtern. Ausgeweitet werden sollen auch die Möglichkeiten für in Deutschland lebende Geduldete. Diese können künftig durch eine bisher verweigerte Berufstätigkeit einer Abschiebung „zunächst entgehen“. Ihnen wird ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung gewährt werden.*Siehe hierzu: Die Bundesregierung: Eckpunkte beschlossen. Fachkräfteeinwanderung neu regeln. Unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2018/10/ , Zugriff am 04.10.2018 Das dazu vorgelegte Eckpunktepapier richtet sich an diejenigen, die durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern können und „gut integriert“ sind. Die geplanten Veränderungen betonen nachvollziehbar die wirtschaftlichen und demografischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die Chance, im Vorfeld einer neuen Zuwanderungspolitik die positiven wie negativen Erfahrungen der letzten Jahrzehnte zu reflektieren und Fragen beispielsweise dahingehend zu beantworten, warum lange in Deutschland lebende Ausländer weiterhin unter den Folgen einer „politischen Fehlsteuerung“ (Papier 2018, S. 12) der bisherigen Rechts- und Verwaltungspraxis leiden, bleibt leider ungenutzt.
Im Jahr 2015 lebten in Deutschland über 150.000 Menschen mit einer Duldung (Statistisches Bundesamt, 31.12.2015). Darunter fallen auch in der Bundesrepublik geborene und aufgewachsene Betroffene mit einer Drogenabhängigkeitserkrankung, die ihre Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis durch zumeist suchtbedingte Straftaten verloren haben. Ihre „benachteiligende Diskriminierung“ (Barth 2005, S. 31) entsteht laut Graebsch (1998) aus der „gekoppelten“ bzw. „doppelten“ Anwendung von Straf- und Ausländergesetzen in Verbindung mit einer im Vergleich zu deutschen Staatsbürgern gesteigerten Pflicht, sich im „Gastland straffrei zu führen“ (ebenda, S. 109-126). Auf das hier sichtbar werdende „doppelte Gesicht der Integration“ weist Oulios (2013, S. 246) hin.
Im Gegensatz zu den Konsumenten legaler und gesellschaftlich akzeptierter Drogen wie Tabak und Alkohol sind die Konsumenten illegaler Drogen einer Vielzahl von politischen und gesellschaftlichen Widersprüchen ausgesetzt. Als unbestreitbar gilt seit langem, dass durch die Kriminalisierung von Suchtmitteln mehr Schäden angerichtet werden, als Verbote zu verhindern vermögen (Krumdieck 2012). Der Handel mit illegalen Drogen ermöglicht internationalen Netzwerken und Drogenkartellen unfassbar hohe Gewinne und ungeheure Machtpositionen. Gleichzeitig haben weite Teile der Bevölkerung in Lateinamerika, Afrika oder Asien kaum eine andere Wahl, als sich am Anbau von Drogen, korrupten Strukturen sowie Kriegen und Bürgerkriegen in unterschiedlicher Weise zu beteiligen. Im Verlauf des „Kriegs gegen Drogen“ („War on Drugs“), mit dem die US-Regierung seit fast einem halben Jahrhundert gegen die Herstellung, den Handel und den Konsum illegaler Drogen auf nationaler wie internationaler Ebene vorgeht, sind Hunderttausende von Menschen geflohen oder brutal ermordet worden. Sie alle können als Opfer einer repressiven Drogenpolitik gesehen werden. Obwohl der „Krieg gegen Drogen“ seit langem als gescheitert gilt, werden die hohen, von der Gesellschaft zu tragenden Kosten der Drogenbekämpfung (Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, Inhaftierung von Kleindealern und Drogenkonsumenten, Auswirkungen auf Gesundheits- und Sozialsysteme) weiterhin billigend in Kauf genommen (siehe dazu beispielsweise Ceballos Betancur 2018; Hernández 2010, 2011). Zu den Widersprüchen gehört ebenso, dass auf Basis der Kriminalisierung von Drogenkonsum weltweit eine Industrie von Hilfsangeboten mit weit verzweigten Strukturen entstanden ist, die Drogenkonsumenten dabei unterstützen sollen, sich aus ihrer Drogenabhängigkeit zu befreien oder um im Rahmen akzeptierender Drogenarbeit schadensbegrenzende Angebote („harm reduction“) zu machen. Eine grundlegende Veränderung repressiver Ansätze mit einer Freigabe illegaler Drogen wird seit Jahren weltweit diskutiert und immer wieder gefordert. Einige Länder haben bereits positive Erfahrungen mit Schritten in Richtung einer teilweisen Legalisierung gemacht. So wird in Portugal seit Juni 2001 nicht mehr zwischen „harten“ Drogen wie Heroin und „weichen“ Drogen wie Cannabis unterschieden. Der Besitz geringer Mengen wird als Ordnungswidrigkeit behandelt. Wie in allen anderen europäischen Ländern besteht allerdings die Verpflichtung, bei größeren Drogenmengen die Strafverfolgung aufzunehmen. Neben diesem Schritt hat Portugal die Sucht-Präventionsmaßnahmen deutlich erhöht und Therapie- und Substitutionsangebote verbessert. Ein anfangs befürchteter massiver Anstieg des Drogenkonsums blieb aus (Institut Suchtprävention 2016). Eine Legalisierung oder Lockerung des Konsums von Cannabis wurde unter anderem in Uruguay (2013), in einigen US-Bundesstaaten wie beispielsweise Colorado und New York (2014) sowie in Kanada (2018) eingeführt. Ebenso werden in Ländern der Europäischen Union Regulierungsmodelle diskutiert oder erprobt. Selbst der Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) fordert indirekt eine Legalisierung: „Unsere Probleme sind Alkohol und Tabak mit mehreren tausend Toten pro Jahr, nicht Cannabis“.*Siehe Berliner Tagesspiegel vom 06.02.2018 unter https://www.tagesspiegel.de/berlin/drogenpolitik-berliner-kripo-beamter; Zugriff am 10.10.2018 In Deutschland ist Cannabis die am häufigsten konsumierte illegale Droge. Bereits 1994 hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten „Cannabis-Urteil“ gefordert, die generalpräventive Wirkung des Betäubungsmittelgesetzes zu evaluieren. Auch wenn wissenschaftlich belegt ist, dass der Konsum von Cannabis mit gesundheitlichen Risiken verbunden sein kann (EMCDDA*European Monitoring Center for Drugs and Drug Addiction (EMCDDA). 2016, S. 56; Hoch et al. 2015; Kleiber & Soellner 2004), sind die Heterogenität der Konsumenten sowie die unterschiedlichen Risiko-, Schutz- und Vulnerabilitätsfaktoren ausschlaggebend bei der Entwicklung problematischer Konsumformen und einer Abhängigkeitserkrankung. Angesichts einer sich allmählich abzeichnenden Veränderung hin zur Legalisierung von zumindest Cannabis stellt sich die Frage, wie lange noch an einer repressiven Drogenpolitik festgehalten werden kann und welche Unterstützung denjenigen angeboten wird, die unter den doppelten Folgen von Straf-und Ausländergesetzen leiden.
Als mir vor etwa zwölf Jahren einer meiner damaligen Klienten in einer suchttherapeutischen Einrichtung für Drogenkonsumenten mit Migrationshintergrund sagte, er sei im Besitz einer Duldung und damit zwar frei, aber doch weiterhin in Haft, war mir die weitreichende Bedeutung dieser Aussage nicht bewusst.
Ich war zwar täglich mit den Auswirkungen prekärer aufenthaltsrechtlicher Situationen*„Prekäre aufenthaltsrechtliche Situationen“ im Sinne dieser Arbeit beziehen sich auf Betroffene, die Gefahr laufen, ihren Aufenthaltsstatus zu verlieren und ausgewiesen zu werden, sowie auf Betroffene mit Kettenduldungen. Nach Maier-Borst (2007) ist eine monokausale Erklärung des Problems der Kettenduldungen nicht möglich. Kettenduldungen sind Folgen einer Kombination rechtlicher bzw. politischer Festlegungen einerseits und des individuellen Verhaltens der Betroffenen andererseits. Sie lassen sich vor allem auf die komplizierte Situation der Erteilungsvoraussetzungen und die von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eng ausgelegten entsprechenden Paragraphen, die durch Anwendungshinweise vom Bundesministerium des Innern bestätigt werden, zurückführen (Maier-Borst 2007, S. 267-268). befasst, verstand aber erst nach und nach, wie stark sich eine Duldung auf das Leben von Abhängigkeitskranken auswirkt. Kurz bevor ich die Einrichtung nach zehnjähriger Tätigkeit verließ, hatte ich beschlossen, meine Erfahrungen in einen größeren Kontext zu stellen und die Komplexität der Entstehungsbedingungen und der Beziehungsgefüge genauer zu untersuchen. Im Fokus der Arbeit sollten in Deutschland geborene und/oder aufgewachsene Drogenabhängige ohne deutsche Staatsbürgerschaft stehen, weil die Ausweisung von Menschen, die in Deutschland sozialisiert wurden und drogenabhängig wie auch straffällig geworden sind,
der Idee eines modernen Einwanderungslandes widerspricht*Vgl. hier auch Papier (2018).,
sich Erkenntnisse aus deren langjährigen Konsumverläufen auch auf andere Gruppen (zum Beispiel aktuell Geflüchtete) übertragen lassen und
eine (ausländer-) rechtliche, institutionelle und gesellschaftliche Mitverantwortung insbesondere an der Situation der in dieser Arbeit untersuchten Gruppe gesehen wird.
Vorrangiges Ziel der Arbeit war, die unterschiedlichen (ausländer-)rechtlich bedingten Hindernisse und Benachteiligungen, die durch eine Duldung entstehen, systematisch zu erfassen und die zahlreichen Widersprüche aufzuzeigen, die sich aus dem Zusammenwirken von Ausländer- und Strafrecht ergeben. Zugleich sollten die damit verbundenen konsumbegünstigenden Faktoren identifiziert werden, da nach Barth (2005, S. 20 ff.) eine gewisse Plausibilität darin zu sehen ist, dass eine Statussicherheit oder -unsicherheit die (weitere) Suchtgefährdung verringern oder vergrößern kann. Ebenso erschien die Frage von Belang, wie es dazu kommen kann, dass in Deutschland aufgewachsene Drogenkonsumenten von Ausweisung bedroht werden.
Als besonders schwierig bei der Durchführung der Untersuchung erwiesen sich vor allem ethische Fragestellungen, die sich nicht allein aus einer profunden Kenntnis von suchtbedingten kriminellen und kriminalisierten Strukturen ergaben, sondern auch durch eine notwendige Anonymisierung der an der Forschung beteiligten Betroffenen. Bestimmte Aussagen der Interviewpartner wie auch ihre zumeist singulären Hintergründe und spezifischen Problemlagen können es den Mitarbeitern von Drogeneinrichtungen ebenso wie Angehörigen der Vollstreckungsbehörden ermöglichen, Personen allein auf Grund eines einzigen Merkmals wiederzuerkennen.
Um die individuellen Persönlichkeiten und die Lebenswege der Befragten wie auch ihr Reflexionsvermögen angemessen darzustellen und ihnen eine authentische Mitsprachemöglichkeit für diese Arbeit zu bieten, wurde eine große Anzahl von Originalzitaten verwendet. Diese wurden in einem aufwendigen Verfahren mit unterschiedlichen Codes verschlüsselt, so dass die Möglichkeit von Rückschlüssen auf bestimmte Personen weitgehend ausgeschlossen werden konnte. Die Lesbarkeit des Textes wird dadurch leider erheblich eingeschränkt.
Laut Czycholl (2005) erweisen sich die wenigen vorliegenden Untersuchungen zum Thema „Sucht und Migration“ bei näherem Hinsehen als methodisch mangelhaft. Dies insbesondere deshalb, weil das jeweilige Design die besondere Lebenssituation der Befragten, ihre Tendenz zur Zurückhaltung und ihre Vorsicht im Umgang mit offiziellen Organen des Staates und damit auch mit universitären Forschergruppen nur unzureichend berücksichtigt. „Erst ein Forschungsansatz, der interkulturelle und migrationsbedingte Aspekte systematisch einbezieht, könnte in dieser Frage zu verwertbaren Ergebnissen führen“ (Czycholl 2005, S. 33). Obwohl anfangs geplant war, migrationsbedingte Aspekte bewusst auszulassen, um sich allein auf die aufenthaltsrechtlich relevanten Fragen und deren Auswirkungen zu beschränken, wurde bald deutlich, dass dies nicht möglich ist. Die Betroffenen sehen ihren Weg in die späteren Straftaten und den Drogenkonsum untrennbar mit migrationsspezifischen Faktoren und den damit im Zusammenhang stehenden besonderen Belastungen verbunden. Es erschien daher wichtig, Einstiege in die Sucht mit zu erfassen und den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihren bisherigen Drogenkonsumverlauf zu reflektieren. Aufgrund der Tatsache, dass zwei der (in Deutschland geborenen) Interviewpartner bereits eine Abschiebung erfahren hatten und wieder nach Deutschland zurückgekehrt waren, wurde entgegen der ursprünglichen Planung beschlossen, auch diese Erfahrungen in die Auswertung einzubeziehen.
Erst durch die unterschiedliche Bereiche umfassende Untersuchung wird nachvollziehbar, welchen Belastungen und Widersprüchen sowohl durch das Ausländergesetz wie auch das Betäubungsmittelgesetz die hier untersuchte Gruppe ausgesetzt ist und wie stark sich ein Wunsch nach verweigerter Zugehörigkeit zeigt. Nach Merton (1938) tendieren Menschen eher zur Kriminalität, wenn sie sich gesellschaftlich nicht integriert und in Bezug auf Regeln und Normen verunsichert fühlen. Eine von staatlicher Seite erwartete Anpassung an die Mehrheitsgesellschaft kann bei gleichzeitiger Verweigerung gleichberechtigter Teilhabe daher kaum erfolgen.
Die zentralen Ergebnisse von acht Interviews mit sechs Betroffenen werden eingerahmt von fünf Interviews mit Fachleuten des Suchthilfesystems sowie der Analyse des Schreibens einer Ausländerbehörde. Damit soll verdeutlicht werden, wie stark die untersuchte Gruppe von Institutionen umgeben, beeinflusst und weitgehend bestimmt wird und ein Entkommen aus institutionellen Zwängen und rechtlichen Vorgaben kaum möglich ist.
Die Ergebnisse der Studie sollen zu einem besseren Verständnis der komplexen und mehrfach benachteiligten Situation von Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft beitragen, die Aufmerksamkeit auf die Bedeutung aufenthaltsrechtlicher Fragen lenken und Argumente für einen anderen Umgang mit den Betroffenen liefern.
Zur Einführung wird im Kapitel 1 zunächst auf allgemeine Fragen der Drogenpolitik und des Umganges mit Drogenkonsumenten in Deutschland eingegangen. Anschließend werden Suchtrisiken im Zusammenhang mit Migrationsprozessen beleuchtet und es wird ein Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und Aufenthaltsstatus hergestellt.
Im Kapitel 2 wird auf der Grundlage von offiziellen Statistiken und Zahlenmaterial aufgezeigt, dass die Anzahl der Betroffenen kaum zu bestimmen ist. Beschrieben werden auch die Schwierigkeit und Unzulänglichkeit von Definitionen im Zusammenhang mit in Deutschland aufgewachsenen Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Das Kapitel schließt mit einer kritischen Reflexion zum Thema „schwer erreichbare Gruppen“.
Das methodische Vorgehen wird im Kapitel 3 vorgestellt. Erläutert werden die Zugänge zum Forschungsfeld ebenso wie die Datenerhebung und -auswertung. Zusätzlich werden forschungsethische Fragen und Reflexionen im Forschungsverlauf zusammengefasst.
Gegenstand des Kapitels 4 ist die Auswertung der Experteninterviews einschließlich einer Zusammenfassung der Inhalte. Das Kapitel zeigt zunächst nur den Ausschnitt eines Drogenkonsumverlaufes aus Sicht von Akteuren des Hilfesystems und leitet anschließend zu den Erfahrungen und Sichtweisen der Betroffenen über.
Kapitel 5 bildet mit der Auswertung der Betroffeneninterviews und den Feldnotizen den zentralen Teil der Arbeit. In vierzehn Unterkapiteln werden Einstiege in die Sucht und einzelne Stationen eines exemplarischen Drogenkonsumverlaufes betrachtet und die Erfahrungen und Aussagen der Interviewpartner verglichen.
Der Auswertung eines ausgewählten Behördendokumentes (zur Erläuterung siehe Unterkapitel 3.4) ist ein eigenes Kapitel 6 gewidmet, das zeigt, wie eine Behörde die Ausweisung eines in Deutschland geborenen und drogenabhängig gewordenen Mannes begründet.
Im Kapitel 7 werden zwei validierende Gespräche mit Betroffenen wiedergegeben und die Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst und diskutiert. Das Kapitel schließt mit weiterführenden Überlegungen.
Die vorliegende Arbeit bezieht sich in ihren Fragestellungen und ihrer Vorgehensweise auf eine langjährige praktische Arbeitserfahrung mit drogenabhängigen Männern ohne deutsche Staatsbürgerschaft vor 2016. Wie sich die Verschärfungen im Ausweisungsrecht, das neue Bleiberecht, aber auch die Pläne der Bundesregierung zur Ausweitung der Möglichkeiten für Geduldete auf die hier untersuchte Gruppe auswirken werden, ist derzeit nicht einschätzbar. Soweit möglich, wird auf einzelne rechtliche Veränderungen in den Unterkapiteln hingewiesen, die in weiterführenden Überlegungen am Ende der Arbeit zusammenfassend betrachtet werden.
Die Verwendung vor allem auch „grauer“ Literatur (Bortz & Döring 2006)*Nach Bortz & Döring (2006) handelt es sich bei „grauer“ Literatur um „interne Papers und Skripte, Forschungsberichte, Schriftenreihen, Vorträge etc., die von Forschungseinrichtungen oder Einzelpersonen selbst vervielfältigt werden und nicht öffentlich in Verlagen erscheinen (also keine ISSN-Nummer für Zeitschriften bzw. ISBN-Nummer für Bücher erhalten), dennoch aber teilweise in Bibliotheken verfügbar sind. Zur grauen Literatur zählen – im Unterschied zu Dissertationen, die publikationspflichtig sind – auch Diplom- und Magisterarbeiten, die in der Regel nur in der Bibliothek der Heimatuniversität der Autorin bzw. des Autors archiviert sind“ (Bortz u. Döring 2006, S. 360). ist einer breiten fachlichen Diskussion des Themas „Sucht und Migration“ geschuldet.
Als „Betroffene“ werden in dieser Arbeit alle Personen bezeichnet, die von Ausweisung bedroht sind. Unter „Drogenkonsumenten“ sind all diejenigen zu verstehen, die Drogen konsumieren. Als „drogenabhängig“ werden die Interviewpartner insofern bezeichnet, als sie dem klinisch-diagnostischen Leitfaden der Weltgesundheitsbehörde WHO (Dilling et al. 2010, „Internationale Klassifikationen psychischer Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, ICD-10“*„Die internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modifikation (ICD-10-GM) ist die amtliche Klassifikation von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung in Deutschland. Seit dem 01. Oktober 2017 ist die ICD-10-GM in der Version 2017 anzuwenden“ (Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information 2017).) entsprechen (siehe dazu Unterkapitel 2.1). Als international anerkannte Krankheit spielt Drogenabhängigkeit in der Argumentation dieser Arbeit zudem eine zentrale Rolle.
In der Arbeit wird aufgrund der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet. Abgesehen von den Experteninterviews bestand zudem ausschließlich ein Zugang zu männlichen Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft.
Alle wörtlichen Zitate der im Zentrum der Arbeit stehenden Betroffenen wurden zur besseren Unterscheidung von anderen Zitaten kursiv gesetzt.
Drogenkonsum und Aufenthaltsstatus
„Süchtige sind keine Randgruppe unserer Gesellschaft. Suchtprobleme entstehen nicht nur aus Defiziten und Nöten des Individuums, sondern sind auch in den Strukturen unseres Gesellschaftssystems angelegt, die wir als normal empfinden“ (Carlton et al. 2003, S. 180).
Laut dem 2015 veröffentlichten Weltdrogenbericht haben im Jahr 2013 etwa 246 Millionen Menschen illegale Drogen konsumiert. Zehn bis fünfzehn Prozent der Konsumierenden haben eine Abhängigkeitserkrankung entwickelt. Etwa 12,2 Millionen Menschen injizieren Drogen, über 180.000 Menschen sterben jährlich weltweit am Drogenkonsum (Drogenbeauftragte der Bundesregierung 2016).
Der Pro-Kopf-Konsum der legalen Droge Alkohol ist in Deutschland in den Jahren 2013 und 2014 fast unverändert hoch geblieben. Nach Hochrechnungen des Statistischen Bundesamtes lag die Missbrauchsrate*Die amerikanische Klassifikation DSM-IV (Diagnostic and Statistic Manual of Mental Disorders, 5. Aktuelle Auflage 2013) enthält weiterhin die Bestimmung des „Drogenmissbrauchs“. Damit wird ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von Drogen bezeichnet, ohne dass es notwendigerweise schon zu einer Schädigung gekommen ist (DHS 2015, S. 18). bei 1,61 Millionen, abhängigkeitserkrankt waren 1,77 Millionen Menschen. Eine psychische oder verhaltensbezogene Störung durch Alkohol wurde im Jahr 2014 mit 340.500 Behandlungsfällen als zweithäufigste Einzeldiagnose in Krankenhäusern diagnostiziert. Eine aktuelle Untersuchung beziffert die direkten und indirekten Kosten des Alkoholkonsums in Deutschland auf rund 40 Milliarden Euro.
In Nordrhein-Westfalen wurde 2015 die Altersgruppe der 18 bis 64 Jahre alten Einwohner erfasst. Danach lebten im bevölkerungsreichsten Bundesland 720.000 starke Raucher, 1.439.000 Personen mit einem riskanten Alkoholkonsum, 653.000 Cannabiskonsumenten und 2.380.000 Personen mit einem wöchentlichen Schmerzmittelgebrauch. 7,9 Prozent der Befragten berichteten von einem Konsum illegaler Drogen in den letzten zwölf Monaten; dabei war Cannabis mit 5,9 Prozent die am weitesten verbreitete illegale Substanz (esa-survey.de*Mit dem epidemiologischen Suchtsurvey (Epidemiological Survey of Substance Abuse, ESA) werden seit den 1980er Jahren in regelmäßigen Abständen der Konsum von Alkohol, Tabak, illegalen Drogen sowie Medikamenten in der Allgemeinbevölkerung Deutschlands erfasst. Im Vordergrund steht dabei die Beobachtung von Trends des Substanzkonsums und seiner Folgen. Das Monitoring ist von großer gesundheitspolitischer Bedeutung. Es liefert die Grundlage für die Beurteilung des Ausmaßes substanzbezogener gesundheitlicher Schäden in der Bevölkerung und in Teilgruppen (esa-survey.de, Zugriff am 25.08.2016). 2016). Die Zahlen zeigen, wie weitverbreitet legale wie illegale Drogen in der Bevölkerung sind. Seit Jahrzehnten fordern Experten unterschiedlicher Fachbereiche eine Drogenpolitik, die dieser Situation angemessen ist und sowohl den Drogenkonsum als auch die Drogenkonsumenten rational betrachtet. Dazu gehören eine kritische Analyse der mit dem Drogenkonsum verbundenen Strukturen sowie die Anwendung und Wirkung von Strafrecht im Suchtbereich (vgl. dazu bereits Kreuzer 1994).
Obwohl im März 2017 zumindest ein Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln in Kraft getreten ist, wird andererseits eine weitere Zunahme der Strafverfolgung bei Drogendelikten verzeichnet. Die jahrzehntelangen Forderungen von Experten aus Praxis und Wissenschaft, Drogenkonsumenten nicht zu kriminalisieren (siehe dazu beispielsweise Bröckers 2010; Pollähne & Stöver 2010; Quensel 1998, 2010; Themann 2008; Schmidtbauer & vom Scheidt 2004; Kindermann 1994; Scheerer 1994), finden drogenpolitisch nur sehr eingeschränkt Beachtung. Wissenschaftlich begründete Tatsachen werden nach wie vor weitgehend ausgeblendet (Böllinger 2017). Dies obwohl die strafrechtliche Verfolgung von Drogenbesitz sich nicht nur als „weitgehend wirkungslos, sondern auch in höchstem Maße unglaubwürdig und historisch überholt“ (Werse & Stöver 2017, S. 7-9) erwiesen hat.
Auf dieser Basis hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte ein breites und vielschichtiges Hilfsangebot mit umfassenden Strukturen entwickelt, die zum Erhalt und weiteren Ausbau politisch getragener Strategien beitragen. Die Eigendynamiken der unterschiedlichen Systeme produzieren immer neue Beratungs- und Behandlungsnotwendigkeiten mit weiteren Abhängigkeiten und neuen Ausgrenzungsmechanismen (Böllinger & Stöver 2002). Die seit Ende der 1980er Jahre an einer Schadensminimierung und akzeptierenden Drogenarbeit*Politische Ziele akzeptierender Drogenarbeit sind• Schutz der Menschenwürde aller DrogenkonsumentInnen• Veränderung der Drogenpolitik in Richtung einer ganzheitlichen Drogenpolitik• Entkriminalisierung der Drogenkonsumenten• Forschung zur Wirkung prohibitiver Drogenpolitik. Praktische Ziele sind • Umfassendes Verständnis von Drogenkonsum und Abhängigkeit• Klientenorientierte statt institutionsorientierte Hilfen• Schutz vor gesundheitlichen und sozialen Schäden: „harm-reduction“ (Schadensminimierung)• Teilhabe• Förderung von Selbsthilfepotentialen (akzept e.V. 1999). orientierte Suchthilfe ist aufgrund des Arrangements mit Kriminalisierung und Kontrolle „Bestandteil einer symbolischen Politik“ (Schabdach 2009, S. 246). Sie zwingt die Nutzer etablierter Einrichtungen zur Orientierung an und Unterwerfung unter deren Regeln. Die Aufrechterhaltung von Hilfsstrukturen durch staatliche Gelder erfolgt um den Preis einer weiteren staatlichen Steuerung der Drogenpolitik. Vielleicht werden auch deshalb, wie Schabdach mutmaßt, „immer seltener Forderungen nach einer strukturellen Veränderung des Drogennormensystems vorgetragen“ (ebenda, S. 247). Drogenhilfe und Drogenpolitik sind nicht zuletzt dadurch „unübersichtlich und komplex“ (Böllinger & Stöver 2002, S. 5) geworden und mit Ambivalenzen und Widersprüchen behaftet, die vor allem zulasten der Konsumierenden gehen. Dies mag unter anderem die „Brüchigkeit der Bemühungen im Kampf gegen Drogensucht“ (Ambroselli 2006, S. 22) erklären. Themann (2008) stellt in seiner Studie über Sucht-„Karrieren“ fest, „dass nicht der Drogengebrauch an sich, sondern die Umstände des Gebrauchs, die politisch gewollt oder zumindest akzeptiert werden, zu den oft sehr schweren gesundheitlichen, psychischen, justitiellen und finanziellen Folgen führen“ (ebenda, S. 240). Als einen zentralen Faktor nennt er die Illegalisierung von Drogen sowie die damit zusammenhängende Kriminalisierung und Inhaftierung von Drogenkonsumenten. Das gesamte Straf- und Überwachungssystem dient nach Schmidtbauer und vom Scheidt (2004, S. 17) nicht der Besserung einer Drogenabhängigkeit, sondern erhöht vielmehr die Rückfallgefahr wie auch Stigma und soziale Ausgrenzung (Custo & Stöver 2017).
Die zahlreichen Widersprüche der Drogenpolitik zeigen sich unter anderem am Beispiel einer sogenannten „Therapie statt Strafe“, die im § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) geregelt ist. Remé (2007, S. 124) sieht hierin die Möglichkeit einer Förderung der „sozialen Reintegration von Abhängigen durch Alternativen zum – hier meist erfolglosen – Strafvollzug“. Dennoch ist eine „stets heikle Verflechtung von Strafe und Therapie“ (Sansoy 2006, S. 8-9) gegeben, welche die Freiwilligkeit zumeist fragwürdig erscheinen lässt. Dies etwa in den Fällen, in denen Drogenkonsumenten ohne gerichtlichen Druck nicht zu einer Therapie bereit wären (Martins 2006).
Sowohl die Drogenkonsumenten als auch die Fachleute der Drogenhilfe bewegen sich auf einem hochkomplexen und widersprüchlichen Feld, dessen sachgerechte Bezeichnung daher schwer zu bestimmen ist. Handelt es sich hierbei, so fragen Pollähne und Stöver (2010, S. 12), um Drogenrecht, Drogenunrecht oder eher um Drogenpolitik? Mit der Kriminalisierung von Drogenkonsum muss daher auch nach dem eigentlichen Ziel von Angeboten des Hilfesystems gefragt werden. Dieses kann weder „der drogenabstinente Kriminelle“ noch der nichtdelinquente Drogenabhängige“ (Kröber & Wendt 2005, S. 25) sein.
Die Arbeit im Suchtbereich wird jedoch nicht allein von der Drogenpolitik bestimmt, sondern gleichzeitig von der Sozial- und Gesundheitspolitik sowie – im Fall der Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft – durch das Ausländergesetz. Hier führen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder suchtbezogene wie auch andere Straftaten in vielen Fällen zu prekären aufenthaltsrechtlichen Situationen mit der Gefahr einer Abschiebung in das Land der Staatsbürgerschaft. Der Fokus auf Straftaten verhindert dabei den Blick auf den Zusammenhang zwischen dem Konsum von Suchtmitteln und den komplexen Problematiken einzelner Migrationsprozesse (siehe dazu beispielsweise Czycholl 2002, 2005, 2016; Narimani 2010, Barth 2005).
Drogenkonsum und Drogenabhängigkeit
Ob und in welchem Rahmen Drogen konsumiert werden, hängt von zahlreichen Bedingungen, Hintergründen, Szenen und der Erreichbarkeit von bestimmten Suchtmitteln ab. Während die einen nur unregelmäßig Drogen nehmen oder ihre Konsumgewohnheiten so einrichten können, dass sie längerfristig keine Abhängigkeit entwickeln, wird der Alltag bei anderen mehr und mehr vom Konsum beherrscht. Mit der Frage, warum einige Menschen abhängig werden und andere bei ähnlichen Bedingungen nicht, beschäftigen sich zahlreiche genetische, psychologische und soziokulturelle Ansätze (Teesson et al. 2008). Ein Mensch, so Ambroselli (2006, S. 18), kann von allem abhängig werden, was Genuss bereitet. Menschen werden aber auch abhängig, weil sie verzweifelt, einsam, orientierungs- und perspektivlos oder traumatisiert sind. Drogen ersetzen Wärme, fehlende Anerkennung oder mangelnde Zuwendung. Andere Arten von Abhängigkeiten entstehen dort, wo das Leben der Menschen überwiegend von außen beeinflusst wird. Hier bezeichnet Abhängigkeit den Zustand einer Person, die durch andere Menschen, Institutionen, Dinge oder Vorstellungen wesentlich in ihrem Dasein, Denken, Handeln und Fühlen bestimmt ist (Stangl 2015).
Betrachtet man Synonyme für Abhängigkeit, finden sich unter anderem Unmündigkeit, Unselbstständigkeit, (gegenseitige) Abhängigkeit sowie Dependenz und Interdependenz. Interdependenz und Dependenz meinen einen Zustand, auf jemanden oder etwas angewiesen zu sein (openThesaurus 2015).
Erklärungsmodelle für das Entstehen einer Abhängigkeitserkrankung weisen auf das Zusammenspiel verschiedener gesellschaftlicher und persönlicher Faktoren wie auch auf die unterschiedlichen Eigenschaften psychoaktiver Substanzen hin. Das Trias-Modell (Mensch-Mittel-Milieu) nach Kielholz und Ladewig (1973) verbindet die individuelle Persönlichkeit (Mensch) mit der psychoaktiven Substanz (Droge) und dem sozialen Umfeld (Milieu). Von Bedeutung ist unter anderem, welches Selbstbewusstsein eine Person hat, welche psychische Stabilität sie aufweist und wie konfliktfähig sie ist. Das soziale Umfeld kann durch familiäre Störungen, übersteigerte Leistungserwartungen, wenig emotionale Zuwendung, Gruppendruck oder schlechte Zukunftsperspektiven zum Drogenkonsum beitragen. Die Verfügbarkeit von Drogen ist ebenfalls ein wichtiger Faktor. Der Einstieg in den Drogenkonsum erfolgt daher aufgrund einer Vielzahl sich gegenseitig bedingender Faktoren und eines damit zusammenhängenden Prozesses bis zur Ausbildung einer Abhängigkeit. Gemäß der „Empfehlungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträger bei der Rehabilitation Abhängigkeitskranker“ vom 20. November 1978 liegt „eine Abhängigkeit im Sinne der Vereinbarung vor bei
Unfähigkeit zur Abstinenz oder
Verlust der Selbstkontrolle oder
periodischem Auftreten eines dieser beiden Symptome“ (Deutsche Rentenversicherung 1978).*Siehe dazu: Deutsche Rentenversicherung. Rehabilitation. Vereinbarungen im Suchtbereich. Unter www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/265920/publicationFile/62744/Vereinbarungen_im_suchtbereich; Zugriff am 05.10.2017.
Nach dem klinisch-diagnostischen Leitfaden der Weltgesundheitsbehörde WHO („Internationale Klassifikationen psychischer Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, ICD-10“) ist ein entscheidendes Charakteristikum von Abhängigkeit der „oft starke, gelegentlich übermäßige Wunsch, psychotrope Substanzen oder Medikamente (ärztlich verordnet oder nicht), Alkohol oder Tabak zu konsumieren“. Eine sichere Diagnose soll nur gestellt werden, wenn mindestens drei Kriterien vorhanden sind. Dazu gehören unter anderem verminderte Kontrollfähigkeit, körperliche Entzugserscheinungen, Nachweis einer Toleranz, fortschreitende Vernachlässigung sowie anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises von eindeutig schädlichen Folgen (Dilling et al. 2010, ICD-10, S. 99). Die vorliegende Arbeit orientiert sich an dieser Definition substanzbezogener Abhängigkeitserkrankungen.*Unter substanzbezogenen Abhängigkeiten oder Störungen versteht die Suchthilfe alle Suchterkrankungen, die sich durch eine körperliche Abhängigkeit von der entsprechenden Substanz (Alkohol, Drogen) auszeichnen (www.caritas.de/glossare/substanzbezogene-abhaengigkeit; Zugriff am 26.08.2016).
Im Folgenden werden zunächst Faktoren aufgezeigt, die eine spätere Abhängigkeitserkrankung begünstigen können.
Risikofaktoren im Vorfeld von Suchterkrankungen
Eine Suchtgefährdung beginnt bei Kindern und Jugendlichen oft damit, dass durch schwierige psychische Entwicklungsbedingungen, traumatische Erfahrungen oder unlösbar scheinende Konfliktsituationen Stress entsteht, der nicht mehr zu bewältigen ist. Anstatt sich mit seinen Problemen an eine Bindungsperson zu wenden (oder auch wenden zu können), werden Suchtmittel ausprobiert. Das Suchtmittel wird so zum „Bindungsperson-Surrogat“ (Brisch 2013). Schindler (2013, S. 13-31) entwickelte ein theoretisches Modell des Zusammenhanges zwischen unsicherer Bindung und süchtigem Substanzmissbrauch. Besonders Kinder und Jugendliche aus suchtbelasteten Familien weisen eine hohe Wahrscheinlichkeit auf, später eine eigene Suchterkrankung zu entwickeln (Info_Dienst Gesundheitsförderung 2012, S. 25-26). In Deutschland gibt es 2,65 Millionen Kinder, die bei Eltern mit einem Alkoholproblem leben (Drogenbeauftragte der Bundesregierung 2016, S. 117). Etwa 60.000 Kinder leben Schätzungen zufolge mit einem opiatabhängigen Elternteil zusammen. Nur wenige der betroffenen Kinder werden von Präventionsmaßnahmen erreicht, was sich insbesondere in den Fällen als schwierig erweisen kann, in denen die Eltern keinen Kontakt zum Hilfesystem haben (Bröning et al. 2012). Kinder und Jugendliche aus suchtbelasteten Familien passen sich nicht nur dem elterlichen Verhalten an, sondern sie leiden vor allem auch unter einer zumeist fehlenden oder geringen elterlichen Kontrolle sowie einer hohen situationsbedingten Stressbelastung. Die betroffenen Kinder orientieren sich daher häufig an Peergroups, in denen Straftaten begangen oder Drogen konsumiert werden (Klein 2005, S. 57).
Weitere Risikofaktoren im sozialen Kontext sind sexueller Missbrauch, physische und psychische Misshandlung sowie allgemeine Vernachlässigung. Der Risikofaktor erhöht sich, wenn dieser in Verbindung mit einer Abhängigkeitserkrankung in der Herkunftsfamilie steht (Richter-Appelt & Moldzio 2005, S. 27-38).
Auch kritische Lebensereignisse der Eltern und unvollständige Familienstrukturen können sich begünstigend auf einen späteren Substanzgebrauch der Kinder auswirken (Pinquardt & Silbereisen 2005, S. 13-20). Die Verlust- und Todesängste der Eltern sowie ihr Vermeidungs- und Verdrängungsverhalten können bei ihren Kindern zur Entwicklung eines chronischen Stresserlebens führen (Götze 2005, S. 41 ff.).
Diesen suchtbegünstigenden Faktoren stehen schützende Faktoren gegenüber. Hierunter fallen ein unterstützendes familiäres Umfeld, Orientierung und Zuwendung, positive Vorbilder, Zukunftsperspektiven und eine entsprechende Kontrolle über das eigene Leben. Kinder brauchen seelische Sicherheit, Anerkennung und Bestätigung, Freiraum und Beständigkeit, realistische Vorbilder, Bewegung und richtige Ernährung, Freunde und eine verständnisvolle Umwelt sowie Träume und Lernziele (Magazin Sucht-Hilfe II/13, S. 39-50).
Auf die zentrale Rolle von Elternhaus und Schule und eine damit verbundene Notwendigkeit frühzeitiger Interventionen weisen Künzel-Böhmer et al. bereits 1993 in einer Expertise zur Primärprävention des Substanzgebrauchs hin.
Delinquentes Verhalten von Kindern und Jugendlichen ist häufig auch mit einem (späteren) Konsum von Drogen verbunden. Sie lassen sich grob in zwei Hauptgruppen und eine Zwischenform einteilen:
Kinder, die verschiedenen Belastungsfaktoren ausgesetzt waren oder sind (etwa aus zerrütteten Familien, Sucht in der Familie, Gewalt in der Familie, soziale und/oder erzieherische Inkompetenz der wichtigen Bezugspersonen, allgemeine Überforderung der Herkunftsfamilie)
Kinder, die in äußerlich intakten Familienverhältnissen aufgewachsen sind, jedoch einer sehr frühen emotionalen Vernachlässigung ausgesetzt waren. Während die Eltern durch vorwiegend materielle Zielvorgaben keine Zeit für emotionale Zuwendungen haben, werden die Kinder in eine allzu frühe Selbstständigkeit gezwungen. Die fehlenden emotionalen Zuwendungen werden dabei durch großzügige materielle Zuwendungen ersetzt.
Als Zwischenform gelten reaktiv ausgelöste Entwicklungen nach belastenden und die Lebenssituation strukturell verändernden Ereignissen wie Verlust eines wichtigen Elternteils oder einer anderen wichtigen Bezugsperson, örtliche oder soziale Entwurzelung, schwere Erkrankung oder Behinderung (Kröber & Wendt 2005, S. 21-26).
Weiterführend soll nun auf die Zusammenhänge zwischen (vor allem früher) Delinquenz und Drogenkonsum eingegangen werden.
Delinquenz und Drogenkonsum
„Jede Gesellschaft hat die Verbrecher, die sie verdient“ (Alexander Lacassagne, 1843-1904).
Straftaten sind nicht zwangsläufig als Folgen von Drogenkonsum zu sehen, sondern gehen häufig auch einem späteren Drogenkonsum voraus. Ebenso führt der Konsum illegaler Drogen nicht unbedingt zu unterschiedlichen Formen sogenannter Beschaffungskriminalität oder sind dieser später zuzuordnen (siehe dazu beispielsweise Kreuzer 1994, S. 32). Ähnlich wie der Konsum legaler und illegaler Drogen ist auch delinquentes Verhalten zumeist die Folge vielschichtiger Prozesse und Symptome.
Die bevorzugte Form direkter Beschaffungskriminalität sind der Verkauf oder die Vermittlung von Drogen an andere. Das Dealen mit zumeist kleinen Drogenmengen gehört zum Leben der meisten Drogenabhängigen. Weltweit wird versucht, Drogenhändler mit hohen Freiheitsstrafen abzuschrecken; dabei wird jedoch das zumeist schwer zu trennende Zusammenspiel von Drogenkonsum und Drogenhandel übersehen (Martins 2006, S. 91).
Hier stellen sich nach Kröber und Wendt (2005) insbesondere vier Delinquenz-Bereiche dar: 1) Konsum illegaler Drogen als Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG); 2) Szene-interne Delinquenz wie etwa Erpressung, Körperverletzung, Raub oder Prostitution; 3) außengerichtete Eigentumsdelikte wie Rezeptfälschung, Apothekeneinbruch, Unterschlagung sowie 4) außengerichtete andere Delikte wie Verkehrsdelikte, Sachbeschädigung oder Körperverletzung.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Es gibt – selten – Drogenabhängigkeit ohne Delinquenz,
es gibt eine relevante, aber keineswegs vorherrschende Teilgruppe (20-30 Prozent aller Drogenabhängigen) mit Delinquenz erst seit und infolge der Drogenabhängigkeit,
es gibt eine relevante Teilgruppe, in der Delinquenz-Entwicklung und Drogenkonsum parallel laufen und sich wechselseitig verstärken,
es gibt eine relevante Teilgruppe, die sich bereits vor dem Drogenkonsum in einer delinquenten Entwicklung befand und bei der diese durch den einsetzenden Drogenkonsum massiv verstärkt wurde, und
es gibt schließlich jene, bei denen die delinquente Karriere das vorherrschende Phänomen ist und die zudem Drogen konsumieren.
Um gezielt an symptombegründenden Ursachen ansetzen zu können, muss in der Arbeit mit Drogenkonsumierenden ein Augenmerk auf das Bedingungsgefüge gerichtet werden, das sowohl zu delinquentem Verhalten als auch zu einem Konsum von Drogen geführt hat (ebenda, S. 21-25).
Strafe und freiheitsentziehende Maßnahmen bei Drogenabhängigkeit
„Wer haufenweise Drogenabhängige einsperrt, darf sich nicht wundern, wenn Drogen in Gefängnissen Einzug halten“ (Walter 1994, S. 120).
Straftaten und Verbrechen gehören zur menschlichen Existenz; sie beschäftigen Politik und Gesellschaft zu allen Zeiten und führen zu höchst unterschiedlichen Antworten (Bannenberg & Rössner 2005, S. 7-9). Noch in den 1950er Jahren wurde in der kriminologischen Forschung die Ansicht vertreten, dass eine Verringerung „krimineller Individuen“ zu einer weniger kriminellen Gesellschaft führen werde. Die Erkenntnis, dass Straftäter auch von ihrer Umwelt und weiteren Faktoren geprägt werden, vollzog sich erst nach und nach. 1960 stellte der Kriminologe Friedrich Geerds fest, dass sich „der Kriminelle“ nicht von straffrei lebenden Menschen unterscheidet. 1966 forderte unter anderem Anne-Eva Brauneck, gefährdete Jugendliche therapeutisch zu behandeln, anstatt sie vorbeugend zu verwahren. Im Zusammenhang mit Jugendkriminalität stellte Joachim Hellmer Mitte der 1960er Jahre fest, dass Strafrückfälligkeit nicht selten durch lange Haftzeiten bedingt werde und sogenannte Kleinkriminelle durch Inhaftierung noch gefährlicher wurden. Daraus erwuchs langsam die Forderung nach Resozialisierungsangeboten und Therapiemöglichkeiten für Straftäter (Baumann 2007, S. 469-479).
In seinem „Plädoyer für die Abschaffung des Strafrechts“ vertritt Plack (1974) die Meinung, dass Rechtsbrecher und damit auch Gewaltverbrecher ein Produkt von Erziehung, Moral und Rechtsordnung sind. Strafe als eine Form von Gewalt kann den gestörten Frieden nicht wiederherstellen, weil sie ihrerseits Aggression hervorruft. Damit erhält und fördert sie das Verbrechen, das sie eigentlich bekämpfen will. Reformen auf dem Gebiet des Strafrechts erscheinen aber nur dann als sinnvoll, wenn sie mit Reformen auf anderen Gebieten wie etwa im Gesundheitswesen, in der Arbeitswelt oder in der Pädagogik einhergehen, wobei alle Reformen aufeinander abgestimmt werden müssen (Plack 1974).
In diesem Sinne kann auch die Inhaftierung Drogenabhängiger gesehen werden. Rückfällige Drogenabhängige werden wie Kriminelle behandelt, obwohl der Rückfall als Hauptsymptom jeder chronischen Sucht und als Begleitproblem von Ausstiegsprozessen gilt. Der Krankheitscharakter wird verkannt. Durch ihren auch in Haft zumeist fortdauernden Konsum und die damit verbundenen Handlungen bringen Drogenabhängige zudem ihr kriminalisiertes Verhalten in die Haft ein (Asprion 1994). Daher ist der Strafvollzug das ungeeignetste Mittel, Drogenabhängigen Hilfe anzubieten oder das Drogenproblem zu lösen. Strafrecht und Strafvollzug als Möglichkeit zu sehen, die Krankheit Drogenabhängigkeit zu heilen, entspricht nicht der Lebensrealität der Betroffenen und bekämpft auch nicht die gesellschaftlichen Folgen (Reindl & Nickolai 1994, S. 7).
Demgemäß reproduziert das Verbot des Konsums illegaler Drogen die Folgen des unerlaubten Konsums. Probleme werden nicht mehr mit einer realistischen Chance auf Veränderung bearbeitet, sondern Abhängigkeitskranke und ihre Akten werden von Justiz, Therapie oder Sozialamt nur noch verwaltet. Lebenswelten werden zerstört und Drogenelend durch Institutionen reproduziert. Auf Marginalisierung wird mit Maßnahmen reagiert, die mit erneuter Strafverfolgung, Stigmatisierung und Ressourcenentzügen neue Marginalisierung erzeugen. „All dies ist so häufig und so klar gesagt worden, dass man sich fast schämt, es noch einmal auf Papier zu bringen“ (Scheerer 1994, S. 11-26). Bereits 1993 plädiert Winfried Hassemer, Professor für Strafrecht in Frankfurt, für ein langsames „Ausschleichen“ aus dem Drogenstrafrecht. Alternativen werden gesehen in einer Ausweitung der Sozial- und Gesundheitspolitik, der Vermeidung von Haftstrafen und Kriminalisierung, der Ermöglichung eines Lebens mit der Abhängigkeitserkrankung unter menschenwürdigen Bedingungen, der Abgabe von Spritzen in Haft sowie dem bedarfsgerechten Ausbau von ambulanten und stationären Therapieangeboten (Reindl und Nickolai 1994, S. 8). Zahlreiche Statistiken beweisen, dass der Aufenthalt in einem Gefängnis als Teil eines „ausgefeilten Ermittlungs- und Strafsystems“ (Schmidtbauer & vom Scheidt 2004, S. 17) nicht der Besserung straffällig Gewordener dient, sondern vielmehr die Rückfallgefahr erhöht. Entsprechend sieht der Republikanische Anwälte Verein (RAV) inhaftierte Drogenabhängige als „Opfer einer irrationalen Drogenpolitik“ (RAV in Grundrechte-Report 2009, S. 251).
Resozialisierung als Vollzugsziel
„Die Verfassung gebietet es, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten. Der einzelne Gefangene hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf. Dieses Gebot folgt aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft, die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatenprinzip verpflichtet ist“ (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 98, 169 [200 f.]).
Nach den ersten Ansätzen der Idee einer Besserung von Straftätern in deutschen Städten in Zuchthäusern des 17. Jahrhunderts, in denen keine Straftäter, sondern arbeitsfähige, aber sozial auffällige Menschen „gebessert“ und zu einem „geregelten“ Leben angeleitet werden sollten, wurde dieser Gedanke dennoch immer wieder zurückgedrängt. Der Begriff „Resozialisation“ wird zum ersten Mal im Jahr 1918 von Karl Liebknecht*Siehe dazu: „Gegen die Freiheitsstrafe. Ein Entwurf, Zuchthaus Luckau, Frühjahr 1918“. verwendet. Die Weimarer Republik brachte ein Strafrecht hervor, das auf gesellschaftliche Eingliederung abzielte. Der Resozialisierungsgedanke fand 1945 Eingang in das Besatzungsrecht, wobei Umerziehung und Rehabilitation ausdrücklich als Ziele des Strafvollzuges formuliert wurden. Konkrete Vorschläge zur Umsetzung folgten Ende der 1950er Jahre (Leyendecker 2002). Das Strafvollzugsgesetz mit einer Festlegung auf „Resozialisierung als Vollzugsziel“ im § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Seit dem 3. Oktober 1990 hat es auch in den neuen Bundesländern Gültigkeit. Das Strafvollzugsgesetz formuliert das für den Strafvollzug geltende Vollzugsziel und ein Bekenntnis zur sozialen Eingliederung von Straftätern:
„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“ (§ 2 Strafvollzugsgesetz).
§ 3 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes verdeutlicht, dass den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken ist. Der Eingliederungsgrundsatz (§ 3 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz) bestätigt das Gebot der Resozialisierung durch die Formulierung von Hilfen und Unterstützung gegenüber dem Gefangenen.
„Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern“ (§ 4 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz).
Resozialisierung dient der Rechtfertigung des Freiheitsentzuges durch den Staat. Der stigmatisierende Persönlichkeitseingriff und dessen negative Auswirkungen werden positiv mit der Idee der „Behandlung“ verknüpft. Die Qualität der Wirkung von Resozialisierungshilfen bleibt unklar (Hassemer 1982). Steinert (1988, S. 2) beschreibt Resozialisierung als „hilflos guten Willen“ und „Therapie- und Resozialisierungsbluff“. Resozialisierung ist Teil der sozialen Kontrolle und Selektion und damit Ausdruck staatlicher Ordnungspolitik (Cornel & Maelicke 1992, S. 12). Sie ist mit der Erwartung verbunden, dass Straftäter ihr abweichendes Verhalten ändern und sich den Normen und Werten der Mehrheitsgesellschaft anpassen. Zwischen Gefängnis und Außengesellschaft besteht aber eine sich gegenseitig bedingende Wechselwirkung. Einbezogen werden muss daher auch die Aufnahmebereitschaft der Gesellschaft, die hier eine „Dienstleistung“ am inhaftierten Individuum zu erbringen hat. Da Inhaftierungen zahlreiche negative Effekte mit sich bringen, mag eine (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft allenfalls „trotz der Gefängnisstrafe gelingen“ (Baratta 2001, S. 3-6).
Der Begriff der Resozialisierung ist verknüpft mit einem Netzwerk von unterstützenden Programmen und Angeboten vor allem außerhalb des Strafvollzuges (Cornel 2009). Unterstützende Angebote für Drogenkonsumenten, die auch der Resozialisierung dienen, koordiniert die Suchthilfe. Während diese ihre Angebote an schadensminimierender und akzeptierender Drogenarbeit ausrichtet, zielt die medizinische Rehabilitation im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen auf die Erreichung und Erhaltung von Abstinenz.
Hilfsangebote und Ausstiegsprozesse
Seit den 1980er Jahren stimmen Fachleute weitgehend überein, dass eine Akutbehandlung Betroffener zunächst auch ohne einen völligen Verzicht auf Drogen gesundheitsfördernd und stabilisierend sein kann. Daher sind Angebote und Ziele heute eher an individuellen Situationen und Problemlagen sowie ressourcenorientiert ausgerichtet (Heudtlass 2002, S. 224-246). In der Vernetzung und Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen Akteuren nehmen Suchtberatungsstellen eine Schaltstellenfunktion ein. Sie übernehmen die Hilfeplanung (Case-Management) und die Koordination der Angebote. Die Träger der Beratungsstellen sind zumeist Wohlfahrtsverbände (Caritas, AWO, DPW, DRK, Diakonisches Werk), aber auch Kommunen (Gesundheitsämter) oder andere größere Organisationen. Alle Angebote zielen vorrangig auf Schadensminimierung ab, schließen aber auch eine Unterstützung bei Ausstiegsprozessen ein. Durch kommunale oder regionale Finanzierung sind die Angebote der Suchthilfe kostenlos. Medizinische Behandlungen (beispielsweise Entgiftungen) sowie Folgeerkrankungen der Sucht zahlt die Krankenkasse. Therapien beziehungsweise Entwöhnungsbehandlungen übernehmen in der Regel die Rentenversicherungsträger als Leistungen zur Rehabilitation, aber in bestimmten Fällen auch Krankenkassen oder andere Leistungsträger (Czycholl 2005, S. 78-84). Über Beratungsstellen, Kontaktläden, Straffälligenhilfe oder Krankenhäuser bietet die Suchthilfe beispielsweise Überbrückungsangebote an. So leistet die Notübernachtung Hilfe bei akuter Obdachlosigkeit und versucht damit, weitere Verelendung zu verhindern. Übergangswohnheime stellen eine Wohnmöglichkeit für aktiv Drogenkonsumierende und Substituierte dar, die in ihrer jetzigen Lebensform verbleiben oder sich neu orientieren wollen. Das Betreute Wohnen im Wohnprojekt wird von denen genutzt, die entweder langfristige psychosoziale Unterstützung benötigen oder für eine eigene Wohnung noch nicht bereit sind. Das Angebot soll dabei helfen, den Drogenkonsumenten in die Gesellschaft einzugliedern. Voraussetzung für die Ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum ist das Vorhandensein einer eigenen Wohnung oder eines eigenen Zimmers. Stabilisierungsprozesse sind in den meisten Fällen von Zeiten der Stagnation, von Krisen und Rückfällen geprägt. Der Zugang zu Wohnangeboten ist daher niedrigschwellig zu gestalten (Gerlach 2002, S. 189-201).
Ein wichtiger Bestandteil von Suchthilfe ist die Vermittlung in stationäre Therapien. Nach einer Vereinbarung zwischen Krankenversicherungsträgern und Rentenversicherungsträgern vom 04.05.2001 sind „körperliche und seelische Störungen weitgehend zu beheben oder auszugleichen und eine Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft möglichst dauerhaft zu erhalten bzw. zu erreichen“. Insbesondere werden die Wiederherstellung und der Erhalt der Erwerbstätigkeit als nachgewiesener Erfolgsfaktor angestrebt. Eine erfolgreiche Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft wird als Beitrag zur wesentlichen Erhaltung von Abstinenz gesehen (Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen vom 04.05.2001).*Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen vom 04.05.2001, einsehbar unter: www.sucht.de/vereinbarung-abhaengigkeitserkrankungen.html, Zugriff am 13.02.2017. Da davon ausgegangen werden sollte, dass Therapien auf Freiwilligkeit beruhen, steht das Ziel einer Wiederherstellung und des Erhalts der Erwerbstätigkeit als nachgewiesener Erfolgsfaktor nicht unbedingt im Widerspruch zur akzeptanzorientierten Drogenarbeit. Ambulante Behandlungen bei Drogenabhängigkeit zielen auf die Gruppe der noch weitgehend sozial integrierten Drogenabhängigen ab und sind zumeist in ein umfassendes Programm der Suchtberatung integriert.
Experten der Suchthilfe wie auch Rentenversicherungsträger und Krankenkassen sehen eine berufliche wie soziale Integration von Drogenabhängigen als unverzichtbaren Teil des Hilfeprozesses bei Ausstiegen aus der Sucht an. Dabei ist vor allem ein geeigneter Wohnraum die grundlegende Voraussetzung sozialer Integration und gesellschaftlicher Teilhabe. Nur hier kann eine neue eigene Lebensgestaltung erprobt werden. Erst dadurch wird es Drogenkonsumenten ermöglicht, neue soziale Kontakte aufzubauen und weitergehende Hilfen in Anspruch zu nehmen (Gerlach 2002, S. 189). Ebenso kommt Angeboten zur Erreichung von Schul- und Berufsabschlüssen bzw. zur Weiterqualifizierung oder Wiedereingliederung eine hohe Bedeutung zu (Carneiro Alves & Evers 2002, S. 263).
Die Bewältigung einer Drogenabhängigkeit ist ein komplexer individueller Prozess. Drogenabstinenz darf keinesfalls Voraussetzung für angebotene Hilfe oder deren Fortsetzung sein. Eine Unterstützung zur Lebensbewältigung kann sich daher nur in Schritten vollziehen, die ein Suchtkranker bereit und fähig ist zu gehen. Rückschritte und Rückfälle sind wesentlicher Teil dieses Prozesses (Schmidtobreick 1994, S. 150 ff.). „Ausstiege“ sind immer auch mit Rückfällen verbunden. Noch in den 1970er Jahren wurden sie als Ausdruck des „Scheiterns“ und persönlichen Versagens gesehen. Heute dagegen gelten sie als „häufig vorkommendes, prozessuales Ereignis auf dem Veränderungsweg“. Rückfälle setzen immer eine Entscheidung voraus: nicht die, wieder Drogen zu konsumieren, sondern vielmehr die, damit aufzuhören (Kemper 2016, S. 4). Erfolge in der Behandlung einer Substanzabhängigkeit lassen sich auf Dauer nur erzielen, wenn damit gleichzeitig körperliche, psychische und soziale Verbesserungen einhergehen. Das heißt, die Psyche kann sich erst dann nachhaltig bessern, wenn die Abszesse verheilt und die Schulden getilgt sind (Täschner et al. 2010, S. 119).
Deutschland verfügt über ein stark ausdifferenziertes Suchthilfesystem mit einer Vielzahl von sich ergänzenden oder alternativen Leistungsangeboten. Dabei soll der Bedarf der Betroffenen das Leistungsangebot bestimmen. Dennoch können es sich die meisten Einrichtungen nur in Ausnahmefällen leisten, Betroffene zu betreuen, deren Behandlungskosten aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur teilweise gedeckt werden. Problematisch erscheint auch, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Rentenversicherung wie auch die Arbeitslosenversicherung zahlreiche Leistungen zur Überwindung einer Suchterkrankung anbieten, aber nicht untereinander vernetzt sind. Damit werden systembedingte Rückfälle produziert, weil die so entstehenden Versorgungslücken oder langen Wartezeiten von den Betroffenen in den meisten Fällen nicht zu überbrücken sind. Ebenso kontraproduktiv erscheint die allgemeine Abwehrhaltung der Sozialhilfeträger gegenüber Leistungsansprüchen, die in derartigen Fällen über Sozialgerichte einzuklagen sind. Eine im Fall von Abhängigen stets benötigte schnelle Hilfe kann so nicht gewährt werden (Leune 2013). Hierzu stellt das Magazin Sucht-Hilfe (Ausgabe V/13, S. 22) fest, dass die Schnittstellen zwischen den Hilfesystemen immer häufiger zu „unüberbrückbaren Bruchstellen“ werden, die eine (Re-)Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt verhindern.
Gefühle und Emotionen spielen im Leben von Drogenabhängigen eine bedeutsame Rolle. Sie sind sowohl im Zusammenhang mit dem Einstieg in den Drogenkonsum wie auch mit Ausstiegsprozessen von Bedeutung und bestimmen den gesamten Drogenkonsumverlauf. Daher soll ihre Relevanz nachfolgend noch einmal zusammengefasst werden.
Emotionen als Helfer der Sucht
„Rationalität und Moralität sind auf Emotionalität angewiesen“ (Schützeichel 2006, S. 9).
Bisher hat sich die Wissenschaft relativ wenig mit Gefühlen und Emotionen beschäftigt, da sie kaum messbar und wenig vergleichbar sind. Trotz allem gibt es wissenschaftliche Erkenntnisse, die zum Verständnis von Gefühlen wichtig und notwendig sind. Gefühle sind mit körperlichen und sozialen Aspekten des Lebens eng verbunden. Das Fehlen von Gefühlen würde das Treffen der meisten Entscheidungen überhaupt verhindern (Baer & Frick-Baer 2008, S. 8-10). So wie das Wetter von äußeren Faktoren abhängt, so ist „das emotionale Klima auch von externen Bedingungsfaktoren abhängig“ (Vester 2006, S. 241). Emotionen sind bedeutsam für die Strukturierung sozialer Wirklichkeit und wirken selbst wieder strukturierend auf den sozialen Zusammenhang zurück (Gerhards 1988, S. 16).
Gefühle und Emotionen sind subjektiv. Menschen können von ihren Gefühlen überwältigt werden. Ein bestimmtes Gefühl kann weitere Gefühle erzeugen und Körper und Handeln beeinflussen. Gefühle unterliegen sowohl gesellschaftlichen als auch (sub-)kulturellen Regeln. Widersprüche zwischen eigenen Gefühlen und dem Erleben der Außenwelt können zu Irritationen und Kränkungen führen. Auch wenn sich einzelne Gefühle keinen bestimmten Ursachen zuordnen lassen, bestehen Zusammenhänge zwischen aktuellen, früheren oder zukünftigen Lebensereignissen. Unterschiedliche Gefühle sind auf vielfältige Weise miteinander verbunden. Werden Gefühlen in der Kindheit keine Bedeutung beigemessen, verschwinden sie aus der Wahrnehmung und werden in andere Gefühle umgewandelt. So kann sich Zorn in Angst, Hilflosigkeit in Zorn oder Unsicherheit in Arroganz verwandeln. Gefühle wie Scham, Angst oder Hilfslosigkeit werden häufig von anderen Gefühlen überdeckt. Kinder, die unter der Trennung der Eltern oder anderen Verlusten leiden, überlagern mit ihrer Aggressivität Gefühle der Trauer, Hilflosigkeit oder des Schmerzes. Wenn versucht wird, Wege aus der Aggressivität zu finden, scheitern diese vielleicht an den verdrängten oder unbeachteten darunterliegenden Gefühlen. Erfahren Kinder über längere Zeit physische oder psychische Gewalt und Ohnmacht, geben sie irgendwann auf und resignieren; sie fügen sich in ihr Schicksal. Die Resignation wird zur Grundstimmung. Bedrohungen durch traumatische Situationen können jahrzehntelang nachwirken. Auch das Ersterben von Gefühlen, das Gefühl der Gefühllosigkeit, ist eine emotionale Erfahrung. Hierunter fällt die emotionale Rohheit, die Folge andauernder Gewalt oder die Erfahrung von Verachtung. Mitgefühl für andere können Betroffene erst dann entwickeln, wenn sie Mitleid für das empfinden können, was ihnen selbst angetan wurde. Die Fähigkeit, Gefühle zu empfinden, kann degenerieren, wenn Menschen ihre Gefühle lange Zeit unterdrücken. Traumatische Erfahrungen bedrohen die psychische und physische Existenz eines Menschen wie auch seine Intimität und Unverletzlichkeit. Wenn das traumatische Erleben nicht aufgefangen wird, kann es jahrzehntelang anhalten und durch Auslöser (Trigger) wieder so lebendig werden, als würde die früher erlebte Bedrohung unmittelbar erfolgen.
Kinder, die viele Jahre missbraucht wurden, fühlen sich schuldig und schämen sich. Gleichzeitig entwickeln sie Hassgefühle ebenso wie Liebe und Zuneigung zu der Person, die sie missbraucht hat. Einer existenziellen Beschämung durch Missbrauch wird beispielsweise durch „Verschwinden“ begegnet oder indem die Scham gegen ein anderes Gefühl ausgetauscht wird. Eine weitere Lösung ist der Konsum von Alkohol oder Drogen. Häufig geraten zutiefst beschämte Menschen damit in einen „Teufelskreis der Scham“, weil sie sich dann ihres Alkohol- oder Drogenkonsums beziehungsweise wegen ihres Verhaltens schämen. Weitere Folge ist eine dauerhafte und tiefe Selbstabwertung (Baer & Frick-Baer 2005; 2008). Das mangelnde Selbstwertgefühl von Drogenabhängigen hat seinen Ursprung daher zumeist in der frühen Kindheit (Rennert 2005, S. 49). Kerschl (2001, S. 140) stellt fest, dass süchtiges Verhalten mit nachfolgender Drogenabhängigkeit eine Reaktion auf traumatisch erlebte Ereignisse ist, die nicht adäquat verarbeitet werden konnten.
Menschen mit einer geringen Selbstachtung leben in ständiger Angst vor Veränderungen. Sie trauen sich nicht, Risiken einzugehen und ihre persönliche Entwicklung zu fördern. Angststörungen und Suchterkrankungen stehen in engem Zusammenhang. Die eine Erkrankung beeinflusst und fördert die andere (Magazin Suchthilfe V/13, S. 8-12).
Die Materialien zum Anti-Drogen-Kongress in Hamburg 1972 (Analysen, Berichte, Forderungen) sind unter dem Titel „Sucht ist Flucht“ zusammengefasst. Als Einführung wird ein unveröffentlichter Brief des damaligen Bundespräsidenten Heinemann an Kardinal Döpfner zitiert. Darin heißt es, dass der Konsum von Drogen nicht auf eine einzige Ursache zurückgeführt werden kann und die Zuwendung von Jugendlichen zu Rauschdrogen ein Zeichen für tiefer gehende Konflikte sind. Diese Feststellung weist unter anderem auf die Signifikanz von Gefühlen und die komplexen Bedingungsgefüge hin, die einen Drogenkonsum fördern können. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt von Migration und Sucht noch keine Rede war, so haben Sucht und Flucht doch bestimmte Bezüge (siehe dazu beispielsweise Narimani 2010). Diese sollen im nachfolgenden Unterkapitel verdeutlicht werden.
Suchtrisiken im Zusammenhang mit Migrationsprozessen
„Rauschmittelsucht ist die Symptombildung, die die migrationsspezifische Problematik zu symbolisieren vermag“ (Czycholl 2005, S. 40).
Erkenntnisse, dass auch Migranten und Menschen mit Migrationshintergrund drogenabhängig sein können und diese Tatsache mit der jeweiligen Migrationsgeschichte verbunden ist, wurde dem Suchtbereich und einer breiteren Öffentlichkeit erst in den letzten zwanzig Jahren bewusst (Täschner et al. 2010, S. 58; Arbeiterwohlfahrt und Fachverband Drogen und Rauschmittel 2005, S. 7). Aufmerksamkeit erlangte das Thema zunächst durch jugendliche Aussiedler im System der Suchthilfe (Barth 2005; Barth & Schuberth 2002). Die zu diesem Zeitpunkt wenigen Initiativen, die sich für die Belange Drogenabhängiger mit türkischem oder arabischsprachigem Hintergrund engagierten, nahmen eine Randstellung im Hilfesystem ein. Die Folgejahre waren vor allem durch den Anspruch einer interkulturellen Öffnung der Suchthilfe geprägt. Trotz derartiger Bemühungen ließ sich weiterhin feststellen, dass Migranten die Angebote der Suchthilfe nur bedingt in Anspruch nahmen und nur selten Mitarbeiter mit Migrationshintergrund eingestellt wurden (siehe dazu beispielsweise Narimani 2010).
Als sich 2015 die Flüchtlingszahlen vorübergehend deutlich erhöhten, sahen sich Suchthilfe und Suchtambulanzen vor neue Aufgaben gestellt. Einerseits fühlte man sich alleine gelassen mit einem wachsenden Hilfebedarf, andererseits bestand eine große Unsicherheit in Bezug auf mögliche Reaktionen der Öffentlichkeit auf die Tatsache, dass auch Flüchtlinge Drogen konsumieren. Die Fachleute der Suchthilfe befürchteten, dass ein öffentlicher Diskurs und eine mediale Aufmerksamkeit die weitere Diskriminierung von Flüchtlingen nach sich ziehen könnten.
So verweist etwa die Drogenbeauftragte der Bundesregierung in ihrem Drogen- und Suchtbericht 2016 nur rudimentär auf kleinere Präventionsangebote, in die etwa Eltern mit Migrationshintergrund einbezogen wurden (Drogenbeauftragte 2016, S. 50), oder sie gibt einen Hinweis auf ein mehrsprachig erschienenes Materialset zum Thema „Spielsucht“ (ebenda, S. 96).
Frühe Hinweise darauf, dass Drogenkonsumierende ohne deutsche Staatsbürgerschaft besondere Bedarfe haben und sich damit neue Aufgaben für die Suchthilfe stellen könnten, gibt beispielsweise eine Tagung in Frankfurt am Main zum Thema „Drogen und Migration“ am 04. März 1996. Unter dem Titel „Situation drogenabhängiger und -gefährdeter junger Menschen ausländischer Herkunft“ wird eine Reihe von allgemeingesellschaftlichen Faktoren genannt, die Jugendliche belasten und mit einer Gefährdung des Abgleitens in die Drogenszene verbunden sein können. Es sind dies unter anderem mangelnde berufliche Perspektiven, fehlende familiäre Geborgenheit, die Enttabuisierung von Gewalt und Kriminalität, ein Leben zwischen unterschiedlichen Kulturen und dadurch bedingte Widersprüche zwischen Elternhaus, Schule und Gesellschaft sowie mangelnde innere Stabilität. Als weiterer Faktor werden schulische Misserfolge insbesondere bei Jugendlichen ausländischer Herkunft genannt (siehe hierzu auch Parla 2005).
Auch wenn die meisten der hier genannten und im Kapitel 1.1.1 beschriebenen Risikofaktoren im Vorfeld von Suchterkrankungen auf deutsche wie nichtdeutsche Jugendliche zutreffen können, sind sie im Fall von Jugendlichen ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder mit Migrationshintergrund anders wahrzunehmen und einzuordnen.
Die Belastungen durch Migrationsprozesse sind vielfältig und beziehen sich auf die Situation im Herkunftsland ebenso wie auf das Erleben von Flucht und Migration sowie den späteren Niederlassungsprozess. Menschen sind in ihren Herkunftsländern häufig mit Kriegs- und Bürgerkriegsgeschehen konfrontiert; sie erleben Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer politischen Zugehörigkeit oder ihrer sexuellen Orientierung. Nicht wenige drogenkonsumierende Migranten kommen aus Familien, in denen mindestens ein Elternteil drogen-, alkohol- oder tablettenabhängig ist. Ehemalige Mitglieder zumeist verbotener politischer Organisationen tragen schwer an Kriegs- und Foltererfahrungen. Viele haben in ihren Familien unterschiedliche Formen von Gewalt und Missbrauch erfahren und sind häufig Täter und Opfer zugleich (Narimani 2010). Im Einwanderungsland zerbrechen gewohnte familiäre Strukturen, das Leben wird von Rückkehrwünschen und einem Festhalten an früheren Gewohnheiten geprägt. Kinder, die mit ihren Eltern migrieren, spüren die Belastungen der Migration und erleben die Dynamik innerhalb ihrer Familien. Ebenso gefährden die hohen Belastungen individueller Migrationsprozesse die Identität (Czycholl 2005, S. 38). Hier ist ebenso wie in der nicht gelingenden Bewältigung von Übergangskrisen bei jugendlichen Migranten in der Pubertät ein Suchtzusammenhang zu sehen (Czycholl 2016, S. 102-104). Wiederkehrende Muster von Identifikations- und Identitätsproblemen zeigen sich unter anderem in therapeutischen Zusammenhängen; mindestens die Hälfte der Flüchtlinge in Deutschland ist psychisch krank (Bundespsychotherapeutenkammer 2015)*Siehe dazu: BPtK, Bundes-Psychotherapeutenkammer. BPtK-Standpunkt: Psychische Erkrankungen bei Flüchtlingen, September 2015. Unter www.bptk.de, Zugriff am 16.03.2017..
Auch die früheren Arbeitsmigranten bewahrten sich häufig die Illusion einer Rückkehr in ihre Herkunftsländer, während ihre hier geborenen Kinder sich längst heimisch fühlten, hier zur Schule gingen und sich an Gleichaltrigen orientierten. Oft standen die Eltern die Zeit in Deutschland mit viel Arbeit, die Väter zusätzlich mit Alkohol durch. Durch die unterschiedlichen Zukunftsvorstellungen der Eltern und der hier geborenen Kinder entstand eine Vielzahl offener und verborgener Konflikte. Aufgrund der hohen Belastung durch Migrationsprozesse ist die Rauschmittelabhängigkeit eine besonders naheliegende Symptombildung. Sie löst scheinbar Probleme (scheinbare Beziehungen, scheinbare Sicherheit, scheinbare Geborgenheit). Gleichzeitig aber werden diese Probleme noch verstärkt, weitere kommen hinzu (Pavkovic 1999; Czycholl 2005; Täschner et al. 2010).
Belastungssituationen entstehen unter anderem auch durch die Unsicherheit aufenthaltsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Situationen (Tuna 1999, S. 94-95) und behindern damit den Niederlassungsprozess. Im folgenden Unterkapitel wird daher zunächst auf die Bedeutung von rechtlich bedingter Ungleichheit eingegangen.
Ungleichbehandlung und Ausgrenzung durch Recht
„Denn der Nationalstaat kann nicht existieren, wenn nicht alle seine Bürger vor dem Gesetz gleich sind, und kein Staat kann bestehen, wenn ein Teil seiner Einwohner außerhalb aller Gesetze zu stehen kommt und de facto vogelfrei ist“ (Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft).
Nationalstaaten entscheiden gemäß dem Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts weitgehend frei über den Erwerb oder den Verlust ihrer Staatsangehörigkeit (Davy 2001, S. 69), wobei derartige Entscheidungen mit einer nationalen, europäischen und internationalen Interessenpolitik verbunden sind. Eine Studie von Koopmans et al. (2009) vergleicht die Bürgerrechte für Migranten in zehn westeuropäischen Ländern, die auf eine längere Einwanderungsgeschichte zurückblicken. Untersucht wurden die Zeitpunkte 1980, 1990, 2002 und 2008. Die bisher größten Veränderungen individueller Bürgerrechte für Migranten sind im Zeitraum zwischen 1990 und 2002 zu verzeichnen. Die Entwicklung kippt jedoch wieder zwischen 2002 und 2008. Auch Deutschland hat in diesem Zeitraum deutliche Einschnitte in die Bürgerrechte von Migranten vorgenommen. Laut der Studie haben nach 2002 verschiedene Länder frühere Liberalisierungen wieder rückgängig gemacht oder aber neue Hürden geschaffen, dies beispielsweise bei der Einbürgerung oder beim Familiennachzug. Die Vergabe von Bürgerrechten an Migranten ist nach den Ergebnissen der Studie vor allem von nationalen politischen Traditionen sowie wirtschaftlichen Entwicklungen und Interessen geleitet. Insgesamt ist die Vergabe von Bürgerrechten an Zuwanderer in Europa heute in den meisten Bereichen nicht homogener als in den 1980er Jahren (Koopmans et al. 2009). Aufgrund der erhöhten Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 hat Deutschland zwar einerseits das Bleiberecht insbesondere für lange in Deutschland lebende Zuwanderer reformiert, andererseits aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Gleichzeitig wurde das Ausweisungsrecht verschärft. Auch das 2018 geplante neue Zuwanderungsgesetz wird rechtlich bedingte Ausgrenzungsmechanismen nicht verhindern.
Bis zu einer Einbürgerung als einziger Möglichkeit der Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung lebt ein Ausländer in Deutschland daher in einer unsicheren Situation, die unter bestimmten Voraussetzungen immer auch zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann. In der Ausländergesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland spiegeln sich die vorrangigen Interessen des Staates. Im „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, Aufenthaltsgesetz“ wird in § 1 der Zweck des Gesetzes zusammengefasst:
Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Zuleeg (1985, S. 302) interpretiert die gesamte Konzeption des Ausländerrechts als ein Recht der Gefahrenabwehr. Hradil (2001, S. 346) weist ganz allgemein darauf hin, dass aufenthalts- und arbeitsrechtliche Normen Ungleichheiten zwischen Deutschen und Ausländern, aber auch unter den verschiedenen Ausländergruppen selbst schaffen. Stegemann und Stegemann (2002, S. 78) befinden, dass die politischen Partizipationsrechte und -möglichkeiten für Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft fast ausschließlich durch Bundesgesetze und -regelungen (Verfassung, Ausländergesetz usw.) verhindert werden.*Das Berliner „Büro für medizinische Flüchtlingshilfe“ schreibt in seiner Broschüre „10 Jahre medizinische Flüchtlingshilfe“ von 2006, dass das Ausländergesetz (AuslG), Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Basis für Ungleichbehandlung und Ausgrenzung darstellen. Motakef (2006) spricht im Zusammenhang mit Gesetzgebung von Exklusionsrisiken und Inklusionschancen. Während Waldrauch (2001) bestimmte Rechtssituationen als „Integrationshindernisse“ erkennt, sehen Doormernik et al. (1997, S. 33) das Asylrecht als „exclusion policies“. Eine (hier durch Recht bestimmte) Ausgrenzung zieht weitere Ausgrenzung nach sich und dies in einem Prozess der Marginalisierung bis hin zum gänzlichen Ausschluss (Luhmann 1995, zitiert in Bremer 2000, S. 148). Das heißt: Auf die Benachteiligung in einem System der Marginalisierung folgt Marginalisierung in einem anderen Bereich. Ein Beispiel dafür ist die durch das Asylgesetz beeinflusste Chancenungleichheit in Bildungsfragen mit ihren unmittelbaren und langfristigen Folgen (siehe dazu Söhn 2011).
Bei der Gestaltung rechtlicher Chancen für Zuwanderer sind nach d`Amato (2001, S. 46) zwei entgegengesetzte politische Richtungen möglich: zum einen die Verhinderung mit rigorosen Niederlassungs- und Einbürgerungsbestimmungen und einem damit immerwährenden provisorischen Aufenthalt, zum anderen die Logik der Integration. Nach Bremer (2000) kann von Integration erst dann gesprochen werden, wenn die Lebenslagen von Deutschen und Ausländern vergleichbar sind oder sich annähern. In der heutigen Wissenschaft ist unstrittig, dass Integrationsziele wie die Sicherung von Loyalität und die Reduzierung von Gruppenkonflikten nur dann erreicht werden können, wenn diejenigen, die ihren Lebensmittelpunkt in die Aufnahmegesellschaft verlegen, nicht dauerhaft von den Chancen und Rechten der Mehrheitsgesellschaft ausgeschlossen werden (Oswald 2007, S. 109). Durch das Festhalten an Gesetzen, die durch ihren ausgrenzenden Charakter teilweise als verfassungswidrig gelten, scheinen vor allem die Gefahren einer Abwendung von Staat und Gesellschaft hoch. Integration und Chancengleichheit hängen unmittelbar von den rechtlichen Möglichkeiten ab, die ein Zuwanderer hat.
Die konsequente Gleichstellungspolitik sowie die Erreichung, Umsetzung, Ausweitung und Festigung der rechtlichen Gleichstellung sind damit eine der vordringlichen Aufgaben innerhalb einer gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen Konzeption (Stegemann & Stegemann 2002, S. 77). Bis heute aber entsprechen Entscheidungen über ein Bleiberecht oft nicht der lebensweltlichen Erfahrung von Zuwanderern (Oswald 2007, S. 79). Um demokratische Prozesse gleichberechtigter Teilhabe einzuleiten, ist das Offenlegen rechtlicher Benachteiligungen die wichtigste Herausforderung.
„Liberalism's general contribution lies not in specifying rights but in consistently arguing against the exclusion of relevant populations from whatever rights appear to be justified“(Bauböck 1994, S. 37, zitiert in Waldrauch 2001, S. 125).
In der Migrationssoziologie wird eher der Begriff „Integration“ diskutiert, als der Begriff „Ausgrenzung“ näher bestimmt. Überlegungen zur Integration zielen vorwiegend auf die von Zuwanderern erwartete Anpassung ab. Gescheiterte Integration wird damit nur als Folge fehlender oder geringer Anpassung gesehen. In diesen Zusammenhang gehört auch die Möglichkeit, straffällig gewordene Ausländer unabhängig von Aufenthaltstitel und Aufenthaltsdauer auszuweisen (Bremer 2000). Verwaltungsgerichte haben schon in den 1960er Jahren darauf hingewiesen, dass im Fall einer beabsichtigten Ausweisung der Ermessensspielraum kleiner werde, je länger sich der Ausländer in Deutschland aufhalte. Nach dem Zuwanderungsgesetz vom 01. Januar 2005 haben Ausländerbehörden die Möglichkeit, Personen mit nichtdeutscher Staatsbürgerschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen auch relativ sicheren Aufenthaltsstatus, wie beispielsweise die Niederlassungserlaubnis, abzuerkennen oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern. Das Ausweisungsrecht wurde dabei nahezu unverändert aus dem alten Recht übernommen, obwohl es damit weder dem geltenden EU-Recht noch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entspricht (Maier-Borst 2007). Nach deutscher Rechtsprechung ist die Ausweisung von Straftätern wegen Straffälligkeit keine Strafe, sondern entsprechend „eine Beseitigung von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ (siehe Graebsch 1998, S. 122, Anmerkungen 5). Graebsch weist darauf hin, dass es sich bei den Gefährdungen, die beseitigt werden müssen, um Menschen handelt. Im Zusammenhang mit den in den letzten Jahren in Europa verübten terroristischen Anschlägen wurde der Begriff des „Gefährders“ in die Alltagssprache aufgenommen.
Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft sind, wenn ihr Aufenthaltsstatus nicht geklärt ist oder sie im Besitz einer Duldung sind, von Ungleichbehandlung und Ausgrenzung betroffen. Im nachfolgenden Unterkapitel werden die Zusammenhänge zwischen Drogenkonsum und Aufenthaltsstatus näher beschrieben.
Drogenkonsum und Aufenthaltsstatus
Zum Thema „Sucht und Migration“ hat das Bundesministerium für Gesundheit im Jahr 2002 eine „quantitative und qualitative Expertise über Gesundheit, Krankheit und hausärztliche Versorgung von suchtgefährdeten und suchtkranken MigrantInnen“ erstellen lassen. Hier kommen Hermann und Schwantes in einer Literaturrecherche auf verschiedenen Kontinenten zu dem Schluss, dass es sich meist um epidemiologische Arbeiten zur Häufigkeit und zum Umgang mit dem Suchtmittel handelt und in nur wenigen Fällen um Arbeiten zu konkreten Interventionen in der Versorgung. Eine entscheidende politische Zugangsbarriere in Deutschland, so die Expertise, stellt der Aufenthaltsstatus des abhängigkeitskranken Migranten dar. Hingewiesen wird dabei unter anderem auf den Zusammenhang zwischen ausländerrechtlichen Regelungen und den Angeboten der Suchthilfe wie auch auf die besondere Situation drohender Abschiebungen aufgrund einer Verurteilung wegen Beschaffungskriminalität. Empfohlen werden weitere wissenschaftliche Forschungsprojekte, insbesondere Befragungen und Untersuchungen von Personen in bestimmten sozialen Lebenslagen wie etwa Migranten mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus, Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge (Hermann & Schwantes 2002). Eingegangen wird nicht auf die Dauer des Aufenthalts von Betroffenen in Deutschland.
Hinweise auf aufenthaltsrechtliche Probleme von Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft geben auch Schouler-Ocak & Haasen (2008), Parla (2007), Penka (2004), Kaya (1999, 2001), Salman (1999) und Nimsch (1996). Nimsch (1996) bezieht sich auf Jugendliche, auf die das Ausländergesetz Anwendung findet, und spricht dabei vor allem den Aspekt der zusätzlichen Bestrafung durch Ausweisung an. Diese würde entfallen, wäre Sucht als Erkrankung statt als krimineller Akt anerkannt (Nimsch 1996, S. 30). Akbiyik (1999, S. 164) fordert „keine Sonderstellung von Ausländern durch spezielle Gesetzgebung“. Graebsch (1998, 2011) beschäftigt sich umfassend mit der Ausweisung von vor allem „Drogendealern“ ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Betont werden hier unter anderem die Ausweisung als zusätzliche strafrechtliche Sanktion, die einschneidenden Folgen einer drohenden Abschiebung für die Betroffenen und die Bedenklichkeit des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Graebsch 1998, S. 110). Angst (auch vor ausländerrechtlichen Konsequenzen) fördert nach Salman (1999, S, 13) nicht die Motivation zum Ausstieg aus dem Drogenkonsum, sondern erhöht vielmehr die Vulnerabilität der Konsumenten. Kleinemeier (2001) weist auf das geringe Wissen der Suchthilfe in Bezug auf die spezifischen Bedürfnisse von Migranten hin und betont gleichzeitig, dass auch aufseiten der Migranten diverse Gründe für eine fehlende Inanspruchnahme von Angeboten bestehen. Penka (2004, S. 96-101) nennt im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Situationen eine fehlende Motivation zur Therapieaufnahme, das Gefühl der eigenen Machtlosigkeit, einen sozialen Ausschluss wie auch die fehlenden Zukunftsperspektiven von Betroffenen. Barth (2005) skizziert grob die jeweiligen Zugänge zu dem Suchthilfesystem und den Systemen sozialer Sicherung. Danach haben Aussiedler einen uneingeschränkten Zugang, EU-Bürger einen weitgehenden Zugang*Seit 2017 wird vermehrt aus der Praxis berichtet, dass die Gesetzesänderungen in 2016 erhebliche Auswirkungen der sozialrechtlichen Ausschlussregelungen auch für Unionsbürger im Kontext der niedrigschwelligen Drogenhilfe haben. Siehe dazu beispielsweise einen Beitrag von freiraum Hamburg e.V.: „Rechtlos im Hilfesystem - Auswirkungen der sozialrechtlichen Ausschlussregelungen für Unionsbürger_innen im Kontext von niedrigschwelliger Drogenhilfe.“ Unter: http://www.landesstelle-hamburg.de/2018/08/31/rechtlos -im-hilfesystem-ein-gastbeitrag-von-freiraum-hamburg-e-v/. Zugriff am 06.09.2018., bei Drittstaatenangehörigen verbessert sich der Zugang mit der Dauer des Aufenthaltes. Die Grenzen erscheinen aber fließend und Betroffene sind selten einem gängigen Schema zuzuordnen. So wird unter anderem auf die Situation von Drogenabhängigen hingewiesen, die in der Bundesrepublik geboren und aufgewachsen, aber mit dem aufenthaltsrechtlichen Status einer Aufenthaltserlaubnis ausgestattet sind. Diese sind bei der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen der Gefahr ausgesetzt, Ausweisungsgründe zu offenbaren und dadurch mindestens eine Statusverschlechterung zu erwirken. Liegt eine Ausweisung vor, erkennen Kostenträger entsprechende Verpflichtungen häufig nicht an (Barth 2005, S. 20-31). Hoffman (2005) untersucht in ihrer Masterarbeit die Zusammenhänge und Widersprüche zwischen Drogen- und Migrationspolitik am Beispiel der im Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen „Therapie statt Strafe“. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine Therapiemotivation hemmen und das Ausländergesetz die Möglichkeit einer Therapie statt Strafe für Drogenabhängige ohne deutsche Staatsbürgerschaft unbeachtet lässt. Hervorgehoben werden das Recht auf Behandlung und das Recht der Therapiewahl. Die Ergebnisse zeigen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fall von Abhängigkeitserkrankungen nicht dem Betäubungsmittelgesetz übergeordnet werden sollten. In ihrem Beitrag „Nichteingebürgerte Migrantinnen und Migranten mit aufenthaltsrechtlichen Problemen: (K)ein Thema für die Drogenhilfe?“ problematisiert Bergschmidt (2013) die Ausblendung aufenthaltsrechtlicher Probleme aus dem Fachdiskurs der Drogenhilfe und diskutiert mögliche Gründe für diesen Ausschluss. Ihre ethnografisch-diskursanalytische Untersuchung am Beispiel von Drogenabhängigen ohne deutschen Pass versteht Bergschmidt (2014) als kritischen Beitrag zur Fachdiskussion um „interkulturelle Kompetenz“ in der Suchthilfe. Grundlage der Studie ist die teilnehmende Beobachtung einer Drogenlangzeittherapie-Einrichtung für drogenabhängige Migranten. Analysiert werden die komplexen rechtlichen und gesellschaftlichen Ausschlüsse wie auch die Selbstkonstruktion der Betroffenen vor diesem Hintergrund. Festgestellt wird unter anderem, dass durch das Ineinandergreifen von betäubungsmittelrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen die große Gefahr des Verlusts des früher sicheren Aufenthaltsstatus gegeben ist und in Folge der Zugang zur suchttherapeutischen Hilfe erschwert wird. Dargestellt werden aufenthaltsrechtliche Belange nicht als „Sonderproblematik“, sondern als wesentliches Element suchttherapeutischer Praxis mit „Migranten ohne deutschen Pass“. Narimani (2004, 2010, 2016) beschäftigt sich vorrangig mit in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Drogenabhängigen, die ihren früheren Aufenthaltsstatus durch zumeist suchtbezogene Straftaten verloren haben. Im Vordergrund stehen die eingeschränkte Versorgung und die ungleichen Chancen innerhalb des Suchthilfesystems, die durch eine Duldung oder einen nicht geklärten Aufenthaltsstatus bedingt sind. Daneben wird auf die Notwendigkeit von kontextabhängigen Definitionen im Bereich Sucht und Migration hingewiesen.
Die Gruppe der in Deutschland aufgewachsenen Drogenabhängigen mit Duldung ist nur schwer in die gängigen Kategorien von Zugewanderten einzuordnen. Dies hat Folgen sowohl für die Möglichkeit ihrer zahlenmäßigen Erfassung als auch in Bezug auf ihre Sichtbarkeit. Im Kapitel 2 wird versucht, die Unzulänglichkeiten offizieller Definitionen und Statistiken offenzulegen.
Schwer schätzbar und schwer definierbar, aber auch schwer erreichbar?
Die Aussagekraft amtlicher Statistiken ist auf den jeweiligen Erhebungszweck begrenzt; eine Datenerhebung erfolgt demzufolge nach bestimmten Kriterien, die an die Interessen von Verwaltungen angepasst sind. Die vorgenommenen Differenzierungen reichen für die Beantwortung konkreter sozialwissenschaftlicher Fragestellungen nicht aus. Die stark reduzierten Massendaten sind für Betrachtungen individueller Verläufe in konkreten Lebensbereichen daher wenig geeignet (Bremer 2000, S. 42).
Schwer schätzbar
Von den 2015 in Deutschland lebenden 82,2 Millionen Einwohnern waren 8,7 Millionen Ausländer und 17,1 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund. Damit hatten mehr Menschen in Deutschland einen Migrationshintergrund als je zuvor (21 Prozent). Dies entsprach einem Zuwachs gegenüber dem Vorjahr von 4,4 Prozent. 80 Prozent der in Deutschland lebenden Migranten wollen für immer in Deutschland bleiben (Statistisches Bundesamt 2017).*Alle statistischen Angaben unter: www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Gesellschaft/Staat/Bevoelkerung/MigrationIntegration, Zugriff am 08.03.2017. In Berlin lebten Ende 2015 insgesamt 3.520.031 Menschen (davon 546.000 Ausländer). Ausländer sind nach Nationalitäten aufgeschlüsselt und finden sich in der Einwohnerregisterstatistik. Die Zahl der Asylbewerber (Empfänger öffentlicher Sozialleistungen) betrug 2015 in Berlin 49.654 (2007: 11.925; 2011: 12.082). Der Anstieg ist auf die hohen Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 zurückzuführen (Kleine Berlin-Statistik 2016).
Die Zahl der nichtdeutschen Drogenkonsumenten ist national wie regional kaum zu bestimmen. Strafverfolgungsbehörden erfassen nur diejenigen, die sich einer Straftat im Bereich der illegalen Drogen verdächtig machen oder eine entsprechende Straftat begehen, während sich in den Statistiken der Suchthilfe nur die Nutzer einzelner Angebote des Hilfesystems finden. Blickt man auf den Anteil der Zuwanderer an den Tatverdächtigen in der Gruppe „Rauschgiftdelikte“ der Polizeilichen Kriminalstatistik 2015 (PKS)*Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) dient unter anderem einer Beobachtung der Kriminalität und einzelner Deliktarten, aber auch kriminologisch-soziologischen Forschungen sowie kriminalpolitischen Maßnahmen. Sie enthält beispielsweise Art und Zahl der erfassten Straftaten, Alter, Geschlecht, Nationalität sowie weitere Merkmale von Tatverdächtigen. Hier eingeschlossen sind die vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte, die in meist gemeinsamen Ermittlungen des Zolls und der Polizei bearbeitet wurden. Die Polizeiliche Kriminalstatistik kann mit der Verurteilten-Statistik der Justiz nicht verglichen werden, da die weitergegebenen Fälle von der Staatsanwaltschaft völlig anders beurteilt werden können, als der Ermittlungsstand der Polizei zu zeigen vermag (Polizeiliche Kriminalstatistik 2015)., so verzeichnete diese insgesamt 231.730 Tatverdächtige, davon waren 51.615 Nichtdeutsche (Polizeiliche Kriminalstatistik 2015). Das Bundeslagebild 2014*Die Lagebilder werden vom Bundeskriminalamt (BKA) erstellt und basieren auf Auswertungen der Polizeilichen Kriminalstatistik, der Falldatei Rauschgift (FDR), des Informationssystems der Polizei (INPOL-Personendatei) und dem polizeilichen Informationsaustausch. Rauschgiftkriminalität ist ein Kontrolldelikt, das heißt, je intensiver die behördliche Überprüfung, desto mehr Fälle lassen sich aufdecken. Unterschieden wird zwischen den Begriffen „konsumnahe Delikte“ (gemeint sind Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese betreffen Delikte nach § 29 BtmG, die den Besitz, den Erwerb und die Abgabe von Betäubungsmitteln sowie ähnliche Delikte umfassen), „Handelsdelikte“ (damit werden Delikte des illegalen Handels mit und Schmuggels von Rauschgiften nach § 29 BtMG sowie Delikte der illegalen Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zusammengefasst) und „sonstigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz“. Diese können zum Beispiel sein: illegaler Anbau, Herstellung und Handel, Bereitstellung von Geldmitteln oder Verabreichung und Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Bundeskriminalamt: Rauschgiftkriminalität. Bundeslagebild 2014). zur Rauschgiftkriminalität enthält die aktuellen polizeilichen Erkenntnisse zur Lage und Entwicklung der Rauschgiftkriminalität in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 228.110 Tatverdächtige im Zusammenhang mit Rauschgiftdelikten registriert. Darunter befanden sich 47.731 nichtdeutsche Tatverdächtige mit einem Anteil von 19 Prozent türkischen Staatsangehörigen, gefolgt von italienischen und polnischen Staatsangehörigen mit je sieben Prozent (zum Vergleich 2011: 196.337 Tatverdächtige, davon 20 Prozent Nichtdeutsche). Im Zusammenhang mit Sicherstellungen von Drogen traten 2014 bei nahezu allen Drogenarten überwiegend deutsche Staatsangehörige als Tatverdächtige in Erscheinung. Bei den erfassten Erstkonsumenten dominierten ebenfalls deutsche Staatsangehörige bei allen Rauschgiftarten. Rund 80 Prozent der Rauschgifttoten im Jahr 2014 waren deutsche Staatsangehörige; bei den nichtdeutschen Drogentoten handelte es sich hauptsächlich um türkische und italienische Staatsangehörige (Bundeskriminalamt: Rauschgiftkriminalität. Bundeslagebild 2014).
Der deutsche Kerndatensatz stellt die einheitliche Grundlage für die Dokumentation in ambulanten und stationären Einrichtungen der Suchthilfe in Deutschland dar. Er erfasst alle Personen mit substanzbezogenen Störungen, die hier beraten, betreut und behandelt werden, und soll eine möglichst einheitliche Erfassung der über die Suchthilfe geleisteten Arbeit ermöglichen. Er wurde seit seiner Entstehung im Jahr 1998 mehrfach überarbeitet und an die neuesten Entwicklungen angepasst. So werden beispielsweise Items erfasst, die in den letzten Jahren in den Mittelpunkt der Fachdiskussion gerückt sind, wie zum Beispiel „Migranten“. Die aktuelle Version des deutschen Kerndatensatzes (3.0) wird seit Januar 2017 bundesweit eingesetzt. Er wurde mit dem europäischen Kerndatensatz abgeglichen, um die Suchtkrankenhilfe in verschiedenen europäischen Ländern besser vergleichen zu können. Informationen zu Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft werden nur exemplarisch veröffentlicht. So stellt der Kurzbericht 2014 fest, dass der Anteil der Klienten/Patienten in sozialtherapeutischen Einrichtungen, die einen Migrationshintergrund haben, annähernd gleich hoch ist wie in den ambulanten und stationären Einrichtungen. Im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ist er niedriger (Brand et al. 2015).
Im Jahresbericht der Suchthilfe in Berlin werden jährlich die wichtigsten Ergebnisse der Berliner Suchthilfestatistik (BSHS) zusammengefasst. Die „Suchthilfestatistik 2014, Jahresbericht zur aktuellen Situation der Suchthilfe in Berlin“*Unter: https://www.suchthilfestatistik-berlin-2014_barrierefrei_korrigiert.pdf, Zugriff am 08.03.2017. erfasste 42 ambulante (20.021 ambulante Betreuungen) und 13 stationäre Einrichtungen (2.531 stationäre Behandlungen). Das Berliner Suchthilfesystem ist damit eines der umfangreichsten in ganz Deutschland. Im Jahr 2014 bilden kokainbezogene Störungen bei Migranten (19 Prozent) und bei Angehörigen der 2. Migrantengeneration (23 Prozent) den höchsten Anteil. Der Anteil am Pathologischen Glücksspiel liegt bei 33 Prozent. In den Jahren von 2011 bis 2014 sind die Anteile an der Störungsgruppe Alkohol von Personen mit Migrationshintergrund deutlich geringer (Brand et al. 2015).
Die Anzahl von Gefangenen ohne deutsche Staatsbürgerschaft in der Haftanstalt Berlin-Tegel stieg von 34,5 Prozent im Jahr 2010 kontinuierlich auf 43 Prozent im Jahr 2016. Der Gesamtanteil von Ausländern an der Berliner Bevölkerung betrug am 31.12.2015 rund 17,3 Prozent, während der Anteil ausländischer Gefangener am 31.03.2016 bei 43 Prozent lag. Am stärksten vertreten waren Gefangene mit türkischer (20 Prozent) und polnischer Staatsangehörigkeit (16 Prozent). Einen ungeklärten Status hatten neun Prozent. Der gegenüber den Asyl-Erstanträgen deutlich höhere Anteil ungeklärter Staatsangehörigkeiten im Justizvollzug liegt seit Jahren im Bereich zwischen sieben und elf Prozent (Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 2016). Wie hoch der Anteil der Drogenkonsumenten unter den Inhaftierten ist, konnte nicht festgestellt werden. Ob erfolgte Abschiebungen mit Drogendelikten und Beschaffungskriminalität verbunden waren oder sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Nachdem die Zahl der bundesweiten Abschiebungen von 9.617 im Jahr 2007 auf 7.651 im Jahr 2012 gesunken war, stieg sie im Jahr 2013 vor allem aufgrund steigender Asylzahlen wieder deutlich an. Im Jahr 2014 gab es 10.884 Abschiebungen und etwa 13.000 Ausreisepflichtige. Nach den Angaben der Bundesländer gab es im gleichen Jahr 9.400 finanziell geförderte Ausreisen. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 19.712 Abschiebungen auf dem Luftweg vollzogen. Hauptabschiebeländer waren die Balkanstaaten; in die Türkei wurden 177 (2008: 807; 2012: 380) Personen abgeschoben (Deutscher Bundestag 2009, 2013, 2016).*Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE (Drucksachen 16/12568 vom 06.04.2009; 17/12442 vom 22.02.2013; 18/7588 vom 18.02.2016, Deutscher Bundestag). Zwischen Januar und Oktober 2016 wurden 21.800 Menschen abgeschoben (Mediendienst Integration vom 15.01.2017).
Das nachfolgende Unterkapitel setzt sich genauer mit den in den Statistiken offiziell verwendeten Begriffen auseinander und erläutert die Problematik einer Definition der hier untersuchten Gruppe, die allein durch ihre aufenthaltsrechtlich prekäre Situation bestimmt wurde.
Schwer definierbar
Begriffe, die im Zusammenhang mit dem Thema „Migration“ verwendet werden, sind weder international noch im europäischen Rahmen einheitlich, da sie den jeweiligen rechtlichen Regelungen eines Landes unterliegen (vgl. dazu beispielsweise Waldrauch 2001, S. 113-123). Grundlage der deutschen Ausländerbestandsstatistik ist der rechtliche Ausländerbegriff und nicht der Begriff „Migrant“. Als Ausländer gelten alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, das heißt, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Demnach können Ausländer direkt zugezogene Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit sein oder auch deren im Land geborene Nachkommen, die selbst keine Migranten sind, aber keine deutsche Staatsbürgerschaft haben. Ausländer sind daher eine Teilgruppe der Personen mit Migrationshintergrund. Das Statistische Bundesamt (destatis) unterscheidet Personen mit Migrationshintergrund im weiteren Sinn und Personen mit Migrationshintergrund im engeren Sinn. Bei Personen mit Migrationshintergrund im weiteren Sinn ist der Migrationsstatus nicht durchgehend bestimmbar, da bei bestimmten Deutschen der Migrationshintergrund nur aus Eigenschaften der Eltern erkennbar ist, diese jedoch nur alle vier Jahre abgefragt werden. Personen mit Migrationshintergrund im engeren Sinn sind dagegen jedes Jahr im Mikrozensus*Der Mikrozensus stellt jährlich Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung und zum Arbeitsmarkt bereit. Die Daten werden im Rahmen einer Haushaltsbefragung erhoben. Jährlich wird ein Prozent aller Haushalte befragt. Damit ist der Mikrozensus die größte jährliche Haushaltsbefragung Europas. zu identifizieren. Daher werden nur die Personen mit Migrationshintergrund im engeren Sinn betrachtet. Das Statistische Bundesamt definiert einen Migrationshintergrund wie folgt:
„Eine Person hat einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde. Im Einzelnen umfasst diese Definition zugewanderte und nicht zugewanderte Ausländerinnen und Ausländer, zugewanderte und nicht zugewanderte Eingebürgerte, (Spät-)Aussiedlerinnen und (Spät-)Aussiedler sowie die als Deutsche geborenen Nachkommen dieser Gruppen“ (destatis 2017).*Alle statistischen Angaben unter: www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Gesellschaft/Staat/Bevoelkerung/MigrationIntegration, Zugriff am 08.03.2017.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) unterscheidet bei ihrer Darstellung zwischen deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen*Tatverdächtig im Sinne der PKS ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen. sowie tatverdächtigen Zuwanderern. Zuwanderer sind hier Personen, die als Angehörige eines Nicht-EU-Staates einzeln oder in Gruppen in das Bundesgebiet einreisen, um sich hier vorübergehend oder dauerhaft aufzuhalten. Tatverdächtige Zuwanderer im Sinne dieser Definition werden in der PKS mit dem Aufenthaltsstatus „Asylbewerber“, „Duldung“, „Kontingentflüchtling beziehungsweise Bürgerkriegsflüchtling“ sowie „unerlaubter Aufenthalt“ registriert. Tatverdächtige mit positiv abgeschlossenem Asylverfahren werden unter dem Sammelbegriff „sonstiger erlaubter Aufenthalt“ erfasst. Obwohl die Definitionen der PKS die Aufenthaltssituation einer Person darstellen, lassen sich unter der Rubrik „Duldung“ keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob eine tatverdächtige Person in Deutschland geboren oder aufgewachsen ist (PKS 2015).
Nach der Definition des Bundeskriminalamtes (BKA) sind „Zuwanderer hier Personen mit Aufenthaltsstatus Asylberechtigter, Asylbewerber Duldung, Kontingentflüchtling beziehungsweise Bürgerkriegsflüchtling und unerlaubt“ (BKA 2016). Trotz der auch hier konkreten Unterscheidung nach dem Aufenthaltsstatus ist nicht feststellbar, ob unter „Asylbewerber Duldung“ auch Langzeitgeduldete erfasst werden. In den Bundeslageberichten des Bundeskriminalamtes wird zwischen deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen und der jeweiligen Staatsbürgerschaft sowie zwischen deutschen und nichtdeutschen Konsumenten und der jeweiligen Staatsbürgerschaft unterschieden. Eine Aussage über deren Geburt oder Aufenthaltsdauer in Deutschland wird nicht getroffen (BKA 2016).
Der neue deutsche Kerndatensatz der Suchthilfestatistik 3.0 fragt im Gegensatz zur Version 2.0, in der auch nach dem Aufenthaltsstatus gefragt wurde, nur noch nach der Staatsangehörigkeit, dem Migrationshintergrund (selbst migriert oder als Kind von Migranten geboren, Migration in dritter Generation), nach dem Herkunftsland des Migrationshintergrundes sowie nach Kenntnis der deutschen Sprache Die Fragen sollen vor allem darüber Auskunft geben, welchen für die Betreuung oder Behandlung relevanten kulturellen Hintergrund ein Mensch aufweist (DHS 2016, Manual Deutscher Kerndatensatz).
In den Jahren von 2011 bis 2014 bezieht sich die Berliner Suchthilfestatistik auf Migranten und Menschen mit Migrationshintergrund. Der Bericht erfasst Staatsangehörigkeiten bei Drogentoten und unterscheidet ansonsten meist einrichtungsbezogen zwischen „Deutschen“, „EU-Bürgern“ und „Sonstigen“. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung nimmt in ihrem Drogen- und Suchtbericht 2011*Unter: www.drogenbeauftragte.de, Zugriff am 10.03.2017. Bezug auf „ältere“ und „jüngere“ Migranten, ohne diese genauer zu definieren. Im Suchtbericht 2016 wird auf S. 50 lediglich auf „Migrantenorganisationen“ hingewiesen.*Unter: www.drogenbeauftragte.de, Zugriff am 10.03.2017.
Settelmeyer und Erbe (2010) belegen in ihrem Diskussionspapier „Migrationshintergrund. Zur Operationalisierung des Begriffs in der Berufsbildungsforschung“ die Unklarheit des Begriffes „Migrationshintergrund“. Sie haben dazu exemplarisch die Unterschiede anhand der in der Forschung des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) verwendeten verschiedenen Definitionen dargestellt. Je nachdem, wie der untersuchte Begriff definiert wird, ändert sich die Zugehörigkeit der Person zu einer Gruppe, was damit auch erhebliche Folgen für bestimmte Untersuchungsergebnisse hat. Insgesamt kommen die Autorinnen zu dem Schluss, dass es den Migrationshintergrund nicht gibt, sondern dass zu seiner Konstruktion unterschiedliche Variablen herangezogen und in verschiedener Weise miteinander kombiniert werden. Kuhnke (2006) stellt jedoch die Staatsangehörigkeit als eine wichtige Variable zur Beschreibung des Migrationshintergrundes dar, „da sie Rückschlüsse auf die Rechtsstellung und davon abhängende Integrationsmöglichkeiten zulässt“ (Kuhnke 2006, S. 19, zitiert in Settelmeyer & Erbe 2010, S. 15).
Für die vorliegende Untersuchung ist der Begriff „Migrationshintergrund“ nicht verwertbar, weil er nichts über die Aufenthaltsdauer in Deutschland und über den Aufenthaltsstatus hier aufgewachsener Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft aussagt. Der Berliner Verein „Freiabonnements für Gefangene e.V.“ spricht in derartigen Fällen von „Ausländern mit einem langjährigen Aufenthalt in Deutschland“ sowie von „faktischen Inländern“, wobei sowohl auf den mitprägenden kulturellen Hintergrund der Eltern und Großeltern als auch auf die Sozialisation in Deutschland hingewiesen wird (freiabos.de).
Die vorliegende Arbeit bezieht sich auf „in Deutschland geborene und/oder aufgewachsene Drogenabhängige ohne deutsche Staatsbürgerschaft“ und schließt damit alle Personen ein, die (noch) einen Aufenthaltsstatus in Form von Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis besitzen, diejenigen, die ihren Aufenthaltsstatus durch Straftaten verloren haben und im Besitz einer Duldung sind, sowie diejenigen, die einen Aufenthaltsstatus nie erlangen konnten, weil ihre Herkunft ungeklärt ist. Die Definition erscheint damit spezifischer und geeigneter als der unklare und je nach Bedarf konstruierbare Begriff von „Menschen mit Migrationshintergrund“, „Zuwanderern“ oder der auf den untersuchten Personenkreis nicht oder nur bedingt anzuwendende Begriff „Ausländer“ (siehe dazu insbesondere Kapitel 5.7).*Vgl. dazu auch Narimani (2010, S. 139-140).
Auch schwer erreichbar?
„Die Außenseiter einer Gesellschaft sind immer auch ein Symptom derselben“ (Daniel Schreiber: Die Nomaden von Glastonbury. In: Cicero Nr. 1/2011, S. 128).
Aus wissenschaftlicher Sicht gilt eine Bevölkerungsgruppe als „versteckt“, wenn diese nicht durch öffentliche Zahlen belegt und die Gruppenzusammensetzung nicht definiert ist, die Angehörigen der Gruppe Angst vor Strafverfolgung oder Diskriminierung haben und wenig über eine Zugehörigkeit zu ihrer Gruppe und deren Strukturen offenbaren wollen (Magnani et al. 2005; Heckathorn 1997, S. 174). Das heißt, sie sind zum einen „unsichtbar“ aufgrund fehlender Zahlen sowie unterschiedlicher Definitionen, zum anderen versuchen Menschen oder Gruppen aus individuellen Motiven, in der Öffentlichkeit nicht aufzufallen. „Versteckte Gruppen“ („hidden populations“) werden häufig gleichgesetzt mit dem Begriff „schwer erreichbare Gruppen“ (Brackertz 2007). Als „schwer zugänglich“ beziehungsweise „schwer erreichbar“ („hard-to-reach“) gelten in der Forschung und Praxis unter anderem Obdachlose, Asylsuchende, psychisch Kranke oder Drogenkonsumenten. Entscheidendes Merkmal des „Schwer-erreichbar-Seins“ ist für Pauls (2010, S. 102) das Gefühl, sich auf niemanden verlassen zu können, niemandem vertrauen zu können, von niemandem Hilfe zu erhalten und auf sich allein gestellt zu sein. Damit ist jedoch keinesfalls gesagt, dass die hier Beschriebenen nicht gesehen werden wollen. Die schwere Erreichbarkeit wird zumeist den Gruppen selbst zugeschrieben, wobei Menschen auch schwer erreichbar sein können, weil strukturelle, kulturelle und sprachliche Barrieren einer Erreichbarkeit entgegenstehen oder sie sich aus der Gesellschaft ausgeschlossen fühlen (Brackertz 2007). Auch können beispielsweise die „Zwangskontexte sozialer Intervention“ (Großmaß 2010, S. 175) zu erschwerter Erreichbarkeit führen. Dazu zeigen Griese und Griesehop (2010) am Beispiel einer Einzelfallarbeit die frühe Erfahrung eines Betroffenen mit Institutionen, Gefängnis, Krankenhaus, Drogenhilfe und Selbsthilfe. Dadurch wird der Betroffene für weitere Interventionen „immunisiert“ (ebenda, S. 124-145). Hier einzuordnen sind ebenso repressive Vorgehensweisen und Reaktionen unterschiedlicher Institutionen (siehe dazu beispielsweise Cornel 2010, S. 24-52). Es erscheint vor allem wichtig, die jeweilige Heterogenität von offiziell definierten Gruppen und deren unterschiedliche Notlagen zu beachten (Gerull 2010, S. 24-52), Gruppen im jeweiligen Kontext zu definieren und deren Bedarfe zu erkennen. Damit liegt Erreichbarkeit stets im Auge des Betrachters (Wright 2010, S. 229). Sie ist eine Frage des Standpunktes, des eigenen Standortes sowie des Wissens, der Zugangsmöglichkeiten und vor allem der Vertrauensbildung. Als schwer erreichbar gelten zumeist die, die am weitesten von der eigenen Lebensrealität entfernt sind (Borde 2010). Erreichbarkeit hängt also davon ab, ob und wie Gruppen erkannt und angesprochen werden, von wem sie angesprochen werden und mit welchen Methoden gearbeitet wird.
Vor allem prekäre Lebenssituationen können dazu führen, dass sich Betroffene mit ihren spezifischen Problemen – gewollt oder ungewollt – dem Blickfeld der Öffentlichkeit und der Möglichkeit von Hilfsangeboten entziehen. In Deutschland aufgewachsene Drogenkonsumenten, die von Ausweisung bedroht sind oder bedroht sein können, sind innerhalb des Suchthilfesystems, der Justiz oder im Rahmen sozialer Leistungen örtlich und zeitlich individuell zwar sichtbar und erreichbar, nicht jedoch in ihrer Gesamtheit (vgl. dazu auch Hoefert 2010, S. 119). Dies liegt an suchtbedingten Faktoren ebenso wie an ihrer statistisch und definitionsbedingten „Unsichtbarkeit“. Gleichzeitig hat die für diese Arbeit definierte und darin untersuchte Gruppe neben zahlreichen Diskriminierungserfahrungen als Drogenkonsumenten und Bürger ohne deutsche Staatsbürgerschaft eine rechtlich bedingte wie auch sozial bedingte Exklusion erfahren. Drogenkonsumenten haben keine Stimme (vgl. dazu auch Sucht Hilfe Magazin III/17, S. 29), nichtdeutsche Drogenkonsumenten haben auch keine Lobby. Ihre Anliegen – sowohl drogen- als auch migrationspolitisch – sind wenig öffentlichkeitswirksam und strafrechtlich brisant. Die bereits in früher Jugend gemachten Erfahrungen institutioneller wie gesellschaftlicher Ausgrenzung, ihre langjährigen Erfahrungen mit Institutionen und Hilfsangeboten sowie ihre Erfahrungen in Drogenszenen und in Haft lassen sie Interventionen gegenüber bestenfalls vorsichtig agieren. Um Daten über und in Gruppen zu sammeln, die normalerweise keinen Kontakt zu Wissenschaftlern und akademisch Forschenden haben, muss ein persönlicher Kontakt gefunden werden (Duvnjak & Fraser 2013). Hier bieten sich insbesondere die Möglichkeiten der Praxisforschung an. Diese ist jedoch mit zahlreichen ethischen und methodologischen Problemen verbunden.
Methodisches Vorgehen
Auch wenn der Einstieg in das Feld mit einer konkreten Planung, Vorannahmen aus jahrelanger Praxiserfahrung und basierend auf einem detailliert ausgearbeiteten Exposé erfolgte, so stellten sich bald unterschiedliche Probleme bei der Erhebung und Auswertung der Daten ein. Beispielsweise bestanden immer wieder Zweifel an der Durchführbarkeit und Relevanz einer Untersuchung dieser Bandbreite. Die kaum aufeinander abgestimmten und häufig widersprüchlichen bürokratischen Verläufe, die im Forschungsverlauf mehrfach veränderten Rechtssituationen, die trotz gesetzlicher Vorgaben individualisierten Vorgehensweisen, unvorhersehbare suchtbedingte Zwischenfälle sowie ein nicht immer mit den Erzählungen der Interviewpartner übereinstimmendes Hintergrundwissen erforderten eine ständige Reflexion sowohl des Forschungsprozesses wie auch grundlegend zu treffender Entscheidungen. Dies betraf vor allem die Frage der Anonymisierung des erhobenen Materials bei gleichzeitigem Anspruch der Sichtbarmachung der Persönlichkeiten der Betroffenen (siehe dazu Unterkapitel 3.5). Mögliche Diskrepanzen aber, so Altrichter et al. (2010, S. 809), „sind Nahrung für die Reflexion. Sie bilden oft anregende Ausgangspunkte für die Weiterentwicklung von praktischen Theorien und Handlungsstrategien.“
Fragestellung, Methodenwahl und Herangehensweise
Die vorliegende Arbeit basiert auf folgender Forschungsfrage:
Welche Auswirkungen hat die Duldung (als Aussetzung der Abschiebung) auf den Drogenkonsumverlauf von in Deutschland aufgewachsenen drogenabhängigen Männern ohne deutsche Staatsbürgerschaft?
Eingeschlossen sind hier auch Fragen nach dem Einfluss der Duldung auf Ausstiegsversuche, die Zukunftsperspektiven wie auch den Umgang der Betroffenen mit ihrer Drogenabhängigkeit. Die Untersuchung beschränkt sich auf die Situation betroffener Männer ohne deutsche Staatsbürgerschaft, weil berufsbedingt ein direkter Zugang gegeben war.
Die Forschungsfrage wurde durch weitere, rahmende Fragen ergänzt:
Vor welchem Hintergrund werden in Deutschland aufgewachsene und somit auch abhängig gewordene Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft von Abschiebung bedroht?
Welche Formen rechtlich bedingter Benachteiligungen lassen sich feststellen?
Wie nehmen die Betroffenen das Hilfesystem*Als Hilfesystem werden in diesem Zusammenhang alle Angebote der Suchthilfe, der medizinischen Versorgung, der Justiz, der Rehabilitation sowie alle Rechtsansprüche auf Sozialleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II und SGB XII verstanden, auf die Drogenkonsumenten zurückgreifen können. während des Konsumverlaufes wahr?
Wie beurteilen die Befragten ihre Situation in Zeiten der Abstinenz?
Welche persönlichen Gefühle und Ängste waren/sind mit den rechtlich bedingten Benachteiligungen verbunden?
Anhand der langjährigen Praxiserfahrung im Umgang mit der für diese Arbeit definierten Betroffenengruppe lagen folgende Vorannahmen zugrunde:
Eine Duldung oder die Gefährdung/der Verlust eines langjährigen Aufenthaltsstatus führt bei Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft in der Regel zu einer Ausgrenzung innerhalb des Hilfesystems und verhindert damit systematisch Ausstiegsmöglichkeiten aus der Sucht.
Die aufenthaltsrechtliche Situation und die damit verbundenen Benachteiligungen werden von den Betroffenen während der aktiven Konsumzeit verdrängt und deren Folgen erst in Zeiten der Abstinenz wahrgenommen.
Die Betroffenen geraten aufgrund einer angedrohten Ausweisung in starke Identitätskonflikte.
In der Beratung und Begleitung von Abhängigkeitskranken ohne deutsche Staatsangehörigkeit sehen die Akteure des Hilfesystems eher Probleme in der rechtlich bedingten Benachteiligung als vergleichsweise in Sprach- oder anderen Barrieren.
Die beteiligten Behörden und Einrichtungen nehmen eine institutionell vorgegebene Perspektive auf den Fall eines Geduldeten*Der Begriff „Duldung“ transportiert den gemeinten Inhalt: Statt zu etwas berechtigt zu sein, ist man nur noch geduldet (Graebsch in: Grundrechte-Report 2011, S. 202). ein und schaffen damit eine systematische Abwehrhaltung gegenüber dem Anspruchsberechtigten.
Vorannahmen werden in der qualitativen Forschung teilweise kritisch gesehen, weil das Vorwissen die Wahrnehmung entscheidend beeinflusst und die notwendige Offenheit nicht mehr gegeben oder zumindest stark eingeschränkt ist (siehe dazu auch 3.5). Da erst die Breite der Untersuchung politisch und rechtlich wie auch institutionell und strukturell bedingte Beziehungsgefüge sichtbar macht, dienten die Vorannahmen vor allem der Orientierung innerhalb des komplexen Untersuchungsfeldes.
Viele Migrationsaspekte sind nach Oswald (2007) mit der quantitativen Quellen- und Materialbasis nicht adäquat zu erfassen. Dagegen zielen qualitative Studien auf das Verstehen der Komplexität sozialer Phänomene ab, um dies an einigen gut ausgewählten Beispielen zu studieren und zu demonstrieren. Ziel ist dabei nicht, menschliches Handeln irgendwelchen Gesetzen unterzuordnen, sondern „nach jenen typischen Regeln zu suchen, die das soziale Handeln bestimmen“ (Girtler 2001, S. 55). Qualitative Forschung hat nach Flick et al. (2008, S. 14) den Anspruch, „Lebenswelten von innen heraus aus der Sicht der handelnden Menschen zu beschreiben. Damit will sie zu einem besseren Verständnis sozialer Wirklichkeit(en) beitragen und auf Abläufe, Deutungsmuster und Strukturmerkmale aufmerksam machen.“
Um der Frage nach dem Einfluss des Aufenthaltsstatus auf den Drogenkonsumverlauf und die Zukunftsperspektiven von in Deutschland aufgewachsenen Männern ohne deutsche Staatsbürgerschaft nachzugehen, wurde ein qualitatives Studiendesign mit einer Kombination von Betroffen- und Experteninterviews sowie der hermeneutischen Auswertung eines Behördendokuments gewählt (Triangulation nach Flick 2004, 2008). Ergänzend dazu wurden ethnografische Gespräche geführt (Girtler 2001), Beobachtungen in Feldnotizen festgehalten (Emerson et al. 1995) und Falldokumentationen einbezogen. Ziel der Methodenkombination war eine Erhöhung der Aussagekraft. Moser (2012) geht davon aus, dass in der Praxisforschung generell mit einem Methoden-Mix gearbeitet werden sollte, weil dadurch der Forschungsgegenstand von unterschiedlichen Seiten betrachtet und die Beschreibungsdichte erhöht wird (Multiperspektivität). Gredig & Schnurr (2012, S. 6) empfehlen Methodenkombinationen als Optionen für angemessene Annäherungen an komplexe Forschungsgegenstände. Die gleichzeitige Gewinnung von Datenmaterial, Datenanalyse und Theoriebildung im Forschungsverlauf stützt sich auf das Vorgehen der Grounded Theory nach Glaser & Strauss (1967).
Die Experteninterviews
Das Experteninterview bietet sich an, wenn ein Zugang zum Feld schwierig oder das Themenfeld tabuisiert ist (Bogner & Menz 2005). Experten verfügen über einen Sonderwissen, welches man benötigt, um den Ursachen von Problemen auf den Grund zu gehen. Es kann darüber hinaus Problemlösungen anbieten (Pfadenhauer 2005, S. 115). Im Zusammenhang mit der Situation von Drogenabhängigen in aufenthaltsrechtlich prekären Situationen erfolgte die Befragung von Experten ergänzend zu den Interviews mit Betroffenen. Ziel war, die Möglichkeiten von Hilfsangeboten zu beleuchten und eine Einschätzung der Experten zur Problematik von Betroffenen mit Duldung zu erhalten. Die fünf Experteninterviews (Bogner & Menz 2005; Müller-Mundt 2002; Meuser & Nagel 1994, Hoffmeyer-Zlotnik 1992) wurden mit drei Drogenberatern, einem Suchttherapeuten sowie dem früheren Mitglied einer Härtefallkommission geführt.
Die Experten wurden nach Einrichtungen mit einem Zugang zu der hier untersuchten Zielgruppe ausgewählt. Alle Interviewpartner verfügten über langjährige Arbeitserfahrungen mit Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Drei der fünf Befragten hatten selbst einen Migrationshintergrund. Die potenziellen Interviewpartner wurden telefonisch kontaktiert und über das Forschungsprojekt informiert. Da die Arbeitsbereiche unterschiedlich waren, wurden drei dem jeweiligen Arbeitsbereich angepasste Leitfäden für die Bereiche Suchtberatung, Härtefallberatung und Suchttherapie erarbeitet. Bei der Erstellung der Leitfäden wurde auf eine spätere Vergleichbarkeit geachtet. Das an einem Leitfaden orientierte Gespräch wird dem „problembezogenen Erkenntnisinteresse wie auch dem Expertenstatus der Interviewpartner am ehesten gerecht“ (Müller-Mund 2002, S. 279). Alle Interviews erfolgten zwischen Mai 2011 und Oktober 2011. Vier Interviews fanden an den jeweiligen Arbeitsplätzen der Experten statt, ein Interview erfolgte im privaten Rahmen. Vor Interviewbeginn unterzeichneten die Experten eine schriftliche Einverständniserklärung. Die Interviews dauerten je nach Kenntnisstand und detaillierten Fallschilderungen zwischen 40 und 60 Minuten. Die Gespräche zielten nicht auf die individuelle institutionelle Einbindung ab, sondern auf die langjährigen Erfahrungen und Einschätzungen der Experten in der Arbeit mit Drogenkonsumenten. Dadurch konnte der Rahmen der jeweiligen Einrichtung verlassen und die genannten Probleme in einen größeren Kontext gestellt werden. Gleichzeitig waren Fragen nach der eigenen Haltung zu ausländerrechtlich bedingten Benachteiligungen möglich, ohne dass sich die Interviewpartner dabei auf ihre Aufgabenfelder und die Vorgaben ihrer Einrichtungen beziehen mussten.
Im Zentrum der Gespräche stand die Frage, ob Betroffene, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, anders wahrgenommen werden als Betroffene in aufenthaltsrechtlich vergleichbaren Situationen. Anhand der Ergebnisse sollte überprüft werden, ob sich die von Experten und Betroffenen genannten Probleme ähnlich darstellen und ähnlich gesehen werden oder nicht.
Am Ende der Interviews wurden die Interviewpartner nach ihrer Meinung zum Untersuchungsgegenstand befragt. Sie äußerten sich uneingeschränkt positiv zu dem Vorhaben, die Situation der in Deutschland aufgewachsenen Betroffenen in prekärer aufenthaltsrechtlicher Situation zu untersuchen und damit die Aufmerksamkeit auf eine ansonsten wenig bekannte und beachtete Gruppe zu lenken.
„Ich find‘s wunderbar, also, eh, eh, es zeigt, dass da ein Bedarf ist, dass man da hinguckt. Es zeigt einfach, dass da ein Thema ist, wo quasi die Aufmerksamkeit fehlt. (…) Ich wünsch mir, dass damit quasi wieder ein Neuanfang gemacht wird im Austausch zwischen Universität und Praxis, also, vielleicht wird da was losgetreten“ (Experten-Interview 2_11, 334-340).
Die Analyse der Leitfadeninterviews erfolgte in mehreren Schritten, wobei zunächst in Auseinandersetzung mit dem Material Kategorien gebildet wurden. Daraus wurde ein Auswertungsleitfaden zusammengestellt; sodann wurden die Interviews codiert und verschlüsselt. Anschließend wurden themenbezogene Aspekte ausgewählt und einzelne Aussagen vergleichend zugeordnet (Schmidt 2008, S. 447-456). Trotz der Unterschiedlichkeit der Angebote und Einrichtungen, in denen die Experten arbeiten, waren die Aussagen zu aufenthaltsrechtlich bedingten Hindernissen und Faktoren auf diese Weise vergleichbar.
Die Ergebnisse der Experteninterviews werden im Kapitel 4 dargestellt, das in sieben Unterkapitel gegliedert ist. Es beginnt mit den Aufgabenbereichen der Befragten und endet mit den persönlichen Meinungen und Haltungen der Experten zum zentralen Thema dieser Arbeit.
Die Betroffeneninterviews
Eine Entscheidung für problemzentrierte Leitfadeninterviews (Witzel 2000; Flick 2007; Bock 1992) wurde vor allem getroffen, um den Gesprächspartnern einen klar strukturierten Rahmen für ihre Erzählungen zu bieten. Auch sollte ein möglicher Schaden für die Interviewpartner so gering wie möglich gehalten werden (Flicker et al. 2007). Forschungsethische Herausforderungen im Zusammenhang mit den Betroffeneninterviews werden in einem eigenen Abschnitt behandelt (Unterkapitel 3.5).
Insgesamt konnten acht problemzentrierte, leitfadengestützte Interviews mit sechs betroffenen Männern unterschiedlicher Nationalität und Herkunft geführt werden, von denen drei in Deutschland geboren und drei als Kinder oder Jugendliche nach Deutschland gekommen waren. Aufgrund der unsicheren Lebensrealitäten von Drogenkonsumenten und der entsprechenden Schwierigkeiten bei der Vereinbarung von Terminen wurden alle Interviewpartner unmittelbar anknüpfend an eine stationäre Drogenlangzeittherapie befragt. In zwei Fällen mussten die Interviews aus suchtspezifischen wie aufenthaltsrechtlichen Gründen unterbrochen werden. Sie konnten dann zu einem späteren Zeitpunkt (in einem Fall nach sechs Monaten, im anderen Fall nach etwa einem Jahr) weitergeführt werden. Durch diese variablen Vorgehensweisen in der Interviewführung konnten auch längere Zeiträume betrachtet werden, die nicht unmittelbar an Therapien anknüpfen. Die Interviews erfolgten in der Zeit zwischen 2009 und 2011. Die aufenthaltsrechtlichen Situationen der Befragten änderten sich bis zum Abschluss dieser Arbeit mehrfach, blieben aber weitgehend unsicher (siehe dazu Kapitel 7).
Der Leitfaden für die Befragung, ergänzt durch einen von Witzel (2000) vorgeschlagenen Kurzfragebogen (vgl. hierzu auch Flick 2007, S. 210), wurde offen gestaltet, so dass auch die Möglichkeit einer Einbeziehung der jeweiligen Falldokumentation bestand. Neben dem Interviewcode beinhaltet der Kurzfragebogen ein vom Interviewpartner selbst gewähltes Pseudonym, das Geburtsjahr, das Geburtsland, den derzeitigen und früheren Aufenthaltsstatus, den familiären Hintergrund, die Staatsangehörigkeit, die Dauer der Konsumzeit, die Frage nach suchtbedingten Erkrankungen, die Gesamt-Haftstrafe sowie die konsumierten Drogen.
Da die praktische Arbeit mit Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsangehörigkeit immer wieder Fälle von Duldung und Ausweisung mit sich bringt, wurden bereits im Vorfeld dieser Untersuchung ab Mitte 2009 entsprechende Eindrücke als Feldnotizen festgehalten (Flick 2007; Emerson et al. 1995).
„Field researchers may use their own personal experience of events that please, shock or even anger them to identify matters worth writing about. (…) Are others in the setting similarly surprised, shocked, pleased, or angered by an event? If so, under which conditions do these reactions occur and how did those affected cope with the incidents and persons involved”? (Emerson et al. 1995, S. 27)
Die Feldnotizen wurden auch während der eigentlichen Erhebung und nach deren Abschluss bis zur Beendigung dieser Arbeit weitergeführt. Zusätzlich wurden ethnografische Gespräche mit weiteren Betroffenen in vergleichbarer Lebenssituation geführt. Die besonderen Lebensumstände dieser Gesprächspartner ließen keine direkte Interviewführung zu; die Gespräche orientierten sich aber an den Forschungsfragen.
Die Erreichbarkeit und Auswahl von potentiellen Interviewpartnern in aufenthaltsrechtlich prekären Situationen war durch einen direkten Praxisbezug gegeben (siehe dazu Unterkapitel 3.5).
Für die Auswahl der Betroffenen mit unterschiedlichen Nationalitäten*Die jeweilige Staatsbürgerschaft ist gerade im Zusammenhang mit einer Ausweisung von zentraler Bedeutung. Sie bestimmt auch darüber, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt. Für diese Arbeit erschien es zudem wichtig, verschiedene Staatsangehörigkeiten und Hintergründe auszuwählen, um vor allem den Gleichheitsgrundsatz der allgemeinen Menschenrechte zu betonen. galten folgende Kriterien:
In Deutschland geboren und/oder aufgewachsen*Befragte, die nicht in Deutschland geboren wurden, sollten eine Schule in Deutschland besucht haben und seit mindestens 20 Jahren in Deutschland leben.
Vom Verlust des Aufenthaltsstatus bedroht bzw. im Besitz einer Duldung
Ein mindestens zehnjähriger regelmäßiger Konsum von Drogen und eine nach ICD-10 bestimmbare Abhängigkeitserkrankung
Langjährige Erfahrung mit dem Suchthilfesystem*Die vorliegende Untersuchung stellt Betroffene in den Mittelpunkt, die einen solchen Zugang haben. „Man spekuliert über die spezifischen Merkmale der unbekannten Abhängigen. Als ob wir nicht über die bekannten noch viel zu lernen hätten: Die anderen könnten ja noch raffinierter, krimineller, therapieresistenter (…) sein. Man fordert, dass die Unbekannten endlich besser erreicht werden müssen. Als ob es nicht vor allem darauf ankäme, die bekannten besser zu erreichen: Am faszinierendsten ist immer der Abhängige, der gerade nicht da ist“ (Kindermann et al. 1992, S. 23-24).
Die Betroffenen sollten zum Zeitpunkt der Befragung abstinent sein*Die Frage der Abstinenz war für die vorliegende Arbeit insofern von Bedeutung, als dass nach den Aussagen der Interviewpartner und nach eigenen Beobachtungen Situationen in drogenfreien Zeiten anders gedeutet werden.
Zunächst wurden Personen entsprechend den oben beschriebenen Kriterien im Rahmen einer Therapieeinrichtung aufgrund ihrer bekannten aufenthaltsrechtlichen Situation angesprochen und über das Forschungsvorhaben informiert. Die Vorgespräche beinhalteten auch einen kurzen Überblick über die allgemeine aufenthaltsrechtliche Gesetzgebung und das in Berlin übliche Vorgehen. Alle Angesprochenen zeigten sich am Thema interessiert und waren zu einem Interview bereit. Bereits bei den Vorgesprächen hatten die späteren Interviewpartner den Wunsch, über ihre Situation und deren Hintergründe zu sprechen. Sie wurden dann gebeten, die Interviews abzuwarten. Die zumeist intensiven und längeren Vorgespräche wurden in Feldnotizen festgehalten.
Weil das Thema eine erhebliche Konzentration vor allem aufseiten der Befragten erforderte und diese schon in den Vorgesprächen mit teilweise starken Emotionen zu kämpfen hatten, fanden die Gespräche an möglichst störungsfreien Orten statt. Fünf Interviews konnten innerhalb einer Einrichtung geführt werden, welche die Möglichkeit der Nutzung eines separaten Raumes bot. Drei weitere Interviews erfolgten auf Wunsch der Interviewpartner im privaten Rahmen. Bei allen Interviews wurde ein Aufnahmegerät verwendet, das nur in einem Fall als störend empfunden wurde und das Gespräch deutlich beeinträchtigte. Die als Feldnotizen festgehaltenen Gespräche mit weiteren Gesprächspartnern fanden an öffentlichen Orten (beispielsweise in einem Café) statt. Der Anspruch, den richtigen Zeitpunkt zur Durchführung des jeweiligen Interviews zu finden, war nicht leicht umzusetzen. So zeigte sich bei der Terminplanung, dass die Gesprächspartner immer wieder stark mit familiären Problemen (Heirat des noch nicht volljährigen Sohnes, plötzlicher Unfalltod des Onkels, Alkoholabhängigkeit des Vaters, Messerattacke des Ex-Ehemannes auf die Schwester, Inhaftierung des Neffen, Krebserkrankung eines Elternteils, Drogentod des einzigen Bruders) konfrontiert waren und eine relativ stressfreie Interviewsituation dadurch nur selten möglich war. Die Erwartungen der Familienmitglieder an die Interviewpartner waren im Zusammenhang mit familiären Ereignissen immer hoch. Die Belastung Einzelner durch die Abhängigkeit und die Phasen der Neuorientierung schienen bei familiären Problemen auf beiden Seiten kurzzeitig ausgeblendet.
Das erste Probeinterview fand in einer Einrichtung statt, die ein Zimmer zur Verfügung gestellt hatte. Auf dem Tisch befanden sich ein kleines Aufnahmegerät, Papier und Stifte sowie ein Notebook. Der Interviewpartner betrat etwas nervös und mit leicht rotem Kopf den Raum und bemerkte als Erstes: „Wenn ich so ‘nen Laptop seh, dann denk ich gleich an Einbruch“ (Feldnotiz vom 06.10.2009). Diese Aussage zeugt von der Unsicherheit des Betroffenen ebenso wie von seiner Bereitschaft, Auskunft über sich und sein Leben zu geben.
Durch die intensive Vorbereitung und die Vorabinformationen, vor allem aber durch die individuellen Fähigkeiten der Interviewpartner waren alle Befragten in der Lage, strukturiert, konzentriert und diszipliniert auf die Interviewfragen einzugehen (vgl. dazu auch Themann 2008, S. 240). Bis auf eine Ausnahme waren die Interviews von starken Emotionen getragen. Einmal schilderte ein Gesprächspartner seine Ausweglosigkeit in Bezug auf Gefängnis, Drogenabhängigkeit und Abschiebung mit wenigen Worten so intensiv, dass das Interview ins Stocken geriet. Es entstand ein Gefühl des völligen Kontrollverlustes über die Interviewsituation und deren Fortgang. Schließlich sprach der Interviewpartner, der von dieser Situation nichts bemerkt zu haben schien, weiter und ermöglichte damit den Fortgang des Gespräches. Ein anderes Mal machte einer der Gesprächspartner bei einer Frage zu seiner Duldung entsprechende Zeichen, nicht antworten zu wollen, solange das Aufnahmegerät eingeschaltet war. An einer anderen Stelle bat er, seine Antwort „herauszuschneiden“. Hier ist zu bedenken, wie vulnerabel die Betroffenen durch ihre aufenthaltsrechtliche Situation sind und wie vorsichtig mit entsprechenden Informationen umzugehen ist. Nach Kaufmann (1999, S. 99-100) erzählen Informanten nicht immer die Wahrheit. Dies nicht zwingend, weil sie lügen, sondern weil sie selbst an ihre Geschichten glauben und damit ihrem Leben einen Sinn geben wollen. Sie interpretieren ihr Leben subjektiv (Bock 1992). Derartige Abweichungen können nach Kromrey (2002, S. 349-350) auch darauf zurückgeführt werden, dass die Befragten ihre Kenntnisse und Vermutungen über den jeweiligen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Befragung äußern und diese zunehmend ungenauer werden, je komplizierter der Sachverhalt für sie ist oder je weiter das erfragte Ereignis zeitlich zurückliegt. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung ist ebenso zu bedenken, dass die Betroffenen ihre Lebensgeschichten schon sehr häufig und in unterschiedlichen Situationen (etwa vor Gericht, in Haft, in der Suchtberatung) erzählen mussten und daher eine gewisse Vorgeschichte entwickelt hatten, an der sie jetzt zweifelten.
Allen Interviewpartnern gemeinsam war die große emotionale Anspannung im Zusammenhang mit der Reflexion ihrer aufenthaltsrechtlich prekären Situation vor allem auch vor dem Hintergrund von Zukunftsperspektiven. Zwei der Gespräche wurden als schwerfällig empfunden, weil sie ein häufiges Nachfragen erforderten. Die beiden Befragten haben jedoch auch im Alltag große Schwierigkeiten, sich anderen Menschen mitzuteilen. Dieser Umstand wird teilweise auf den langjährigen Drogenkonsum und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Beeinträchtigungen und zum anderen auf tief greifende traumatische und Gewalterfahrungen in der Kindheit zurückgeführt.*Nach Lüdecke et al. (2010, S. 12) verzeichnen die meisten Studien zu Suchterkrankungen eine hohe Rate an Traumatisierungen und Posttraumatischen Belastungsstörungen. Demnach haben 70-90 Prozent der Suchtkranken schwere Traumatisierungen erlitten. Auch die Rate sexueller oder körperlicher Gewalterfahrungen in der Kindheit ist hoch. Insgesamt ist die Traumatisierungsrate bei Alkohol- und Drogenabhänggen um das 5- bis 15-Fache erhöht. Andere Interviewpartner konnten sich trotz starker Emotionen in gut strukturierter narrativer Erzählweise sofort auf die Interviewsituation einlassen. In einer der Interviewsituationen wurde das Gespräch recht abrupt in eine andere Richtung gelenkt, weil die Gefahr bestand, dass sich der Gesprächspartner in seinen traumatischen Kindheitserinnerungen verlieren könnte. Der Interviewpartner akzeptierte dies sofort und beanstandete die Gesprächsführung später nicht (siehe dazu Unterkapitel 3.5).
Die acht Interviews dauerten durchschnittlich eine Stunde. In diesem Zeitraum konnte auf alle Fragen des Leitfadens eingegangen werden beziehungsweise die Interviewpartner beantworteten die Fragen weitgehend durch narrative Erzählungen. Nach einer Stunde ließ die Konzentration deutlich nach. Die Betroffenen versuchten, ihre Gefühle zu bewältigen, und wollten eine Zigarette rauchen.
„Die ganzen Gefühle kamen innerhalb, eh, eh, was ich jetzt in halbe Stunde, Stunde geredet habe, was ich in zehn Jahren für Probleme hatte. Absolut nicht schönes Gefühl. Mir dreht sich jetzt alles im Kopf. Ja“ (Interview 02.D.02/2010, 888-890).
Insgesamt scheinen die Gesprächspartner die Interviews jedoch gerne gegeben zu haben. In einem Fall, bei dem das Interview aus technisch-organisatorischen Gründen immer wieder verschoben werden musste, fragte der potenzielle Interviewpartner mehrfach nach, wann es denn so weit sei. Zum Gesprächstermin reiste er aus größerer Entfernung an.
Auf die am Ende der Interviews gestellte Frage, warum die Interviewpartner zu einem Gespräch bereit gewesen waren, äußerten sich die Beteiligten eher zurückhaltend. Allen schien bewusst zu sein, dass eine Veränderung der aufenthaltsrechtlichen Situation in Deutschland aufgewachsener Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft nicht losgelöst von politischen und gesellschaftlichen Haltungen zu erreichen ist.
„Das (Thema der Arbeit) find ich sehr gut. Und weil die meisten Leute davon nix wissen, keine Ahnung haben. (…) Und ich hoffe, dass (man) da was machen kann (…). Ich meine jetzt nicht für mich (…), aber für irgendwann. Die Leute, die ja jetzt hier aufwachsen oder hier geboren sind, ne, und mit ner Duldung oder ohne Aufenthalt, das ist schon deprimierend irgendwie.“ (03.HL.03/2011, 878-884)
Nach Abschluss der Gespräche wurden alle Beteiligten noch einmal darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, eine Kopie des transkribierten Interviewtextes zu erhalten. Ein solches Vorgehen entspricht den Ethik-Kriterien der Britischen Gesellschaft für Soziologie (BSA 2002).*„Statement of Ethical Practice for the British Sociological Association, Relationships with research participants“, BSA 2002, 23.
Alle Interviews mit den Betroffenen wurden vor allem auch aus datenschutzrechtlichen Gründen eigenständig transkribiert, entsprechend aufbereitet (Kowal & O'Connell 2008, S. 437-447; Przyborski & Wohlrab-Sahr 2008, S. 160-164) und mit fortlaufenden Zeilennummern versehen. Zur späteren Auswertung wurden der jeweilige Kurzfragebogen sowie eine Zusammenfassung der biografischen Anamnese vorangestellt. Die Aufbewahrung dieser Unterlagen erfolgt jedoch getrennt, so dass eine Rekonstruktion durch Dritte nicht möglich ist.
Albertín Carbó (2009, S. 26) bekennt als Feldforscherin in einem Therapiezentrum für Drogenabhängige: „(…) they often explained things whose meaning I could not really understand.“ Der langjährige Umgang mit Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft erleichterte hier das Verstehen der unterschiedlichen sprachlichen Zugänge. Durch die Transkription können bestimmte Sprachgewohnheiten allerdings an Aussagekraft verlieren. „The full meaning of colloquial language is lost when it is written down, and poetic passages often appear inarticulate when transcribed verbatim“(Bourgeois & Schonberg 2009, S. 12). Besonderheiten und Auffälligkeiten in einzelnen Interviews wurden daher nach erneuter Anhörung in ein Forschungsheft notiert (Kaufmann 1999) und so in die Auswertung einbezogen.
Obwohl die einzelnen Konsumverläufe durch die problemzentrierten Leitfadeninterviews bereits gut vorstrukturiert waren und auch die Interviewpartner trotz teilweise langer narrativer Erzählphasen zusammenhängend berichtet hatten, stellten die Fülle an Informationen und die komplexen Zusammenhänge von Migration, Drogenkonsum sowie die jeweilige aufenthalts- und betäubungsmittelrechtliche Situation erhebliche Anforderungen an den Auswertungsprozess. Da die qualitative Inhaltsanalyse (Mayring 2010) für einen Zugang zum Interviewmaterial als zu starr empfunden wurde und Schmidt (2008, S. 448) dazu ermutigt, eigene und zum Forschungsgegenstand passende Wege zur Auswertung zu finden, wurden unterschiedliche Herangehensweisen geprüft und mit weiteren Methoden wie dem „Verstehenden Interview“ nach Kaufmann (1999) verbunden. So entstanden in Auseinandersetzung mit dem erhobenen Material die Auswertungskategorien. Zunächst wurden zwei Interviews ausgewählt, die sich in Form und Inhalt sehr stark unterscheiden. Das eine Interview ist von sehr langen narrativen Passagen mit stark emotionalen Aussagen geprägt, während beim anderen auf Fragen eher rationale Antworten gegeben werden. Beide Interviews wurden Satz für Satz offen kodiert und die einzelnen Aussagen oder Begrifflichkeiten getrennt für jedes Interview sodann bestimmten Überschriften zugeordnet, die sich aus den Inhalten ergaben.
„Ziel ist nicht, für alle Interviewtexte die gleichen Themen zu finden; die Interviews sollen bei diesem ersten Zugang zum Material noch nicht vergleichend betrachtet werden. Es ist jedoch nützlich für die weiteren Auswertungsschritte, Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den Interviews zu notieren“ (Schmidt 2008, S. 449).
Mit dieser Vorgehensweise sollten nicht nur die Forschungsfragen in den Vordergrund rücken, sondern auch die Schwerpunktsetzungen der einzelnen Interviewpartner berücksichtigt werden. Durch die Zergliederung der beiden Interviews konnten erste Eindrücke, neue Aspekte und zusätzliche Fragestellungen erfasst werden. Anschließend wurde ein drittes Interview vollständig den entstandenen Ober- und Unterkategorien zugeordnet. Durch die weitere und intensive Auseinandersetzung mit allen Interviews, die Einbeziehung von Feldnotizen, Falldokumentationen und Protokollen sowie Fragestellungen und Vorannahmen konnten so die endgültigen Auswertungskategorien entstehen.
Die Möglichkeit der Darstellung individueller Konsumverläufe beziehungsweise individueller Falldarstellungen wurde schon bald verworfen. Die Wahrscheinlichkeit, einzelne Interviewpartner aufgrund prägnanter Situationsbeschreibungen und besonderer Merkmale in den unterschiedlichen Hilfesystemen, aber auch innerhalb der Justiz wiederzuerkennen, ist als sehr hoch einzustufen (siehe dazu Hopf 2008). Es wurde daher beschlossen, einzelne Aussagen so zuzuordnen, dass sie direkt vergleichbar sind, jedoch keinem bestimmten Fall zugeordnet werden können. Um diese Möglichkeit noch weiter zu verringern, wurden unterschiedliche Kennzeichnungen für einzelne Interviewzitate verwendet. Damit erscheint eine spätere Rekonstruktion von Einzelfällen kaum möglich. Das Vorgehen, eine individuell erlebte und über Jahre entstandene hochkomplexe Situation zu entwirren, um sie sodann aus Gründen der Anonymisierung auf neue Art und Weise wieder zu „verwirren“, erwies sich als sehr aufwendig.
Die aus dem Gesamtmaterial rekonstruierten vergleichbaren Stationen eines exemplarischen Drogenkonsumverlaufes ermöglichten schließlich, die von den Befragten genannten zentralen Aspekte sichtbar und vergleichbar zu machen. Hier sind vor allem die Auseinandersetzung mit der Zugehörigkeit und die Bedeutung von Gefühlen zu nennen. Die Aussagen der Interviewpartner ergeben so ein dichtes und vielschichtiges Bild von der Gesamtsituation der in Deutschland aufgewachsenen Drogenabhängigen mit Duldung. Die Verallgemeinerbarkeit resultiert aus dem direkten Vergleich individuellen Erlebens ähnlicher Stationen im nachgezeichneten idealtypischen Konsumverlauf.
Die ursprünglich geplante Fokusrunde mit den Interviewpartnern zur Validierung der Ergebnisse konnte aufgrund der unsicheren und kaum vorhersehbaren Lebensumstände von Drogenabhängigen nicht stattfinden. Es kamen daher nur zwei je etwa zweistündige validierende Gespräche zustande. Die Treffen fanden an öffentlichen Orten statt und wurden nach Einvernehmen in handschriftlichen Notizen festgehalten. In den Gesprächen wurden relevante Fragen der vorliegenden Arbeit reflektiert. Am Ende wurden beide Gesprächspartner über die zentralen Erkenntnisse der Studie informiert (siehe dazu Unterkapitel 7.1).
Die Auswertung eines Behördendokumentes
Alle Interviewpartner brachten ungefragt und aus persönlichem Interesse zahlreiche Behördendokumente in den Forschungsverlauf ein, von denen eins exemplarisch ausgewählt und ausgewertet werden konnte. Es handelt sich dabei um das Schreiben einer Ausländerbehörde, in dem die Ausweisung eines in Deutschland geborenen Drogenabhängigen begründet wird. Das Dokument schien zur Auswertung besonders geeignet zu sein, weil hier zahlreiche Aspekte der vorliegenden Arbeit aufgegriffen werden.
Das Schriftstück wurde nach der Methode der objektiven Hermeneutik (Wernet 2009; Oevermann 1993) sequentiell in einem Doktoranden-Colloquium analysiert. Die Objektive Hermeneutik ist eine strikt analytische Hermeneutik, die der Sinnerschließung dient. Das heißt, es geht nicht darum, einen vom Autor (in diesem Fall dem Mitarbeiter einer Ausländerbehörde) intendierten Sinn nachzuvollziehen, sondern vielmehr darum, den unbewussten Sinn des Textes zu ermitteln. Bei der Datenerhebung wird darauf geachtet, auch Kleinigkeiten nicht zu übersehen und Kontexte so zu konstruieren, dass die jeweilige Sequenz sinnvoll erscheint. So wird gewährleistet, dass kein Vorwissen über den Fall in die Konstruktion von Kontexten einfließt. Bei der sequentiellen Analyse muss jedes Detail wörtlich mit in die Interpretation einbezogen werden. Die Darstellung des Falls erfolgt hierarchisch (vgl. hierzu auch Flick 2007, S. 442-450; Burkart 1983).
Die Auswertung des Behördendokumentes ist im Kapitel 6 dargestellt. Der Originalwortlaut des Schreibens ist der Auswertung vorangestellt.
Forschungsethische Erwägungen und Reflexionen im Forschungsverlauf
Nach Lamnek (1995) ist die Involviertheit des Forschers Bestandteil des Forschungsprozesses wie auch der Ergebnisse. Daher wird noch einmal auf die Datenerhebung und Auswertung im Zusammenhang mit der früheren Praxiserfahrung eingegangen.
Hahn (2008, S. 14) sieht einen Vorteil darin, „eine Fremde“ im von ihr gewählten Forschungsfeld zu sein, um so glaubhaft etwas Neues erzählen und zeigen zu können. Im Gegensatz dazu wird die Besonderheit der vorliegenden Arbeit darin gesehen, „keine Fremde“ im Forschungsfeld zu sein. Auch Lichtenauer (2012, S. 48-49) empfindet die Vertrautheit mit konkreten Befragungssituationen als „äußerst hilfreich für die Kommunikation“ und hebt eine „differenzierte Kenntnis der allgemeinen Lebensumstände“ zum besseren Verstehen bestimmter Äußerungen hervor. In zwei Forschungsprojekten von Jurt & Pfister (2012, S. 80) zeigt sich, dass Vertrauen bei schwer zugänglichen Personengruppen „mitunter zu den wichtigsten Punkten zählt, um eine Beteiligung an einer wissenschaftlichen Untersuchung zu sichern“. Dennoch ergeben sich vor diesem Hintergrund zahlreiche Fragen, die sich in rein universitären Forschungsprojekten seltener und zumeist anders stellen.
Die aus der früheren praktischen Arbeit resultierende Erreichbarkeit der für diese Arbeit definierten Gruppe wie auch die Vertrautheit mit Beratungssituationen wurden zunächst unproblematisch und nur positiv gesehen. Das umfangreiche Vorwissen war der Rahmung des Vorhabens dienlich. Gleichzeitig aber musste ein gebührender Abstand zum gesamten Vorgehen eingehalten werden, damit die sich aus der Untersuchung ergebenden Erkenntnisse neu eingeordnet und in einem größeren Zusammenhang bewertet werden konnten. Der Abstand zwischen Interviewführung und Auswertung des Datenmaterials betrug daher zwei Jahre. Nur so war die nötige Distanz herzustellen. Damit erwiesen sich die Vorkenntnisse des Forschungsfeldes und der leichte Zugang zur untersuchten Gruppe zugleich als positiv und negativ.
„The practitioner researcher has the benefit of a deep understanding of the field, but also has to work with the consequences of the research. We regard this as a strong point of the practitioner research. Living with consequences of research makes practitioner researchers more conscientious about values in relation to current research participants and the future impact of their work“ (Fox et al. 2007, S. 197).
So erforderte beispielsweise die große Offenheit der Interviewpartner gegenüber dem Forschungsvorgaben und der Interviewführung ein neues Rollenverständnis auf beiden Seiten (Fox et al. 2007, S. 107). Zudem barg die frühere Praxisbeziehung die Gefahr einer zu starken Identifikation mit der Situation der Betroffenen und eine gewisse einschränkende Parteilichkeit für deren Belange. Die Vorkenntnisse über Traumatisierungen, Gewalt- und Missbrauchserfahrungen gingen mit einer Selbstbeschneidung bei der Vertiefung bestimmter Interviewfragen einher. Das Vorwissen über Strukturabläufe und bestimmte Akteure schränkte den Blick häufig ein und hatte damit auch eine gewisse „Betriebsblindheit“ zur Folge. Eine ständige Reflexion aller Details, Aussagen und späteren Formulierungen war daher unumgänglich und nahm besonders viel Zeit in Anspruch. Damit beinhaltete der gesamte Forschungsverlauf eine Fülle ethischer Fragestellungen, emotionaler Reflexionsprozesse sowie notwendiger Grenzziehungen. Insgesamt war die Frage, ob und wie Insiderwissen nach außen gegeben werden kann beziehungsweise darf, stets auch mit einem Gefühl des Verrats an der früheren Klientel verbunden (siehe dazu auch Beloe 2014; Islam 2000).
Im Forschungsprozess sind gerade Angehörige marginalisierter Gruppen oder Menschen, die an einer psychischen Störung oder Abhängigkeit leiden, besonderen Gefahren ausgesetzt (Flick 2007, S. 64; Flicker 2007). Da unter anderem auf ausführliche biografische Anamnesen der Befragten zurückgegriffen werden konnte, waren Vorkenntnisse und Praxiserfahrung hier von Vorteil. Die Betroffenen sollten im Interview ohne die Möglichkeit einer therapeutischen Intervention nicht erneut mit früheren traumatischen Erlebnissen konfrontiert werden. Bergschmidt (2014) beispielsweise berichtet von einer Interviewsituation mit einem Drogenabhängigen ohne deutschen Pass, bei der die Erzählbarkeit der Erlebnisse sehr eingeschränkt und belastend war und die Erzählungen das Thema re-aktualisierten, so dass das Gespräch beendet werden musste. Auf die Gefahr von Re-Traumatisierungen durch den Forschungsprozess weisen Miethe & Gahleitner (2010, S. 574) hin. Daher wurde dem problemzentrierten Leitfadeninterview der Vorzug vor der narrativen Erzählung gegeben.
Reflektiert wurden vor allem auch die Gründe der Zustimmung zu einem Interview. So barg die besondere Beziehung zu einigen der Interviewpartner die Gefahr eines „pseudo consent“ (Miethe & Gahleitner 2010, S. 575). Das heißt im Fall dieser Arbeit, dass potenzielle Interviewpartner eher sorglos ihre Zustimmung zu einem Interview gegeben haben könnten, ohne über die möglichen Folgen nachzudenken. Gründe für die Zustimmung zu einem Interview konnten ebenso in einer gewissen Verpflichtung gegenüber der ihnen bereits bekannten Person liegen. So gab einer der Interviewpartner an, er habe das Interview nur gegeben, „weil du mir sehr viel geholfen hast“ (siehe dazu Narimani 2014, S. 41-58). Vogt (2006) weist in diesem Zusammenhang auf Grenzüberschreitungen hin, zu denen es dann kommen kann, wenn Mitarbeiter der Suchthilfe Vorteile aus ihrer Position gegenüber Hilfesuchenden ziehen. Für das Eingehen persönlicher Beziehungen erscheinen gerade Abhängigkeitskranke besonders anfällig, da viele ohnehin Beziehungsprobleme haben und somit leicht manipulierbar sind. Andererseits verstehen sie auch, selbst zu manipulieren (vgl. dazu von Unger & Narimani 2012, S. 20-22). Es galt daher, zunächst alle Zustimmungen zu den Interviews noch einmal kritisch zu hinterfragen und individuell abzuwägen.
Die informierte Einverständniserklärung (informed consent) wird in allen Ethik-Kodizes als eine der Grundlagen wissenschaftlicher Arbeit hervorgehoben. Dabei ist die Situation exkludierter, zumeist als „vulnerabel“ bezeichneter, Gruppen besonders zu beachten (vgl. dazu beispielsweise Ethik-Kodex der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaften 2010, § 4, 2). Gerade im Zusammenhang mit der Verletzbarkeit und Verletzlichkeit*Narimani (2014, S. 42) unterscheidet hier eine strukturell bedingte Verletzbarkeit durch rechtliche, politische und strukturelle Rahmenbedingungen sowie eine subjektiv wahrgenommene Verletzlichkeit durch individuelle Vorgeschichten und Stigmatisierungserfahrungen. von Drogenabhängigen reicht eine einfache Einverständniserklärung nicht aus; sie muss vielmehr als begleitender Prozess im Forschungsverlauf verstanden werden (vgl. Narimani 2014, S. 41-48). Die potenziellen Interviewpartner wurden daher vor dem eigentlichen Interview erneut über die Arbeit selbst, deren Ziele und geplante Verwendung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden die Betroffenen darauf hingewiesen, dass nicht vorausgesagt werden kann, in welcher Form eine derartige Arbeit öffentlich Beachtung findet und wie sich die Erkenntnisse auf die Situation Einzelner auswirken. Auch wenn Fox et al. (2007, S. 197) es als Stärke ansehen, wenn Praxisforscher auf Grund ihrer Vorkenntnisse und Beziehungen sensibler auf mögliche Schädigungen reagieren können, bleibt diese Ungewissheit bestehen. Für die für diese Arbeit Interviewten waren beispielsweise Rückfälle und erneute Straftaten, längere Inhaftierungen, Untertauchen sowie Abschiebungsandrohungen in Betracht zu ziehen. In einem Fall wurde ein Interviewpartner kurze Zeit nach dem Interview ausgewiesen, während ein potenzieller Interviewpartner, der bereits sein Einverständnis zu einem Gespräch gegeben hatte, Deutschland noch vor dem Interview verlassen musste. In diesen und anderen Fällen sind Veränderungen im Forschungsverlauf nicht mehr kommunizierbar und Rückversicherungen unmöglich.
Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass bestimmte Ereignisse in den Drogenkonsumverläufen von Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft einen hohen Wiedererkennungseffekt innerhalb der Suchthilfe, der Justiz oder der Leistungsträger haben. Die Frage der Anonymisierung warf daher weitere Probleme auf. Als die Interviewpartner gebeten wurden, sich ein Pseudonym zu geben, wurde dies zunächst von allen abgelehnt. So betonte einer der Gesprächspartner mehrfach, er habe keine Probleme damit, dass sein wahrer Name genannt werde. Er habe nichts zu verbergen, im Gegenteil, alle sollten erfahren, wie sehr er gelitten habe und leide. Später bat er jedoch, eine wichtige Information nicht zu verwenden, weil sie seiner Familie schaden könne. Ein anderer Interviewpartner, der offen über seine Leidensgeschichte sprach und sich dabei so gestärkt fühlte, dass er ein Pseudonym ablehnte, wollte später das ihm übergebene Transkript „ganz allein für sich“ lesen. Niemand sollte es sehen. Diese Beispiele zeigen, wie sorgfältig mit Fragen der Anonymisierung umgegangen werden muss und dass ein stets erwünschtes Empowerment immer auch unter dem Aspekt der späteren Umsetzungsmöglichkeiten und der aktuellen Lebenssituation gesehen werden muss (Narimani 2014, S. 41-48; von Unger & Narimani 2012: „Anonymisierung versus Empowerment“, S. 17-20). Tilley & Woodthorpe (2011) hinterfragen kritisch, ob eine Anonymisierung in allen Fällen möglich ist und ob in bestimmten Fällen nicht darauf verzichtet werden kann oder sogar muss. Im Zusammenhang mit dieser Arbeit hat sich gezeigt, dass aufgrund des hohen Vulnerabilitätsgrades und der unsicheren Lebenssituation der Betroffenen eine Anonymisierung unverzichtbar war.
Um eine Anonymisierung der Betroffenen weitgehend sicherzustellen, wurden daher die von den Interviewpartnern selbst gewählten Pseudonyme mit den Zeilennummern der jeweiligen Interviews verwendet (Beispiel: „Mirko, 45-48“). Zusätzlich wurde auf eigene Interview-Codes zurückgegriffen, um damit die Möglichkeit der Rekonstruktion einzelner Fälle oder Rückschlüsse auf Personen und deren Familien auszuschließen (Beispiel: „08.IM.07/11, 302-309“ oder „Interview März 2011, 441-450“). Zitate aus Feldnotizen wurden mit Zeilennummern und Datum benannt (Beispiel: „Feldnotizen, 27.11.2012, 1786-1794“). Wörtliche Zitate der befragten Experten wurden mit der Nummer des Interviews, dem Jahr der Befragung sowie den entsprechenden Zeilennummern versehen (Beispiel: „4_11, 82-84“). Auch dies dient der weiteren Anonymisierung eines ansonsten leicht zu identifizierenden Personenkreises.
Hilfreich für die Auseinandersetzung mit ethischen Fragestellungen waren vor allem nationale und internationale Richtlinien unterschiedlicher Fachdisziplinen, die sich für diese Arbeit sowohl auf die ethischen Richtlinien praktischer als auch die Gütekriterien wissenschaftlicher Arbeit (Steinke 2008) beziehen müssen. Die vorliegende Arbeit orientiert sich daher an den ethischen Richtlinien der Britischen Gesellschaft für Soziologie (BSA 2002), den ethischen Richtlinien der National Association of Social Workers (NSAW 2005), dem Ethik-Kodex der Amerikanischen Gesellschaft für Anthropologie (AAA 2012), dem Ethik-Kodex der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE 2010) sowie dem Ethik-Kodex der Deutschen Gesellschaft für Soziologie und des Bundes deutscher Soziologen (DGS & BDS 2017). Insgesamt erfolgte eine Auseinandersetzung mit ethischen Fragestellungen im Forschungsverlauf, der weit über die vorliegende Arbeit hinausgeht (siehe dazu von Unger, Narimani & M'bayo 2014; von Unger & Narimani 2012).
Darstellung der Ergebnisse der Experteninterviews: „Institutionell ausgeliefert“
Um sich der Situation von in Deutschland aufgewachsenen Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft zu nähern, werden zunächst die Perspektiven und Haltungen von Experten betrachtet, die in verschiedenen Bereichen Angebote für Drogenkonsumenten bereithalten.
Alle befragten Experten verfügen über Erfahrungen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitsgebieten und können auf eine langjährige berufliche Praxis zurückblicken. Als berufliche Hintergründe wurden genannt: Drogenberater, Berater in der Flüchtlingsarbeit, Suchttherapeut, Sozialtherapeut, Erzieher, Familienhelfer, Sozialarbeiter, Streetworker, Bankangestellter, Handwerker, Krankenschwester, Sozialfürsorger und Politologe.
Auffallend bei allen Gesprächspartnern ist – analog zu ihren vielfältigen beruflichen Hintergründen – das breite Spektrum der zu beratenden, zu betreuenden, zu vermittelnden oder zu therapierenden Drogenkonsumenten. Dieses bezieht sich nicht alleine auf unterschiedliche Drogen und Konsumarten, sondern auch auf alle Schichten der Gesellschaft: „Da gibt es alles, vom klassischen Opiat-Abhängigen, der 25 Jahre schon auf Heroin ist, bis hin zum koksenden Drucker beim, bei irgendwelcher Presse sozusagen“ (2_11, 19-21). Auch wenn Rahmenbedingungen und Standards für Drogenberater vorhanden sind, wird weitgehend individuell und eigenverantwortlich gearbeitet. Dabei gehen die Befragten teilweise weit über ihre Stellenbeschreibungen hinaus und suchen Unterstützungsmöglichkeiten sogar im privaten Bereich. Neben der Vermittlung in geeignete Angebote (Entzug, Übergangseinrichtungen, Therapie, Nachsorge, Substitutionsprogramme), einer Hilfe bei Arbeits- und Wohnungssuche, der Unterstützung zur Erlangung von Transferleistungen, der Vernetzungs- und Gremienarbeit sowie umfangreichen administrativen Aufgaben besuchen die Drogenberater auch Straffällige in Haft. Hier besteht die vorrangige Aufgabe darin, Betroffene in Therapien zu vermitteln,*Dieser Auftrag ist in Berlin nicht offiziell festgeschrieben, jedoch allgemeiner Konsens. obwohl das Therapieangebot nur eines unter vielen ist. In den meisten Fällen geschieht dies über die Möglichkeit des § 35 Betäubungsmittelgesetz („Therapie statt Strafe“). Die Drogenberater helfen hier bei der Antragstellung und einer Klärung der Kostenübernahme. Die Aufgaben des Suchttherapeuten bestehen neben Einzel- und Gruppentherapien auch in einer sozialarbeiterischen Begleitung einzelner Bezugsklienten. Sie sind damit in Teilbereichen der Arbeit der Drogenberater nicht unähnlich. Etwas anders gestalten sich die Aufgaben des ehemaligen Mitglieds einer Härtefallkommission*Menschen, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und vollziehbar ausreisepflichtig sind, können sich an die Berliner Härtefallkommission wenden und um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Härtefälle gemäß § 23a AufenthG ersuchen. Voraussetzung ist, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen (www.berlin.de/sen/inneres/recht/haertefallkommission.html). Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat (§ 23a, Abs. 1, Nr. 3 Aufenthaltsgesetz)., dessen vorrangige Aufgabe in der Beratung dahingehend besteht, ob ein Härtefallantrag sinnvoll ist und Aussicht auf Erfolg hat. Darüber hinaus erfolgt eine Begleitung während des gesamten Verfahrens auch in Bezug auf Arbeit, Bildung und Wohnen.
Datenerfassung
Als zahlenmäßig größte Gruppen von Drogenkonsumenten mit Migrationshintergrund in Berlin werden Menschen aus der Türkei, arabischen Ländern sowie russischsprachige Personen aus verschiedenen Ländern wahrgenommen. Eine weitere, durchgängig stark vertretene Gruppe sind Roma aus unterschiedlichen Ländern Süd- und Osteuropas. Insgesamt ist das Spektrum der Nationalitäten und unterschiedlichen Sprachen sehr groß und entspricht damit der Zusammensetzung der Einwohnerschaft Berlins. Hervorgehoben wird, dass die Zugehörigkeit zu einer Gruppe nichts über den tatsächlichen Beratungsbedarf Einzelner aussagt. „Was heißt Türken? (…) also junge Berliner mit türkischem Hintergrund“ (5_11, 71-72).
Die Härtefallkommissionen erfassen ihre genauen Beratungsdaten mit Staatszugehörigkeiten und Hintergründen; die Zahl der Antragseingänge und der jeweilige Entscheidungsstand werden veröffentlicht. Die von den Berliner Härtefallberatungen wie auch in den anderen Bundesländern jährlich erfassten Nationalitäten wechseln sehr stark und sind von der weltpolitischen Lage abhängig. Beratungsstellen und andere Einrichtungen der Suchthilfe beziehen sich bei der Erfassung ihrer Klientel auf die bundesweit vereinheitlichte Datensammlung: „Also wir haben ja so einen Kerndatensatz, wo wir quasi nach dem Aufenthaltsstatus fragen und nach der Staatsangehörigkeit und dabei bleibt es vorerst“ (2_11, 86-88). Warum welche aufenthaltsrechtliche Situation vorliegt, zeigt sich zumeist erst nach längerer Beratungszeit.
Zwei Berater berichten, dass sich die Anzahl von Menschen mit Migrationshintergrund in ihrer Beratungsstelle in den letzten Jahren deutlich erhöht habe. Es wird vermutet, dass dies vor allem mit der Präsenz von Beratern zu tun hat, die entweder selbst einen Migrationshintergrund haben oder über fundierte Kenntnisse über ein bestimmtes Land verfügen. Ein weiterer Berater schätzt den Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund bei seiner Arbeit als eher gering ein. Nach der Beendigung des Interviews stellte sich anhand der Beratungszahlen aber heraus, dass bis zum Stichtag des Gespräches insgesamt 128 Klienten betreut wurden, von denen genau ein Drittel einen Migrationshintergrund hatte. Von diesem Drittel hatte wiederum ein Drittel aufenthaltsrechtliche Probleme beziehungsweise war im Besitz einer Duldung. Dieses Ergebnis erstaunte den Berater. Die Beziehungen zwischen den Experten und ihren Klienten gehen mit Unterbrechungen teilweise über mehrere Jahre, andere sind begrenzt auf eher kurzfristige Interventionen und einzelne Gespräche. Die Arbeit der Fachleute ist durchweg akzeptierend, wobei man sich nicht allein an den Standards akzeptierender Drogenarbeit orientiert, sondern die persönliche Akzeptanz vor allem aus einer langjährige Drogenarbeit oder Beratungsarbeit mit entsprechenden Erfahrungen hervorgeht. Die Beratung und die Versorgung der Drogenkonsumenten werden unter dem Aspekt einer Verbesserung der Lebenssituation und Sicherstellung gesundheitlicher Versorgung gesehen. „Also, es geht nur um den Leidensdruck und wie können wir den minimieren“ (2_11, 126-127).
Sprachbarrieren
Obwohl im Interview nicht danach gefragt wurde, sprechen zwei Drogenberater und der Suchttherapeut sehr schnell das Thema „Sprache“ als Barriere für die Nutzung von Angeboten an. „Was ich gestern gerade hatte, war aber ‘nen italienischer Staatsbürger. Also, ich setz mich dann schon jetzt ein, was jetzt Haftarbeit anbelangt, dass die so schnell wie möglich in den Deutschkurs kommen, weil Therapiesprache ist deutsch“ (4_11, 238-241). Interessant erscheint hier, dass – obwohl der Fokus auf in Deutschland aufgewachsene Drogenkonsumenten gerichtet wurde – zunächst keine Unterschiede zwischen einzelnen Gruppen mit unterschiedlichem Hilfebedarf gemacht werden. Die Beobachtungen zeigen, dass die Sprache für bestimmte Gruppen eine zentrale Hürde darstellt, weil alle Angebote des Suchthilfesystems Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzen. Die Möglichkeiten, Flüchtlingen entsprechende Hilfen anzubieten, erscheinen daher stark begrenzt bis unmöglich. Dennoch muss betont werden, dass für andere Gruppen eine sprachliche Hürde nicht besteht. Erst nachdem explizit nachgefragt wurde, nahmen die Gesprächspartner eine deutliche Unterscheidung vor. Danach sind Konsumenten, die in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen sind, der deutschen Sprache „mächtig“ (3_11, 150; 5_11, 192), können sich „gut ausdrücken“ und „verstehen das Land“ (5_11, 192-193). Allerdings, so einer der Experten, ist die Sprache keine Voraussetzung für Chancengleichheit. Ein Drogenabhängiger, der als Erwachsener mit einer bestimmten Sozialisation und vielleicht sogar einem beruflichen Hintergrund nach Deutschland gekommen sei, habe es möglicherweise leichter, sich aus seiner Lage zu befreien, als ein hier geborener oder aufgewachsener, der zwar die Sprache beherrsche, aber die Schule abgebrochen habe und früh straffällig geworden sei. Diese Beobachtung hinterfragt vor allem den Integrationsanspruch der Politik an Zuwanderer, der offensiv vertritt, dass ohne Kenntnisse der deutschen Sprache keine Integration stattfinden könne. Gleichzeitig aber werden hier geborenen und/oder aufgewachsenen straffällig gewordenen Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft eine Chancengleichheit und (Re-)Integration in die deutsche Gesellschaft durch aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verweigert.
Das Beispiel zeigt vor allem die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung des Themas „Migration und Sucht“ mit Unterscheidungen einzelner Gruppen im jeweiligen Kontext und nach Hilfebedarf.
„Jeder Klient ist ein weißes Blatt“
Das ehemalige Mitglied einer Härtefallkommission und der Suchttherapeut haben ihrer Aufgabe entsprechend ausschließlich Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit beraten und begleitet, während die drei Berater vorrangig Drogenkonsumenten mit deutschem Pass betreuen. Interessant war daher zu erfahren, ob und gegebenenfalls welche Unterschiede zwischen Betroffenen mit und ohne deutsche Staatsbürgerschaft gesehen werden. Dieser Frage nähern sich die Experten nur zögerlich. Die frühe Migrationsgeschichte wie auch anhaltende Gefühle von Ausgrenzung können in der Beratung und Begleitung nicht ignoriert werden. Beides steht immer auch im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen. So wird in vier Interviews darauf hingewiesen, dass migrationsbedingte Faktoren frühe Delinquenz und Drogenkonsum begünstigt haben (siehe dazu auch Unterkapitel 1.2). Dennoch unterscheiden sich nach den Erfahrungen der Befragten die Konsumverläufe von Betroffenen mit und ohne deutschen Pass kaum. Differenzen werden bei deutschen wie nichtdeutschen Konsumenten viel eher am sozialen Status festgemacht. „Also, pfff. Besondere Unterschiede gibt es immer wieder. Das ist klar“ (3_11, 81).
Deutsche Drogenkonsumenten mit Transferleistungen scheinen in der Regel relativ gut in soziale Netze eingebettet zu sein. Allerdings gibt es in steigender Zahl auch Personen mit deutschem Pass, die aus den Hilfesystemen herausfallen. Einer der Interviewpartner hat beobachtet, dass demgegenüber bei „Klienten mit Migrationsstatus oftmals die Familie sehr viel Halt gibt und dass sie da eingebunden sind“ (4_11, 143-144). In Bezug auf allgemeine Informationen zu Hilfesystemen und Strukturen sind auch „Engländer, Schotten oder Amerikaner manchmal genauso hilflos wie jemand, der aus dem Iran oder so kommt“ (2_11, 71-72).
Dem breiten Spektrum unterschiedlicher Hintergründe und Bedarfe treten die Befragten zunächst offen gegenüber.
„Also, ich würd schon Unterschiede feststellen, aber, also ich hab ja, meine Haltung ist eh immer, für mich ist es egal. Jeder Klient ist ein weißes Blatt. Also ich geh relativ gewollt kultur-, kultursensibel rein. Aber nicht, weil ich alle über einen Kamm scheren will, sondern weil ich so vorurteilsfrei reingehen möchte wie möglich so. Also, ich geh da sehr offen und, je nachdem was passiert in der Beratung“ (2_11, 93-98).
Ein weiterer Gesprächspartner präzisiert diese Herangehensweise. Nach Unterschieden im Verhalten gefragt, welches an bestimmten Merkmalen festgemacht werden könne, antwortet er:
„Also, der Unterschied ist deutlich für mich. Also, man muss unterscheiden, wo die Leute geboren sind. Wenn sie jetzt in Berlin, Kreuzberg, Wedding geboren sind, auch wenn sie jetzt vielleicht Araber oder Türken oder so, da bringen sie schon gewisse Sozialisierung mit. Also, wenn jemand in Vietnam geboren ist, dort groß geworden ist, so als junger Erwachsener hierhergekommen ist, der hat schon eine andere Sozialisierung. Oder jemand, der aus Marokko gekommen ist, möglicherweise Abitur hat, mit Absicht nach Europa zu kommen und hier zu studieren, hat er auch eine andere Sozialisierung als jemand aus dem Libanon, der fast Analphabet oder so oder andere Milieu oder so“ (5_11, 83-92).
Damit wird deutlich, dass eine Erfassung nach Staatsangehörigkeit, Herkunft, Geschlecht oder Religion zumindest in Bezug auf Präventionsbotschaften oder einen bestimmten Hilfebedarf wenig hilfreich ist. Die Haltung der Befragten, jeden Klienten als „weißes Blatt“ zu sehen, ganz unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder vermeintlich kulturellen Prägung, zeigt zunächst den Anspruch, allen Betroffenen gleichberechtigt zu begegnen und damit die Basis für eine offene Beziehung zu schaffen. Mit (vermeintlich) kulturellen Unterschieden wird dann auch – wenn sie überhaupt benannt werden – nuanciert und reflektiert umgegangen.
Auf bestimmte, teilweise kulturell geprägte Verhaltensweisen wird reagiert, ohne dass sie gleichzeitig überbewertet werden.
„Natürlich kann ich Unterschiede konstatieren. (…), dass, klar Türkischsprachige ein Problem mit der Scham haben. Dass quasi, eh, eh, eher oral konsumiert wurde oder geraucht wurde und nicht gedrückt wurde, i.v.*i.v. = intravenös. Und es gibt schon kultursensible Momente. Die man auf‘m Schirm haben muss, mit denen man schon mitschwingen muss, wenn sie quasi auftauchen, ja“ (2_11, 98-103).
Länger in Deutschland lebende Drogenkonsumenten müssen in Bezug auf Angebote und Strukturen des Suchthilfesystems kaum beraten werden. Sie sind „selber sehr gut informiert“ (4_11, 346) und in der Lage, die Gründe für ein bürokratisches Scheitern zu verstehen. „Also diese Leute können schon gut nachvollziehen, aha, wenn‘s an der und der Stelle nicht klar ist, dann bin ich da und da in Gefahr. Das ist schon nachvollziehbar und erklärbar“ (2_11, 242-244). Die Zusammenarbeit funktioniert daher gut, auch wenn sie immer wieder durch suchtbedingte Probleme unterbrochen wird. „Und mit denen kann man relativ gut arbeiten, weil, die haben schon Spuren im Hilfesystem hinterlassen und man hat Andockpunkte“ (2_11,184-186).
In ihrer Arbeit mit Drogenabhängigen zeigen sich die Experten offen für alle denkbaren Probleme und Hintergründe („Für mich gibt‘s keine Barrieren, 2_11, 57). Diesem Engagement werden allerdings dann Grenzen gesetzt, wenn der Aufenthaltsstatus ungeklärt ist beziehungsweise Duldung oder Ausweisung im Raum steht; dann „wird‘s natürlich haarig. (…) dann wird‘s schwierig, ja“ (2_11, 108-112). Die Experten beziehen sich zunächst generell auf Konsumenten in prekären aufenthaltsrechtlichen Situationen und äußern sich auch hier erst auf explizite Nachfrage zur Situation von in Deutschland aufgewachsenen Betroffenen. Nach den Erfahrungen des Härtefallberaters sind Angehörige dieser Gruppe häufiger in Drogenszenen zu finden als diejenigen, die sich vergleichsweise kurz in Deutschland aufhalten. Je länger dabei eine aufenthaltsrechtlich unsichere Situation andauere, „umso leichter rutschten sie in irgendwelche Randgebiete. Also, es ist meine Erfahrung nach über zwanzig Jahren. Is‘ so“ (1_11, 312-317).
Mehrfache Stigmatisierung und doppelte Bestrafung
Auf die Frage, ob ein Unterschied gesehen wird zwischen erst wenige Jahre in Deutschland lebenden und in Deutschland aufgewachsenen Drogenkonsumenten mit Duldung, zeichnet ein Interviewpartner das dieser Arbeit zugrunde liegende Spektrum nahezu vollständig nach.
„Also es ist, also, die Menschen, die hier geboren sind, die Schule besucht haben und, eh, eh, und die deutsche Sprache mächtig sind, dann plötzlich, die haben überhaupt keinen Aufenthalt, also Duldung. Und die kennen auch diese Herkunftsländer von ihren Eltern überhaupt nicht und die sind, eh, sozusagen, hier nicht aufgehoben und sie haben das Gefühl, dass denen nichts passieren kann. Also, ich bin hier geboren, also ich lebe hier, ich kenne kein anderes Land. Obwohl die Eltern aus der Türkei oder aus Syrien kommen. Und plötzlich diesen Status, Aufenthaltsstatus, wenn das problematisch wird, die sind auch sehr stark überrascht. Also, noch eine zweite Bestätigung, dass sie doch ausländische Abstammung haben und dann, diese nationale oder irgendwelche Gefühle, die werden dadurch auch verstärkt sozusagen, ne. Aber die Menschen, die im Nachhinein nach Deutschland eingereist sind, es ist ja normal, dass sie dann irgendwelche Aufenthaltstitel bekommen nach Ausländergesetz. (…) Also jahrelang leben sie hier und ist diese Auf-, dieser Aufenthaltsstatus ist noch nicht geklärt. Also, eh, und die haben dadurch keinen Aufent-, also Arbeitserlaubnis und die sind irgendwie gezwungen, illegal hier zu arbeiten, klauen und straffällig zu werden, und wenn sie drogenabhängig sind, ist es umso schlimmer“ (3_11, 149-169).
Die in Deutschland aufgewachsenen Drogenkonsumenten werden nach Meinung des Interviewpartners durch eine Duldung in ihrem Empfinden bestätigt, dass sie in dieser Gesellschaft unerwünscht sind. Die Interviewpartner sehen Duldung und Ausweisung als zusätzliche beziehungsweise doppelte Bestrafung,*Siehe dazu auch das Protokoll des Runden Tisches für ausländische Gefangene vom 26.09.2008 zum Thema „Das Ausländerrecht als 2. Strafrecht“, abrufbar unter: www.freiabos.de. wobei Graebsch (1998, S. 114-116) sogar von einer „Ausweisung aus dem Recht als Strafe“ spricht. Die Interviewpartner fragen sich, wie in derartigen Fällen Haftstrafen gewertet werden sollen und wie der Resozialisierungsgedanke greifen kann (siehe dazu auch Unterkapitel 1.1.4 und 5.5). Die ungleiche Behandlung gegenüber deutschen Konsumenten wird als diskriminierend und stigmatisierend empfunden. „(…) also von einem ohne deutschen Pass wird verlangt, dass er der wesentlich bessere Deutsche ist als jeder andere Deutsche“ (1_11, 484). Die Frage, ob eine Straftat, die von einem Ausländer begangen werde, schwerer wiege als die Straftat eines Deutschen, stellt bereits Graebsch (1998) im Zusammenhang mit nichtdeutschen Drogendealern. Die ungleiche Behandlung führt nach Meinung der befragten Fachleute zu einer „Verbiegung“ nicht nur unterschiedlicher Systeme wie etwa der Justiz und der Suchthilfe, sondern ebenso zur Verbiegung aller Mitarbeiter in den jeweiligen Bereichen. Für Duldung und Ausweisung von in Deutschland aufgewachsenen Drogenkonsumenten finden die Experten drastische Worte. Die Situation wird als „unmenschlich“ (3_11, 363; 5_11, 379), „medizinische Sauerei“ (2_11, 30) oder „Sauerei“ (4_11, 528) bezeichnet. Die Befragten weisen vor allen Dingen immer wieder darauf hin, dass Drogenabhängigkeit als Krankheit anerkannt ist und daher – auch in Verbindung mit Straftaten – anders zu sehen sei.
„Nee, also Krankheit ist Krankheit, da gibt‘s für mich keine Diskussion. Das ist ja auch vielleicht eine Tragik, über die man reden kann, dass man Krankheit koppelt an Ausländerpolitik. Das ist einfach falsch, das geht nicht. Gesundheit hat nix mit, ja, nicht wirklich was in der Politik zu suchen auf diese Art und Weise, sondern, ja“ (2_11, 316-320).
Um den Klienten mit Duldung eine Unterstützung anbieten zu können, sind die Einrichtungen vor allem auf die Zusammenarbeit mit Behörden angewiesen; dies betrifft die Schnittstellen etwa der Justiz oder auch der Sozialämter und Job-Center. Hier treffen die befragten Experten häufig auf Vorbehalte gegenüber drogenabhängigen Straftätern ohne deutsche Staatsbürgerschaft wie auch auf erhebliche Informationsdefizite in Bezug auf Abhängigkeitserkrankungen. Probleme dieser Art werden vorsichtig angesprochen und diplomatisch formuliert. „Wir alle haben unsere Persönlichkeitsstrukturen. Ich denke mal, die Rechtspfleger und so weiter auch. Und es gibt ja auch welche, die sind nicht so liberal*Nach einer Forderung des Türkischen Bundes Berlin-Brandenburg (TBB) muss das Thema Rassismus in der Aus- und Fortbildung von Staatsanwälten, Richtern und Anwälten verstärkt berücksichtigt werden (MuB Juli/August 2013, S. 2).“ (4_11, 428-430). So wird festgestellt, dass die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe von der individuellen Betrachtungsweise des Rechtspflegers, Sozialarbeiters oder Richters abhängt. Genannt wird hier als Beispiel der unbestimmte Rechtsbegriff der „erheblichen“ Straftat. „Und da isses wirklich auch wieder die Sozialisation des Entscheiders. Für einen is Suchtproblematik ein erheblicher Grund. Die haben so ne Abneigung“ (1_11, 405-407). Natürlich wisse jeder in entscheidender Position, dass Drogenabhängigkeit eine Krankheit und fast immer auch mit Straftaten verbunden sei, aber die Verantwortung für derartige Probleme werde allein den Betroffenen zugeschrieben. Einzelne Spielräume, die aufgrund von unterschiedlichen Haltungen und Entscheidungen von den Fachleuten genutzt werden können, verändern individuelle Situationen kaum, weil bereits bei der nächsten Entscheidung andere Maßstäbe angelegt werden.
„Das steht und fällt mit den Menschen, die mit diesen Gesetzen zu tun haben und Gleichgültigkeit, Interesselosigkeit, mit dem Rücken an der Wand. Das fängt ja schon damit an, wenn ein Teilanstaltsleiter was befürworten soll, was ein bisschen von der Regel abweicht. Ja, dann geht das da ja auch schon los“ (4_11, 606-610).
Damit sind alle Versuche, den Betroffenen Hilfsangebote zu unterbreiten, in hohem Maße zeitaufwendig und in ihren Ergebnissen ungewiss. Eine besondere Belastung entsteht für die Fachleute des Suchthilfesystems auch dadurch, dass sie den Betroffenen Verzögerungen oder negative Entscheidungen erklären müssen, die sie häufig selbst nicht verstehen oder akzeptieren können. So ist es für beide Seiten nicht leicht, Hilfsmöglichkeiten anzubieten beziehungsweise anzunehmen.
„Man muss mit dem arbeiten, was da ist. Aber es ist fachlich gesehen sehr ärgerlich, wenn man einfach weniger Instrumente zur Verfügung hat. Ich glaub, die Leute, die dem ausgesetzt sind, da kann ich nur mutmaßen, aber ich glaub, für diese Menschen ist diese institutionelle Ausgeliefertheit, sprich: was passiert in der bürokratischen Maschine, ist so ‘ne Art Normaldepression, also ein Normalzustand. So, eh, man gibt irgendwas in die bürokratische Maschine rein und man weiß nicht, könnt‘s noch mal reichen oder nicht. Ich glaube, diesen Leuten geht‘s nicht gut, aber gleichzeitig sehe ich, dass die quasi Strategien entwickelt haben und sich arrangiert haben damit“ (2_11, 164-173).
Die mit der Duldung stets auch verbundene mögliche Abschiebung hängt wie ein „Damoklesschwert über den Köpfen, also jederzeit“ (4_11, 662). Die Experten fragen nach Sinn und Zweck einer Abschiebung von in Deutschland aufgewachsenen Drogenkonsumenten insbesondere auch im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Freiheitsstrafe. „Die dürfen hier zu jahrelangen, eh, Freiheitsentzug verurteilt werden mit der Perspektive, nach Entlassung wirst du abgeschoben. Wie soll ich da ‘ne Resozialisierung im Knast, das widerspricht sich“ (1_11, 355-358). Ebenso wird auf die fehlenden Bindungen an das Land der Staatsbürgerschaft hingewiesen.
„Habe ich aktuell einen Klienten, der ist aus dem Maßregelvollzug rausgekommen und war dann erst mal drei Monate mit seinem Vater in Urlaub in der Türkei. Dann kam er hierher und sagt: es war mir alles fremd, alles fremd und so weiter“ (4-11, 205-210).
Werden Abschiebungen durchgesetzt, haben die Betroffenen kaum noch Möglichkeiten, ihre in Deutschland erworbene Abhängigkeitserkrankung behandeln zu lassen. „Denn watt haben die denn für Möglichkeiten, in ihren Ländern Therapie zu machen? Und das find ich zu kurz gedacht und ‘ne Diskriminierung, muss ich dir sagen“ (4_11, 530-532; 3_11, 366-370).
Vereinzelt versuchen in Deutschland aufgewachsene Drogenkonsumenten mit Duldung, ihre aufenthaltsrechtliche Situation zu verbessern, indem sie die Härtefallkommission anrufen (siehe dazu auch Unterkapitel 5.14.4). Die Betroffenen müssen dazu zahlreiche Dokumente erbringen und sich auf einen langwierigen und ungewissen Prozess einlassen. Eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis, die mithilfe der Härtefallkommission erteilt wird, gilt zunächst stets zeitbegrenzt und damit „auf Probe“. Eine Auflage kann beispielsweise darin bestehen, die Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine entsprechend dotierte Beschäftigung nachzuweisen. Gerade die lange Zeitspanne, in der sich der Betroffene erneut zu bewähren hat, wird vonseiten des Beraters der Härtefallkommission kritisch gesehen.
„In der Praxis sind genau diese Auflagen ja für mich schon fast der einzige Grund, warum es dann trotzdem nach einer positiven Entscheidung nach zwei Jahren schiefgeht. Weil die Auflagen nicht erreicht sind. (Und das ist), was so unheimlich anstrengend ist. Da ist ein Härtefall durch, kriegt ‘nen Aufenthalt und dann kommt ein Jahr später, in der Regel kriegen die ja für ein Jahr Aufenthalt und müssen dann zur Verlängerung nachweisen, wie brav sie waren. Und dann kommt die Ausländerbehörde, er hat das nicht erreicht. (…) Und da stelle ich mir immer vor, wie würde es dir ergehen? Hättest du da nicht inzwischen eine maßlose Wut über diese, ja, wie theatralisch, Fremdbestimmung? Ewig muss ich machen, ewig stehe ich unter Druck. Warum ist nicht einmal Schluss?“ (1_11, 534-544).
Hier wird nicht allein die erneute „Bewährungszeit“ kritisiert, sondern vor allem auch auf den Druck hingewiesen, unter dem die Betroffenen während der gesamten Zeit stehen. Die „maßlose Wut“ und das Gefühl der permanenten Fremdbestimmung führen Drogenkonsumenten sehr leicht zurück in den Konsum und lassen sie so an den Auflagen „scheitern“. Das vermeintliche „Scheitern“ des Betroffenen wird gleichzeitig zum Scheitern des Beraters, der sich entgegen § 23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der Aufenthaltsgewährung in Härtefällen allein aus einer persönlichen Haltung heraus für einen drogenabhängigen Straftäter eingesetzt hat.
Die empathische Aussage des Härtefallberaters zeigt, wie emotional eingebunden die Experten sind. So kann auch der Umgang mit der Tatsache, dass Klienten nach jahrelanger Begleitung plötzlich doch abgeschoben werden „und auf einmal weg sind“ (2_11, 217-220), nicht immer ein professioneller sein. Nachstehend soll daher noch einmal betrachtet werden, welche Belastungen in der Arbeit mit Drogenkonsumenten in prekären aufenthaltsrechtlichen Situationen erlebt werden und wie die Experten damit umgehen.
„Gefühlsmäßig nicht klarkommen“ – Besondere Belastungen durch die Arbeit mit Drogenkonsumenten mit Duldung
Die Arbeit mit Drogenkonsumenten erfordert ganz allgemein ein hohes Maß an Akzeptanz, Flexibilität, Belastbarkeit sowie physischer und psychischer Stärke. Es sei undenkbar, so ein Interviewpartner, „als drogenabhängige Menschen in Berlin zu leben, ohne straffällig zu werden“ (3_11, 372-373). Die durch das Zusammentreffen von Drogenpolitik sowie Straf- und Ausländerrecht stets neu produzierten „Verbiegungen“, Unsicherheiten und Ambivalenzen belasten die Experten sowohl persönlich wie auch beruflich (vgl. dazu auch Bergschmidt 2014, S. 166; Hoffman 2005). Die Wahrung professioneller Distanz kann daher nicht immer gelingen. Auch wenn versucht wird, die Arbeit pragmatisch den Möglichkeiten anzupassen, die im Einzelfall zur Verfügung stehen, bahnen sich die Emotionen ihren Weg.
„Das ist ja ne Perversion des Drogenhilfesystems, dass wir ja, wir können ja theoretisch nur helfen, wenn sie (hier: die Klienten) eingebunden sind. Sie sind nicht eingebunden, je mehr sie da rausfallen. Und das fällt dann auf Beratungsstellen wie uns dann zurück. Das liegt dann auch am Gutdünken der Beratungsstellen und an den Ressourcen der Berater, die dann sagen, ja, ich kann zwar nix für dich tun, aber ich lass dich bei mir mitlaufen und ich helfe dir bei Schriftstücken oder bei, eh, diese Sachen so. Es ist eine Stigmatisierung. Einerseits, (…) zu akzeptieren, sich mit diesen, (…) dass man sich quasi arrangiert und dass man irgendwie in diesem Ungewissen mitläuft so“ (2_11, 199-208).
Besonders dann, wenn ein eigener Migrationshintergrund vorhanden ist, wird der Anspruch an Professionalität und Distanz immer wieder in Frage gestellt. Die Reflexion der Arbeit erhält eine völlig neue Dimension. „Da muss man aufpassen, da muss man immer sehen, dass, eh, sich nicht selber zu verlieren, nicht der Klient zu werden, sonst kommt man nicht weiter“ (5_11, 281-283). Die Konfrontation mit der eigenen Migrationsgeschichte erzeugt Gefühle der Verbundenheit und Solidarität, die kaum zu ignorieren sind.
„Die werden abgeschoben und das ist eine Niederlage halt. So, ich habe zum Beispiel einen Vater erlebt, der zwei Kinder hatte und die Familie und der musste abgeschoben werden. Und der ist auch abgeschoben worden. Und, eh, ja, die Familie ist da machtlos, weil kleine Kinder, da fühlt man sich auch als Vater sehr schlecht. Sehr schlecht. Also gefühlsmäßig komme ich damit überhaupt nicht gut klar. Überhaupt nicht“ (3_11, 289-295).
Andererseits muss beim Versuch, derartige Fälle professionell anzugehen, darauf geachtet werden, dass die Arbeit nicht umschlägt und „oberflächlich wird“ (2_11, 252-253). Immer wieder müssen die Fachleute ihre Arbeit mit Drogenkonsumenten in prekären aufenthaltsrechtlichen Situationen reflektieren und sich selbst wie auch die Klienten zum Weitermachen motivieren. Durch den enormen Zeit- und Kraftaufwand geht diese Motivation irgendwann auch verloren. Ein gleichbleibend hohes Engagement kann so nicht beibehalten werden. Auch wenn die Arbeit mit Drogenkonsumenten stets mit Unsicherheit und Unwägbarkeiten verbunden ist, ergeben sich Belastungen dieses Ausmaßes in der Arbeit mit Drogenkonsumenten mit deutscher Staatsbürgerschaft nicht (siehe dazu auch Unterkapitel 4.6). Ähnliche Belastungen sehen die Befragten auch für Mitarbeiter etwa des Strafvollzuges. Nach der ironisch vorgetragenen Meinung eines Interviewpartners kann beispielsweise die Frage der Resozialisierung für Ausländer mit ungeklärtem oder unsicherem Aufenthalt „gestrichen“ werden. Die dafür Zuständigen wüssten ja gar nicht, in welche Systeme hinein eine solche stattfinden könne. „Ja, wie denn? Wie denn? Und es ist doch auch ‘ne Unverschämtheit den Angestellten in den Anstalten gegenüber“ (1_11, 734-735).
Eine weitere Belastung stellt die Unsicherheit in der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Systemen dar. Wie die Betroffenen selbst, so sind auch die befassten Behörden und Einrichtungen von der jeweils aufenthaltsrechtlichen Situation ihrer Klienten, Kunden oder Patienten abhängig. Sie haben sich an Duldung und Abschiebungssituation zu orientieren und ihre Hilfen daran auszurichten. Wie die einzelnen Akteure neben den gesetzlichen Vorgaben ihre individuellen Spielräume nutzen, hängt auch mit ihrem Kenntnisstand über die Zusammenhänge von Drogenabhängigkeit und Straftaten zusammen; dieser wiederum beeinflusst die individuelle Haltung und das Vorgehen in nicht unerheblichem Maß (siehe Unterkapitel 4.4). Beispielhaft wird über einen Fall berichtet, wo ein Landkreis zwar problemlos die Entgiftung bezahlt habe, aber im Anschluss weder die Kosten für eine ambulante noch für eine stationäre Therapie habe übernehmen wollen. „Das ist doch schwachsinnig, ist doch schwachsinnig“ (4_11, 705-706). Mit den sich daraus ergebenden Unsicherheiten und Widersprüchen in der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen müssen die Experten nicht nur leben, sondern sie müssen auch versuchen, diese den Betroffenen zu erklären und weiterhin eine fast unmögliche Motivationsarbeit zu leisten. Um Entscheidungen zu beeinflussen und die Klienten vor weiteren Benachteiligungen zu schützen, nutzen die Gesprächspartner die „Macht“ ihrer eigenen Institutionen, um andere Einrichtungen oder Behörden zum schnelleren Handeln zu bewegen. „Weil ich selber weiß, dass, wenn eine Institution sich meldet, dass sie mit mir in der Regel ganz anders umgehen als mit den Klienten selber“ (4_11, 407-409).
Ein nicht zu unterschätzender Aspekt in der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen ist die Unvorhersehbarkeit von suchtbedingten Rückfällen oder neuen Straftaten insbesondere bei Betroffenen mit Duldung. Hiermit verbunden ist für die Experten ein Einsatz, der häufig zu einem persönlichen Einsatz wird oder von außen zu einem solchen gemacht wird. Mühsam aufgebaute Argumentationsketten und zahlreiche zu erbringende Nachweise über ein künftig drogen- und straffreies Verhalten der Betroffenen sind in dem Augenblick hinfällig, wenn diese durch einen Rückfall den Erwartungen nicht mehr entsprechen und Auflagen nicht mehr erfüllen. Mit jedem Rückfall verlieren engagierte Berater (ähnlich den Betroffenen, wenn auch mit weniger dramatischen Folgen) bei Behörden und Institutionen an Überzeugungskraft und letzten Endes auch an Glaubwürdigkeit.
In der Beratung, Betreuung und Begleitung von Drogenkonsumenten mit Duldung sind die Fachleute nahezu ausnahmslos mit Fällen befasst, bei denen „alles schwebt und unklar ist. (…) und wo man weiß, man bleibt zwar irgendwie am Ball, aber wo man nicht weiß, was kommt am Ende raus. So. Also man arbeitet quasi auf eine Blackbox zu, also sobald Sprache oder Aufenthaltsstatus wackeln“ (2_11, 150-155).
Galdynski & Kühl (2009) beschreiben die Beratungssituation in Organisationen ganz allgemein als Blackbox*Blackbox (engl.): schwarzer Kasten (des Zauberers), Teil eines kybernetischen Systems, dessen Aufbau und innerer Ablauf aus den Reaktionen auf eingegebene Signale erst erschlossen werden muss (Duden, Das Fremdwörterbuch 2015). Wissenschaftsmethodik: kybernetisches System (Technik, Sozialwissenschaften, Biologie), dessen innerer Aufbau unbekannt oder im Rahmen einer vergleichenden Untersuchung unerheblich ist (dtv Lexikon 1995, Band 2). In der Systemtheorie wird das Systemverhalten anhand der Black-Box-Methode über Input und Output analysiert, wobei Kausalität nicht vorausgesetzt wird., die aus einer Wissenschaftsperspektive betrachtet nur schwer zugänglich ist. Im Folgenden soll versucht werden, am Beispiel der Therapiemöglichkeiten, des Therapiezuganges, des Therapieverlaufes sowie der damit verbundenen Zukunftsplanung eine der zahlreichen Blackboxes der Beratung und Betreuung näher auszuleuchten. Dabei werden Qualität und Sinnhaftigkeit eines Angebotes vor allem durch die aufenthaltsrechtlich bedingten Hindernisse in Frage gestellt.
Blackbox: Therapie
„Wer keine Kontrolle über sein eigenes Schicksal hat, kann zwar etwas tun wollen, aber nicht frei handeln. Pflichtgemäßes Handeln setzt die Möglichkeit von wunschgemäßem Handeln voraus“ (Martins 2006, S. 97).
In welcher Form die hier untersuchte Gruppe der Fremdbestimmung durch Institutionen und Helfer unterworfen ist und wie eingeschränkt die Betroffenen dabei mitbestimmen können, zeigt sich am Beispiel von „Therapie statt Strafe“ (siehe dazu auch Unterkapitel 5.8). Ein Angebot der Suchthilfe ist die Vermittlung von Betroffenen in Therapien insbesondere über die im Betäubungsmittelgesetz (BtmG) vorgesehene Möglichkeit des § 35 BtmG*Werden Personen wegen einer Straftat, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt, kann die Vollstreckung der Strafe gemäß § 35 BtmG ausgesetzt werden, wenn sich der Verurteilte wegen seiner Abhängigkeit in eine Entwöhnungsbehandlung begibt.. Ein entsprechender Antrag kann gestellt werden, wenn zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Dies gilt für alle Drogenabhängigen gleichermaßen. Im Fall von Drogenabhängigen, deren beabsichtigte Ausweisung bereits in Haft bekannt ist, hängt die Möglichkeit eines Therapiezuganges weitgehend von der Einstellung der Ausländerbehörde, aber auch von der Einstellung der Staatsanwaltschaft zu dieser Situation ab.
„Es ist ja lachhaft. Wenn wirklich belegbar ist, dass die Sucht so und so lange besteht, dann ist das Schikane und Diskriminierung. Eh, wenn man da ne Hürde in den Weg setzt, um in Therapie zu kommen“ (4_11, 547-550).
Eine weitere Hürde besteht in der alles bestimmenden und unsicheren Frage der Kostenübernahme, die beide unmittelbar an den Aufenthaltsstatus beziehungsweise die Duldung gekoppelt sind. Frühere Duldungen oder eine zeitbegrenzte Aufenthaltserlaubnis sind in Haft zumeist abgelaufen und lassen sich aus der Haft heraus nicht verlängern, da der Inhaftierte während der Haftzeit keinen Aufenthaltstitel benötigt.*„Grundsätzlich bedarf ein vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Strafgefangener auch während des Freigangs oder bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BTMG keines Aufenthaltstitels (vgl. Nr. 4.1.0.3 AufenthG-VwV). Die Betroffenen sind geduldet, haben jedoch kein Sachbescheidungsinteresse auf Ausstellung eines Duldungsetiketts, weil eine Dokumentation des aufenthaltsrechtlichen Status während der Strafhaft nicht erforderlich ist. Jedoch haben Strafegefangene, die sich im Freigang befinden, um (…) sich einer Drogentherapie zu unterziehen, immer wieder erhebliche Probleme, weil andere Behörden einen Freigängerausweis nicht als ausländerbehördliche Bescheinigung über einen aufenthaltsrechtlichen Status akzeptieren. Insofern besteht für diesen Personenkreis auch ein schützenswertes Interesse an einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung“ (Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin, A60a.s.2. – Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener im Freigang bzw. während Drogentherapie nach § 35 BTM-G, S. 293). Der Staatsanwaltschaft ist bei Antragstellung sowohl ein Therapieplatznachweis als auch normalerweise eine Kostenzusage (im Fall einer Duldung ist hier im Allgemeinen das Sozialamt zuständig) vorzulegen. Da hiermit unterschiedliche Einrichtungen befasst sind, ist es nicht leicht, entsprechende Zusagen zeitgleich zu erhalten beziehungsweise einen zugesagten Therapieplatz über längere Zeit offen zu halten. Für die Erbringung zahlreicher Dokumente und Nachweise ist im Wesentlichen die Drogenberatung zuständig. Die oftmals langen Wartezeiten, die zwischenzeitlichen Ablehnungen und erneuten Versuche sind den Betroffenen immer wieder zu erläutern. Frustrationen und Zweifel, die bei den Betroffenen aufkommen, werden von den Beratern aufgefangen und den Betroffenen wird Mut zugesprochen. Dass nach einer Therapie kaum Zukunftsperspektiven angeboten werden können, ist präsent und wird doch ausgeblendet.
„Es ist mir unheimlich schwergefallen zu sagen, also wenn Sie jetzt da loskommen oder ne Alternative aufbauen zu Ihrer Abhängigkeit, dann … Und so bedingt das eine das andere“ (1_11/341-343).
Die Frage, ob Betroffene mit Duldung überhaupt einen Ausstieg aus der Sucht planen beziehungsweise ob sie dazu eine Therapie wählen würden, scheint angesichts der vorgegebenen Strukturen und aufenthaltsrechtlichen Situation kaum diskutierbar (siehe hierzu auch Unterkapitel 5.8 und 7.3). Es bleibt zunächst festzuhalten, dass Therapien in jedem Fall unterstützend wirken, um sich beispielsweise von den Strapazen der Haft und längeren Konsumzeiten erholen zu können. Zudem gewähren Therapien für einige Zeit einen strukturierten Tagesablauf mit regelmäßigen Mahlzeiten und ermöglichen, gesundheitliche Probleme anzugehen.
„Weil keine Therapie zu begehen bedeutet doch auch unter Umständen, immer weiter mit Beschaffungskriminalität leben zu müssen So, und das ist ja ne Sache, die kann doch keiner wollen“ (4_11, 685-692).
Der Anspruch der Drogenberater, den Drogenabhängigen mit und ohne deutsche Staatsbürgerschaft ohne Ansehen der aufenthaltsrechtlichen Situation gleiche Angebote zu unterbreiten, ändert nichts an der Tatsache, dass eine Chancengleichheit zwischen Drogenkonsumenten mit und ohne deutscher Staatsbürgerschaft nicht besteht. Die Betroffenen selbst passen sich weitgehend den gegebenen Strukturen an, weil sie ihrerseits keine Alternative sehen. An dieser Stelle wird, wie immer wieder im Laufe der Experteninterviews, die Frage nach der Zweckmäßigkeit bestimmender Strukturen gestellt und Kritik an der Kriminalisierung von Drogenkonsumenten in Verbindung mit aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen geäußert.
„Aber das ist ein Punkt, den ich weniger in dem Klienten begründet sehe, sondern eher in den Strukturen, die in der Haftanstalt sind, dass die Klienten mehr oder weniger dazu gedrängt werden, sich angepasst verhalten zu müssen. Weil, ich bin jetzt 20 Jahre in der Knastarbeit drin und ich bedauere das zutiefst. (…) Sie (die Mitarbeiter in der Haftanstalt) machen‘s den Klienten unheimlich schwer und das führt dann dazu, dass sie sagen, klar, stationär, stationär, erst recht dann, wenn ein ungeklärter Aufenthaltsstatus da ist, der während der Haftzeit nicht gelöst werden kann“ (4_11, 262-272).
In ihrem Bestreben, sich dem bereits vorgezeichneten Therapieweg nicht zu unterwerfen, eigene Entscheidungen treffen zu können und eine gewisse Bestimmungsmacht zu behalten, gehen Betroffene manchmal nur zum Schein auf das Therapieangebot ein. Wenn nach der Entlassung aus der Haft und nach nur wenigen Tagen in der mithilfe der Beratung mühsam durchgesetzten Therapie der Betroffene „scheinbar plötzlich“ andere Pläne offenbart, fühlt sich der Berater hintergangen und verdeutlicht damit erneut die Widersprüchlichkeit der Situation. Ein System, das nicht auf die Bedürfnisse unterschiedlicher Betroffener (hier: ohne deutsche Staatsbürgerschaft) zugeschnitten ist und zudem verkennt, dass die meisten Drogenkonsumenten vorrangig durch ihre Abhängigkeit bestimmt werden, fördert damit auch das Verhalten, entsprechende Möglichkeiten „auszunutzen“. Nach dem anfänglich geäußerten Ärger reflektiert der Berater aber im Laufe des Gespräches, dass dies eher „an den Strukturen eben hängt, was so gewollt ist und wo letztlich Justiz sich selber auch vorführt“ (4_11, 308-310). Aufgrund der wider Besseren Wissens vorhandenen Erwartungen sowohl seitens des Suchthilfesystems als auch seitens der Justiz wird es erneut der Betroffene sein, der an einer Maßnahme „scheitert“, die er vielleicht in dieser Form gar nicht wollte. Im Kern muss ein Teil der Verantwortung für ein solches „Scheitern“ den Strukturen und aufenthaltsrechtlichen Regelungen zugeschrieben werden.
Obwohl die Berater sich um Therapien auch für Duldungsinhaber bemühen und ein Nichtgelingen bedauern, sehen sie gleichzeitig die Gefahr, dass Therapien auch mit der Hoffnung auf eine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation angetreten werden. Die dazu erforderliche Anpassung an ein vorgegebenes System zwingt die Betroffenen zu einem Verhalten, das in der Therapie eigentlich hinterfragt werden sollte. „Also immer schön vorsichtig sein, eben in die Richtung gehen, sich angepasst zu verhalten“ (4_11, 597-602). Die befragten Fachleute sehen hier eine „emotionale Erpressung durch den Staat“ gegeben (siehe dazu auch Unterkapitel 7.3).
So werden Therapieangebote und -verläufe schon von Beginn an entscheidend von der aufenthaltsrechtlichen Situation Betroffener beeinflusst. Dabei muss zunächst davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen für sich eine Möglichkeit der Veränderung ihrer Lebenssituation suchen. Der befragte Suchttherapeut ist auch nach zwölfjähriger Arbeit mit Klienten in prekären aufenthaltsrechtlichen Situationen noch der Meinung, dass die Betroffenen ihre Therapie mit dem Wunsch antraten, künftig ein Leben ohne Drogen und Straftaten führen zu wollen. „Und das kann ich bei den meisten (…) glauben“ (5_11, 100-103). Bei vielen waren vorhergehende Auseinandersetzungsprozesse mit dem eigenen Konsum und den begangenen Straftaten deutlich sichtbar; bei anderen waren derartige Reflexionen auch nach mehreren Therapieversuchen nicht feststellbar. Hier spielen, wie bei allen Drogenabhängigen gleichermaßen, die Persönlichkeitsstruktur und der jeweilige Hintergrund eine große Rolle. Der Interviewpartner verweist auf die Passivität vieler Drogenkonsumenten und übt Kritik sowohl am eigenen Hilfesystem als auch an allen anderen Institutionen und Hilfsangeboten, die eine mit der Drogenabhängigkeit verbundene Passivität unterstützen und verstetigen.
Nach den Erfahrungen des befragten Therapeuten ist die Frage der Therapiebereitschaft eng verknüpft mit dem Aspekt der nicht (mehr) vorhandenen Aufenthaltssicherheit. Die Auswirkungen einer Duldung werden als „gravierend“ (5_11, 215) bezeichnet. Damit sei es den Betroffenen gar nicht möglich, ihre zahlreichen Probleme getrennt von ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation zu sehen und konkrete Ziele zu erarbeiten.
„Wie will ich etwas für meine Gesundheit tun, sprich: für meine Sucht, und wie wichtig ist diese Therapie für meine Sucht und für meine Gesundheit. Aber er konzentriert sich in der Tat viel mehr, was auch gut zu verstehen ist (…), konzentriert sich auf seine rechtlichen Belange und ist er dadurch sehr abgelenkt manchmal verzweifelt, manchmal resigniert. Und das führt häufig dazu, dass die Leute sich nicht wirklich auf ihre, auf die Suchttherapie einlassen können. Das ist natürlich ein großes Problem“ (5_11, 216-223).
Die Aufgabe als Suchttherapeut wird dadurch grundsätzlich in Frage gestellt. Ziel der Suchttherapie ist vorrangig, dass sich Betroffene mit ihrer Abhängigkeit auseinandersetzen. Der permanente Druck durch die Unsicherheit der aufenthaltsrechtlichen Situation lässt dies aber nicht zu (vgl. dazu auch Hoffman 2005: „Impacts on therapists“, S. 85-87).
„Aber sehr häufig waren sie so emotionalisiert, sehr frustriert. Also, die Frustration war permanent da, bei denen. Also, sehr oft da bei denen. Mindestens, eh, auch wenn sie auch mal verdrängt war oder so, durch ein kleines Ereignis war sie immer da und ausgebrochen“ (5_11, 285-288).
Auf die hypothetische Frage, ob der Gesprächspartner in der aufenthaltsrechtlichen Situation auch einen Grund für einen möglichen Rückfall sehe, kann die Antwort ebenfalls nur hypothetisch sein. In der Arbeit mit Abhängigen müsse man sich von derartigen Fragen befreien. Eine nicht geklärte aufenthaltsrechtliche Situation könne vielleicht Auslöser, aber nie der Grund für einen Rückfall sein (siehe dazu auch Unterkapitel 5.14).
Geht man davon aus, dass eine Therapie in den meisten Fällen zumindest kurzfristig positive Effekte haben wird, so ist dennoch festzuhalten, dass eine längerfristige Abstinenz vor allem von den Gestaltungsmöglichkeiten nach einer Therapie abhängt. Es tun sich damit neue Blackboxes mit unbestimmtem Ausgang auf, die meist zurück in die Drogenabhängigkeit und/oder andere Abhängigkeiten führen. Ein Ausstieg aus der Sucht kann nicht bedeuten, weiterhin von Zuwendungen durch den Staat abhängig zu sein und sich möglicherweise bis zum Rentenalter nicht mehr daraus befreien zu können (siehe dazu auch Unterkapitel 5.14.3).
„(…) die Perspektiven fehlen mir hier in aller Regel. Und für mich ist keine Perspektive, ‘nem Suchtkranken zu sagen oder ‘nem Straffälligen, eh, wenn sie das nicht mehr tun, eh, also hübsch ordentlich und fromm leben, eh, dann helf ich ihnen, ‘ne deutsche Frau oder ‘nen deutschen Mann zu finden, damit sie dann heiraten und dann können sie als geachtete Bürger … Mensch, ich bring den doch in die nächste Abhängigkeit. Von der Abhängigkeit von der Droge oder vom Alkohol in die Abhängigkeit vom Lebensalter. Is ja wieder nix Eigenständiges“ (1_11, 378-385).
Da sich drogenpolitische Fragen im Zusammenwirken mit aufenthaltsrechtlichen Problemkonstellationen so komplex darstellen und in ihrer Wechselwirkung gegenseitig bedingen, halten sich die Interviewpartner mit weitergehenden Überlegungen oder gar Forderungen zumeist zurück. Die politischen Dimensionen gehen in der täglichen Arbeit schlicht verloren (vgl. dazu auch Kindermann 1992).
Persönliche Meinungen und individuelle Haltungen
„Man muss mit diesen Menschen als Menschen umgehen. Nicht, dass sie aussortiert werden, weil sie krank sind, nicht wie faule Äpfel aus der Kiste rausnehmen“ (5_11, 435-437).
Nach ihren persönlichen Meinungen zur Situation von in Deutschland aufgewachsenen Drogenkonsumenten mit Duldung befragt, zeigen sich die Experten emotional betroffen. Drogenberater und Suchttherapeut möchten allen Drogenkonsumenten gleichwertige Angebote unterbreiten können. Gerade aus dieser Haltung heraus erwachsen Widersprüche, mit denen umzugehen eine zusätzliche Herausforderung darstellt. Ein weiterer Widerspruch wird in der Anerkennung der Sucht als Krankheit gesehen, während die Betroffenen gleichzeitig mit Abschiebung bestraft werden.
„Also, das ist eine Erkrankung und egal, wie man dazu steht zur, zur sogenannten Ausländerpolitik, das ist alles zweitrangig. Eine Person ist krank und hat versorgt zu werden. Basta. Es gibt einen hippokratischen Eid, basta. (…) das ist für mich indiskutabel“ (2_11, 302-309).
Sucht ist für die Experten eine Form von Behinderung und mit Menschen mit Beeinträchtigung gehe man in Deutschland nicht derart verachtend um (5_11, 362-384). Zudem seien die Menschen in Deutschland drogenabhängig und straffällig geworden. Mehrfach betont wird die Mitverantwortung des Staates und seiner Institutionen insbesondere dann, wenn es um in Deutschland aufgewachsene Drogenkonsumenten geht. Es wird Verwunderung darüber geäußert, dass in diesem Jahrhundert noch Barrieren für Menschen errichtet werden, die in Deutschland leben wollen. Gerade das Schüren von Ängsten im Hinblick auf die Möglichkeit einer Abschiebung schafft nach Meinung der Fachleute neue und gravierende Probleme. Die Ausweisung von Menschen, die sich in Deutschland beheimatet fühlen, wird als „unmenschlich“ und „menschenverachtend“ (3_11, 323-327; 5_11, 362-384) betrachtet. Die als „diskriminierend“ (4_11, 662-666) empfundene Ungleichbehandlung von deutschen und nichtdeutschen Drogenkonsumenten führt unter anderem dazu, dass deutschen Drogenabhängigen deutlich bessere Ausstiegschancen geboten werden.
(Ein Deutscher) findet hier immer einen Grund, dass er dann gut clean leben kann. Er muss nicht ausgewiesen werden. Er kann bestimmte Arbeit suchen, er versteht die Sprache, er ist da, er hat seinen deutschen Pass, deutschen Ausweis. (…) er kann an bestimmten Maßnahmen nach dieser Reha, Therapie, wie auch immer, kann er an irgendwas andocken, weitermachen“ (5_11, 159-168).
Die Befragten wünschen sich eine neue und zeitgemäße Betrachtung und gesellschaftliche Diskussion der Ausländergesetzgebung. Eine Alternative wird in der Ergänzung bestehender Gesetze für Bürger ohne deutsche Staatsbürgerschaft gesehen, die künftig auch an neuer Gesetzgebung beteiligt werden sollten. Eine Ausgrenzung durch Gesetze darf es nach Meinung der Experten nicht geben.
An den Aussagen zeigt sich eine grundsätzliche Unzufriedenheit im Umgang mit nichtdeutschen Bürgern in Deutschland. Die auch von den befragten Experten mit verursachten und getragenen widersprüchlichen Situationen sind als hilflose Versuche zu verstehen, das eigene, kritisierbare und immer wieder kritisierte System wie auch die Ausländergesetzgebung um jeden Preis zu überlisten. In diesem Sinne verhalten sich die Experten ähnlich wie die Betroffenen.
Zusammenfassung
Das Suchthilfesystem richtet seine Angebote an Drogenkonsumenten aus allen Schichten der Bevölkerung. Dahingehend wird auch die Arbeit mit Konsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft gesehen. Beratung und Versorgung werden unter dem Aspekt akzeptierender Drogenarbeit mit dem Ziel einer Verminderung des Leidensdruckes angeboten. Allein auf die Sucht bezogen, werden keine Unterschiede zwischen den Konsumverläufen von Drogenkonsumenten mit oder ohne deutsche Staatsbürgerschaft festgestellt.
Die befragten Experten treffen vordergründig keine gedanklichen und sprachlichen Unterscheidungen, wenn sie von Konsumierenden ohne deutsche Staatsbürgerschaft sprechen. Die Situation von in Deutschland aufgewachsenen Drogenkonsumenten mit Duldung wird nicht explizit hervorgehoben, weil sich deren rechtliche Situation nicht von anderen Betroffenen mit Duldung unterscheidet. Lange in Deutschland lebende Betroffene kennen sich in den Strukturen des Suchthilfesystems gut aus und nehmen die Angebote in Anspruch, solange es ihnen aufenthaltsrechtlich möglich ist. Verständigungsprobleme gibt es hier nicht. Nach den Erfahrungen der Fachleute zieht die Ausgrenzung durch eine Duldung weitere Ausgrenzungen nach sich. Eine Duldung wird nicht als Grund für einen Drogenrückfall gesehen, kann sich aber nach Meinung der Experten rückfallbegünstigend auswirken.
Die Ausweisung von in Deutschland aufgewachsenen Drogenkonsumenten wird als doppelte Bestrafung empfunden, als diskriminierend und „unmenschlich“ erachtet und eine Sinnhaftigkeit nicht erkannt. Zumeist bestehen nur noch rudimentäre Bindungen an das Land der jeweiligen Staatsbürgerschaft und die Betroffenen sehen Deutschland als ihre Heimat an. Darüber hinaus sind suchttherapeutische Angebote in den Ländern der Staatsangehörigkeit eher selten bis gar nicht vorhanden.
Die Mitarbeiter des Suchthilfesystems sind auf die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Institutionen angewiesen. Nicht selten wird eine ablehnende bis diskriminierende und rassistische Haltung gegenüber drogenabhängigen Straftätern ohne deutsche Staatsbürgerschaft beobachtet. Dabei steht häufig der Aspekt der „Kriminalität“ im Vordergrund und verdeckt die Suchterkrankung. Außerhalb der eigentlichen Suchtarbeit ist das konkrete Wissen über Suchterkrankungen oftmals gering.
Die Komplexität des Zusammenwirkens von etablierten Angeboten des Suchthilfesystems und Widersprüchen zwischen Betäubungsmittelgesetz, Strafrecht und Aufenthaltsrecht wird besonders an der Möglichkeit einer Therapie nach § 35 Betäubungsmittelgesetz („Therapie statt Strafe“) deutlich. Bezüglich eines Therapiezuganges verursachen die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die damit verbundenen Fragen einer Kostenübernahme lange Wartezeiten mit ungewissem Ausgang.
Mit einer Therapie wird zumeist auch die Hoffnung verbunden, die aufenthaltsrechtliche Situation verbessern und einer möglichen Ausweisung entgegenzuwirken zu können. Eine Duldungssituation beeinflusst Therapiemotivation, -zugang und -verlauf grundlegend. Im gesamten Therapieverlauf können sich Betroffene kaum von ihren Ängsten in Bezug auf eine mögliche Abschiebung und die damit verbundenen ungewissen Zukunftsperspektiven befreien.
Am Beispiel der Therapie nach § 35 Betäubungsmittelgesetz wird deutlich, welchen institutionellen Zwängen die jeweiligen Akteure unterworfen sind und wie die Betroffenen selbst in immer neue institutionelle Abhängigkeiten geraten. Die befragten Fachleute handeln durchaus in dem Wissen, dass sie damit im Grunde selbst an der Aufrechterhaltung von Strukturen beteiligt sind, die das verhindern, was sie eigentlich fördern sollten: den Leidensdruck zu vermindern. Eine längerfristige Abstinenz kann daher nur gelingen, wenn gleichberechtigt Angebote unterbreitet werden, die Betroffenen nicht unter Zwang reagieren müssen, eine Suchterkrankung Vorrang vor dem Aufenthaltsrecht erhält und sich sichere Zukunftsperspektiven abzeichnen.
Die befragten Experten sind durch die Arbeit mit Drogenkonsumenten in prekären aufenthaltsrechtlichen Situationen sowohl fachlichen wie emotionalen Belastungen ausgesetzt. In den Fällen, in denen die Experten selbst einen Migrationshintergrund haben, identifizieren sie sich besonders stark mit den Betroffenen und vergleichen deren Situation mit ihrer eigenen Lebensgeschichte.
Durch die Experteninterviews konnten nur Teilbereiche im Zusammenhang mit unterschiedlichen Systemen aus Sicht der Suchthilfe beleuchtet werden. Die Teilbereiche werden nun eingebettet in relevante Stationen und Aspekte eines Drogenkonsumverlaufes, beginnend mit Wegen in die Abhängigkeit bis hin zu Abstinenzzeiten und unterschiedlichen Versuchen, die bisherigen Lebensumstände zu verändern.
Darstellung der Ergebnisse der Betroffeneninterviews: „Frei und doch in Haft“
Eine Beschreibung der Interviewpartner mit aufenthaltsrechtlicher Falldarstellung
Die sechs Interviewpartner, mit denen insgesamt acht Interviews geführt wurden, haben einen türkischen (2), einen libanesisch-kurdischen (1), einen palästinensisch-libanesischen (1) sowie einen syrisch-jordanischen (1) Hintergrund. Ein Interviewpartner gehört der Volksgruppe der Roma an und besitzt die Staatsangehörigkeit eines osteuropäischen Landes. Zum Zeitpunkt der Interviews waren die Befragten zwischen 34 und 42 Jahren alt; drei sind in Deutschland geboren, drei weitere reisten im Alter von sechs, sieben sowie zwölf Jahren in die Bundesrepublik ein. Ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland lag zwischen 21 und 36 Jahren. Die Interviewpartner haben insgesamt 14 Kinder, die bis auf eine Ausnahme in Deutschland geboren wurden. Die Drogen-Konsumzeiten lagen zwischen 13 und 23 Jahren, die Gesamt-Haftzeiten der einzelnen Betroffenen zwischen dreieinhalb und sieben Jahren. Die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten der Befragten lagen teilweise in anderen Bundesländern, wobei sich alle zum Zeitpunkt der Interviews mit Erlaubnis ihrer Ausländerbehörde in Berlin aufhielten. Das zum Teil unterschiedliche Vorgehen einzelner Behörden in Sachen Duldungserteilung und Abschiebung kann hier nicht bewertet werden, weil es über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen würde.
Fünf der Befragten hatten aufgrund längerer Haftstrafen ihren Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis oder Fremdenpass*Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen oder sich ein solches nicht beschaffen können, erhalten einen Fremdenpass (§§ 48 ff., 78, 89 f. Aufenthaltsgesetz).) verloren; ein weiterer Interviewpartner hatte eine Verwarnung der Ausländerbehörde erhalten, war zur Zeit des Interviews aber noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die Eltern der hier geborenen Befragten waren als sogenannte Gastarbeiter in den 1960er und 1970er Jahren nach Deutschland eingereist, die Familien der hier aufgewachsenen Befragten hatten in den 1970er und frühen 1980er Jahren als Flüchtlinge in Deutschland Asyl beantragt. Die einzelnen Situationen stellen sich aufgrund der komplexen Rechtslage ganz unterschiedlich dar. Alle Falldarstellungen beziehen sich auf den Erhebungszeitraum.
Interviewpartner 1 (zum Zeitpunkt des Interviews seit 35 Jahren in Deutschland) besaß als Jugendlicher einen Fremdenpass. Nach einem ersten längeren Haftaufenthalt erhielt er einen Ausweisungsbescheid. Da er nicht abgeschoben werden konnte, lebte er seit 16 Jahre mit einer Duldung.
Interviewpartner 2 (in Deutschland geboren) besaß als Jugendlicher eine Aufenthaltsbefugnis. Bereits kurz nach seinem ersten Haftantritt erhielt er aufgrund einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine Ausweisungsverfügung. Deutschland verließ er mit eigener Zustimmung. Durch ein behördliches Missverständnis wurde eine zweite Ausreise nötig. Danach erhielt er eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis mit der Aussicht auf Verlängerung bei Nachweis einer Festanstellung.
Interviewpartner 3 (zum Zeitpunkt des Interviews seit über 20 Jahren in Deutschland) besaß zunächst einen Fremdenpass und erhielt danach wegen einer ersten längeren Inhaftierung zehn Jahre lang nur eine Duldung. Eine Abschiebung konnte aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden. Im Laufe der vorliegenden Untersuchung wurde ihm aufgrund von zwei abgeschlossenen Therapien und als Vater von in Deutschland geborenen Kindern eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die er durch neue Straftaten aber wieder verlor.
Interviewpartner 4 (in Deutschland geboren) hatte zum Zeitpunkt des Interviews noch eine Niederlassungserlaubnis, aber wegen seiner zahlreichen Verurteilungen im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität eine Verwarnung der Ausländerbehörde erhalten. Sollte er erneut Straftaten begehen, beabsichtigt die Ausländerbehörde, ihn auszuweisen. Die gesamte Familie des Interviewpartners besitzt einen deutschen Pass.
Interviewpartner 5 (in Deutschland geboren) war als Jugendlicher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem er versäumt hatte, seinen Aufenthalt verlängern zu lassen, hielt er sich mehrere Jahre unerlaubt in der Bundesrepublik auf. Nach zahlreichen suchtbedingten Straftaten wurde er schließlich abgeschoben und erhielt nach erlaubter Rückkehr nach Ablauf von zwei Jahren zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Wegen erneuter Straftaten, die er aufgrund seiner Abhängigkeit begangen hatte, wurde ihm diese wieder entzogen.
Interviewpartner 6 (seit 36 Jahren in Deutschland) besaß zunächst einen Fremdenpass. Wegen mehrerer Gefängnisstrafen wurde ihm nur noch eine Duldung erteilt. Auch er kann nicht ausgewiesen werden, weil seine Herkunft als ungeklärt gilt. Nachdem er zehn Jahre mit einer Duldung gelebt hatte, bekam er eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach einer weiteren Inhaftierung nicht verlängert wurde. Er war zum Zeitpunkt des Interviews seit mehreren Jahren im Besitz einer Fiktionsbescheinigung.*Die Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, solange die Ausländerbehörde noch prüft, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden kann. Die Fiktionsbescheinigung gilt als erlaubter Aufenthalt, ggfs. gilt der alte Aufenthaltstitel fort, § 81 AufenthaltG (Classen 2005, S. 19).
„Im siebten Himmel“ – Die Interviewpartner und „ihre“ Drogen
„Häufig fragt man: Warum wird ein Mensch rauschgiftsüchtig? Die Antwort: Gewöhnlich beabsichtigt man nicht, süchtig zu werden. Man wacht nicht eines Morgens auf und beschließt es. Es dauert mindestens drei Monate mit zwei Spritzen pro Tag, bis man überhaupt süchtig ist. (…) Man wird süchtig, weil man keine anderen starken Interessen hat. Opiat stößt immer in eine Lücke. Ich versuchte es aus Neugier“ (William S. Burroughs, 1953/1988).*Das Zitat wurde dem Buch „Junkie. Bekenntnisse eines unbekehrten Rauschgiftsüchtigen“ von William S. Burroughs (Ullstein 1988, S. 9) entnommen, das erstmals 1953 in New York erschienen ist.
In den acht Interviews wird die alles überlagernde Bedeutung der Droge schon durch ihre überdurchschnittlich häufige Nennung deutlich. Im Interview mit Kadir wird das Wort „Droge“ auf 22 Interviewseiten 55 Mal genannt und selbst bei Mohamad, der seit mehr als zehn Jahren drogenfrei lebt, noch 34 Mal auf 25 Interviewseiten. „Schlimm ist, dass die Droge bei mir überall eine Rolle spielt“ (Kadir, 346-347). Bis auf Mohamad (ausschließlich Heroin) und Jalal (vorwiegend Kokain) konsumieren die anderen Befragten neben Heroin*Heroin ist ein durch chemische Prozesse aus dem Rohopium des Schlafmohns gewonnenenes Pulver mit betäubender und zugleich euphorisierender Wirkung. Besitz, Anbau und Handel sind nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten und werden strafrechtlich verfolgt. Heroin gilt als das wirksamste, sowohl körperliche als auch psychische Abhängigkeit erzeugende Suchtmittel, das derzeit bekannt ist (DHS: Die Sucht und ihre Stoffe, Faltblatt 4). als Hauptdroge auch Cannabis*Cannabis ist eine Gattung der Hanfgewächse mit psychoaktiven Wirkstoffen, die meist in Form von Haschisch (Dope, Shit) oder Marihuana (Gras) konsumiert werden. Auch Cannabisprodukte gehören nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz zu den illegalen Suchtmitteln, deren Besitz, Handel und Anbau strafrechtlich verfolgt werden. Regelmäßiger starker Konsum kann psychische Abhängigkeit erzeugen. Das Risiko einer Abhängigkeitserkrankung ist abhängig von persönlichen und sozialen Risikofaktoren (DHS: Die Sucht und ihre Stoffe, Faltblatt 6). Bei Dauerkonsum steigt die Gefahr einer (toxischen) Haschisch-Psychose, die bestehen bleiben kann und mit typischen Charakterveränderungen einhergeht (Schmidtbauer und vom Scheidt 2004, S. 95-96)., Kokain*Kokain, auch als Koks, Schnee, Coke, Crack oder Rocks bezeichnet, ist ein weißes, kristallartiges Pulver, das mithilfe verschiedener chemischer Prozesse aus den Blättern des Kokastrauches gewonnen wird. Es wirkt sowohl berauschend als auch örtlich betäubend. Kokain unterliegt dem deutschen Betäubungsmittelgesetz. Bei der Einnahme von hohen Dosen Kokain kann sich bereits innerhalb weniger Wochen eine starke psychische Abhängigkeit entwickeln, die sich vor allem in der Tendenz einer Dosissteigerung zeigt (DHS: Die Sucht und ihre Stoffe, Faltblatt 3)., Amphetamine*„Amphetamine (Speed, Crystal, Glass) und Ecstasy (MDMA, XTC, Adam oder Cadillac) sind eine Gruppe synthetisch hergestellter Substanzen, die teilweise auch in Medikamenten enthalten sein können (Amphetamine). Sie gehören zu den illegal als Suchtmittel verwendeten Stoffen und haben – je nach Struktur – eine aufputschende und/oder halluzinogene Wirkung. Sie können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen. Während der Konsument in den ersten Monaten des Konsums aufgrund seiner positiven Ausstrahlung Bestätigung und Bewunderung erfahren kann, schränkt er mit der Zeit zunehmend seine sozialen Aktivitäten ein (DHS: Die Sucht und ihre Stoffe, Faltblatt 8)., Benzodiazepine*Benzodiazepine sind eine Gruppe von Arzneimittelwirkstoffen, die als Entspannungs- und Beruhigungsmittel (Tranquilizer) oder als Schlafmittel (Hynotika) verabreicht werden. Sie besitzen ein beträchtliches körperliches wie auch psychisches Abhängigkeitspotential (DHS: Die Sucht und ihre Stoffe, Faltblatt 1)., Buprenorphin-Präparate*Buprenorphin gehört zur Gruppe der Opiate. Es kann wie Heroin, Morphin und Methadon bei regelmäßiger Anwendung zur Abhängigkeit führen und bei Absetzen Entzugserscheinungen hervorrufen. Buprenorphin-Präparate werden in der Schmerztherapie (Temgesic®) und zur Substitution Opiatabhängiger (Subutex®) verwendet, sie unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz und sind nicht frei erhältlich (Deutsche AIDS-Hilfe e.V. unter: www.hiv-drogen.de/drogen/burprenorphin. Zugriff am 25.07.2017). und Alkohol*Alkohol bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch den zur Gruppe der Alkohole gehörenden Äthylalkohol, der durch Vergärung von Zucker aus unterschiedlichen Grundstoffen gewonnen wird und berauschende Wirkung hat. Alkohol zählt zu den Suchtmitteln, deren Erwerb, Besitz und Handel legal sind. Sein Konsum ist gesellschaftlich anerkannt. Alkohol kann eine psychische und körperliche Abhängigkeit erzeugen. Bei gleichzeitiger Einnahme von Alkohol und anderen Drogen kann die Wirkung der Substanzen und damit das gesundheitliche Risiko extrem verstärkt werden (DHS: Die Sucht und ihre Wirkstoffe, Faltblatt 5). Beim Alkoholkonsum pro Kopf nimmt Deutschland im Vergleich mit 34 Ländern der Europäischen Union den 13. Platz ein (DHS, Jahrbuch Sucht 2013).Auch wenn Heroin in Deutschland an Bedeutung zu verlieren scheint, lassen gleichzeitig die großen Einzelsicherstellungen sowie der Umfang der Opiumproduktion in Afghanistan auf eine hohe Nachfrage auf europäischen Märkten schließen (Stempel 2013)..
Zwei der Befragten sind zusätzlich spielsüchtig und spielen an Automaten*Erst nachdem die Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger im Jahr 2001 Empfehlungen für die medizinische Rehabilitation bei Pathologischen Glücksspielen verabschiedet haben, ist das Störungsbild offiziell anerkannt. Nach Auffassung der genannten Kostenträger handelt es sich beim Pathologischen Glücksspiel um ein eigenständiges Krankheitsbild innerhalb der psychischen Störungen (Füchtenschnieder-Petry & Petry 2010, S. 11). Der Umsatz auf den Glücksspielmarkt betrug im Jahr 2011 bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit 18.079 Milliarden Euro. Damit steigerte sich der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um fünf Prozent. Pathologische Glücksspieler weisen die höchsten Schulden im Vergleich zu anderen Diagnosen wie Alkohol- oder Kokainabhängigen auf. Unter allen Suchterkrankungen war der Anteil der Therapieabbrüche mit 47,5 Prozent bei Männern und 45,9 Prozent bei Frauen am höchsten (Meyer 2013)., ein weiterer erwähnt seine Spielsucht ganz nebenbei in einem persönlichen Gespräch. Die Bedeutung von Alkohol wird meist heruntergespielt, ist aber häufig die Ursache für einen Drogenrückfall oder für einen Rückfall in die Spielsucht, die schließlich immer auch in einen Rückfall in den Drogenkonsum mündet. Während Rabieh offen über seinen zeitweise starken Alkoholkonsum spricht, lehnt Mohamad diesen aus religiösen Gründen ab.
Die umfassende Bedeutung der Droge
Die Droge ersetzt den Interviewpartnern Wärme. „Und die Drogen, die haben mir ‘ne gute Wärme angeboten (…). Mir war immer warm“ (Nihat, 750-751). Auch Mohamad findet Zuneigung und Sicherheit im Heroin: „Keiner, der mich umarmt hätte oder mit mir geredet hätte“ (144). „Die Droge hat mir halt Dinge gegeben, die ich im normalen Leben nicht hab“ (Rabieh, 1. Interview, 145-146). Nur durch Drogen erlebt Kadir „diese Glücksgefühle, diese Liebe. Das hat mir alles gegeben, alles“ (Kadir, 225-226). Und die Droge verleiht Fähigkeiten, die scheinbar fehlen: „Ich war lockerer, ich war gesprächiger, ich war mutiger. (…) So viele Sachen, die ich normal nicht gemacht habe, habe ich auf Koks gemacht“ (Jalal, 70-72). Nach Lüdecke et al. (2010, S. 17) führt die Kokain-Wirkung rasch zu einer intensiven und euphorischen Grundstimmung. Energie, Kontaktfähigkeit und Risikofreude nehmen zu. Das Selbstbewusstsein ist überhöht, Aktivität und Rededrang sind gesteigert und die Wahrnehmung des Umfeldes stark überhöht.
Für Rabieh, der unter erheblichem Übergewicht und unkontrollierten Wutanfällen leidet, ist die Droge alles.
„Es hat alles in mir ersetzt in diesem Moment. Es hat meine Trauer ersetzt, meine Einsamkeit und es hat ersetzt, dass ich, eh, keinen Appetit mehr hatte, ich hab gemerkt: ich nehme ab, eh, ich hab ein gutes Feeling. Das ist es, wo war ich denn die ganze Zeit, warum hab ich das nicht früher gemacht“ (Rabieh, 1. Interview, 219-224).
Mithilfe der Droge kann Mohamad seine „Probleme (…) vergessen“ (132) und auch Nihat kann „für gewisse Zeit abschalten“ oder auch abschalten „von zu Hause, von den Problemen“ (115). Er möchte sogar verschwinden, „nicht mehr da sein“, „unsichtbar sein“ (728-729). Mithilfe der Droge schafft er sich eine eigene Welt.
„Man lebt so in seiner eigenen Welt, also die man sich aufgebaut hat. Also, ich meine, es ist zwar keine heile Welt, aber man denkt so, ob ich das gedacht habe (lacht kurz), ist ja heil. Ist ja alles in Ordnung. Ja (Nihat, 215-218).“
Nihat sieht „alles nur so blau und grün, also, keinen Grauton, so“ (Nihat, 260-261).*„Sucht meint ein Flüchten in eine Scheinwelt, wodurch der Betonklotz Realität nur noch größer und grässlicher wird“ (Schiffer 2010/1993, S. 15). Er hebt die absolute Verlässlichkeit der Droge hervor: „Und die Drogen, die waren immer da, wenn ich was gebraucht habe“ (750-751), und Jalal hat die Droge „sofort was gegeben, so. Was ich, eh, damals so gebraucht habe“ (64-65). Suchtkranke können sich auf „ihren Alkohol“ oder auf die Wirkung „ihrer Drogen“ verlassen, während sie sich auf andere Menschen nicht verlassen können. Da sie zumeist schlechte Erfahrungen mit Bindungen oder Beziehungen gemacht und Unzuverlässigkeit in ihrer Kindheit erlebt haben, haben sie durch den Drogenkonsum eine Methode der Stressbewältigung für sich entdeckt (Lüdecke et al. 2010, S. 154-155).
Als Begründung für ihren Einstieg in den Drogenkonsum nennen die Befragten Neugier (Jalal, Nihat), Spaß, Trotz, „jetzt erst recht“ (Nihat), ein Gefühl der Freiheit, die Dynamik der Gruppe (Mirko) oder auch die eigene Labilität (Nihat, Rabieh). Hinter diesen Erklärungen sehen sie aber durchaus weitere Motive. Bei allen Befragten spielt die familiäre Situation, wenn auch in sehr unterschiedlicher Art und Weise, eine zentrale Rolle (siehe dazu Unterkapitel 7.3).
An seinen ersten Konsum kann Jalal sich genau erinnern; er ist 17 Jahre alt. „War vor einer Disko. Da waren wir Leute und dann wollte ich auch mitmachen, so mitziehen“ (48-49). Danach fühlt er sich gut. Er konsumiert zunächst nur an den Wochenenden, dann aber gezielt. „Da hab ich so, eh, in der Woche gewartet, bis Wochenende kommt, bis ich dann konsumieren konnte“ (34-35). Obwohl ihm der Konsum anfangs gut gefällt, weiß er nach sechs, sieben Monaten bereits „wo das Ende ist, wo ich, eh, wenn ich so weitermachen werde, wo ich landen werde. Wusste ich schon“ (Jalal, 99-100). Aufhören will er nicht, fragt sich aber immer häufiger, wie lange das noch gut gehen kann. Die aufkommenden Ängste bekämpft er mit Kokain. Sein Konsum steigert sich und steht immer mehr in Verbindung mit sich ebenfalls steigernden Straftaten.
Nihat, der sich von seiner Familie unbeachtet und ungeliebt fühlt, raucht mit anderen Jugendlichen zunächst Cannabis. Auch sein Konsum steigert sich allmählich. Vorsichtig deutet er an, dass dahinter größere Probleme stehen.
„Ja, und dann greift man dann zu Drogen, man trinkt ein bisschen Alkohol. Man probiert halt aus, man probiert aus. Und … ich denke mal, das macht die Sucht so aus. (…) das macht einem Spaß, am Anfang so. Cannabis rauchen, lachen (lacht kurz, aber ohne jede Freude) … eigentlich, eh, sieht‘s innerlich anders aus“ (Nihat, 134-142).
Schon im Alter von zwölf Jahren konsumiert Mirko Cannabis. Als er von seiner Familie im Alter von fünfzehn Jahren verheiratet wird, fühlt er sich dieser frühen Verantwortung nicht gewachsen. Dass er seine Überforderung vor allem mit immer weiter steigendem Drogenkonsum bekämpft, wird ihm erst spät klar. Seine widersprüchlichen Gefühle zwischen den in der Familie gelebten Traditionen und den eigenen Wünschen und Vorstellungen werden deutlich, wenn Mirko über die frühe Heirat sagt: „Bei uns ist das so üblich, dass man früh heiratet. Aber ich bin nicht in (Land der Staatsangehörigkeit) aufgewachsen, ich bin in Deutschland aufgewachsen“ (1. Interview, 312). Mit derartigen „Spagaten zwischen hier und da“ (1. Interview, 390) bleibt er allein und wagt nicht, eigene Wünsche und Vorstellungen zu äußern.
Seine erste Begegnung mit Heroin erfährt Mohamad
„durch einen Freund, der älter war und selber gedealt hat. Und damals wusste ich nicht, dass diese Pulver Droge ist, weil, ich hab nicht mal Zigaretten geraucht und, eh, auch nicht gekifft“ (Mohamad, 55-56).
Gemeinsam mit dem Freund nimmt er in der Schule „die erste Nase“ (Mohamad, 58-59) und fällt dann auf der Schultoilette um. Seine Lehrerin ruft den Krankenwagen, aber weder Lehrerin noch Ärzte vermuten einen Drogenkonsum. Ein paar Wochen später sucht er den Freund wieder auf. „Das (ist) in mein Kopf hängengeblieben, eh, diesen Gefühl, obwohl es ekliges Gefühl war, noch mal zu probieren“ (66). Weil er diesmal weniger nimmt, fühlt er sich besser und konsumiert nun regelmäßig. Nach einiger Zeit will der Freund „was dafür haben. Ob Schmuck is, ob Markenklamotten is, und dafür irgendwas klauen gehen“ (68-70)*„Kurz darauf konnte man ihn sagen hören: Also wirklich, der Soundso muss einsehen, dass ich ihn nicht länger mitschleifen kann. Die Werbung des zukünftigen Mitglieds der Gesellschaft der Süchtigen war beendet. Jetzt musste es zahlen, für den Rest seines Lebens zahlen, an Straßenecken und in Cafeterias warten, auf den Verbindungsmann warten, den Vermittler zwischen Mensch und Opiat“ (William S. Burroughs 1953/1988, S. 55).. Zu diesem Zeitpunkt ist Mohamad etwa sechzehn oder siebzehn Jahre alt und von da an „ging‘s ab“ (85). Während seiner gesamten Konsumzeit bleibt Mohamad allein bei der Droge Heroin.
Die Befragten haben nach unterschiedlich langen Konsumzeiten schließlich ihre bevorzugte Droge gefunden. Im Interview heben sie ihre persönlichen Vorlieben hervor, ohne danach gefragt worden zu sein. Rabieh hat bereits langjährige Erfahrungen mit Alkohol, Spielen und Haschisch, als er mit 21 Jahren Heroin und damit „seine“ Droge kennenlernt. „Heroin war halt das Ding für mich“ (Rabieh, 1. Interview, 94). Jalal konsumiert mit 17 Jahren zum ersten Mal Kokain. Seine Entscheidung fällt sofort. „Ab vom ersten Mal wusste ich schon, war mir klar, dass ich da bleibe auch (zieht die Nase hoch)*Das ständige Hochziehen der Nase deutet auf längeren Kokain-Konsum hin. Im Interview zieht Jalal 38 Mal seine Nase hoch.. (…) das hat mir sofort was gegeben, so. (…) Also hat‘s mir auch gefallen, ehrlich gesagt (zieht die Nase hoch)“ (Jalal, 62-66).
Wie Rabieh hat Kadir langjährige Erfahrungen mit Cannabis („meine THC-Karriere“, 95), aber auch mit Kokain gemacht, das er nach eigenen Aussagen „ab und zu“ konsumierte. Obwohl diese Aussage auf einen eher geringen Kokain-Konsum schließen lässt, beinhaltet diese Zeit dennoch eine Episode, in der Kadir innerhalb von zwei Wochen 4.000,00 € für seinen Kokain-Konsum ausgibt. Auch im Anschluss benötigt er immer wieder hohe Geldsummen für Kokain, die er aus den Läden und Geschäften seiner Familie „abzweigt“.*Nach Lüdecke et al. (2010) zeichnet sich süchtiges Verhalten bei Kokain dadurch aus, dass es ohne Rücksicht auf die Folgen in jeder zur Verfügung stehenden Menge konsumiert wird. Abhängige ruinieren sich daher finanziell in kurzer Zeit (ebenda, S. 117). Die erste Begegnung mit Heroin, seiner ab diesem Zeitpunkt favorisierten Droge, schildert er zwar ambivalent, aber euphorisch:
„Ja, das war der Tag gewesen, wo ich es probiert habe. Es war natürlich nicht schön. Mit Kotzen hat es angefangen, aber irgendwo dieses langsame Kick, wie‘s kam und so. Man wurde ruhig, man hat auf einmal so eine Stille, als ob man in diesem Moment gaaanz woanders ist, so. Es ist ‘ne harte Droge, Heroin, aber es gibt ja auch so schöne Glücksgefühle. Es ist ‘ne andere Welt. Als ob man so im Siebten Himmel ist“*Heroin wurde als Ersatzstoff für das schmerzlindernde Morphium erstmals im Jahr 1898 hergestellt. Den Namen erhielt es aufgrund seiner „heroischen“ Wirkung. Die Annahme war, dass es trotz seiner schmerzlindernden Wirkung nicht abhängig mache und sogar Abhängigkeiten heilen könne. Heroin erzeugt einen besonderen Rausch, der kaum mit anderen Suchtmitteln vergleichbar ist (Schmidtbauer & vom Scheidt 2004, S. 286-315). (Kadir, 217-223).
Nihat konsumiert ebenfalls lange Zeit unterschiedliche Drogen und sucht dabei immer weitere Steigerungen. Mit jedem neuen Versuch wird er „noch glücklicher“. Er konsumiert Cannabis, Tabletten, Amphetamine und immer wieder Kokain. Mit Cannabis versucht er dann, „wieder runterzukommen“. Als das alles nicht mehr reicht, steigt auch er auf Heroin um (143-149).
Obwohl einige Interviewpartner betonen, dass sie Heroin bevorzugen, wird der Konsum von Heroin dennoch von allen vorwiegend negativ dargestellt. Mit ihren abwertenden Äußerungen scheinen sie sich auch dem in der Öffentlichkeit vorherrschenden Bild von Heroin anpassen zu wollen. Wohl aufgrund des schlechten Images der Droge Heroin versuchen die Betroffenen auf unterschiedliche Art und Weise, die Anfänge ihres Heroinkonsums mit Zufällen oder schicksalhaften Ereignissen zu erklären. So schreiben zwei der Befragten ihre Begegnung mit dieser Droge einem reinen Zufall zu (siehe dazu auch Bergschmidt 2014).
„Ich hab da Potsdamer Straße eine Tasche, ich weiß jetzt nicht, von wem die Tasche war, aber ich hab ne Tasche geklaut. Und da waren so 50 Päckchen Heroin drinne. Na ja. Am Anfang hab ich, wusste ich erst nicht, was das ist, ha. Und dann, ja und dann, paar Leute so rumgefragt, was das sein könnte und so, paar Ältere, und die haben dann gesagt, das ist Heroin und so. Dann hab ich so aus Neugier gefragt, wie man das konsumiert. Muss man das jetzt unbedingt spritzen? Weil, in den Filmen, wie man das sieht, die haben mir gesagt, kannst du auf Folie rauchen oder Nase. Dann hab ich meine erste Nase gezogen, nachdem ich Kokain konsumiert hatte, weil kein Cannabis da war, irgendwie“ (05.ER.03/11, 154-163).
An dieser Schilderung zeigt sich, wie der Interviewpartner durch das Fehlen von Cannabis fast gezwungen ist, das von ihm „zufällig geklaute“ Heroin auszuprobieren; eine Droge, von der er nicht einmal weiß, wie sie konsumiert wird. Zum Glück muss man sie aber gar nicht – wie befürchtet – spritzen, sondern kann sie wie Kokain durch die Nase ziehen. Auf Nachfrage erzählt er, dass er die 50 Päckchen Heroin „doch dann später konsumiert“ (167) und „auch so unter Freunden verteilt“ (167-168) habe. Erst dann erfährt er, „dass Heroin abhängig macht“ (168). Er konstruiert damit eine Geschichte, die ihn im Grunde zum „Heroin-Opfer“ werden lässt.
Kadir sieht sich trotz langjährigen Konsums unterschiedlicher Drogen ebenfalls zunächst nicht auf einer Stufe mit Heroinkonsumenten.
„Und ehrlich zu sagen, bis zu diesem Punkt habe ich Heroinabhängige als letzten Abschaum gesehen. Wir haben immer in Kreuzberg, eh, Abstand genommen von solchen Personen“ (Kadir, 215-217).
Auch in diesem Fall wird der spätere Heroinkonsum einer Verkettung unglücklicher Umstände zugeschrieben. Kadir distanziert sich von einer Selbstbeteiligung, indem er einen „Kollegen“ ins Spiel bringt, der ihm die Droge anbietet. Damit ist er „zur falschen Zeit am falschen Ort“ (Kadir, 210-211).
Im Laufe der Zeit entwickeln die Befragten eine besondere Beziehung zu „ihrer“ Droge oder „ihren“ Drogen. Rabieh (1. Interview, 143-144) sucht die Einsamkeit. „Ich will, dass die ganzen Leute weg sind, damit ich mit meinen Drogen allein sein kann“ und Nihat (214-215) will „einfach nur meine Ruhe, meine Droge“. Mehr und mehr wird der gesamte Tagesablauf von Drogen und deren Beschaffung bestimmt. „Bin aufgestanden nur für die Droge, bin eingepennt nur mit der Droge“ (Kadir, 177). Andere Bedürfnisse treten in den Hintergrund und verschwinden schließlich ganz. „Die Welt (…) um mich herum war dann halt, die hat nicht mehr so existiert, also für mich war die unwichtig“ (Nihat, 171-175).
Die Droge bleibt sehr lange Zeit das Einzige, was interessiert. „Hatte nur ein Ziel im Kopf gehabt. Drogen, Drogen, Drogen, Drogen, Drogen und Geld“ (Mohamad, 511-513) und auch für Mirko war „jeder Spaziergang oder jeder Besuch oder, eh, (…) unter Drogen und ich hab Drogen gekauft“ (1. Interview, 726-727).
Trotz des langjährigen Drogenkonsums verfügen die Interviewpartner über unterschiedliche Informationen zum Thema „Sucht und Abhängigkeiten“. Ihre Reflexionen über Einstiege in den Konsum, ihre Konsumzeiten und ihre möglichen Konsumgründe stellen die Betroffenen als langjährige Erkenntnisprozesse dar.
„Sucht ist Sucht“ – Die Interviewpartner reflektieren Sucht und Abhängigkeit
„Ein Referent erklärte, dass man alles, was Genuss bereitet oder entspannt, zu einer Droge machen kann. Daraus folgt, dass wir um die Gefahren wirklich verstehen zu können, zuerst über uns als Menschen und dann erst über die Droge nachdenken müssen“ (Ambroselli 2006, S. 18).
Für Mirko ist der Konsum von Drogen viele Jahre lang selbstverständlicher Teil seines Lebens und damit Normalität. Die Frage nach der Bedeutung von Sucht und Abhängigkeit hat er sich bis zu seiner Therapie nicht gestellt (165), aber er verbindet mit der Sucht „all das, was wir konsumieren. Essen, Trinken, was zum Leben gehört. Jetzt nicht die Droge, ganz allgemein so. Ich glaub, Sucht ist Sucht“ (1. Interview, 23-25). Seine Beschreibung der zahlreichen Möglichkeiten, süchtig zu werden, entspricht, ohne dass er sich jemals mit öffentlichen Diskursen oder Drogenpolitik auseinandergesetzt hätte, der heutigen Sicht auf Drogenkonsum und daraus entstehende Abhängigkeiten (vgl. dazu DHS 2015, S. 14-17; Poppelreuter & Gross 2000). Grundsätzlich kann jedes Verhalten eines Menschen zur Sucht werden. Die Übergänge von problematischen Verhalten zur Abhängigkeit sind fließend und kaum bestimmbar (Tretter 2000).
Nach einem halben Jahr regelmäßigen Konsums stellt Mohamad erstmals Symptome bei sich fest, die er nicht zuordnen kann.
„(…) ich wusste nicht, eh, ich hatte Beschwerden gehabt, Atembeschwerden gehabt und keine Ausdauer gehabt und da hab ich jemanden gefragt. Der meinte, keine Ahnung, eh, du musst zum Arzt gehen. Da hab ich diesen Jungen gefragt, weil, ich hatte keinen Appetit mehr, ich hab abgenommen. Der meinte, ja, Mensch, Mohamad, is‘ schon bei dir schon zu spät. Ich sag, wie zu spät? Meinte er, Abhängiger, du bist schon abhängig“ (120).
Nachdem ihm jemand Hilfe durch eine Nase Heroin zur Bekämpfung der Symptome anbietet, ist er verblüfft über die schnell einsetzende Besserung seines Zustandes. „Puff. Ging‘s wirklich, meine Rückenschmerzen is weg, ich konnte wieder richtig laufen, ohne schlapp zu werden“ (130). Dieser Strategie bedient er sich über viele Jahre. Seine Versuche, sich aus der Abhängigkeit zu befreien, erfolgen erst spät. Obwohl ihn die Familie immer wieder zu Entzügen drängt, fühlt er sich dafür nicht stark genug. Erst seit wenigen Jahren und nach mehreren Therapieversuchen kann er sich seiner Abhängigkeitserkrankung stellen. Für ihn geht mit der Abhängigkeit vor allem auch eine Veränderung der eigenen Persönlichkeit einher, die ihm Angst macht.
„Sucht ist für mich eine Krankheit. Eine Krankheit, was danach, eh, mich beeinflusst, dann bin ich nicht mehr ich selber, bin eine andere Person. Ja, und das ist für mich ein, ein sehr große Sucht und, eh, ich hatte viel zu kämpfen damit gehabt. Weil, ich hatte selber Angst vor mir selber gehabt, wie ich mich verändert habe durch diese Droge. Ja, ich war nicht mehr ich selber“ (15-19).
Nihat möchte lieber von „Abhängigkeit“ sprechen als von „Sucht“. Die eigene Abhängigkeit ergibt sich für ihn aus der Steigerung von Cannabis und einem immer exzessiver werdenden Konsum von Tabletten, Amphetaminen, Kokain und schließlich Heroin. Der Konsum von Drogen hat ihm „früher Spaß gemacht. (…) Es hat mir gutgetan. (…) Und dann kam diese Abhängigkeit und dann hat‘s keinen Spaß gemacht. Nur wenn man Geld hat, wenn man Geld hat“ (114-119). Damit wird nicht der Konsum von Drogen als eigentliches Problem gesehen, sondern vielmehr die spätere Abhängigkeit und deren „Nebenwirkungen“, also vorrangig die Geldbeschaffung. Wenn Nihat Geld hätte, könnte der Konsum vielleicht auch heute noch Spaß machen. Auch er nennt neben der Drogenabhängigkeit andere Abhängigkeiten: „Ja eigentlich ist man im ganzen Leben abhängig, von Eltern also auch (…) weil, die sind dann, ja, die schreiben einem das Leben eigentlich vor wie, eh, eh. Man wird behütet und dann …“ (119-121). In seinem Vergleich hebt er die Fremdbestimmung sowohl durch die Eltern als auch durch die Droge hervor. In beiden Fällen ist er nicht in der Lage, sich aus dieser Fremdbestimmung zu befreien, obwohl er immer wieder betont, wie sehr er darunter leidet. Als weitere Folge des Drogenkonsums nennt er die mit der Abhängigkeit einhergehende körperliche Vernachlässigung. Selbst alltäglichen Selbstverständlichkeiten kann aus Zeitmangel, Desinteresse oder einer mit Heroin verbundenen Abneigung gegen Wasser nicht mehr nachgekommen werden.
Jalal hat seine Abhängigkeit früh bemerkt und hält sie lange für beherrschbar. Die unmittelbaren Folgen nimmt er zur Kenntnis und denkt dabei an die Zukunft, dennoch richtet er sich aus unterschiedlichen Gründen in seinem Konsumverhalten ein. Auch hat er Angst, sich ohne die schützende Droge seiner Vergangenheit und seinen Traumata zu stellen. Die Abhängigkeit definiert er als alle Lebensbereiche umfassend:
„Wenn ich von, von, eh, irgendwas (zieht die Nase hoch), eh, abhängig bin, psychisch, körperlich und, eh, ich brauch das jeden Tag, ich brauch das (--) mehrmals am Tag. Sucht ist für mich, wenn ich ohne diesen Stoff nicht leben kann, nicht atmen kann, nicht reden kann, nicht arbeiten kann, nicht, eh, nicht schlafen kann, nicht, eh, nix machen kann, eigentlich. Ja“ (18-22).
Kadir hat nach zwanzigjährigem Konsum gerade erst angefangen, sich mit seinem bisherigen Konsumverlauf und seiner Lebensgeschichte auseinanderzusetzen. Abhängigkeit als Krankheit zu sehen fällt ihm schwer. „Bis ich eingesehen habe, dass ich krank bin, beziehungsweise akzeptieren konnte, hat ‘ne sehr lange Zeit gebraucht. Ja“ (44-45). Er will nicht krank sein, das erschreckt ihn. Er möchte nicht, dass die Sucht ihn ein Leben lang begleitet. Einerseits erleichtert es ihm, seine Probleme im Zusammenhang mit einer Krankheit sehen zu können, denn „das hat schon eine Kettenreaktion gehabt, einen Zusammenhang mit allem“ (54-55). Andererseits möchte er nicht alles allein den Drogen zuschreiben und auch seinen eigenen Anteil am Konsum von Drogen verantworten. Er findet, dass die Sicht auf Abhängigkeit für Außenstehende zwangsläufig anders sein muss und eigentlich gar nicht nachvollziehbar ist.
„Das ist für mich irgendwie schwer zu erklären, jetzt, weil, das ist sehr schwer. Für mich ist das sehr schwer, weil (--), es ist ne ganz andere Welt irgendwie damit klarzukommen, als wie ein normaler Mensch. Weil, das ist etwas, was so ‘nen, eh, so ‘nen Klickmechanismus hat, was alles auf einmal vorbei ist und das erst mal so bewusst zu sein, dass man das hat. Also, es ist für mich ganz was anderes“ (18-24).
Ähnlich wie auch bei Nihat zeigt sich hier die Ambivalenz zum eigenen Konsum, von dem man sich nicht wirklich verabschieden möchte, obwohl man die Abhängigkeit selbst und deren Folgen verabscheut.
Auch für Rabieh vergehen viele Jahre, bis er sich zum ersten Mal „ernste Gedanken um die Sucht“ (1. Interview, 17-18) macht. Zwar wusste er immer, dass da „was ist“ (18), aber er hatte das Gefühl, noch viel Kraft zu haben, „das Ganze zu überstehen“ (20). Er hatte nicht auf die Dinge verzichten wollen, die ihm „irgendwas gegeben haben*„Das, was mir am meisten gibt, sehe ich ungern als Problem“ (Felix, Computersüchtig; Bericht: „In der Höhle“, Zitty Heft 19/September 2012, S. 69).“ (21). Seit einigen Jahren erst setzt er sich ernsthaft mit dem Thema „Sucht“ „und mit mir vor allen Dingen“ (25) auseinander und knüpft damit Fragen der Abhängigkeit an eine Aufarbeitung des Konsumverlaufes und einen langjährigen Erkenntnisprozess bis hin zu den Auswirkungen des Konsums.
„Ja, für mich ist das jetzt, eh, nach all den Jahren, also das ist mir halt bewusst, dass es ne Krankheit ist, ja, die mich immer wieder Wege gehen lässt, eh, die zur Selbstzerstörung führen, die in die Einsamkeit führen, ja, die halt den Tod bedeuten, Gefängnis. Ja, das ist halt immer, eh, das ist ne Krankheit, die mich immer wieder auf denselben Weg bringt, also, im Großen und Ganzen“ (Rabieh, 1. Interview, 10-15).
Die Befragten sind der Meinung, dass man sich seiner Abhängigkeit und dem bisherigen Lebens- und Konsumverlauf nur stellen kann, wenn zuvor Kindheit und Jugend reflektiert worden sind (vgl. dazu auch Kindermann 1992).
„Ja natürlich ist das nötig. Also, das ist definitiv nötig. Also ich, eh, für mich war das sehr nötig. Also …. ja, ich weiß zum Beispiel, warum ich dieses Selbstzerstörerische habe manchmal. Also diese, diese, mich nicht liebe. Das hat natürlich viel mit damals meinen Eltern zu tun gehabt. Besonders mit meiner Mutter und, das ist halt nicht so, wie man sich das halt all diese Jahre, eh, ja, wie man sich das so mal gedacht hat. Das ist nicht so. Im Nachhinein wusste ich dann bei mir, dass das nicht so ist“ (01.W.10/09, 708-714).
Einstiege in den Drogenkonsum und in erste Straftaten werden eng mit familiären Hintergründen, dem sozialen Umfeld und einer Orientierungslosigkeit in der Kindheit und Jugend verknüpft.
Zusammenfassung
Seit ihrer Kindheit und frühen Jugend ist die Droge das zentrale Element im Leben der Befragten und damit auch ein verlässlicher Partner. Eine Alternative zu dieser Verlässlichkeit wird nicht gesehen. Während der Konsum anfangs Glücksgefühle, Geborgenheit oder Wärme vermittelt und Einsamkeit, Trauer und sogar Übergewicht bekämpfen kann, erleben die Betroffenen mit steigendem Konsum auch die damit verbundenen Folgen. Sie leiden unter Entzugserscheinungen und Beschaffungsdruck oder stellen eine Veränderung ihrer Persönlichkeit fest. Die eigene Abhängigkeit können die Befragten lange nicht einordnen. Sie sehen den Konsum als selbstverständlichen Teil ihres Lebens und hoffen auf eine zukünftig eintretende Selbstheilung. Trotz des langjährigen Drogenkonsums ist das Wissen zum Thema „Abhängigkeiten“ eher gering. Abhängigkeit ist Fremdbestimmung, die man ablehnt und auf die man doch nicht verzichten kann. Abhängigkeit macht Angst, bietet aber gleichzeitig vertraute Nähe und Zuverlässigkeit.
Im Folgenden sollen zunächst einzelne Faktoren herausgearbeitet werden, die den Beginn und frühen Verlauf des Konsums begünstigt haben können.
„Auf falsche Art und Weist geliebt werden“ – Wege in die Abhängigkeit
„There's a story behind why each of us is drug-dependent. A horrible, fucked up story“ (Mihret Yohannes)*Yohannes, Mihret: Salema's Freedom. In: Exberliner, Berlin in English since 2002, Issue 116, May 2013, S. 12-14..
Der Beginn ihres Drogenkonsums wie auch der Konsumverlauf ist für die Befragten eng mit der eigenen Migrationsgeschichte verbunden. Eine Auseinandersetzung mit der Sucht kann ihrer Meinung nach nicht erfolgen, wenn nicht gleichzeitig die frühe familiäre Situation mit dem jeweiligen Umfeld und die sich daraus ergebende Nähe zu Peergroups (vgl. dazu auch Pinquardt & Silbereisen 2005, S. 19) betrachtet werden.
Risikofaktoren im Vorfeld von Suchterkrankungen
Alle Interviewpartner berichten von tief greifenden familiären Problemen in ihrer Kindheit und Jugend. Bei allen sind unterschiedliche Formen emotionaler Vernachlässigung*Mertel (2007) unterscheidet (1) die körperliche Vernachlässigung (Mangel an physischer bzw. gesundheitlicher Fürsorge und Schutz vor Gefahren): keine qualitative und quantitative Ernährung, keine medizinische und gesundheitliche Vorsorge, prä- und perinatale Vernachlässigung durch Drogen, Alkohol oder Nikotin während und nach der Schwangerschaft, keine adäquate Unterkunft, keine angemessene Bekleidung, mangelnde Aufsicht; (2) die emotionale Vernachlässigung (inadäquate oder fehlende emotionale Fürsorge und Zuwendung, nicht hinreichendes oder ständig wechselndes und dadurch insuffizientes emotionales Beziehungsangebot): keine Zuwendung, Liebe, Respekt, Geborgenheit; mangelnde Anregung, Förderung der emotionalen und sozialen Fähigkeiten; mangelnde Wahrnehmung und Unterstützung des Schulunterrichts, Nichtwahrnehmen von Schule schwänzen; keine Förderung der Ausbildung; keine Hilfen zur „Lebenstüchtigkeit; keine angemessenen Grenzen setzen, keine Belehrung über Gefahren; Zeugen chronischer Partnergewalt; permissive Eltern bei Drogenabusus und Delinquenz der Kinder sowie unterschiedliche Formen emotionaler wie körperlicher Misshandlungen. erkennbar. In der Erinnerung der drei in Deutschland geborenen Befragten haben die Eltern ihr Hauptaugenmerk auf die Arbeit gelegt. Ihre Kinder fühlten sich zu Hause nicht verstanden, nicht beachtet, nicht gefördert und teilweise ungeliebt. „Mein Vater hat gearbeitet, irgendwo hat schon die Liebe gefehlt“ (21.02.2011, 276-277). Die Eltern „waren mit sich selber mehr beschäftigt als, eh, mit ihre eigene Kinder. (Sie waren beschäftigt) mit ihre Arbeit. Ja, eh, Hausbau (im Herkunftsland). Und, eh, solche Sachen“ (09.02.2010, 111-115) (vgl. dazu auch Kröber & Wendt 2005, S. 23).
Einer der Befragten, der in einem Vorgespräch zum Interview sagte, er sei „auf falsche Art und Weise geliebt“ worden, meint damit nicht allein die ihm bis heute fehlende Wärme und Aufmerksamkeit oder die seiner Meinung nach mangelnde Erziehung. Er bezieht sich dabei vor allem auf die Tatsache, dass die Eltern seine Bedürfnisse allein materiell befriedigt haben*Kröber und Wendt (2005, S. 22) sprechen hier von „Verwöhnungsverwahrlosung“., und begründet seinen späteren Weg in Drogenkonsum und Straftaten auch dadurch.
„Zum größten Teil hat das natürlich bei mir, eh, von Kindheit auch schon angefangen. Wo eigentlich das, was ich wollte, gefehlt hat und was sich vielleicht ein anderes Kind gewünscht hat, alles gekriegt habe. Und irgendwo hab ich es natürlich gesucht und es eben in der Droge gefunden. (…) Und so hat sich natürlich auch diese ganze Karriere aufgebaut“ (04.TE.03/11, 62-67).
Den scheinbaren Widerspruch zwischen alles Kriegen und doch nichts Haben löst der Befragte auf, indem er „natürlich“ nach etwas sucht, das er im Interview immer wieder beschreibt: ein Gefühl emotionaler elterlicher Liebe und Geborgenheit. Der Vater bestimmt das gesamte Familienleben ohne Rücksicht auf die individuellen Bedürfnisse der anderen Familienmitglieder. Dass die Mutter nach einer Fehlgeburt ganz alleine mit ihrer Trauer bleiben muss, schmerzt ihn noch heute. Weil der Vater Tag und Nacht arbeitet, wagt niemand, ihm zu widersprechen. Der Interviewpartner äußert sich verärgert über diesen bedingungslosen Gehorsam. Allerdings, so sagt er selbstkritisch, passt die materielle Über-Versorgung bis heute gut zu seinem langjährigen und durchaus „bequemen“ Drogenkonsum.
„Es hat mir nix gefehlt. Gar nix. In vielen Sachen war ich klar gewesen. Ich wusste vieles, aber ich konnte es nicht angehen. Es ging einfach nicht, ich, eh, habe mich nicht getraut und ich wollte es auch nicht. Weil es mir gerade so gepasst hat. Und deswegen war ich auch die ganze Zeit auf diese Droge und somit auch mein, eh, eh, kriminelle Seite angefangen“ (21.02.2011, 99-104).
Der Betroffene spricht stets mit Abscheu von den materiellen Dingen, die seine Familienmitglieder ihm bis heute zukommen lassen. Aus rein materieller Sicht muss er sich lange Zeit keine Gedanken um seinen steigenden Drogenkonsum machen. Seine Drogen muss er nicht in den für ihn zunächst abstoßenden Szenen besorgen. Er kann es sich leisten, andere Konsumenten zu verachten, weil diese so elend aussehen und alles für die Droge tun müssen.
Trotz aller Bequemlichkeit empfindet er sein Elternhaus als bedrückend, gewaltsam und mit wenigen Entfaltungsmöglichkeiten. Das Alkoholproblem des Vaters überschattet sein Leben. So wünscht er sich neben Liebe und Geborgenheit auch einen anderen Umgang der Eltern miteinander und ein harmonisches Familienleben, das er bei deutschen Familien zu sehen glaubt.
„Dann war natürlich auch der Druck von der Familie aus extrem. Dadurch, dass mein Vater Alkoholiker ist und … bei uns hat ‘n ganz anderer Wind geherrscht oder geweht in der Wohnung. Er hat die Macht, diese Unterdrückung immer. Vieles hat mir nicht gepasst. Daher hatte ich auch viele Wünsche gehabt, die auch nicht in Erfüllung gegangen sind“ (04.TE.03/11, 88-93).
Schon in seiner frühen Kindheit ist das Alkoholproblem des Vaters allgegenwärtig.*In Deutschland kommen etwa 2,7 Millionen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren aus alkoholbelasteten Familien. Sie sind die größte bekannte Risikogruppe für spätere Suchtstörungen (Klein 2005, S. 52-59). Vielleicht, so mutmaßt der Befragte, ist er sogar unter Alkoholeinfluss gezeugt worden. Er erinnert sich, dass der Vater bereits mittags anfing, Raki zu trinken. Handgreiflich wurde er zwar nie, dafür aber hat er die Mutter „verbal fertig gemacht“. Trotz seiner langjährigen und anhaltenden Alkoholabhängigkeit hat der Vater seine Arbeit nie vernachlässigt und war stets pünktlich und gepflegt. Diesen Ordnungssinn hat der Interviewpartner übernommen und ist trotz des langjährigen Drogenkonsums in außergewöhnlicher Weise auf Ordnung und Sauberkeit bedacht. Seine Wohnung ist stets aufgeräumt, seine Wäsche liegt immer frisch gebügelt und sauber gestapelt im Schrank.
In der Familie eines anderen in Deutschland geborenen Interviewpartners sind keine Abhängigkeitsstörungen bekannt. Er teilt ein bekanntes Schicksal vieler Kinder früherer Arbeitsmigranten: Seine Kindheit verbringt er ungewollt im Herkunftsland der Familie bei den Großeltern, die nur „das Nötigste“ (25.2.11, 454) für ihn machen. Dass er bereits als Kind zweimal, wie er sagt, „abgeschoben“ wurde, verstärkt später seine Verzweiflung im Zusammenhang mit einer Ausweisung.
„Also, das war so, dass ich nach meiner Geburt dann, eh, nach (…) und dann bis zu meinem fünften Lebensjahr dann in (…) gelebt habe. Und dann wieder nach Berlin. Bis zu meinem siebten, achten Lebensjahr. Dann wieder nach (…), also von 82, 83, also wieder nach (…) gefahren, so erste oder zweite Klasse, ich weiß nicht mehr so genau. Jedenfalls 83, wo mein Opa verstorben ist. Da sind wir zur Beerdigung nach (…). Ja, das war dann so, dass ich irgendwie morgens aufgestanden bin. Also wir waren zwei Wochen, drei Wochen waren wir mit Eltern da. Ja und irgendwann bin ich aufgestanden, ich sage, wo ist Vater, wo ist Mutter? Keiner da. Die haben mich wieder drüben gelassen“ (25.2.11, 823-334).
Der Befragte, der bis heute nach einer Erklärung dafür sucht, warum er ohne Vorwarnung einfach in der Heimat der Eltern zurückgelassen wurde, leidet noch immer unter Angstgefühlen*Nach Flöttmann (2011, S. 23) ruft jede Art von Angst Symptome hervor, die in einer Veränderung der Verstandesfunktionen, der Körperfunktionen oder des Verhaltens bestehen können. und Einsamkeit. Unbegreiflich ist für ihn, warum seinen beiden Geschwistern dieses Schicksal erspart geblieben ist. „Die haben nicht so etwas mitmachen müssen“ (335-336). Seine ersehnte zweite Rückkehr nach Deutschland erweist sich als schwierig und trägt dazu bei, dass sein Selbstbewusstsein eher noch kleiner wird. Er hat die deutsche Sprache verlernt und muss in eine sogenannte Vorbereitungsklasse für „eh, ja, Nicht-Deutsch-Könner oder eh, -Sprecher“ (344-349). Dieses von außen suggerierte Nicht-Können, das In-Frage-Stellen seiner Person durch bestimmte, in diesem Moment nicht zu erfüllende gesellschaftliche oder strukturelle Anforderungen, zieht sich wie ein roter Faden durch das gesamte Interview. Damit wird die große Unsicherheit, getragen durch zahllose unbeantwortete Fragen, weiterhin unterstützt. Obwohl er sich sehr schnell wieder in Deutschland zurechtfindet, scheint der Kontakt zur Familie gestört. „Egal, was ich gemacht habe, war uninteressant“ (260). Der „Nicht-Deutsch-Könner“ wird für alles zur Rechenschaft gezogen, während die Geschwister verschont bleiben („zu Hause alles an mir gehangen und so“, 337). Den späteren Drogenkonsum schreibt er vorrangig dieser Vorgeschichte zu und sieht ihn als Wechselwirkung einer für ihn bis heute ungeklärten Eltern-Kind-Beziehung.
„Ich (hab) immer so aufn Deckel bekommen. Und dann dacht ich mir so, ja, ich mein, ne Sache hab ich gemacht. Aber wenn es dann so ausgelegt, eh, als ob ich das war oder … dann hab ich erst recht Sachen gemacht. Weil, warum soll ich für was Ärger kriegen, was ich nicht gemacht hab. Dann mach ich es einfach, so zum Trotz, ne. Das war ja auch mehr so ein Hilfeschrei, so“ (25.2.11, 337-343).
Er leidet unter der Bevormundung durch die Eltern und der Nichtbeachtung eigener Vorstellungen und Wünsche. Probleme darf er nicht haben, weil er zu jung dafür ist. Ähnlich wie im ersten Fall werden eigene Vorstellungen übergangen. Als Kind spürt er die Probleme nur, heute kann er die Ursachen dieses Unwohlseins besser einordnen.
„Meine Eltern haben mir immer Entscheidungen getroffen, für mich. Für mich. (…) Und, im Nachhinein ist es so, dass ich eigentlich nicht wollte, dass sie für mich Entscheidungen treffen. Ich wollte eine Entscheidung für mich treffen und ich wollte, dass die mich dabei unterstützen. Aber die haben so, wie‘n Ball, so das! Das! Das! (macht dazu entsprechende Geräusche). So, und was ich wollte für mich, das hat die nicht interessiert. (…) Und die haben mich halt nicht unterstützt halt“ (25.02.2011, 597-605).
Der Betroffene ist sich sicher, dass er besondere Fähigkeiten und Begabungen hatte, die aus mangelnder Unterstützung der Eltern nicht verwirklicht werden konnten. „Man möchte gefördert werden, aber (…) ich konnte mich nicht so durchsetzen“ (25.02.2011, 379-384).
Kindheit und Jugend der drei zugewanderten Befragten werden durch eigene, aber vor allem durch die Kriegserlebnisse der Eltern bestimmt. Eigene Erinnerungen werden eher verdrängt, weil die scheinbar noch schwerer betroffenen Familienmitglieder nicht auch noch damit belastet werden dürfen. Gemessen am Leid der anderen erscheint das eigene Leid zu unbedeutend. Dennoch sind die Folgen lang anhaltend und begleiten die Betroffenen in den Konsum, aber auch während des Konsums und weit darüber hinaus. Ein Gesprächspartner berichtet:
„Wir haben uns nach Deutschland gerettet. Damals, 1975, als der Krieg ausbrach, waren wir nur auf der Flucht. Ich konnte wegen des Krieges nicht zur Schule gehen. Ein Krieg ist ein Krieg, das ist kein Pappenstiel. (…) Wir waren ständig auf der Flucht, wir haben nur Tote gesehen. Ich bin als Kind über Leichen gelaufen. Verbrannte Körper, Menschenteile, Arme, Beine. Wenn ich Krieg höre, tauchen diese Bilder wieder auf“ (Feldnotizen vom 30.10.2012, 1698-1700 und 27.11.2012, 1822-1825).
Ein anderer erzählt in einem Gespräch, welches im Rahmen des Interviews geführt wurde, dass sich seine Erinnerungen an das Herkunftsland auf das Kriegsgeschehen und heftige Streitereien innerhalb der Familie beschränken. Der Großteil seiner Familie lebte in einem bekannten Flüchtlingslager. Im Alter von vielleicht sechs Jahren zog er mit einem nur wenige Jahre älteren Familienmitglied regelmäßig durch die örtlichen Krankenhäuser und Leichenhäuser, um mögliche Familienangehörige und Freunde zu identifizieren. Erst auf wiederholte Nachfragen nahm er wahr, dass dies nicht der üblichen Beschäftigung eines Kindes entsprach (Notiz zum Interview, 01.W.10/09, 31-36).
Einer der zugewanderten Betroffenen findet sich fast sofort in der neuen Umgebung zurecht, lernt rasch die deutsche Sprache und wird von seinen Mitschülern, der Lehrerin und den Nachbarn gemocht. Dennoch ist er bemüht, dies alles nur als vorübergehenden Zustand anzusehen und sich nicht wirklich darauf einzulassen. Das fällt nicht immer leicht, könnte aber als Verrat an den Vorgaben der Eltern gesehen werden. Von seiner damaligen Umgebung wurde er, so findet er heute, „mit offenen Armen angenommen. (…) Aber ich wollte das nicht sehen, ja“ (06.08.2011, 270-277). Die Rückkehrwünsche der Familie beherrschen, neben zahlreichen Kriegstraumata, seine Kindheit und Jugend.
„Ich hab nur im Kopf gehabt von meinen Eltern, wir werden wieder zurück, wenn der Krieg zu Ende ist“ (275-277). „(…) Nee, ich wollte keine Veränderung haben, also. (…) wozu, für wen? Wir sind von meinen Eltern erzogen worden, dass wir nicht hierbleiben, dass wir zurückgehen. Da hab ich mir gedacht, das ist nicht mein Land, wir sind hier zu Besuch, wir werden sowieso gehen. Die wollen uns nicht haben, weil wir damals immer Duldung hatten und, eh, ist immer uns eingeprägt, wir gehen wieder zurück, wir gehen wieder zurück, wir gehen wieder zurück. Und dann …“ (06.08.2011, 260-266).
Dass die Familie in Deutschland nicht gerne gesehen ist, sieht der Gesprächspartner durch den Duldungsstatus bewiesen. Sie schränkt die Familie in ihren Möglichkeiten (Residenzpflicht, Arbeitsverbot, Wohnen in einem Heim für Flüchtlinge) ein und stärkt so die von den Eltern immer wieder genährte Illusion einer baldigen Rückkehr. Die Eltern, die wie ihre Kinder das Erlebte alleine verarbeiten müssen, sind in den Augen ihrer Kinder schutzbedürftig. Die eigenen Sorgen müssen angesichts der vom Krieg stärker betroffenen Familienmitglieder zurückstehen. „(…) mein Bruder, der war ja behindert, hat keine Beine gehabt, die (Mutter) war ja überfordert“ (06.08.2011, 92-100). Das erklärt, warum der Betroffene Außenstehenden wichtige Informationen vorenthält. Hilfen, die ihm als Jugendlicher vereinzelt angeboten werden, schlägt er aus: „(…) ich hab immer geblockt. Nie über meine Familie geredet, weil bei mir heilig war“ (06.08.2011, 180-181). Die an seiner Situation interessierte Mitarbeiterin einer Hilfseinrichtung findet er zwar „richtig lieb“ (183) und erkennt ihre Bemühungen, aber seiner Meinung nach wurde „zu viel rumgehackt über meine Familie“ (181-182). Die sporadischen Interventionen des Jugendamtes, auch in Bezug auf seine späteren Straftaten, werden bis heute als ungeeignet empfunden.
Fünf der sechs Befragten berichten von unterschiedlichsten Formen physischer und psychischer Gewalt in ihren Familien. Dies führt zu einem Rückzug der Betroffenen, zu Selbstzweifeln wie auch Angst und Ohnmachtsgefühlen.
„Na ja, die haben zu Hause dann diese Gewalt ausgeübt oder ich wurde dann von meinem Vater also paar Mal schon so krankenhausreif, dass ich Platzwunden davongetragen habe und so. Und, na ja, dann ist es so, dass, er war, wurde einem dann so eingeredet, dass man halt ne, eh, man lebt immer mit dieser Angst, man lebt mit dieser Angst, zusammen, so ich darf jetzt meine Probleme gar nicht zu Hause erzählen oder Fehler machen“ (25.02.2011, 128-134).
In einem anderen Fall erfährt der Betroffene körperliche Gewalt durch die älteren Brüder, die, so wird gemutmaßt, die Eltern dadurch entlasten wollen.
„Probleme waren Gewalt, größte Gewalt, meine Brüder. Gewalt und eh, keiner, keiner war für mich da (…). Keiner, keiner, keiner. Keiner, der mich umarmt hätte oder mit mir geredet hätte, wurde nur mit Gewalt geredet“ (Interview vom 06.08.2011, 142-145).
Auch ein dritter Interviewpartner berichtet über unterschiedliche Formen von Gewalt und übt seinerseits Gewalt aus. Seine frühe Kindheit ist geprägt von Hausdurchsuchungen und der Abwesenheit seiner heroinabhängigen Eltern. Seine ständigen Wutanfälle und körperlichen Attacken gegenüber anderen Kindern und Jugendlichen kann er sich lange Jahre nicht erklären. Sein damals wie heute von ihm als „extrem“ empfundenes Verhalten schreibt er den Erfahrungen seiner Kindheit zu.
„Egal, was ich gemacht habe, ich hab‘s immer extrem gemacht. Ob‘s Kriminalität war, ob‘s das Drogennehmen war, ob‘s (…) war, es war immer extrem. (…) Diese Hemmungslosigkeit (…). Also, ich hatte da keine Hemmungen gehabt. (…) Also für mich, meine Erklärung ist einfach, ja, da, Kindheit. (…) Ja, ich denke mal, das liegt auch an der Erziehung, an der Kindheit, ja. Also, bei mir liegt es definitiv daran, (…) dass ich diesen Hang zum Selbstzerstörerischen habe“ (Interview vom 22.07.2011, 635-646 und 658-667).
Diese Schilderung von Gewalt und Zerstörung zeigt gleichzeitig einen vielfach verletzten und verletzlichen Menschen, der seinen Werdegang schmerzlich reflektiert. Ihm ist bewusst, dass er die Kontrolle über sich und sein Leben weitgehend verloren hat. Die Angst, diese nicht mehr zurückgewinnen zu können, ist offensichtlich. Die aus der Vorgeschichte entstandenen starken Emotionen sind ihren eigentlichen Ursachen kaum noch zuzuordnen und äußern sich auch für den Betroffenen in unvorhersehbaren Situationen.
Das in jedem Interview geäußerte Gefühl einer mangelnden Unterstützung durch die Eltern sowie das Fehlen oder die Nichtakzeptanz externer Hilfsangebote führen dazu, dass sich die Befragten mehrheitlich an Gruppen orientieren, die sie als Vorbilder sehen oder in denen sie „Leidensgenossen“ zu erkennen glauben. Bis auf einen Betroffenen, der durch einen langjährigen Heimaufenthalt zumindest eine feste Tagesstruktur und Orientierungsmöglichkeiten erhält, suchen die anderen schon früh eine Anbindung an Gruppen und orientieren sich an deren Verhalten. Hier begehen sie erste Straftaten und/oder kommen erstmals mit Drogen in Kontakt.
Mitmachen, dabei sein – die Bedeutung der Peergroup
„Insbesondere Jugendliche mit einem geringen Selbstbewusstsein sind anfälliger für den Gruppendruck Gleichaltriger. Schnell sind sie bereit, sich diesem zu beugen und auch Drogen zu probieren. Und sie finden Gefallen an der Möglichkeit, den belastenden Emotionen zu entkommen. Wer aber schon früh mit dem Drogenkonsum beginnt, ist anfälliger, später eine ausgewachsene Suchterkrankung zu entwickeln. Denn schnell werden Alkohol und Drogen zur Möglichkeit, mit den Problemen des Lebens fertig zu werden“ (Magazin Sucht-Hilfe II/13, S. 26-27).
Subkulturen in Form von Peergroups sind als psychosoziale Abwehrkonstellationen zu deuten. Dabei ist eine der wichtigsten Gruppenfunktionen vor allem die Abwehr der Angst. Diese begründet sich vorrangig in der Suche nach Identität, Identitätsverwirrung oder der Angst vor einem Verlust der Identität. Eine Selbstdefinition kann so über vermeintlich gleiche Werte und Ziele hergestellt werden (Mentzos 1988, S. 91-92). In diesem Sinne verbündet sich einer der Befragten mit Freunden, die scheinbar ähnliche Erfahrungen machen:
„(…) als junger Mensch macht man halt viele Fehler. Man ist ja in so ‚nem Lernprozess. Und, dann draußen ist es dann so, dass man Freunde hat, die, denen es, man hat dann viele ausländische Freunde so, sag ich mal. Und denen geht es dann auch zu Hause halt so, sind viele gewesen“ (05.ER.03/11, 134-142).
Seine Orientierung an der Gruppe sieht er als Folge seiner bis heute andauernden Suche nach Verständnis und Beantwortung seiner zahlreichen Fragen an die Familie. Allerdings erweist sich der Versuch, von der Gruppe verstanden zu werden, im Rückblick als trügerisch, denn verstanden habe man sich in der Gruppe nur darin, gemeinsam Drogen zu konsumieren.
Diese gezielte Suche nach Gruppen, „die zu ihren eigenen Verhaltenstendenzen passen“ (Pinquardt & Silbereisen 2005, S. 18), beschreiben fünf der sechs Befragten.
„Und nun als Jugendlicher wollte man natürlich in so ‘ner Clique gehören. Und da hat‘s eben mit Kiffen angefangen. Ich kann mich sogar noch an den ersten Tag erinnern, wo ich nicht zur Schule gegangen bin. (…) ich kam mir vor, als ob ich fliege. Man hat gelacht, also, ich hab gelacht. Meine Freunde damals, die haben gelacht. Wir haben ganz andere Atmosphäre gehabt. Ich hab mir einfach keine Gedanken mehr gemacht“ (21.02.2011, 74-86).
Andere berichten von ganz ähnlichen Erfahrungen. Auf der Flucht vor den häuslichen Problemen und auf der Suche nach Identität und Anerkennung passt man sich dem Gruppenverhalten an und raucht die erste Haschisch-Zigarette. „Ich habe nur gesehen, meine Freunde haben geraucht, eine riesengroße Zigarette, ich hab einfach mitgeraucht. Joa“ (02.D.02/10, 99-100). Ich hab nur genommen, dass ich mit die da mitmache, dass ich dabei bin“ (306). Damit wird ein klassischer Einstieg in den Konsum beschrieben, der nicht zwangsläufig in eine spätere Abhängigkeit führen muss.
Durch die Anbindung an eine Peergroup kommt es bei zwei der zugewanderten Befragten lange vor dem ersten Drogenkonsum zu delinquentem Verhalten.*Walburg (2014) warnt vor einer Überschätzung des Themas „Migration und Kriminalität“. Das vor allem durch Boulevardmedien immer wieder aufgegriffene Thema führt dazu, dass damit regelmäßig auch die Forderung nach härteren Strafen und häufigeren Ausweisungen einhergeht. Das aber heißt „den völligen Ausschluss selbst von hierzulande geborenen und aufgewachsenen Menschen“ (ebenda, S. 5). Bedingungsfaktoren bei Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund sind dabei ähnlich. Delinquenz als Begleiterscheinung des Eingliederungsprozesses wird auf Spannungen und Identitätsprobleme bezogen, die sich aus einer Hinwendung zur Aufnahmegesellschaft und gleichzeitig erlebten Ausgrenzungen ergeben (Walburg 2014). Hierzu gehören das Stehlen von Geldbörsen, Schmiere stehen oder das Knacken von Autos. Die Straftaten dienen neben der Suche nach Identität und Zugehörigkeit auch als „Langeweile-Löser“ (Kröber & Wendt 2005, S. 22). Sie füllen damit die Leere im Alltag der Betroffenen, die sich auch aufgrund ihrer ungewissen Zukunft in Deutschland einstellt. Das frühe delinquente Verhalten führt bei einem der beiden Interviewpartner zu frühzeitiger und mehrmaliger Unterbringung in einer geschlossenen Jugendeinrichtung, während der andere trotz gerichtsbekannter Straftaten erst im Alter von 19 Jahren zu einer dann hohen Gesamtstrafe von zwei Jahren Jugendhaft verurteilt wird (siehe dazu Unterkapitel 5.5.2). Erst nach längeren Zeiträumen delinquenten Verhaltens kommt es bei beiden auch zum Konsum von Drogen. Dies allerdings nicht in direktem Zusammenhang mit der jeweiligen Gruppe, sondern eher aufgrund von Verbindungen der Gruppe zu unterschiedlichen Szenen.
Mit niemandem reden, unentdeckt bleiben
Alle Befragten spüren die Belastung durch familiäre Probleme sowie den Mangel an Orientierung und notwendigen Grenzziehungen, behalten ihre Gefühle aber für sich. Delinquentes Verhalten und fortschreitender Drogenkonsum bleiben daher lange unbemerkt. „Viele wussten nicht, dass ich konsumiere. Es kam alles später“ (06.08.2011, 160-161). Das scheinbar mangelnde Interesse der Familien an den Freizeitaktivitäten der Kinder oder deren Überforderung mit den eigenen traumatischen Erlebnissen und einer unsicheren Zukunft in Deutschland kommt den Kindern und Jugendlichen nun gelegen. In den Fällen, in denen einzelne Familienmitglieder Verdacht schöpfen und doch einmal nachfragen, wird versucht, Verdachtsmomente zu entkräften. Dabei wird zu wirksamen Methoden gegriffen.
„Und ich hab immer als Grund genommen, ich bin krank oder mir geht‘s nicht gut, oder was weiß ich was. Und eh, ich hatte ja Herzprobleme von klein an, damals, wo, eh, damals vom Krieg. Ich hab ja Bombensplitter. Da hab ich das, was nicht logisch war, immer als Grund genommen. Mein Herz tut weh, mein Herz tut weh. Ja, und mir geht‘s nicht gut“ (06.08.2011, 163-168).
Die Situation, dass sich die Familie vorrangig um den im Krieg schwer verletzten Bruder kümmern muss, wird ausgenutzt, indem einerseits an das wahrscheinlich schlechte Gewissen der Mutter appelliert, andererseits deren Überforderung aber berechnend einkalkuliert wird. Der Befragte, heute selbst Vater, zeigt zwar Verständnis für das Verhalten der Mutter, nimmt sie und die älteren Geschwister aber gleichzeitig mit in die Verantwortung für seine spätere Entwicklung. Man habe sein delinquentes Verhalten frühzeitig bemerken und stoppen müssen.
„Und, eh, ich hab auch geklaut und keiner von unserer Familie haben die uns gesagt nein. Weil, eh, meine Mutter war alleine, mein Vater war nicht da, wir waren neun Kinder und meine Mutter hatte keine Kontrolle gehabt. Und, eh, keiner hat mir gesagt, dass, eh, das Scheiße ist oder rausgekriegt. Erst später haben die bemerkt, dass ich kriminell wurde, war schon für mich zu spät.“ (06.08.2011, 92-100).
Auch wenn in einem Fall berichtet wird, dass die Mutter durchaus versucht hat zu wissen, was der Sohn tagsüber macht, so bleibt sie dennoch mit der Gesamtsituation der Familie in Deutschland überfordert. „Diese ständige Kontrolle wollte sie (die Mutter) über mich haben, aber, eh, ob ich was nehme oder nicht, ich glaube, so weit war sie nicht jetzt. Dass sie daran gedacht hat, nicht“ (04.02.2011, 192-197). So kann sie auch nicht verhindern, dass ihr Sohn wartet, bis Mutter und Geschwister schlafen, und dann aus dem Fenster steigt.
In einer anderen Familie kann nicht sein, was nicht sein darf. Als ein älterer Bruder den Konsum des jüngeren Bruders bemerkt, diesen genau beobachtet und wenig später den Eltern von seinen Befürchtungen berichtet, können sich diese das Gehörte nicht vorstellen: „Mein Vater wollte es nicht glauben“ (21.02.2011, 413-414). Nachdem die Familie es schließlich doch akzeptieren muss, herrscht Ratlosigkeit. „Die haben nix gemacht. Sie haben versucht, mit mir zu reden, ja. (…) Die haben‘s mitgemacht und, eh, Vorwürfe, ja“ (277-278). Auch hier wird der Familie indirekt eine Mitverantwortung gegeben, ja sogar ein Mitmachen vorgehalten. Der Vorwurf ist kaum noch zu überbieten, wenn gesagt wird, man wäre „einfach … so einer Droge so hingegeben“ (21.02.2011, 306-307) worden. Man habe in der Droge alles finden müssen, was man ansonsten habe entbehren müssen. Mit der Aussage, man selbst sei ja nicht „bei sich“ gewesen, wird die eigene Unzurechnungsfähigkeit angedeutet, die der Familie habe klar sein müssen.
Die Familien stehen dem Drogenkonsum weitgehend rat- und hilflos gegenüber. In einem Fall erfahren die Eltern von dem langjährigen Konsum des Sohnes angeblich erst durch dessen Ehefrau.
Insgesamt zeigen die Befragten ein gewisses Verständnis für die Reaktionen ihrer Familien, auch weil sie wissen, dass angebotene Hilfen jeder Art zurückgewiesen oder ignoriert worden wären.
„Meine Familie (…) für die war das eine neue Situation, mit der sie selber nicht klargekommen sind. Und die wüssten jetzt auch nicht Anlaufstellen oder so. Oder, man hat, eh, eh, die kannten das aus türkischen Filmen erst mal, Heroin spritzen und so. Oder überhaupt mal im Fernsehen gesehen. Und … das Einzige, was die, eh, gemacht haben, die haben mich paar Mal nach Türkei geschickt. Und, also für kurze Zeit, zwei, drei Monate. Ja, und, die waren auch eigentlich machtlos. Machtlos“ (05.ER.03/11, 191-197).
Die eigene Hilflosigkeit und mangelnde Information zum Thema „Sucht“ werden auch der Familie zugestanden. Angebote wie etwa die kurzzeitige Verlagerung des Problems in das Herkunftsland der Familie werden daher auch als Alibi aufgefasst und von vornherein nicht ernst genommen.
In ganz unterschiedlicher Art und Weise mit der familiären Situation verknüpft ist die aufenthaltsrechtliche Situation der Befragten in Kindheit und früher Jugend. Sie hat einen direkten oder indirekten Einfluss auf die spätere prekäre aufenthaltsrechtliche Situation (siehe dazu auch Unterkapitel 5.7.3).
Früher Aufenthaltsstatus
In der Migrationsarbeit und durch Medienberichte ist bekannt, dass Kinder aus Flüchtlingsfamilien häufig noch lange unter den intendierten oder auch nicht intendierten Falschangaben der Eltern nach der Einreise leiden.*Siehe dazu unter anderem die Reportage „Ohne Pass bist du nichts“, die am 26.11.2012 im WDR-Fernsehprogramm ausgestrahlt wurde. Die ungeklärte oder auch bürokratisch nicht immer bestimmbare Herkunft der Eltern kann dazu führen, dass die Herkunft auch der Kinder noch viele Jahre unbestimmt bleibt.
Fragt man nach genauen Gründen, müssen die Betroffenen weit ausholen. Die Wanderungsgeschichte der Eltern, die ethnischen Zugehörigkeit, mögliche Exklusionserfahrungen in den Herkunftsländern wie auch die meist langanhaltende Verwirrung bei Ankunft in Deutschland sind nicht mit wenigen Worten zu vermitteln. Die individuellen familiären Hintergründe sind vielschichtig und Zugehörigkeiten nicht allein nach dem Staatsbürgerschaftsrecht zu bestimmen.
„Bei mir stand Kurde, staatenlos. Und meine Eltern, erst später kam das raus, dass sie, eh, doch Libanesen sind und … diese staatenlos ist ja weg von uns. Ja. (…) Wir sind Kurden. Aber meine Eltern, mein Vater und meine Mutter, die sind in den sechziger Jahren, sind davor schon in Libanon gewesen und haben die libanesische Staatsangehörigkeit angenommen. Ja. (…) Wir kommen ja aus Mardin. Meine Mutter und mein Vater sind da geboren, aber weil die damals, eh, was weiß ich, sechziger Jahre nach Libanon gegangen sind, haben sie diese libanesische Staatsangehörigkeit angenommen“*Obwohl das Land nicht zu den eigentlichen kurdischen Siedlungsgebieten gehört, gab es jedoch verschiedene Wanderungsbewegungen von Kurden in den Libanon. Der ersten Wanderungswelle im Mittelalter folgten Flüchtlingsbewegungen nach dem Zusammenbruch des Osmanischen Reiches sowie nach der Niederschlagung der kurdischen Aufstände in den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts. Einen wesentlichen Teil der Flüchtlinge machten die arabisch sprechenden Kurden aus der südostanatolischen Provinz Mardin aus. Sie unterscheiden sich von der umliegenden Kurmanci sprechenden kurdischen Bevölkerung im Wesentlichen durch ihren arabischsprachigen Dialekt. Aufgrund ihrer arabischen Sprachkenntnisse hatten sie die Möglichkeit, sich in ganz Libanon niederzulassen und bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges auch ihre Familien nachzuholen. Allerdings erhielt nur ein kleiner Teil der Bevölkerungsgruppe, die im Jahr 1975 etwa 100.000 bis 150.000 Angehörige zählte, die libanesische Staatsangehörigkeit. Nach 1943 wurde die Einbürgerungsfrage zunächst eingefroren. Als eine Art Duldung wurden den Betroffenen libanesische Fremdenpässe („Laissez-passer“) ausgestellt, die zum Verlassen des Landes berechtigten. Sie besaßen in der Regel ein Jahr Gültigkeit. Die Nationalität war als „ungeklärt“ vermerkt. Dieser Status wurde von den deutschen Behörden übernommen und statistisch (wahrscheinlich auch ausländerrechtlich) unter den Staatsangehörigkeitsrubriken „ungeklärt“ oder „staatenlos“ erfasst und der „libanesisch-kurdischen“ oder palästinensischen Volksgruppe zugeordnet. Eine Einbürgerung von Kurden in den Libanon fand in größerem Umfang erst 1994 statt (Henninger, LKA Berlin 2003). (7. Interview 2011, 406-413).
So bedeutet „diese libanesische Staatsangehörigkeit“ für den Interviewpartner nur wenig. Mal ist er Araber, mal Kurde, mal Libanese, allerdings immer in Deutschland aufgewachsen. Neben Deutsch, Arabisch und Kurdisch spricht er fließend Türkisch, das er – wie er berichtet – erst in Deutschland von seinen türkischen Freunden gelernt hat. Bis heute spricht er „diese arabisch-kurdische, gebrochen, diese zusammengebastelte“ (7. Interview 2011, 303). Ähnlich wie sich die Eltern den aufenthaltsrechtlichen Gegebenheiten anpassten, ordnet auch er sich situationsbedingt der jeweiligen Gruppe zu. Da sich die für ihn zuständige Botschaft weigert, ihm einen Pass auszustellen, müsste er nach Libanon reisen. Eine Klärung der Herkunft erscheint ihm nach mehr als dreißig Jahren aber unrealistisch und ist zudem mit zahlreichen Ängsten verbunden. So ist beispielsweise ungewiss, ob und wann er in einem solchen Fall wieder nach Deutschland zurückkehren dürfte. Die Situation hat auch Auswirkungen auf seine eigenen Kinder. Obwohl diese in Deutschland geboren wurden, wird ihm die Vaterschaftsanerkennung bisher verweigert, weil seine Herkunft ungeklärt ist. „(…) krieg ich einen Brief nach Hause, Ablehnung, weil diese Jugendamt nicht weiß, von welchem Land ich komme“ (598-600).
In den Interviews berichtet wird ebenso von unterschiedlichen Schreibweisen des Familiennamens, der von der aufnehmenden Behörde bei Ankunft „eingedeutscht“ wurde. Diese falsche Schreibweise wurde nicht immer durchgängig beibehalten, sondern wechselte je nach Behörde und ausgestelltem Dokument.
Derartige Gründe machten einen frühzeitigen Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft für die geflüchteten Betroffenen unmöglich.
Demgegenüber beschäftigten sich die Eltern der in Deutschland geborenen Befragten kaum mit Fragen der Staatsbürgerschaft und sprachen auch mit ihren Kindern nicht über die Möglichkeit, einen deutschen Pass zu erwerben. „Mein Vater hatte die Berechtigung gehabt und er war der Meinung, das reicht ihm“ (02.D.02/10, 781). Es ist davon auszugehen, dass die Eltern auf die spätere Optionspflicht*Bei der achten Integrationsministerkonferenz in Dresden am 20. und 21. März 2013 haben die Integrationsminister der Länder mehrheitlich für die doppelte Staatsbürgerschaft und gegen die Optionspflicht gestimmt. So sollen die Kinder von Zuwanderern, die nach einer Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 2000 in Deutschland geboren sind und damit zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit und die ihrer Eltern haben, sich nicht mehr bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden müssen (MuB Newsletter, Ausgabe 4, April 2013, S. 2). vertrauten, weil sie ihren Kindern eine Entscheidung über ihre künftige Staatsangehörigkeit nicht abnehmen wollten. Auch mögen sie sich die eigene Option einer späteren Rückkehr ins Herkunftsland ebenso offengehalten haben wie die geflüchteten Familien.
Auch wenn andere Familienmitglieder einen deutschen Pass beantragten, wurden keine kollektiven Entscheidungen getroffen.
„Also, gut, eh, die Möglichkeit zum deutschen Pass hab ich jetzt natürlich nicht mehr. Es war mal ne Zeit lang die Rede davon gewesen, dass von meinem Bruder Seite aus oder meiner Schwester Seite aus, die haben‘s beantragt. Hätte ich es damals gehabt oder gemacht, hätte ich heute meinen deutschen Ausweis. (…) ich hatte gute Karten gehabt. Ich war nicht kriminell, das war die Zeit, wo mit meinem THC war. (…) Ich hab‘s nicht gemacht, weil ich auch nie damit gerechnet habe, dass ich mal kriminell werde oder dass ich mal heroinsüchtig werde und was für fatale Gründe das, eh, haben wird“ (04.TE.03/11, 572-582).
Damit wird deutlich, dass die deutsche Staatsbürgerschaft erst zu dem Zeitpunkt wichtig erscheint, zu dem die Betroffenen mit den Folgen einer rechtlich bedingten Ungleichbehandlung konfrontiert werden. Bis dahin reichen die gefühlten und gelebten Identitäten und Zugehörigkeiten aus (siehe dazu 5.4.3, 5.6 und 5.7).
Zusammenfassung
Die Interviewpartner berichten von Trennungserfahrungen, emotionaler Vernachlässigung, physischer und psychischer Gewalt sowie von Drogen- und Alkoholkonsum in ihren Familien. Das Leben der geflüchteten Eltern ist von Kriegstraumata, der Pflege kriegsversehrter Familienmitglieder und Rückkehrwünschen bestimmt. Die Eltern der in Deutschland geborenen Befragten können aufgrund langer Arbeitszeiten nur wenig Zeit für die Kinder erübrigen. Auf vereinzelte Hilfsangebote von außen reagieren die Kinder mit konsequentem Schweigen. Sie versuchen dadurch, die Eltern zu schützen, um diese nicht weiter zu belasten. Die zumeist bedrückende Atmosphäre zu Hause wie auch die Nichtbeachtung von Sehnsüchten und Wünschen der Kinder tragen dazu bei, dass diese sich auf der Suche nach Anerkennung, Orientierung und Identität Peergroups anschließen. Die Gruppen haben scheinbar ähnliche Erfahrungen gemacht und bieten sich als Lösung von Problemen unterschiedlicher Art an. Hier kommt es zum ersten Drogenkonsum und/oder zu ersten Straftaten. Es fällt zunächst nicht schwer, das neue Leben vor der Familie geheim zu halten; Fragen werden geschickt abgewehrt und die Aktivitäten in der Gruppe verschwiegen. In den Fällen, in denen der Konsum und das delinquente Verhalten (erst spät) entdeckt werden, reagieren die Familien hilflos und überfordert.
Die ungeklärte Herkunft einer Familie führt dazu, dass auch die Herkunft des Gesprächspartners noch viele Jahre ungeklärt bleibt; von dieser Situation sind auch seine eigenen Kinder betroffen, weil ihm nicht erlaubt wird, seine Vaterschaft anzuerkennen.
Die Eltern der in Deutschland geborenen Kinder messen aufenthaltsrechtlichen Fragen wenig Bedeutung bei. Die Möglichkeiten, den Aufenthaltsstatus der Kinder durch frühe Interventionen zumindest positiv zu beeinflussen, bleiben so ungenutzt.
Die späteren aufenthaltsrechtlichen Probleme aller Interviewpartner nehmen damit ihren Anfang.
Um die sich aus den frühen Straftaten ergebenden aufenthaltsrechtlichen Problemkonstellationen weiter nachzuzeichnen, soll zunächst das delinquente Verhalten der Interviewpartner im Verhältnis zu ihrer Beschaffungskriminalität betrachtet werden.
Formen illegaler Geldbeschaffung oder „Dealen aus Notwehr“ – Zum Verhältnis von Delinquenz und Drogenkonsum
„Es geschah in dieser Zeit und unter diesen Umständen, dass ich mit Opiaten in Berührung kam und süchtig wurde. So ergab sich das Motiv, so wurde ich vor die nie gekannte Notwendigkeit gestellt, Geld in die Finger zu bekommen“ (William S. Burroughs 1953/1988, S. 9).
Die hier von Burroughs beschriebene Notwendigkeit, straffällig zu werden, um so den steigenden Konsum zu finanzieren, muss in ihrer scheinbar zwangsläufigen Folge differenzierter betrachtet werden. Zwar begehen viele Drogenkonsumenten Straftaten, um Betäubungsmittel erwerben zu können, aber nicht alle Straftaten, die von ihnen begangen werden, sind suchtbezogen und nicht alle Drogenkonsumenten werden erst durch ihre Abhängigkeit straffällig. Es erscheint jedoch wichtig herauszustellen, dass der Handel mit und der Konsum von Drogen häufig Hand in Hand gehen.*Drogendealer sind Personen, die Drogen zum Zweck des Weiterverkaufs ankaufen oder auf Kommissionsbasis handeln. Nach einer Definition von Murphy et al. (1998, S. 127-149) wird als eine von fünf Einstiegsarten in den Drogenhandel die des „stash-dealers“ beschrieben. Es handelt sich dabei um eine Person, die in den Verkauf involviert ist, einfach nur, um den eigenen Konsum zu finanzieren.
Längere Freiheitsstrafen sind insbesondere im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Dealens von besonderer Bedeutung und Brisanz für die hier untersuchte Gruppe, weil diese nach dem Aufenthaltsgesetz eine Ausweisung nach sich ziehen können (siehe dazu Unterkapitel 7.3).*Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 wiegt seit 2016 beispielsweise schwer, wenn der Ausländer als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Anbau, Herstellung, Handel, Einführung, Ausführung, Veräußerung, Abgabe, Erwerb oder Verschaffung von Betäubungsmitteln) verwirklicht oder dies versucht. Inwieweit der Tatbestand des Handels mit Betäubungsmitteln auch Einfluss auf die beabsichtigte Ausweisung der Interviewpartner hatte, ist nicht bekannt oder einschätzbar.
Frühe Straftaten
Lange vor ihrem ersten Drogenkonsum begehen Mohamad und Jalal Straftaten, die sowohl direkt als auch indirekt mit dem späteren Drogenkonsum in Verbindung gebracht werden können. Ihr delinquentes Verhalten beginnt mit der Anbindung an eine „Clique“, deren Zusammenhalt vorrangig auf dem gemeinsamen Begehen von Straftaten basiert.
Mohamad, der „keine Sehnsucht nach Mutter und Geschwistern“ (134-135) hat und den die Brüder „immer jagen“ müssen (135), schließt sich circa sechzehnjährig einer Gruppe an,
„die auch bisschen älter waren. Waren auch Algerier, Tunesier dabei. Die waren Profis. Die haben Leute beklaut beim Bus einsteigen oder beim Rummelplatz oder was weiß ich was“ (105-107).
Die Jüngeren sind beeindruckt, auch wenn sie von den Älteren zunächst ausgelacht oder für niedrige Arbeiten herangezogen werden. Die Jugendlichen fangen in der Folge an, in Kaufhäusern und Supermärkten Geldbörsen zu stehlen. Sie sind dabei sehr erfolgreich. Allerdings kommt Mohamad durch das „schöne Geld“, an das er sich inzwischen gewöhnt hat, auch in Berührung mit Heroin. Ein Bekannter aus dem weiteren Umfeld bietet ihm die Droge an*Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird nach § 29a Betäubungsmittelgesetz bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.. Als rationalen Grund für den Beginn seines Konsums sieht Mohamad das Interesse seines Freundes an seinem Geld. „Er wusste, dass ich kriminell bin. Dass ich damals sehr viel Geld hatte. (…) Ich hatte immer Geld gehabt“ (89-90). Als ihm klar wird, wie einfach das Geld für den eigenen Konsum auch mit Dealen zu verdienen ist, hat er sich das „auch als Ziel genommen“ (71). Neben der Finanzierung seiner späteren Abhängigkeit bleibt das Geld für ihn (wie auch für andere Interviewpartner) viele Jahre mit Prestige und Ansehen verbunden. Obwohl die zeitweise hohen Geldsummen, die man in der Tasche hat, sofort wieder ausgegeben werden, so sind der Umgang mit Geld und das damit einhergehende Selbstwertgefühl doch ein bedeutender Faktor auch bei späteren Ausstiegsversuchen.
Die Orientierungslosigkeit und Langeweile von Jugendlichen werden unter anderem gefüllt mit Automatenspielen, Autorennen oder Diskobesuchen (Kröber & Wendt 2005, S. 22). So rast Jalal, etwa im gleichen Alter wie Mohamad, gemeinsam mit einer Clique von vier Leuten jeden Tag durch die Region und knackt Autos. „Fast jeden Tag fünf, sechs Stück, sechs Autos. Das habe ich sehr lange gemacht, eigentlich“ (Jalal, 127-128). Die Gruppe hat selbst ein Auto und spezialisiert sich bald auf Autoradios und „so alles was zu dem gehört, einem Auto“ (134). Er hört erst damit auf, als die Polizei eine Hausdurchsuchung vornimmt und Jalal nicht die langfristige Aufmerksamkeit seiner Mutter erregen will. Da er inzwischen durch das weitere Umfeld der Gruppe Kokain konsumiert und dadurch viele Leute kennenlernt, kommt er aus ganz ähnlichen Motiven wie Mohamad auf die Idee, auch selbst zu dealen. Zunächst handelt er mit Haschisch, später mit Kokain. „Also es war, eh, eh, auf jeden Fall nicht so stressig wie Autoknacken vorher“ (Jalal, 164-165). Eigentlich braucht Jalal dazu nur eine Wohnung, um „das Zeug zu teilen, einzupacken und zu verstecken“ (162). Obwohl er durch das Dealen viel leichter und wesentlich mehr Geld verdient, ist es schneller ausgegeben als es verdient worden ist. „Davon hab ich selber mein Koks finanziert und Rest so zu Hause, Diskotheken, Partys, keine Ahnung. Autos. Also, kein Cent gespart, sondern ausgegeben“ (173-175). Manchmal reicht das Geld nicht einmal für den eigenen Konsum.
Zusammenhänge zwischen Delinquenz, Drogenkonsum und Drogenhandel
Kadir, der sich selbst einen „Edel-Junkie“ nennt, muss zunächst keine Straftaten begehen, weil die Familie ihn finanziell unterstützt und auch größere Geldausgaben immer wieder abdeckt.
„Wenn ich Geld gebraucht habe, habe ich oft von meiner Mutter Geld gekriegt, dass ich nicht, eh, kriminell werde. Oft von meinem älteren Bruder Geld bekommen. Ja. Ja, oder von meinem Vater. Mein Vater hat mir zurzeit dann kaum Geld gegeben, weil er meinte, ich gebe dir kein Geld mehr, damit du dir keine Drogen holst“ (Kadir, 295-302).
Da die Familie über die Jahre immer weniger bereit ist, ihm größere Geldsummen zur Verfügung zu stellen, begeht Kadir nun Diebstähle, für die er schließlich in Haft kommt. Dort sammelt er erste Informationen über die Möglichkeiten, mit Dealen Geld zu verdienen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis probiert Kadir es aus. Die Gefährlichkeit seines neuen Arbeitsgebietes ist Kadir zwar klar, aber für ihn überwiegen die Vorteile. Zum einen kann er sich selbst mit Kokain versorgen, zum anderen besteht ein gewisser Reiz auch in der Illegalität seines Tuns. Er hat seine Droge, wann immer er sie braucht, und verdient dazu noch Geld. Und es gibt noch einen wesentlichen anderen Aspekt:
„Es war zum Teil auch schön, dass die zu dir kommen. Weil ich es immer anders gekannt habe: ich bin reingegangen und hab mir geholt, diesmal kommen andere und holen von mir“*„Wenn man mit dem Zeug handelt, hat man wenigstens immer einen Opiatvorrat zur Verfügung, und das gibt dem Süchtigen ein gewisses Gefühl der Sicherheit. Natürlich verdienen auch manche Leute am Rauschgifthandel. Ich kannte einen irischen Verteiler, der damit anfing, einen Umschlag mit einer sechzehntel Unze Heroin in Kapseln zu füllen. Als er zwei Jahre später eingebuchtet wurde und für drei Jahre verschwand, besaß er dreißigtausend Dollar und ein Apartmenthaus in Brooklyn“ (William S. Burroughs 1953/1988, S. 53).(Kadir, 421-431).
Diejenigen Interviewpartner, die sich dazu bekennen, über längere Zeiträume auch mit Drogen gehandelt zu haben, begründen dies pragmatisch mit dem steigenden Eigenkonsum, aber durchaus auch mit den materiellen Vorteilen. Gleichzeitig versuchen sie, ihr Handeln aus moralischer Sicht zu entschuldigen.
„Aber zum Teil, zum Teil war das für mich nicht schön gewesen, weil mir auch klar war, dass ich Leute auch vergifte. Ich hab das nicht lange gemacht. Aber sobald ich aufgehört habe (…), fing dann auch nach vier Monaten, fünf Monaten oder sechs Monaten, kriminelle Seite wieder an“ (21.02.2011, 431-436).
Hier führt der Befragte an, ohne den Handel mit Drogen habe er wieder „kriminell“ werden müssen. Auch andere Interviewpartner versuchen, sich moralisch zu distanzieren, indem sie ihre Abhängigkeit betonen und das Dealen als Alternative zu anderen Straftaten wie etwa Einbrüchen rechtfertigen.
Aufenthaltsrechtliche Bezüge
Frühe wie auch spätere Straftaten sehen die Befragten teilweise im Zusammenhang mit einer prekären aufenthaltsrechtlichen Situation. So werden in einem Fall der langjährige Asylstatus der Familie, die ungewisse Zukunft und die schwierige finanzielle Situation angeführt, mit der man konfrontiert gewesen sei.
„Weil ich war auch dran gewöhnt, viel Geld auszugeben. Damals, eh, ich bin immer mit, ja, 300, 400, 500 Mark auf der Tasche und ich brauchte das. Ja, und wie sollte das denn gehen? Meine Mutter hat damals vom Sozialamt gelebt. Und, eh, wir hatten auch Probleme gehabt. Wir hatten damals nicht mal Geld gekriegt, so ne Kartons Essen vom Heim. Ja, Lebensmittel ham ´wer gekriegt. Ja, und sehr wenig Bargeld“ (Interview vom 06.08.2011, 250-256).
Auch in einem anderen Fall dient die aufenthaltsrechtliche Situation als Erklärung für Straftaten. Objektiv gesehen unterscheiden sich die beiden nachstehenden Fälle erheblich, dennoch sind beide aus einer langjährigen Duldungssituation und dem Verbot der Aufnahme einer Arbeit entstanden.
„Heute besucht mich Erol*Name geändert.. Ich habe ihn seit seinem Therapieabschluss vor einigen Jahren nicht mehr gesehen, jedoch gehört, dass er wieder in Haft war. Er sieht gut aus und gesund, allerdings habe ich den Eindruck, dass er kifft wie eh und je. Er bringt einen sehr schönen Strauß weißer Rosen für mich. „Na?“, sagt er und zieht sich einen Stuhl an meinen Schreibtisch. (…) Gekommen ist er, weil er im November einen Termin beim Oberverwaltungsgericht hat; dort wird über seine (bereits seit Jahren anstehende) Abschiebung verhandelt. Genaueres sagen kann er darüber nicht, weil er immer noch nicht versteht, warum „die“ ihn abschieben wollen. Er begreift es einfach nicht. Was er denn in der Türkei solle? Er scheint zu glauben, das alles sei eine bloße Drohmaßnahme. Schließlich, so sagt er, sei er doch in Berlin geboren. (…) Als ich ihn frage, warum er wieder mit dem Dealen angefangen habe, antwortet er, das sei Notwehr gewesen. Ich lache ungläubig und er erklärt mir, warum. Beim Sozialamt habe man ihm kein Geld geben und seine Wohnung nicht bezahlen wollen. Den Grund kenne er nicht. Und eine Arbeitserlaubnis habe er auch nicht bekommen. Was er denn habe machen sollen? Er habe sich dann gedacht: dann deale ich eben, bis ich das Geld beisammenhabe. Leider sei er aber schon bald erwischt worden“ (Feldnotizen vom 20.10.2009, 547-576).
Der in Berlin geborene Erol dealt und kifft seit frühester Jugend. Der Haschisch-Konsum bestimmt seinen Tagesablauf. Kokain verkauft er an zahlreiche Prominente aus der Film- und Fernsehbranche. Einen Schulabschluss hat er nicht, sein Freundeskreis besteht aus Kiffern und Koksern. Behörden gegenüber ist er unsicher. Dass er einen rechtlichen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt auch kurz vor einer Abschiebung hat, war ihm nicht bekannt. So sind seine erneuten Straftaten auch dem Herausfallen aus allen gesellschaftlichen Bezügen geschuldet.
Ein anderer Gesprächspartner, der die Geschichte hört, kann Erols Begründung nicht akzeptieren. Erol habe doch schwarzarbeiten können, denn das hätten die Behörden verstanden. „Wenn ich das nicht mal verstehe, wie sollen die (die Behörden) das denn verstehen, wenn der wieder dealt?“ (Feldnotizen vom 06.08.2010, 1115-1122). Der ebenfalls von Ausweisung bedrohte Gesprächspartner mit langjähriger Duldung übt selbst seit einigen Jahren eine regelmäßige, bezahlte Tätigkeit aus. Eine Arbeitserlaubnis besitzt er nicht.*Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf nach § 60a Abs. 6 Aufenthaltsgesetz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter anderem nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Die Schwarzarbeit ist auch ein Selbstschutz, um einen geregelten Tagesablauf zu haben und damit einem erneuten, vollständigen Abgleiten in die Drogenszene vorzubeugen. Zudem trägt der Betroffene zum Familieneinkommen bei und fühlt sich allein dadurch auf einer moralisch besseren Seite. Dass er damit gegen das Gesetz verstößt, weil er vorsätzlich und wiederholt Dienstleitungen erbringt, blendet er aus und flüchtet sich in die Illusion, „das“ würden die Behörden verstehen.*„Sowohl die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung durch einen Ausländer auf Arbeitnehmerseite, als auch – auf Arbeitgeberseite – die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers, sind nur mit einer entsprechenden Genehmigung zulässig (§ 4 III AufenthG). Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die erforderlichen aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Erlaubnisse vorliegen (§ 4 III 4 AufenthG). (…) Die vorsätzliche oder fahrlässige aufenthaltsrechtlich nicht genehmigte Beschäftigung bzw. – für den Arbeitnehmer: unselbstständige Tätigkeit – ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber ordnungswidrig. Daher verstößt erst die tatsächliche Ausübung einer ungenehmigten – und bei illegalem Aufenthalt in der Regel nicht genehmigungsfähigen – Beschäftigung gegen ein gesetzliches Verbot i. S. von § 134 BGB (…).Wiederholte vorsätzliche beharrliche Verstöße gegen das Tätigkeits- bzw Beschäftigungsverbot des § 4 III AufenthG stehen sowohl für den Ausländer als auch für den Arbeitgeber unter Strafandrohung (…). Eine unerlaubte selbstständige Tätigkeit eines Ausländers kann daneben in verschiedener Hinsicht gegen die Vorschriften des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes verstoßen. Die vorsätzliche beharrliche und wiederholte Erbringung von Dienst- und Werkleistungen ist sowohl für den Erwerbstätigen als auch für den Auftraggeber strafbar (§ 11 II Nr. 2 lit. c und d SchwArbG)“ (Will 2008, S. 149-169).
Zusammenfassung
Durch ihre Anbindung an Peergroups kommen die Interviewpartner mit Drogen in Verbindung. Während die einen Straftaten begehen und durch die Verbindung zur Gruppe erst später Drogen konsumieren, nehmen die anderen zunächst Drogen und begehen in der Folge Straftaten. Fünf der Befragten gehen mit der Zeit dazu über, ebenfalls mit Drogen zu handeln. Neben der Finanzierung des eigenen Konsums wird auch die Möglichkeit des scheinbar leicht verdienten Geldes geschätzt. Der Handel mit Drogen verleiht einen gewissen Status innerhalb der Szene, während das mit dem Drogenhandel verdiente Geld das Selbstbewusstsein fördert und Unabhängigkeit verspricht.
Zur Begründung der frühen wie auch späteren Straftaten werden teilweise aufenthaltsrechtliche Bezüge hergestellt. So wird das lange Warten auf die Gewährung von Asyl, die unsichere Zukunft wie auch die wenigen Geldmittel der Familie als Gründe für Diebstähle angegeben. Der wiederholte Handel mit Betäubungsmitteln trotz bevorstehender Abschiebung wird mit der Verweigerung einer Hilfe zum Lebensunterhalt durch das zuständige Sozialamt begründet. Langjähriges Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis wird demgegenüber als legitim erachtet, da es gesellschaftlich eher akzeptiert erscheint. Dabei wird ignoriert, dass es sich hier häufig auch um eine Straftat handelt.
„Herzlich Willkommen im Knast“ – Erleben von Haft
„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“ (§ 2 Strafvollzugsgesetz).
Die Erinnerung an Haftzeiten ist bei allen Interviewpartnern präsent. Besonders an ihre erste Inhaftierung erinnern sie sich präzise. Auch wenn bestimmte positive Eindrücke hervorgehoben werden, wie etwa das scheinbar uneingeschränkte Angebot an unterschiedlichen Drogen, werden dennoch die negative Wirkung teilweise langer Gefängnisaufenthalte sowie die wachsende Verzweiflung der Betroffenen in Bezug auf ihre Gesamtsituation deutlich.
Haftzeiten und Haltungen zu Straftaten
Die sechs Befragten wurden zu insgesamt etwa 35 Jahren Haft verurteilt. Einen Großteil davon haben sie abgesessen, ein Teil konnte auf Therapiezeiten angerechnet oder durch Amnestien verkürzt werden. In allen Interviews machen die Betroffenen trotz ihrer zahlreichen Verurteilungen und eines teilweise exzessiven Drogenkonsums konkrete Angaben zu Straftaten und Haftzeiten.
So berichtet etwa Kadir:
(…) Und im gleichen Jahr wurde ich auf Weihnachtsamnestie entlassen, weil meine Strafe, es war ein Jahr und meine Endstrafe wäre am xx.xx.2006. Und die Weihnachtsamnestie ging bis 15.01. und somit fiel ich da rein“ (Kadir 2011, 407-410).
Und weiter:
„Da hatte ich dann wieder eine Verurteilung. Ich glaube, mit zwölf Monaten plus diese sechs Monate Nachschlag. Im Ganzen waren es auch, ich glaube 26 oder 27 Monate“ (Kadir 2011, 465-467).
Es erstaunt zunächst, dass die Betroffenen auf die Genauigkeit ihrer Angaben über Haftzeiten bedacht sind. Ebenfalls überraschend ist die konkrete Erinnerung an die Namen früherer Lehrer, Richter, Sachbearbeiter, Drogenberater oder Kriminalbeamter. Sie zeugt von einer besonderen Wahrnehmung der Umwelt, ist aber gleichzeitig Teil einer notwendigen Überlebensstrategie. Alle Befragten hatten bereits längere Phasen in unterschiedlichen Einrichtungen erlebt und bestimmte Eckdaten in Verhören, vor Gericht und mit Sozialarbeitern chronologisch aufgearbeitet, so dass eine gewisse Routine vorausgesetzt werden konnte. Die strukturierte Erzählweise der Betroffenen ist wahrscheinlich auf diese Erfahrungen zurückzuführen. Vergleicht man die unterschiedlichen Berichte der Justizbehörden und die selbstverfassten Lebensläufe in Falldokumentationen, zeigen sich aber auch abweichende Angaben. Die Betroffenen überlegen sich demzufolge sehr genau, was an welcher Stelle preisgegeben werden kann. Diese Vorsicht ist auf eine ausgeprägte Menschenkenntnis und das über Jahre erworbene Wissen über Strukturen und Abläufe zurückzuführen (vgl. dazu beispielsweise auch Themann 2006, S. 184; Schmidtbauer & vom Scheidt 2004, S. 303). Im Gegensatz zu der meist intensiven Auseinandersetzung mit dem eigenen Drogenkonsum wurden einzelne Straftaten eher zurückhaltend reflektiert. Hier spielt vor allem die Scham über bestimmte Sachverhalte eine Rolle, während das Sprechen über Drogen mit einer gewissen Befriedigung verbunden ist.
Das Nachdenken über Haftgründe und die Bereitschaft, Straftaten zu hinterfragen, waren individuell mehr oder weniger ausgeprägt. Ob eine Aufarbeitung von Straftaten von den Betroffenen überhaupt gewünscht war, blieb in allen Interviews unklar. Meist schienen die Befragten vor dieser Möglichkeit zurückzuschrecken, weil sie sich emotional überfordert fühlten. „OK, ich hab viele Menschen, eh, verletzt, durch die ganzen Diebstähle und so, auch seelisch vielleicht verletzt. Das weiß ich“ (Interview vom 22.07.2011, 516-530; der Befragte macht an dieser Stelle eine Pause und spricht nicht weiter). Ein anderer gibt an, durch den Handel mit Drogen anderen Menschen einen Schaden zugefügt zu haben, begründet den Drogenhandel aber gleich darauf damit, selbst abhängig zu sein und das Geld dafür irgendwie beschaffen zu müssen (Interview vom 21.02.2011, 431-436). In jedem Interview wird deutlich, dass die Interviewpartner stets unangenehme Gefühle mit ihren Taten verbinden, dies aber nur sehr eingeschränkt zum Ausdruck bringen können. „Dass man das alles rückgängig jetzt machen kann, geht es leider nicht. Ich hab es gemacht, ich muss damit jetzt leben“ (Interview vom 09.02.2010, 597).
Dass die Droge im Konsumverlauf einen erheblichen Einfluss auf die Wahrnehmung auch von Straftaten hat, stellen alle Befragten fest. „Aber nachhinein, nachhinein, wo ich jetzt clean bin, sage ich, was habe ich gemacht. Wenn ich jetzt ändern könnte oder hätt ich schon längst gemacht“ (08.IM.07/11, 525-527).
Die Schwierigkeiten, die eigenen Straftaten zu reflektieren, haben vielleicht auch mit dem Blick auf die eigene Persönlichkeit zu tun, die man nicht allein auf begangene Straftaten reduziert sehen möchte. Die Befragten scheinen bis heute teilweise ratlos über die Folgen ihrer Taten.
„Und die Drogen haben ja auch ein bisschen was dazu beigetragen, dass alles lustig ist und blöd und … bis ich das dann erste Mal nach meiner Verurteilung so langsam alles registriert habe, was ich gemacht habe, wie ich gelebt habe. Und … was für‘n Mensch aus mir geworden ist oder eh, das war schon, das hat mich schon getroffen“ (25.02.2011, 261-265).
Alle sechs Befragten betonen ausdrücklich und ungefragt die Rechtmäßigkeit ihrer Haftstrafen (siehe auch Unterkapitel 5.12.2) und verbinden diese mit dem deutschen Rechtssystem und der für sie selbstverständlichen Bindung an Deutschland (siehe dazu Unterkapitel 5.7).
„Ich muss für meine Dinge hier geradestehen (…), ich hab im Knast gesessen, schön und gut, aber auf Deutschland oder auf Berlin oder auf irgendwas sauer zu sein, nein. (…) Ich hab Fehler begangen und muss dafür geradestehen. (…) Weil, ich seh´ das auch für mich als meine Heimat (…)“ (Interview vom 06.08.2011, 793-806).
Der Betroffene hat seine Taten „hier“, in Deutschland, begangen. „Hier“ steht er auch dafür gerade, die Gesetze seiner Heimat akzeptiert er. Die Aussage beinhaltet gleichzeitig einen versteckten Hinweis darauf, dass er etwas anderes, etwas darüber Hinausgehendes nicht akzeptiert. Der Hinweis auf seine Duldung und Ausweisung schwingt in dieser Aussage bereits mit.
Alle sechs Befragten sind sehr früh straffällig geworden. Während ein Interviewpartner gleich nach seiner ersten Straftat verhaftet wurde und eine Haftstrafe absitzen musste, wurde ein anderer trotz zahlreicher aktenkundiger Straftaten erst spät inhaftiert. In seinem Fall setzten die entscheidenden Richter wahrscheinlich auf eine Besserung oder auf die abschreckende Wirkung allein des Gerichtes. Die unterschiedlichen Aussagen von Experten zum Umgang mit jugendlichen Straftätern sollen daher an zwei Beispielen verdeutlicht werden.
Jugendliche Straftäter
Im Vorwort ihres Buches „Das Ende der Geduld. Konsequent gegen jugendliche Gewalttäter“*„Das Buch ist ein Plädoyer gegen das Wegsehen. Es ist der Versuch, eine Debatte über Jugendgewalt, Parallelgesellschaften und Schulversagen zu erzwingen. (…) Und Das Ende der Gewalt ist eine Provokation. Denn Kirsten Heisig hat auf Missstände hingewiesen, auf die Trägheit der Justiz, auf Versäumnisse der Schulen und der Jugendämter, auf Ressortdenken und mangelndes Engagement“ (DIE ZEIT Nr. 52 vom 22. Dezember 2010, S. 4). erläutert die 2010 verstorbene Berliner Jugendrichterin Kirsten Heisig, dass einzelne Lebensläufe nicht von sich daraus ergebenden Straftaten zu trennen sind und dass (hier: Gewalt-)Kriminalität nicht allein mit Mitteln der Strafjustiz bewältigt werden kann. Sie bestätigt damit die bisher geschilderten Verläufe und fordert eine gesamtgesellschaftliche Beteiligung. Heisig vertritt durchgängig eine Haltung rascher und konsequenter Bestrafung. So kritisiert sie die langen Zeiträume zwischen dem Begehen einer Tat und der darauffolgenden Hauptverhandlung. Dazu stellt sie die Frage nach dem pädagogischen Sinn einer so späten Bestrafung. Ebenso kritisiert sie die mangelnde systemübergreifende Kooperation und Kommunikation, die im Zusammenhang mit den hier untersuchten Fällen in allen Bereichen der Justiz und anderen Behörden den gesamten Konsumverlauf begleiten. Die Richterin forderte daher beschleunigte Verfahrensabläufe und unmittelbare Verhandlungen für unbestreitbare Fälle gleich nach einer Tat.
„Wir wollen mit dieser Verfahrensart die gerade strafmündig gewordenen Täter erreichen, die beginnen, die Muskeln spielen zu lassen und gar nicht erst lernen sollen, dass staatliche Reaktionen meist unendlich auf sich warten lassen. Das kennen sie nämlich häufig schon aus anderen Situationen und verhalten sich entsprechend, wie wir es am Beispiel des mangelnden Schulbesuchs feststellen durften“ (Heisig 2010, S. 181-182).
Der Kriminologe Christian Pfeiffer (2010), niedersächsischer Justizminister (2000-2003) und früherer Leiter des Kriminologischen Forschungsinstitutes Niedersachsen, kritisiert dagegen die Forderung Heisigs nach schneller und harter Bestrafung. Sie negiere in ihren Ausführungen einen klaren Befund: das Einsperren krimineller Kinder fördere deren spätere Kriminalitätskarrieren.*Pfeiffer, Christian (2010): Nicht alle Buben sind so böse. In: Cicero, 9/2010, S. 62-65.
Ein Interviewpartner begreift den Sinn seiner frühen Inhaftierung lange Zeit nicht. Weder wird er mit seinen Straftaten konfrontiert noch beantwortet ihm jemand seine vielen Fragen in einer für ihn nachvollziehbaren Weise. Auch wenn eine frühe Inhaftierung erfolgte, so fehlen rasche Verfahrensabläufe wie auch eine angemessene Kommunikation und individuelle Hilfen innerhalb der Jugendhaft. Der Betroffene scheint in dieser Zeit durchgängig isoliert und planlos.
„Für mich war das neu. Also, ich hab, ich konnte, ich sag mal so, ich … bis zu dem Tag an, wo ich verurteilt wurde, war ein Monat bis ein Jahr danach, hab ich das nicht realisieren können, wo ich bin eigentlich. Was ich da soll, hm. Dann irgendwann mal so hab ich meine ganzen Sachen gepackt und zum Beamten gegangen, ich möchte gehen, ich will nicht hier bleiben. Ja, und der: das ist ne Strafe so (lacht). Also, so voll apathisch, im Nachhinein“ (05.ER.03/11, 246-251).
Allein dass der Betroffene den Zeitraum seiner Ratlosigkeit mit einem Jahr angibt, zeigt, wie verloren er in dieser Zeit gewesen sein muss. Bis zu einem ersten Anhörungstermin vergehen drei Monate, in denen er unter starken Entzugserscheinungen leidet. Erst als er „etwas cleaner“ ist, realisiert er seine Straftat (251-257). Doch er ist auch jetzt noch nicht in der Realität angekommen. Als er endlich dem Haftrichter gegenübersitzt, hat er sich nicht im Griff. Nach einer Beleidigung des Richters erhält er drei Monate Richtereinschluss. Er wird auf eine Station für „Aussichtslose, sag ich mal in Anführungszeichen“ mit 22 Stunden Einschluss und zwei Freistunden verlegt (234-241). Seine Fragen bleiben weiterhin unbeantwortet. Er überlässt sich einem System, das er nicht versteht und dem er nichts entgegenzusetzen hat.
Die Verwirrung des Befragten hat durch die langen Wartezeiten auf eine Verhandlung eher zugenommen; so hat er die lange Haft ohne wirkliche Erkenntnis wieder verlassen. Ob ihm allein frühes und konsequentes Durchgreifen in Form rascher Verurteilung geholfen hätte, bleibt ungewiss. Vielmehr scheint es in seinem Fall an einer Vertrauensperson gefehlt zu haben, die ihm hätte Antworten auf seine Fragen geben und Alternativen aufzeigen können. Hilfsangebote irgendwelcher Art wurden ihm nach seiner Erinnerung nicht unterbreitet.
Der zweite Interviewpartner dagegen beklagt die späte Aufmerksamkeit der Justiz. Schon relativ früh war er bei seinen Straftaten erwischt worden. Dreimal lässt man ihn ohne Verhandlung gehen. Das Gericht setzt nicht einmal eine Strafe zur Bewährung aus. Eine Bewährungsstrafe nach derart vielen Straftaten hätte ihn mit Sicherheit zum Nachdenken gebracht; das, so meint der Betroffene heute,
„hätt ich dadurch verstanden im Kopf“ (03.HL.03/11, 259-260). „Also, ich bin der Meinung, sie hätten mich vorher, eh, einsperren sollen, aber nicht so lange. Die hätten mich vorher, eh, stoppen können“ (251-253).
Die erste, gleich mehrjährige Haftstrafe, die er im Alter von 19 Jahren bekommt, überrascht in ihrer Härte sogar seinen Anwalt. Der Strafe gehen aufgrund der von den Anwälten eingelegten Berufung 14 Monate Untersuchungshaft voraus, in der auch dieser Betroffene 23 Stunden am Tag alleine in seiner Zelle eingeschlossen bleibt.
Sowohl die sehr frühe als auch die sehr späte Haftstrafe der beiden Betroffenen hat zu weiteren Straftaten und zum damaligen Zeitpunkt zu keinerlei Erkenntnissen für beide geführt. Dies weist vor allem auf strukturelle wie konzeptionelle Probleme hin: Bei beiden jugendlichen Straftätern fehlte ganz offensichtlich eine angeleitete frühe Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten und deren möglichen Folgen für Straftäter ohne deutsche Staatsbürgerschaft.
Einer der Fälle entspricht der Forderung Heisigs nach früher Verurteilung und schnellen Abläufen, aber auch nach systemübergreifender Kooperation und Kommunikation als gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Den bisher dargestellten Problemkonstellationen kann nicht allein mit Mitteln der Justiz begegnet werden. Gerade darum ist der Einwand Pfeiffers zu bedenken, dass Kriminalitätskarrieren durch Jugendhaft gefördert werden können. Sicher ist, dass die Befragten sich bestimmte Verhaltensformen erst in Haft angeeignet haben und dort Bekanntschaften machten, von denen sie weiterhin stark beeinflusst wurden.
Drogen in Haft und Drogen im Kopf
Während die erste Inhaftierung von den einen als anfänglich „schrecklich“ (Interview 3, 236) erlebt wird, empfinden andere die erste Zeit als Erleichterung, ja sogar als Erlösung von den vielfältigen und täglich belastenden Problemen. Dem Mix aus Drogenhandel, anderen Straftaten, starken familiären Belastungen und eigenem Drogenkonsum können sie nun endlich entfliehen. „War für mich gut, weil, in dem Sinne, ich hatte ja Ruhe gehabt. Keinen Stress, keinen Druck, keine Droge“ (06.08.2011, 214-215).
Einer der Befragten kann sich an das langjährige Eingesperrt Sein bis heute nicht gewöhnen. Auf die Frage, wie er seine erste Haft erlebt habe, antwortet er: „Wie‘s mit ging? Ich war tot. Oder am besten gesagt (nennt einen Zeitraum von zehn Jahren) war ich tot. Ich wollte nicht da sein“ (09.02.2010, 469-470). Besonders die lange Trennung von seiner Familie macht ihm zu schaffen*„Das Strafrecht (…) untergräbt, was es vorgibt zu schützen: den Zusammenhalt in der Gemeinschaft und in der Familie. Der Haftentlassene, der dächte: Was schert mich Weib, was schert mich Kind – sie sind so lange ohne mich ausgekommen, er hätte recht“ (Plack 1974, S. 133).. Trotz seiner ständigen Abwesenheit durch Konsum und Straftaten ist er an die Sicherheit seines Familienverbandes und dessen vorgegebene Strukturen gewöhnt. Seine Verzweiflung, seine Schuldgefühle und seine Ausweglosigkeit treiben ihn fast in den Selbstmord. Dann wird er in die Haftanstalt eines anderen Bundeslandes verlegt. Als man ihm eine Woche später seine Kleidung nachliefert, erlebt er eine Überraschung.
„Und da war das alte Besteck, die Spritzen, Methadon hatte ich da, die haben mir das einfach gegeben (seufzt). Ja, und dann sind diese Bilder gekommen, und, eh, gleich an dem Tag hab ich mir zwei Päckchen gekauft, im Gefängnis, für 30,00 €. Ja. So hat das dann wieder angefangen“ (02.D.02/10, 276-284).
Ein anderer Gesprächspartner schildert den Weg von anfänglicher Verunsicherung hin zu großer Begeisterung über die Möglichkeiten in Haft. Zunächst hat er noch „irgendwie Angst“ (504), denn Knast „kannte ich (…) vom Film oder von Leuten, die drinnen und raus und das auf locker so erzählt haben“ (04.TE.03/11, 507-508). Nachdem er jedoch Vertrautes sah, war die Angst vorbei. Die anderen, ihm teilweise bekannten Drogenkonsumenten machen es ihm leicht. Er fühlt sich wohl und „auf einmal herzlich willkommen“ (516). Als auch er nach wenigen Monaten in eine andere Haftanstalt verlegt wird, ist die Angst wieder da.
„(…) da fing noch mal diese Angst noch größer zu werden. Weil, weil man weiß ja auch so von Leuten, die eben drinne war‘n, Langstrafer und Schwerverbrecher und ein System für sich, ein Dorf. Man hat zwar alles da, aber Macht. (…) Man kommt da rein, man ist mitten im Sterben. So, und denn siehst du schon: die Füchse, die Schakale, eh, die Dealers, die wat zu sagen haben und so weiter und so weiter. Tja. Und irgendwo, wenn man natürlich Gesichter kennt, kommen die schon auf dich zu und sagen: Und, wie geht‘s? Herzlich willkommen. (…) Also, die Angst war nicht lange da, (…) weil überall auch irgendwo die Droge da war. Und somit habe ich mich immer gut gefühlt da. (…) Und so fing das auch an, sogar im Knast es auch zu konsumieren. Über den Sprecher, sei‘s Methadon, Diazepam, Stardust*Gemeint ist hier PCP (Phencycilidin), das auch unter den Namen Hyperdust, Magicdust, Rocket Fuel, Engelsstaub, Angel Dust, Wack, Superwack, Magic Wack, Lovely oder Peace Pill bekannt ist. Es handelt sich um eine Designerdroge, die wie Crack einfach und billig herzustellen ist. Mit Chemikalien für weniger als 100,00 € können ca. 1,5 Liter PCP hergestellt werden, die etwa 60.000 Räusche ergeben (Wilkens 1997)., Rohypnol, eh, Heroin. Es war da. Bis dann UK*UK= Urinkontrolle genommen wurde (lacht kurz)“ (04.TE.03/11, 361-385).
Temme (2010, S. 61) stellt fest, dass „die Zielsetzung des Strafrechtssystems unter anderem durch den Strafvollzug eine Verhaltenssteuerung herbeizuführen, im Hinblick auf Drogen im Vollzug nicht eingehalten werden“ kann.
Das System Gefängnis, das „Dorf“, entpuppt sich als bekannter Ort, an dem alle gewünschten Drogen erhältlich sind und das auch dadurch rasch seine Schrecken verliert. Die Interviewpartner lernen neue Möglichkeiten der Geldbeschaffung wie auch des Drogenkonsums kennen.
„Das ging dann auch so weit, dass ich mir, eh, dort den ersten Druck gemacht habe oder machen lassen habe, dass ich gespritzt hab. Ich hatte auch ungefähr die ersten drei Monate gespritzt und mir dann eine Hepatitis C auch geholt“ (01.W.10/09, 123-128).
Jeder dritte Drogenkonsument mit Hafterfahrung hat im Gefängnis Drogen intravenös konsumiert. Hier zeigen sich wesentlich häufiger Infektionserkrankungen wie HIV und Hepatitis C, wobei ein bis zu 3,8-fach erhöhtes Risiko besteht (RKI 2016).
Vier der Befragten gaben an, sich in Haft mit Hepatitis C infiziert zu haben, weil sie eine Spritze mit anderen teilen mussten. Das hohe Risiko, sich bei der gemeinsamen Benutzung von Spritzbesteck mit einer Infektionskrankheit zu infizieren, war allen Interview- und Gesprächspartnern durch AIDS-Kampagnen bekannt. Sie waren sich sicher, außerhalb von Haftanstalten immer auf eigene Spritzbestecke geachtet zu haben.*Ziel einer zwischen 2011 und 2015 in acht deutschen Städten durchgeführte Studie des Robert Koch-Institutes war die Erfassung der Verbreitung von Hepatitis B (HBV), Hepatitis C (HCV) sowie HIV bei injizierenden Drogenkonsumenten in Deutschland. Gut bekannt waren insbesondere die HCV-Übertragungswege, die sich auf Spritzen, Nadeln und Blut bezogen (DRUCK-Studie unter http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2015/22/Art_01.html, Zugriff am 22.08.2017). Nach Knorr (2017) fordert die Kriminalisierung von Drogenkonsum nicht nur Lebensjahre und Leben der Betroffenen, sondern sie geht auch mit Infektionserkrankungen einher die bei geänderten Haftbedingungen deutlich vermindert werden könnten.
Die Möglichkeit, in Haft zu arbeiten, eine Ausbildung zu absolvieren oder einen Schulabschluss nachzuholen, wurde von fünf der sechs Befragten genutzt. Man kann dies als Versuch sehen, dem Kreislauf der Beschaffung und des Drogenkonsums für zumindest eine Weile zu entgehen.
„(…) ich wollte nicht alles verlieren. (…) ich war auch in so ‘n Haus, wo streng waren die Kontrollen und ich wusste, wenn ich einmal konsumiere, gehe ich in ein Haus, wo ich dann dableibe, bis meine Strafe zu Ende ist“ (04.02.2011, 298-300).
Dennoch ist der bei Haftentlassung ausgezahlte Lohn eine Versuchung, der kaum zu widerstehen ist. Die Befragten berichten, dass sie aufgrund ihres Arbeitsentgeltes zumeist schon am ersten Tag nach der Haftentlassung wieder rückfällig wurden. „Ich kam da mit hohe Summe raus und, etwas über 1.200, 1.300 €. Ja, ersten Tag war ich rückfällig“ (04.TE.03/11, 414-416). Der Druck, zu konsumieren, ist so übermächtig, dass alle Vorsätze vergessen sind und nur der Drogenkonsum zählt.
„Ja, und dann bin ich mit S-Bahn und so direkt Zoologischer Garten. Klamotten in Schließfach und Überbrückungsgeld hatte ich ja auch, weil ich ja, eh, eh, ne Malerlehre gemacht habe mit Abschluss schon. Ja, und ich wusste ja, wo ich was bekomme. Ja, und dann bin ich nach Charlottenburg, war eigentlich ein langer Weg. Also, sagen wir mal so, ich konnte es nicht erwarten, bis ich was konsumiere, einfach so in Freiheit was konsumieren“ (05.ER.03/11, 207-215).
Auch wenn alle Befragten immer wieder kurze Abstinenzzeiten durchlaufen haben, wurde ein ernsthafter Ausstiegsversuch lange Zeit nicht in Erwägung gezogen.
„Ich hatte nicht das Ziel, damit aufzuhören. Ich hatte auch nicht das Ziel, mich irgendwie nach was anderem umzusehen. Ich wollte da weitermachen, wo ich aufgehört habe. Mir ging‘s zwar körperlich wieder gut, aber meine Psyche war, also, im Kopf waren die Drogen“ (01.W.10/09, 114-118).
Im nächsten Abschnitt wird deutlich, dass eine Auseinandersetzung mit dem Drogenkonsum und dem bisherigen Lebensweg mit langwierigen, komplexen und individuellen Prozessen verbunden ist.
Aussteigen oder weitermachen?
„Herr F., der in sehr frühen Jahren eine ungewöhnlich harte Jugendstrafe komplett verbüßt hat, kennt bisher nur den Kreislauf aus Drogen, Kriminalität, Haft, Drogen und Kriminalität. Diesen Kreislauf hat er – wie er glaubhaft erzählt – bis zur absoluten Erschöpfung immer wieder durchlaufen“ (aus einem Entwicklungsbericht an die Staatsanwaltschaft, 09.YZ.02/09).*Wird einer Therapie gemäß § 35 BtmG stattgegeben, sind nach Vorgaben der Staatsanwaltschaft Entwicklungsberichte vorzulegen.
Die zahlreichen Entzüge der Interviewpartner können nicht mit dem Wunsch gleichgesetzt werden, dauerhaft oder überhaupt abstinent leben zu wollen. Auch wenn bei allen mit der Zeit ein zunehmender Leidensdruck sichtbar wird, sind die Gründe für eine Unterbrechung des Konsums oder (die zunächst nur vagen) Ausstiegswünsche vielfältig. Mohamad, der von seiner Familie „unter Druck gesetzt wird“ (30) aufzuhören, macht „viele Entgiftungen, (…) viele Entgiftungen“ (29). Nach ein paar Wochen oder Monaten wird er wieder rückfällig. Mohamad ist der Meinung, dass ein wirklicher Ausstieg nur gelingen kann, wenn man selbst bereit und in der Lage dazu ist. Den eigenen Prozess schildert er so:
„(…) ich war noch nicht bereit, ich musste mit vielen Dingen abschließen. Und, eh, wo meine Familie den Druck gemacht hat, hab ich nicht mal nachgedacht. Ich bin nur, wie man sagt, in kalte Wasser gesprungen, was nicht mein Ding war und, eh, ich, ich wollte ja aufhören, nicht meine Familie. Und ich musste erst Mal, eh, mir richtig Gedanken darüber machen, dass ich, eh, ohne Drogen mehr leben will und was für Ziele ich hatte und da brauchte ich Zeit, mir Gedanken darüber zu machen. Und nicht von meine Familie und deswegen bin ich damals abgehauen von (einem Therapieversuch)“ (Mohamad, 44-52).
In Haft wie auch in Freiheit konsumiert Kadir einige Jahre fast ohne Pause. Nach und nach aber kommen ihm Zweifel am bisherigen Lebensverlauf. Als sein Bruder lebensgefährlich erkrankt, erkennt er sich in der abgemagerten Gestalt des Bruders wie in einem Spiegel.
„(Er) war ein Haut und Knochen gewesen, dieses kämpferische Hülle da, die konnte ich nicht sehen. (…) Dass ich noch nicht mal das sehen konnte und mir dann einen Punkt machen konnte. O. K., das reicht. Es gibt Menschen, die kämpfen, (…) die wollen weiterleben, ja. Und ich guck (ihn) an, ja hast du recht. Ja, ich werde aufhören (…). Wo ich weiß, (er) macht es weiter, kämpft weiter. Und ich geh hier raus und geh zu der Droge. Dass die mich schon so in der Hand hatte. Das ist schon eine Macht“ (Kadir, 328-338).
Auch wenn er sich dessen heute noch schämt, bringt er selbst die Kraft nicht auf, gegen die Droge zu kämpfen. Um die Krankheit des Bruders und seine eigene Drogenabhängigkeit ertragen zu können, konsumiert er noch exzessiver als je zuvor.
Die Prozesshaftigkeit von Ausstiegen kann am Beispiel von Rabieh verdeutlicht werden. Er konsumiert drei Jahre lang regelmäßig Heroin und unterbricht diesen Konsum immer nur sehr kurz.
„Das waren vielleicht, also im Krankenhaus waren das drei Wochen, dass ich das ausgehalten habe, also einmal mit Polamidon und die anderen Male waren vielleicht zwei, drei Tage und dann habe ich wieder zugegriffen“ (1. Interview, 103-108).
Einen ersten ernsthaften Ausstiegsversuch unternimmt er während seiner zweiten längeren Inhaftierung. Er weiß, dass er sterben wird, wenn er so weitermacht wie bisher. Diese Haltung hat auch mit seiner Hepatitis C zu tun, die ihn immer mehr beschäftigt. Zunächst bittet er um Verlegung auf eine drogenfreie Station mit regelmäßigen Urinkontrollen. Damit verbringt er die nächsten beiden Jahre in einer geschützteren Umgebung. Er geht in Haft einer Beschäftigung nach und beendet dort auch eine Ausbildung. In dieser Zeit hat er „nur einen Kurzschluss“ (1. Interview, 184), der sich allerdings als verhängnisvoll erweist. Obwohl er sich vorgenommen hatte, keine Gewalt mehr auszuüben, verprügelt er beim Fußball einen Mitspieler. Er muss die drogenfreie Station wieder verlassen und kommt zurück in sein altes Umfeld. Hier versucht er weiterhin, sich von harten Drogen fernzuhalten. Heroin versagt er sich und „flüchtet“ (201) sich stattdessen in Haschisch.
„Ja, und dort hab ich dann, eh, mich dem, eh, Haschisch, ja, gewidmet. Ich hab mir dann gedacht: ne, ich kiff lieber. Kiff, soviel du kannst, aber nimm kein Heroin mehr. Ja, ich hatte dort Möglichkeiten, an Heroin zu kommen, aber … Manchmal hatte ich natürlich sehr großen Suchtdruck, aber ich hab gesagt nein, bleib beim Kiffen“ (1. Interview, 190-195).
Zusätzlich treibt Rabieh viel Sport. Durch die erworbene Ausbildung baut er sein „Selbstbewusstsein so ‘n bisschen auf“ (197) und hat das Gefühl, „diesmal“ (198) könne es „was werden“. Für die Zeit nach seiner Haftentlassung setzt er sich klare Ziele. Zunächst informiert er sich umfassend über Hepatitis C und Interferon-Therapien, die er direkt im Anschluss angeht und erfolgreich abschließt. Die in seine Pläne eingeweihte Familie verschafft ihm eine regelmäßige Arbeit, der er mehrere Monate lang nachgeht. Rabieh scheint weit weg von Heroin und Kriminalität. Dann aber lädt ihn ein alter Bekannter zu sich nach Hause ein und bietet ihm Heroin an.
„Ja und dann, einfach, ich hab mich hingesetzt und ohne jegliche Hemmung einfach konsumiert. Als wenn ich jetzt, ja (lacht), als wenn das ein anderer Mensch war, der da sitzt. Ja. Ja. Und dann hat‘s wieder angefangen“ Rabieh, 1. Interview, 225-230).*„Ich schlenderte die Straße entlang, und plötzlich rührt sich das Opiat in meinen Zellen und schlägt aus wie die Zwille eines Rutengängers: Hier ist Stoff! Aber ich sah niemanden, und außerdem wollte ich sowieso nicht wieder anfangen, zumindest glaubte ich das“ (William S. Burroughs 1953/1988, S. 83).
Auch für Rabieh selbst scheint es überraschend, wie übergangslos er seine Vorsätze über Bord wirft und direkt vom Sport zurück zur Droge geht. Auch hier wird, wie in allen anderen Interviews, darauf hingewiesen, dass sich die Persönlichkeit unter Drogeneinfluss stark verändert. Trotz dieses Rückfalls gelingt es Rabieh, für längere Zeit nicht ganz abzurutschen. Immer wieder lässt er sich substituieren. Gut geht es ihm damit allerdings nicht, weil das ohne Bei-Konsum von Heroin nicht wirklich funktioniert. Therapien, die ihm Berater und Bewährungshelfer vorschlagen, lehnt er konsequent ab.
Bevor Rabieh fast zehn Jahre später eine erste Therapie antritt, folgen zunächst zahlreiche Rückfälle in den Drogenkonsum und damit verbundene Straftaten. Wie Mohamad, so beschreibt auch Rabieh einen möglichen Ausstieg aus der Sucht als langjährigen Prozess der Selbsterkenntnis.
„Es kamen halt immer neue Erkenntnisse über mich und die Sucht, so dass ich dann halt mehrere Anläufe hatte. (…) Also, das war nicht so, dass ich zur Therapie ging und, O. K., ich hatte mir das natürlich vorgenommen. Ich denke mal, das ist das A und O für einen Süchtigen, sich das vorzunehmen und das hab ich dann auch so gemacht. Aber, eh, es haben halt Dinge noch gefehlt, dass ich wirklich ein abstinentes Leben führen kann. Ja und diese Dinge haben sich dann so mit der Zeit, in diesen zwei, zweieinhalb Jahren, wie gesagt, ratenweise dann so, sind sie bei mir angekommen. Ja, bis ich jetzt zu der Erkenntnis gelangt bin, dass nur, ja, Abstinenz wirklich, ja, mir hilft. Alles andere kommt später. Also, Abstinenz ist das Einzige, was, was mich am Leben hält“ (1. Interview, 267-278).
Alle Aussagen zeigen, dass lange Zeit ausschließlich der Konsum von Drogen und dessen Nebenwirkungen in Form von Straftaten im Vordergrund stehen, wobei anderen Fragen wenig bis gar keine Bedeutung beigemessen wurde.
Zusammenfassung
Die Interviewpartner haben ihre teilweise hohen Haftstrafen zumeist vollständig verbüßt. Die Strafen und das jeweilige Strafmaß werden als gerechtfertigt angesehen. Dem deutschen Rechtssystem fühlt man sich verbunden, weil man sich Deutschland verbunden fühlt und Drogenkonsum und Straftaten ausschließlich in Deutschland stattgefunden haben. Alle Befragten sind in ihrer frühen Jugend straffällig geworden, wobei gerichtliche Entscheidungen sehr unterschiedlich ausfielen. Sowohl eine sehr frühe Inhaftierung nach der ersten Straftat als auch eine späte Inhaftierung nach zahlreichen gerichtsbekannten Straftaten zeigen, dass beide Vorgehensweisen zu keiner Verhaltensänderung bei den Interviewpartnern geführt haben, weil entsprechende Hilfsangebote ausblieben. Während ihrer Haftaufenthalte konsumierten alle Betroffenen bis auf kurze Unterbrechungen weiterhin Drogen. In Haft lernten sie auch neue Drogen und neue Konsumarten kennen. Obwohl allen Interviewpartnern die Übertragungswege und -risiken von Infektionskrankheiten bekannt waren, infizierten sich vier Personen in Haft mit einer Hepatitis C. Die Möglichkeit eines Zuganges zu sauberem Spritzbesteck bestand nicht. Fort- und Weiterbildungsangebote, die Möglichkeit, Schulabschlüsse nachzuholen oder eine Ausbildung zu absolvieren, nahmen vier der sechs Befragten in Anspruch. Zusammen mit strengen Urinkontrollen werden diese Maßnahmen als abstinenzfördernd eingeschätzt. Wünsche nach längeren Abstinenzzeiten oder Ausstiegen aus der Sucht erfolgen lange Zeit nur zögerlich und teilweise auf Druck der Familie. Eine Annäherung an die Möglichkeit eines Lebens ohne Drogen findet nur stufenweise statt und wird von allen als langwieriger und individueller Prozess bezeichnet, dessen Beginn nicht bestimmbar ist.
Die bisherigen Unterkapitel haben die aufenthaltsrechtlichen Situationen der Interviewpartner nur bruchstückhaft erfasst. Im nächsten Unterkapitel soll genauer betrachtet werden, wann und wie die Befragten ihre aufenthaltsrechtliche Situation wahrgenommen und wie sie sich mit der Gefahr einer möglichen Ausweisung auseinandergesetzt haben.
„Den Ball flach halten“ – Wissen über die aufenthaltsrechtlichen Folgen von Straftaten
In Bezug auf die aufenthaltsrechtlichen Situationen der Befragten können die Fälle nicht direkt miteinander verglichen werden, weil sich die rechtlichen Bedingungen unterschiedlich darstellen und kein einheitliches Vorgehen vonseiten der Behörden erkennbar ist. Dies erscheint aufgrund einzelner Staatsangehörigkeiten und individueller Vorgeschichten auch gar nicht möglich. Zudem wurden die Betroffenen zu verschiedenen Zeitpunkten mit ihrer aufenthaltsrechtlich prekären Situation konfrontiert und nahmen diese auch unterschiedlich wahr. So berichtet einer der Interviewpartner, er sei erstmals im „Erwachsenenknast“ (Interview vom 06.08.2011, 378) auf die Gefahr einer Ausweisung durch Mithäftlinge aufmerksam gemacht worden. Wann genau die Gesprächspartner also zum ersten Mal von einer konkreten Ausweisungsabsicht der Ausländerbehörde erfahren haben, bleibt – möglicherweise auch für die Betroffenen selbst – zumeist unklar.*Manja Berger, JVA Heidering, stellt anlässlich des Runden Tisches für ausländische Gefangene und Gefangene mit Migrationshintergrund am 25.11.2016 fest, dass ausländische Gefangene teilweise keine Kenntnis über den eigenen aufenthaltsrechtlichen Status besitzen (siehe Protokoll unter freiabos.de). Während sie anfangs vorgaben, nichts oder nur sehr wenig von der Gefahr einer Ausweisung gewusst zu haben, räumten sie später ein, dass ihnen die Möglichkeit immerhin bekannt war und bekannt gewesen sein muss. Im Laufe der Interviewauswertung wurde mehr und mehr deutlich, warum sie sich teilweise und über lange Zeiträume hinweg sicher fühlten und warum sie ihre aufenthaltsrechtlich prekärer werdenden Situationen ignorieren oder verdrängen konnten.
Folgen früher aufenthaltsrechtlicher Probleme
Auf den frühen Aufenthaltsstatus als möglichen Ausgangspunkt für spätere aufenthaltsrechtliche Problemkonstellationen wurde bereits im Unterkapitel 5.3.4 eingegangen. Die Familien der in Deutschland geborenen Interviewpartner messen aufenthaltsrechtlichen Fragen aus unterschiedlichen Gründen nur wenig Bedeutung bei. So muss einer der Betroffenen nach seinen Angaben die aufenthaltsrechtlichen Belange in früher Jugend alleine bewältigen. Im Alter von sechzehn Jahren geht er alle drei Monate ohne Begleitung zur Ausländerbehörde, um seine befristete Aufenthaltserlaubnis verlängern zu lassen. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde ihm nicht erteilt, weil bereits Strafverfahren gegen ihn vorlagen. Die Besuche bei der Behörde sind ihm lästig und irgendwann hat er „keine Lust mehr, dorthin zu gehen“ (25.02.2011, 407). Auch weil er sich in Deutschland zu Hause fühlt, sieht er keine Notwendigkeit, den Aufforderungen nachzukommen. Seine Weigerung begründet er so:
„Ja, man versteht das einfach nicht, weil, man ist hier geboren und … dann kennt man das so, dass die, eh, von den deutschen Freunden jetzt sag ich mal, die dann halt nicht so ein Problem haben. Und dann, eh, frühmorgens dann um fünf Uhr, früher war das ja noch irgendwie so, eh, chaotisch. Da dann in der Kälte warten*Die Situation, sich in den frühen Morgenstunden in eine Schlange vor der Berliner Ausländerbehörde einzureihen, um dort häufig bis zum späten Nachmittag warten zu müssen, wurde im Zusammenhang mit den hohen Flüchtlingszahlen 2015/2016 auch einer breiten Öffentlichkeit bekannt. als Fünfzehn-, Sechszehnjähriger, das hat schon genervt. Man weiß ja gar nicht, man wusste ja gar nicht, was das ist“ (25.02.2011, 419-425).
Die für den Betroffenen nicht nachvollziehbare Situation scheint auch vonseiten der Eltern nicht aufgeklärt worden zu sein. Im Interview wird deren Gleichgültigkeit immer wieder betont („Für die war das egal“, 496). Auch vonseiten der Schule sind keine Interventionen bekannt. So erklärt der Interviewpartner dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde eines Tages, er werde nun nicht mehr erscheinen.
„Sagt der, sie müssen. Ich sage, ich muss gar nichts. Der hat, der hat mir schon drei Monate … da hab ich einfach den Pass genommen, einfach rein geschmissen, ja. Wenn ich alle drei Monate hier kriege, warum soll ich jetzt jedes Mal hierherkommen und in der Kälte warten und so. Wurde ich so frech. Ja und dann bin ich einfach gegangen. Ich hab Pass alles dagelassen, neun Jahre lang. Neun Jahre lang. Kein Pass gehabt. Also, Pass war ja, also, ich hab den dagelassen (lacht). Ja, weil ich das nicht verstehen wollte oder verstanden habe“ (25.02.2011, 328-335).
Der Betroffene entledigt sich eines lästigen Problems, indem er seinen ausländischen Pass, auf den er selbst gar keinen Wert legt, einfach bei der Ausländerbehörde lässt. Er stellt die Situation her, die er fühlt: er ist in Deutschland geboren, er geht hier zur Schule, hier leben seine Freunde. Mit dem Land seiner Staatsangehörigkeit verbindet ihn nichts. Ohne Pass und Aufenthaltstitel lebt er nun illegal in Deutschland und verstößt damit gegen das Aufenthaltsgesetz.*Vgl. § 3 (Passpflicht) sowie § 4 (Erfordernis eines Aufenthaltstitels) Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Seine Ausweisung, die erst viele Jahre später erfolgt, nimmt hier ihren Ausgangspunkt und wäre vielleicht durch rechtzeitige Gegenmaßnahmen zu verhindern gewesen.
Die mit ihren Familien nach Deutschland geflüchteten Interviewpartner sind seit früher Kindheit und Jugend an prekäre aufenthaltsrechtliche Situationen gewöhnt (vgl. dazu Unterkapitel 5.3.4) und interessieren sich daher lange Zeit nicht für die erst später spürbar werdenden Konsequenzen.
„(…) in dem Sinne, Petra, war mir das egal. Weil, ich hatte sowieso damit nie was zu tun gehabt. Ob ich ‘nen Fremdenpass hatte oder ‘ne Duldung. Ich war hier in Berlin, bin noch nie verreist (…) und ich war nur aktiv in kriminelle Sachen und Drogen. War mir egal. Erst später, jetzt, sehe ich wie sehr, sehr wichtig das ist“ (06.08.2011, 359-363).
Auch die wenigen Warnungen und Hinweise von außen ändern nichts an der langen Zeit der gleichgültigen Haltung der Befragten. Zumeist sind sie physisch wie psychisch gar nicht mehr (oder noch nicht) in der Lage, eine Veränderung herbeizuführen.
„War‘s schon zu spät. War‘s schon zu spät und, eh, was sollte ich noch ändern? War ja selber kaputt, ich musste erst mal an mich denken“ (Interview vom 06.08.2011, 385-386).
Lange Zeit sind die Betroffenen ausschließlich auf den Konsum von Drogen fokussiert. „(…) ich war sowieso unterwegs, da ging‘s halt nur um die Droge und die Duldung war unwichtig“ (07.10.2009, 337-338).
Erste Warnhinweise der Ausländerbehörde werden ignoriert, weil der Drogenkonsum das Leben mehr und mehr bestimmt.
„(…) ich hab das nicht so ernst genommen. Weil bis zu diesem Zeitpunkt hab ich ja das als, eh, eh, ein (sehr leise) Theaterspiel … Ich mein, ich hab mich ja nicht mal ernst genommen. Nicht mal. Da haben mich halt so ne Sachen überhaupt nicht interessiert, weil bis zu diesem Zeitpunkt, Petra, ich hab nie mich um Papiere kümmern müssen. Ich hab nie ernsthaft so versucht, irgendwie mein Leben in eine Reihe zu bekommen. Ich hab zu diesem Zeitpunkt gelebt, egal, mir passiert nix. (…) Da war dieses Schriftstück eigentlich belanglos so. Weil ich mir bis zu diesem Zeitpunkt später bis zur Abschiebung dachte, passiert nix. Ausländerbehörde O. K.“ (25.02.2011, 551-560).
Außer der suchtbedingten Gleichgültigkeit gegenüber aufenthaltsrechtlichen Fragen zeigen sich weitere Gründe, warum die Duldungssituation und eine damit verbundene mögliche Ausweisung so lange verdrängt werden konnten.
Sich sicher fühlen
„Ich bin hier in Berlin geboren, meine Kinder sind, die haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Ich bin hier aufgewachsen. Meine Familie seit über 50 Jahren hier. Kann ich nicht nachvollziehen. Dieses Gesetz“ (Mirko, 2. Interview, 91-94).
So beschäftigt sich beispielsweise Mirko kaum mit aufenthaltsrechtlichen Fragen, weil er mit seiner Familie seit einem halben Jahrhundert in Deutschland lebt. Die in Deutschland geborenen Befragten sehen sich gleichgestellt mit den Inhabern deutscher Pässe und fühlen sich dadurch sicher. Hinweise der Ausländerbehörden werden daher nicht ernst genommen und allein als Drohung verstanden.
„Die können mich sowieso nicht abschieben. Meine Eltern sind hier, die leben hier. Meine Mutter arbeitet da und da. Ich bin hier geboren. Ich dachte, das ist einfach so belanglos, einfach so mehr um Angst zu machen (…)“ (05.ER.03/11, 543-546).
Auch wenn sich der Zeitpunkt einer Kenntnisnahme der sich verschärfenden aufenthaltsrechtlichen Situation nicht genau bestimmen lässt, können im nachfolgenden Fall erste Eindrücke und Gedanken zu einer angedrohten Ausweisung relativ zeitnah wiedergegeben werden. So hatte einer der Befragten nur wenige Monate vor dem Interview eine erste Verwarnung der Ausländerbehörde erhalten. Des Weiteren war er zu diesem Zeitpunkt abstinent und konnte seine Situation daher anders einschätzen. Nach dem Schreiben der Ausländerbehörde hatte der Betroffene den
„Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vom 30.07.2004 (BGBI. I.S. 1950), zuletzt geändert am 14.03.2005 (BGBI. I.S. 721) [erfüllt], wonach ein Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn er zu einer Freiheitsstrafe (von mindestens zwei Jahren) verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist“.
Im vorliegenden Fall hatte die Ausländerbehörde aufgrund einer Einzelfallentscheidung von einer Ausweisung abgesehen, drohte jedoch im Fall einer erneuten Straftat, die bisherigen Verurteilungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der Betroffene wurde darauf hingewiesen, dass im Fall einer Ausweisung die Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlöschen würde. Er wurde dahingehend verwarnt, dass bei weiteren Straftaten, auch bei solchen, die zum Zeitpunkt des Schreibens noch nicht bekannt waren, ein Ausweisungsbescheid erlassen werde.
„Das war das erste Mal, dass ich, was meinen Aufenthalt betrifft, von der Ausländerbehörde einen Brief bekomme. Bevor ich, eh, den Brief lesen konnte, ich hab nur den Briefkopf gelesen. Landes-, eh, Einwohneramt, Ausländerbehörde, und oben stand dann irgendwie Verwarnung und dann fing‘s schon an und ich hab gesagt: nein. Also, ich hab ehrlich Angst gehabt, die ziehen mir jetzt meinen Aufenthalt rein, ein. Und in diesem Augenblick ging alles durch meinen Kopf. Ich hab schon (Land der Staatsbürgerschaft) vor meinen Augen gesehen. Und ich hab, das ist aber so alles in paar Sekunden, es war Wahnsinn. Also, im Nachhinein war ich erstaunt, was alles so durch den Kopf geht. Diese paar Sekunden. Mit wem kann ich da klarkommen, wen kenn ich da drüben, wann werde ich abgeschoben und, eh, krieg ich noch Strafe, geh ich wieder Knast“ (21.02.2011, 487-497).
Hieran zeigt sich, wie unvorbereitet der Befragte trotz besseren Wissens auf das Schreiben reagiert. Die sofort einsetzende Panik bezüglich einer scheinbar kurz bevorstehenden Abschiebung wird deutlich. Auch die Angst, vielleicht eine weitere Strafe in fremder Umgebung mit den dazugehörenden Schreckensszenarien durchstehen zu müssen, ist spürbar. Auf die Frage, ob er aufgrund seiner zahlreichen Inhaftierungen nicht manchmal über die Möglichkeit einer Ausweisung nachgedacht habe, antwortet der Betroffene:
„Nein. Nein, also, eh, nee, also im Sinn nicht, aber ich wollte es vielleicht auch nicht wahrnehmen, weil, ich habe natürlich unbefristet, ich bin hier geboren, hier aufgewachsen. Meine Familie ist schon hier seit 40 Jahren, wenn nicht sogar mehr. (…) Also, warum auch. Straftaten, ja gut. Die sind ja bei mir nicht zehn Jahre, dass die sagen, O. K., eh, Abschiebung. Aber letzte Aufenthalt wurde mir schon damals gesagt von meinem ehemaligen Zugangsbereichschef, dass ich den Ball flachhalten sollte, dass die mich abschieben könnten. Das war schon jetzt das Thema von meinem Chef oder meiner Chefin. Weil irgendwie haben die beiden mich immer gemocht und die haben gesagt, Mann, ja Mann, dat wird zu viel. Wir wollen dich hier nich mehr sehen und die können deinen Aufenthalt entziehen. Deine Strafe beträgt schon über drei Jahre. Ja. Ja. Ja. Aber so, ja, ich konnte es einfach nicht wahrnehmen“ (546-557).
Der anfänglich heftigen Verneinung folgt sofort darauf ein Einlenken, indem der Betroffene für ihn plausibel erscheinende Gründe anführt, warum er sich mit den Möglichkeiten einer Ausweisung nie beschäftigt hat. Frühere Warnungen von Gruppenleitern in Haft erinnert er zwar, weigert sich jedoch, deren Hinweise tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen. Es ist vielmehr „das Thema von meinem Chef“. Damit spricht der Interviewpartner einen zentralen Punkt an, nämlich den der Informationsvermittlung durch Dritte. Es könnte angenommen werden, dass die mit drogenkonsumierenden und straffällig gewordenen Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft befassten Institutionen und Organisationen frühzeitig auf entsprechende aufenthaltsrechtliche Folgen zumindest aufmerksam machen würden. Dies beträfe unter anderem eine anwaltliche Rechtsberatung oder das rechtzeitige Einlegen von Widersprüchen. Dies scheint nur selten und immer nur bezogen auf das engere Umfeld der Befragten geschehen zu sein.
Selbst dann, wenn die Betroffenen die Ausweisung oder Abschiebung ihnen bekannter Personen in vergleichbarer Situation erleben, wird eine derartige Möglichkeit in eigener Sache verdrängt und angenommen, es werde schon gutgehen.
„(…) man hat ja doch ab und zu mal, so im Knast, draußen, mal so geredet, unter Kollegen so, er hat Abschiebung bekommen, der hat Abschiebung bekommen und so weiter. Obwohl ich wusste, der ist hier geboren, hier aufgewachsen, ist doch ein Schulfreund gewesen von mir“ (Interview vom 21.02.2011, 586-592).
Diejenigen Interviewpartner, die wissen, dass sie nicht abgeschoben werden können,*Eine Abschiebung ist unzulässig, wenn ein Abschiebungsverbot vorliegt. Abschiebungsverbote bestehen etwa im Fall politischer Verfolgung im Land der Staatsbürgerschaft, einer konkreten Gefahr der Folter, der Todesstrafe oder einer anderweitigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (§ 60 Aufenthaltsgesetz). machen sich wenig Gedanken über den tatsächlichen Vollzug einer Ausweisung. „Ja. Und staatenlos wohin?“ (06.08.2011, 404-408). In bestimmten Situationen aufkommende Zweifel und auch Angst legen sich wieder, weil sich die Betroffenen letzten Endes sicher sind, dass ihnen nichts passieren kann.
„Ja, ich hatte ja gelesen. Klar, ich wusste das. Ja, ich wusste auch, dass ich, eh, also ein Teil von mir wusste, dass ich nicht abgeschoben werden kann und ein Teil von mir wollte es nicht akzeptieren, dass ich abgeschoben werden soll. (…) Es hat mir auch ein bisschen Angst gemacht, aber ich hab mich dann so ein bisschen informiert und eh, mir wurde dann gesagt, das ist halt normal bei Kriminellen, dass die dann halt so ‘ne Ausweisung bekommen und so. Und ich hatte dann gedacht, dass, eh, ja, das wird bei mir nicht, da wird nix draus“ (7.10.2009, 298-306).
In einem Fall wird sogar die Meinung vertreten, man sei „nicht kriminell genug“ für eine Abschiebung gewesen. Eine starke Verdrängung findet hier nicht allein in Bezug auf die angedrohte Ausweisung statt, sondern ebenfalls in Bezug auf die begangenen Straftaten, die teilweise nicht unerheblich sind. Auch in diesem Fall wird betont, dass man den Ernst der Lage erst begriffen habe, als es bereits viel zu spät war.
„Ich dachte nur, also, ich hatte so Gedanken gehabt, nur bei Kriminelle, also bei schlimme Sachen, wenn man jemand umbringt oder irgendwas, dass man so was mit ihm macht. Aber so wegen Klauen oder wegen Drogen, dass man Abschiebung kriegt, nee, nee. Erst aber später, wo zu spät war, erst später“ (08.IM.07/11, 370-374).
Die Formulierung „dass man so was mit ihm macht“ zeigt unter anderem, dass die Betroffenen ihre Ausweisung als Akt der Willkür erleben, als einen Moment verloren gegangener Kontrolle über das eigene Leben. Es ist der Fall ins Nichts (vgl. Graebsch 1998, S. 114-115). Der Betroffene erinnert sich daran, eine Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde erhalten zu haben, als er eine Reststrafe verbüßte. Auch eine Frist von zwei Wochen zur Einlegung eines Rechtsmittels ist ihm in Erinnerung geblieben. Den Brief übergibt er seinem Anwalt und kümmert sich nicht weiter darum. Später zeigt sich, dass der Anwalt scheinbar ähnlich sorglos mit der Situation umgegangen ist, denn das Schreiben wird in der Akte vergessen. Als sich der Betroffene nach seiner Haftentlassung nach dem Stand der Dinge erkundigt, ist die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels längst abgelaufen.
„Er hat die Akte aufgemacht und da hat er sie gesehen. Er meinte, ach, tut mir leid, meine Vertretung hat das nicht bemerkt oder. Er hat danach noch versucht, es war aber zu spät“ (06.08.2011, 339-342).
Bedauern über diesen grob fahrlässigen Fehler seines Anwaltes zeigt der Interviewpartner nicht.
Ignorieren, verdrängen, nicht wahrhaben wollen
„Als ich ihn nach seinem Aufenthalt frage und ob vielleicht Probleme mit einer Ausweisung bestehen, wird F. fast ungehalten und sagt richtig aggressiv: „Wieso sollte ich denn abgeschoben werden? Ich habe meine Strafe abgesessen. Ich bin seit 30 Jahren in Deutschland!“ Später, als das Gespräch darüber konkreter wird, berichtet er, dass eine Frau am Abgabeschalter der Ausländerbehörde neulich zu ihm gesagt habe: „Bereiten Sie sich mal auf Ihre Abschiebung vor.“ Erst dann erzählt er, dass all seine jetzigen Probleme im Zusammenhang mit der Duldung stehen“ (Feldnotiz vom 30.10.2012, 1686-1691).
Das hier geführte Gespräch in einem Café, das zunächst nicht im Zusammenhang mit der vorliegenden Untersuchung stand, zeigt den auch bei den Interviewpartnern beobachteten Mechanismus einer ersten heftigen Abwehr der drohenden Ausweisung. Begründet wird diese stets mit der Sozialisation und dem langjährigen Aufenthalt in Deutschland sowie dem Verbüßen der verhängten Strafe. In allen diesbezüglichen Aussagen wird zunächst vorgegeben, nichts über die aufenthaltsrechtlichen Folgen von Straftaten gewusst zu haben, um schließlich doch im weiteren (und vertrauter werdenden) Verlauf des Gespräches vorsichtig anzudeuten, man sei eigentlich nicht ganz ahnungslos gewesen.
„Nein, absolut wusste ich das nicht. Ich wusste es, wo ich, ich hab gehört so, eh, man wird abgeschoben, wenn man im Knast ist, aber ich wusste nicht, eh, mit welchem Zeitpunkt oder, eh, dass es überhaupt mir passiert, dass ich hier geboren bin, ich bin zur Schule gegangen und ich hab auch hier gearbeitet. Mir war so was nicht bewusst. Ich wusste gar nicht von zwei Jahre oder drei Jahre, man wird abgeschoben, nein“ (02.D.02/10, 688-693).
Trotz weitgehender Verdrängung der Möglichkeit einer Ausweisung berichten die Betroffenen von Angst und Beklemmung, die sie angesichts aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen haben. Diese lassen sich wie gewohnt mit Drogen betäuben und verschwinden, wenn die Behörden längere Zeit nicht an die Situation erinnern. Die Situation „normalisiert“ sich und gerät wieder in Vergessenheit.
„Ich hab mir gedacht, hier bin ich in (Bundesland), hier haben ‘se vielleicht andere Regeln, aber in Berlin bringt das nix. Sobald ich hier in Berlin bin und aus dem Gefängnis raus bin, dann krieg ich wieder ‘nen Aufenthalt. So war die Vorstellung damals. (…) Ich hab mich dann bei Mitgefangenen, andere Ausländer im Gefängnis, die haben mir halt alle dasselbe gesagt. Aber trotzdem wollte ich halt nicht wahrhaben, dass das so lange nötig ist, so was. Also ich hatte schon so Vorstellungen und war optimistisch, dass, sobald ich in Berlin bin und wieder raus bin, dass es alles wieder normal wird, was meinen Aufenthaltsstatus angeht. Deswegen hab ich mir damals nicht so viel Sorgen gemacht. Es hat mir am Anfang, wie gesagt, Angst gemacht und so, aber dann mit der Zeit ist es dann weg gewesen“ (01.W.10/09, 304-320).
Gleichgültig, ob eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen möglich ist oder nicht, ist der Betroffene aufgefordert, entsprechende Ausreise-Dokumente vorzulegen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, droht in einigen Fällen die Abschiebehaft. Dies setzt die Betroffenen erneut in Panik und zwingt sie ihrerseits zum Handeln.
„Ja, dann kam die Drohung, dass davon auszugehen ist, dass ich nicht mitwirke, und dass mich dann, weiß ich nicht, was erwartet. Jedenfalls hab ich da mitgewirkt, ich hab Passfotos gemacht, ich hab mit dem Daumen da, eh, unterschrieben, ich hab so unterschrieben. Also, ich hab alles dazu beigetragen, nachdem ich mich dann informiert habe, ah, es wird ernst. Und dann haben sie mir alle gesagt, ja, die können dich nicht abschieben, das ist nur so ‘ne Formalität. Und dann hab ich das denn auch gemacht, weil sie mir gesagt haben, du wirst dann nicht hier entlassen, du kommst direkt nach, eh, (Abschiebegewahrsam), in diese Sammelstelle, eh, für Abschiebehäftlinge. Deswegen hab ich dann alles mitgemacht“ (07.10.2009, 324-334).
Hier wird vorausschauend und wohlüberlegt gehandelt. Mit seinem Vorgehen will der Betroffene nicht nur einen längeren Aufenthalt in Abschiebehaft vermeiden, sondern er erhofft sich sozusagen als Belohnung für sein Mitwirken eine frühere Entlassung aus der Haft.
Wird im oben geschilderten Fall der Befragte selbst aktiv (dies vielleicht auch aus einer gewissen Berechnung und der Sicherheit heraus, gar nicht abgeschoben werden zu können), werden in einem anderen Fall die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen bis zu dem Moment verdrängt, in dem die Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Der andauernde Verdrängungsprozess wird deutlich, wenn der Befragte erzählt:
„Im Gefängnis hab ich gehört, dass die mich abschieben wollen. (…) Ja, die haben mir ein Brief geschickt, die beabsichtigen, mich auszuweisen und die, eh, verlangen eine Unterschrift von mir. Und ob ich den unterschreibe oder nicht, und ob ich will oder nicht will. Natürlich nein“ (02.D1.02/10, 343-349).
So wischt er die Möglichkeit der „freiwilligen“ Ausreise mit einem lapidaren „natürlich nein“ vom Tisch. Er nimmt deutlich Abstand vom Geschehen und überlässt alles Weitere einem Anwalt. Von diesem wird erwartet, dass er die Abschiebung doch noch verhindert. Nachdem das offensichtlich nicht gelungen ist, wechselt er den Anwalt. Dieser erweist sich für den Betroffenen als ebenso ungeeignet. Bei beiden Anwälten schildert der Interviewpartner deren „angebliche“ Versuche, seine Abschiebung zu verhindern, und ignoriert damit weiterhin die aufenthaltsrechtliche Situation.
„Er meinte, er kriegt das alles hin, weil ich hier geboren bin, bla, bla, bla. Hat er mich überredet, hab ich gesehen, O. K., er kann vielleicht was machen. Ja, der hat eine ganze Menge Geld kassiert und dann hat er gesagt, Herr (…), ist besser, wenn Sie unterschreiben, bevor Sie Ihre ganze Strafe absitzen, unterschreiben Sie und gehen Sie. Und dann paar Jahre später können Sie Familienzusammenführung wieder machen. (…) angeblich war irgendeine, eh, Gerichtstermin wegen die Abschiebung. Und er meinte, das Gericht hat entschieden, dass du abgeschoben wirst. Bevor das Urteil kommt, bei dir ist besser, wenn du unterschreibst und freiwillig gehst. (…) Und der Anwalt hat mich so überredet. Und ich hab gemacht. Leider“ (02.D1.02/10, 353-371).
Obwohl der Betroffene die Rechtslage, die ihm die Anwälte erklären, auch nach einigen Jahren noch genau wiedergeben kann, projiziert er die gesamte Situation auf die scheinbare Unfähigkeit oder Geldgier der Anwälte. Auch wenn die Aussichtslosigkeit seiner Situation aus seinen Schilderungen deutlich wird, „überredet“ ihn der Anwalt nach einem „angeblichen“ Gerichtstermin zur freiwilligen Ausreise. Der Betroffene suggeriert damit, es habe die Möglichkeit einer Nichtausreise gegeben. Das Recht, in Deutschland bleiben zu können, leitet er aus der Tatsache ab, dass er hier geboren wurde. Mit dem Land seiner Staatsbürgerschaft, so betont er immer wieder, verbinde ihn nichts. „Und ich werd‘ irgendwo abgeschoben, wo ich damit absolut nix zu tun hab“ (391). Die in den Interviews oftmals scharf vorgetragene Distanzierung vom Land der Staatsbürgerschaft oder dem Herkunftsland der Eltern ergibt sich auch aus der Tatsache, dass vier Interviewpartner ethnischen Minderheiten angehören und damit im Land der Staatsbürgerschaft wiederum eine Außenseiterrolle einnehmen würden.
Je schwieriger sich die Situation für die Betroffenen darstellt, umso mehr besteht der Wunsch, die zahlreichen Probleme und die drohende Abschiebung zu ignorieren beziehungsweise nicht zur Kenntnis zu nehmen und den Dingen ihren Lauf zu lassen.
Zusammenfassung
Die aufenthaltsrechtlichen Situationen der Interviewpartner sind aufgrund unterschiedlicher Hintergründe, Vorgeschichten, verschiedener Staatsangehörigkeiten und eines uneinheitlichen Vorgehens der befassten Behörden nicht direkt vergleichbar. Der Umgang mit entsprechenden Fällen ist immer einzelfallbezogen. Die Befragten wurden zumeist in Haftzeiten mit der Gefahr einer Ausweisung konfrontiert, indem Mithäftlinge oder Justizbedienstete Warnungen aussprachen. Wann genau die Betroffenen Kenntnis von ihrer beabsichtigten Ausweisung erlangten, ist – vermutlich auch für die Betroffenen selbst – kaum festzulegen. Erst nach und nach wird eingestanden, im Grunde schon lange von der Gefahr der eigenen Ausweisung gewusst zu haben. Zu den Mechanismen der Verdrängung trägt unter anderem bei, dass sich die in Deutschland geborenen Betroffenen deutschen Staatsbürgern gleichgestellt sehen. Warnungen der Ausländerbehörde wurden daher eher als Einschüchterungsversuch wahrgenommen.
Die nach Deutschland geflüchteten Betroffenen begründen ihre Sicherheit mit dem Wissen, nicht abgeschoben werden zu können. Außerdem waren sie seit Kindheit und Jugend an lange Zeiten prekärer aufenthaltsrechtlicher Situationen gewöhnt und schon aus diesem Grund durch entsprechende Hinweise von außen nicht zu beeindrucken. Zwischenzeitliche Schreiben der Ausländerbehörde, welche die Brisanz der Situationen deutlich machen, führen nur kurzfristig zu Angst und Verunsicherung; sie geraten wieder in Vergessenheit, da keine Maßnahmen folgen.
Duldung und Ausweisung werden so lange ignoriert und verdrängt, wie es die Situation eben zulässt. Die Hoffnung, das Unabwendbare doch noch abwenden zu können, wird bis kurz vor der Abschiebung aufrechterhalten und auch dann noch als ein Akt der Willkür empfunden, den man nicht zu akzeptieren bereit ist.
„Ausländer bin ich nicht“ – Identität und Zugehörigkeit
„Das Recht macht hier Lebende zu Fremden“ (Graebsch 1998, S. 109).
Fragen nach dem Verhältnis der Interviewpartner zu Deutschland oder dem Land ihrer Staatsbürgerschaft waren nicht Teil der problemzentrierten Interviews. Sie wurden bewusst ausgeklammert, um die aufenthaltsrechtlich bedingten Benachteiligungen in den Mittelpunkt dieser Untersuchung zu stellen. Sofern die Betroffenen jedoch eigenständig Fragen von Zugehörigkeit, Identität oder auch Diskriminierungserfahrungen ansprechen wollten, sollten diesen Raum gegeben werden. Im Nachhinein erscheint es unmöglich, derartige Fragen auszuklammern, da sie sich in allen acht Interviews finden. Inwieweit sich Betroffene mit einem Land identifizieren, aus dem sie ausgewiesen werden sollen, ist demnach sowohl in Bezug auf konsumbegünstigende Faktoren als auch in Bezug auf die Möglichkeiten der Wahrnehmung von Angeboten bei Ausstiegsversuchen von Bedeutung.
Wie deutlich geworden ist, distanzieren sich die Interviewpartner in unterschiedlicher Art und Weise von der Möglichkeit ihrer Abschiebung. Dies auch deshalb, weil sie sich Deutschland zugehörig fühlen. Alle Befragten zeichnen ein Bild ihrer Persönlichkeit, das sich aus ihren starken Gefühlen zu Deutschland und zur deutschen Gesellschaft, aus der Herkunft ihrer Familien wie auch aus den Erfahrungen mit ihrem Drogenkonsumverlauf und ihren diversen Straftaten speist. Das Aufwachsen in mehreren Kulturen hat keineswegs Identitätskonflikte zur Folge. Diese entstehen erst dann, wenn man gezwungen wird, sich auf eine Identität festzulegen. Ein solcher Zwang wird auch da offenbar, wo man zwangsweise einem Herkunftsland (oder dem seiner Eltern) zugeordnet wird (Kermani 2009, S. 126-130). Häufig wird die Idee einer singulären, gemeinsamen nationalen Identität, wie sie etwa vom früheren Premierminister David Cameron vertreten wurde (MuB Nr. 2, 2011), von politischen Kräften als Integrationsvoraussetzung gefordert. Diese Sichtweise zeigt sich auch darin, dass Menschen weniger als Individuum denn als Angehörige einer bestimmten Nationalität oder als Vertreter einer bestimmten Gruppe (beispielsweise Flüchtlinge, Araber, „ausländische“ Drogenkonsumenten) wahrgenommen und kategorisiert werden. Im Extremfall wird der vermeintlich Fremde dadurch ausgeschlossen und gehört nicht zu dieser Gesellschaft (Simmel 1992/1908).
Exkurs: „Wenn Kupfer als Trompete erwacht“
„Denn Ich ist ein anderer. Wenn Kupfer als Trompete erwacht, ist es nicht seine Schuld“ (Arthur Rimbaud, zitiert nach Kaufmann 2010, S. 9).
In ihrem Aufsatz zu „Identität und Individualität“ definiert Nunner-Winkler (1985) Identität als „Besonderheit der Eigenschaften eines Einzelwesens, unverwechselbare Züge, die er mit anderen nicht gemeinsam hat“ (ebenda, S. 466). Identität und Individualität unterliegen aus der Außen- und Innenperspektive unterschiedlichen Kriterien. So reichen für die Identitätsbestimmung von außen rein physische oder raum-zeitliche Kriterien wie etwa ein für jeden Menschen konstruierbarer Lebenslauf, die Zurechenbarkeit zu einer bestimmten sozialen Rolle sowie die Individualisierung auf Grund spezifischer Verhaltensweisen (für objektive Beobachter sichtbare oder erfahrbare Merkmale). Die Innenperspektive macht das „Selbst“ erfahrbar, fühlbar, hörbar und sichtbar. Das Individuum ist sich seiner selbst bewusst und empfindet sich als nicht austauschbar, unersetzlich und einzigartig. Allerdings kann sich ein Mensch mit einem besonderen Merkmal (insbesondere Stigma) als unverwechselbar empfinden und gleichzeitig als austauschbar erleben. Dies dann, wenn er sich als bedeutungslos für andere fühlt. Er kann um seine Ersetzbarkeit wissen, sich aber dennoch seiner Einzigartigkeit bewusst sein. Aus der Außenperspektive sind Identität und Individualität klar zu unterscheiden. Jede Person ist aufgrund von Erkennungsmethoden klar zu identifizieren, muss aber keine besondere Individualität besitzen (Beispiel: „typisch deutsch“). Auf der Ebene des sozialen und kulturellen Systems finden sich Widersprüchlichkeiten auf Grund von Brüchen und Veränderungen im Laufe eines Menschenlebens. Politische Systeme, Moralvorstellungen und Wertesysteme wechseln, Entscheidungsspielräume werden größer. Die moderne Gesellschaft erfährt einen stetigen Zuwachs an Individualisierungsmöglichkeiten, aber gleichzeitig auch eine Entindividualisierung im Sinne von Austauchbarkeit infolge von Mobilitätsprozessen, Anonymisierung und Fragmentierung. Eine zunehmende soziale Differenzierung lässt die allgemeine soziale Abhängigkeit stetig wachsen, wobei Abhängigkeiten oft und beliebig wechseln. Daraus entsteht eine paradoxe Situation mit zahllosen Möglichkeiten der Selbstdarstellung als Besonderheit einerseits und einem subjektiven Gefühl der Ersetzbarkeit und Austauschbarkeit andererseits. Weder das Wissen um seine Einmaligkeit noch das Wissen um seine Position im sozialen Beziehungsnetzwerk reichen aus, um die Zweifel des Individuums an seiner Unverwechselbarkeit und seiner Einmaligkeit zu zerstreuen. Das Individualitätsgefühl lässt sich erst dann steigern, wenn die eigenen Werte durch eigenes Tun der Realisierung nähergebracht werden. „Kern der Identitäts- und Individualitätserfahrung ist daher die Erfahrung des Selbst als Subjekt“ (ebenda, S. 480). Auch mit einer grundlegenden Veränderung seiner Haltung und Einstellung kann sich das Individuum als Subjekt einer solchen Veränderung begreifen. Nur im Bewusstsein der „innerlich geleisteten Integration von Brüchen“ (ebenda) wie auch der Selbstverantwortung für die eigene Orientierung kann eine Einzigartigkeitserfahrung entstehen. Hierdurch werden Identität und Individualität aus der Innenperspektive zur Deckung gebracht (Nunner-Winkler 1985, S. 466-482).
Keine andere Heimat haben
Immer wieder kommen die Gesprächspartner im Interview auf die Auseinandersetzung mit der Frage nach ihrer Identität zurück. Ihre enge, vor allem emotionale Bindung an Deutschland wird von Behörden und Institutionen, aber auch gesellschaftlich nicht zur Kenntnis genommen und teilweise negiert. Den Betroffenen werden eine Staatsbürgerschaft und damit auch bestimmte Eigenschaften und Rollen zugeordnet, von denen sie mehr oder weniger deutlich Abstand nehmen und diese nur mit Einschränkungen akzeptieren. Demzufolge werden die Befragten nicht nur durch das Recht zu Fremden gemacht, sondern gleichzeitig auch ihrer gefühlten Identität und Zugehörigkeit beraubt. Dies vor allem dadurch, dass sie gezwungen werden, sich einem Herkunftsland zuzuordnen, mit dem sie vor allem ihre Familien, sich selbst aber – wenn überhaupt – nur teilweise verbinden.
Wenn Nihat, Kadir, Mirko und Mohamad über ihr Herkunftsland oder das ihrer Eltern sprechen, sagen sie „drüben“ (Nihat 233, 507, 570, 584, 607, 670, 684, 744, 765, 783, 792, 793), „dort“ (Nihat, 498) „da drüben“ (Kadir 496, 719), „da unten“ (Mohamad, 457) oder sogar „da draußen“ (Mirko, 1. Interview, 128) und schaffen damit eine sprachliche Distanz, die der räumlichen entspricht. Besonders Nihat wird nicht müde, das Nicht-Verbindende stets aufs Neue zu betonen. „Weil drüben, drüben, weiß nicht. Drüben … ich hab nix drüben, ich hab nix. Gar nichts“ (Nihat, 786-787). Er sagt: „Deutschland, also Berlin. Berlin, hauptsächlich Berlin, mein Land und so sehe ich das also“ (784-785). Nihat nennt Deutschland „mein Land“ (674) und Deutsch „meine Sprache“ (503). Nihats „wirkliche Sprache ist Deutsch“, obwohl er zu Hause Türkisch spricht. In Deutsch, „also in meiner Sprache“, drückt er sich besser aus (503-508).
Obwohl die Interviewpartner beweisen, dass sie zur deutschen Gesellschaft gehören, wurde die Sprache dennoch immer wieder als zentral hervorgehoben. Das mag daran liegen, dass der deutschen Sprache im Zusammenhang mit politischen Diskursen und gesellschaftlichen Sichtweisen eine zentrale Bedeutung beigemessen wird. Ein für die Öffentlichkeit scheinbarer „Ausländer“ wird, auch wenn er hier zur Schule gegangen ist, vor allem an seinen Sprachkenntnissen gemessen. „Als Kind war mir immer klar, dass ich Ausländer bin, mochte ich Deutsch sprechen, wie ich wollte“ (Kermani 2009, S. 126). So sind Fragen nach der eigenen oder „fremden“ Sprache immer auch mit grundsätzlicheren Fragen nach Herkunft und Identität verbunden.*Wenn man die Oberfläche verlässt, so Keilson (2011), stößt man auf „verzwickte Problemkreise von Identität, Loyalität und Solidarität. (…) Das merkwürdige Phänomen, in der Fremde, im Ausland, das keine Fremde mehr ist, zu Hause und auch in der deutschen Sprache noch beheimatet zu sein und dies auch zu wollen, lässt zum einen die Unübersetzbarkeit des Begriffes Heimat stärker hervortreten, zum anderen hebt er eine bisher noch nicht identifizierte Befindlichkeit von Seinsweisen ins Bewusstsein“ (ebenda, S. 52-53).
Mit seinen Kindern spricht Mohamad arabisch und orientiert sich sehr stark an den Werten seiner Herkunftsfamilie; gleichzeitig aber lebt er ein so „deutsches“ Leben, dass ihn seine arabischsprachigen Verwandten dafür auslachen. Er hat ein großes Aquarium mit Fischen, die er liebevoll pflegt, er wandert gerne und geht kegeln. Seine Kinder erzieht er nach den Vorschriften des Koran. Widersprüche sieht er in all dem nicht, denn seine Zugehörigkeit steht für ihn fest. Mohamad bekennt sich mit dem Satz „Ich kenne keine andere Heimat“ (805) klar zu Deutschland und unterstreicht dies mit der Aussage: „Ich hab auch keine Sehnsucht nach Libanon. Sehnsucht hab ich nicht“ (808-809).
Die sechs Befragten fühlen sich in Deutschland zu Hause, ihr Platz ist hier. Gleichwohl sie es vorziehen würden, wenn ihre weitgehend deutsche Sozialisation in Verbindung mit ihrer Mehrsprachigkeit als besondere Ressourcen geschätzt und wahrgenommen würde, wird diese weltoffene Haltung auch innerhalb der eigenen Familien nicht wirklich oder nur bedingt akzeptiert. Rabieh spricht nur im Zusammenhang mit seiner Familie über sein Herkunftsland. Er sieht sich eher deutsch als arabisch, traut sich das aber nicht zu sagen. „Die Deutschen“ fänden das vielleicht komisch und bei „den Arabern“ versuche er, ganz besonders arabisch zu sein. Er wolle „von denen“ nicht verstoßen werden. Früher habe er sogar besonders kraftvolle arabische Ausdrücke benutzt, damit die anderen Araber ihn akzeptiert und seine heimliche Leidenschaft für Deutschland nicht bemerkt hätten. Auch in seiner Familie habe er mit seiner Einstellung Probleme. So hat er beispielsweise einmal gesagt, er finde nichts dabei, seiner Tochter die Pille zu geben. Man frage ihn heute noch, ob er das wirklich denke. Natürlich habe er seine Meinung nicht geändert, aber er sage jetzt nichts mehr und behalte seine Meinung lieber für sich. Sein Wunsch, als Person gesehen zu werden, die deutsche und arabische Einflüsse zu etwas Neuem und durchaus Positivem vereint, wird seinen Erfahrungen nach gesellschaftlich nicht akzeptiert. Dass er sich selbst fortwährend in Frage stellt, hat unter anderem auch mit derartigen Reaktionen zu tun. Seine Probleme werden durch die gesellschaftliche Sicht auf Drogenkonsumenten verstärkt.
Mit den sozialen, kulturellen oder traditionellen Verhaltensweisen ihrer Familien werden die Befragten sowohl innerhalb der Familie als auch gesellschaftlich immer wieder konfrontiert. Diese werden häufig nach außen verteidigt:
„Das ist Tradition bei uns. Ich find das auch O. K. so“ (Mirko, 1. Interview, 751),
aber auch rigoros abgelehnt:
„Ich wollte auch nicht dieses Traditionelle. Keine Ahnung, wie meine Eltern das gelebt haben“ (Nihat, 466-470).
So setzen sich die Befragten fortwährend mit familiären Verhaltensweisen und Traditionen auseinander. Der Akzeptanz (die vielleicht auch als Zugeständnis an die Familie zu werten ist) folgt meist eine einschränkende Bemerkung: „Bei uns ist das üblich, dass man so früh heiratet. Aber ich bin nicht in (Herkunftsland der Eltern) aufgewachsen, ich bin in Deutschland aufgewachsen“ (09.02.2010, 162-164). Die Befragten liegen damit im ständigen Widerstreit zwischen den Vorstellungen ihrer zugewanderten Familien und ihrer Sozialisation in Deutschland. Dass traditionelle Verhaltensweisen einen – wenn auch geringen – Anteil an der später prekären aufenthaltsrechtlichen Situation der Betroffenen haben können, zeigt sich beispielsweise, wenn einer der Interviewpartner erzählt, die Höhe seiner Haftstrafen sei auch dadurch zustande gekommen, dass er für eine Straftat verurteilt worden sei, die er gar nicht begangen habe. „O. K., ich hab Schuld, dass ich da nix gemacht habe, aber das waren meine Freunde und, eh, … Bei uns ist das so üblich, dass man so was, eh, ja verdrängt oder nicht verratet“ (Interview Nr. 2, 455-457).
Der Gesprächspartner, der seine frühe Kindheit ungewollt bei den Großeltern im Herkunftsland der Eltern verbringen musste, sieht sich „straßenmäßig, so“ (367) in Deutschland sozialisiert. Damit gibt er einen deutlichen Hinweis darauf, dass seine heutige Situation vor allem auf seine deutsche Umgebung zurückzuführen ist. Im Dorf der Großeltern hingegen „hat man sich irgendwo wie ein Ausländer gefühlt“ (459). Er ist seiner Meinung nach „geprägt von dieser (also der deutschen) Kultur“ (457) und isst, obwohl aus einer muslimischen Familie stammend, auch gerne „‘ne Bockwurst“ (443). Er fühlt sich „unter deutschen Freunden wohler als zu Hause“ (445) und distanziert sich von bestimmten Vorstellungen. „In meiner Familie trägt nur meine Oma Kopftuch“ (469-470). Dass er nicht Deutscher sein soll, weil ein Schriftstück ihn „abstempelt“ (461), will und kann er nicht akzeptieren. Auch von einem vermeintlich „anderen Denken“ seiner Familie grenzt er sich ab.
„Aber innerlich ist man ja gar nicht so. Innerlich hat man ja gar nicht dieses, dieses Denken. Also, dieses Denken, was mein Vater so, … ne. Das hab ich nicht. Das hab ich nicht verinnerlicht“ (5. Interview, 362-365).
Ähnlich wie Rabieh zeigt auch er, dass er nicht nur zu Deutschland gehören will, sondern auch innerlich eine andere Einstellung hat als der Rest der Familie. Zugehörigkeit wird für beide auch durch eine in der Mehrheitsgesellschaft verbreitete Haltung etwa zu Fragen des Kopftuches oder der Pille belegt.
Unter den vielen Vorzügen, die Nihat in Deutschland sieht, hebt er den Sozialstaat mit besserer, schnellerer und kompetenterer Hilfe hervor.
„Und hier in Deutschland (…) bekomme ich diese Hilfe, weil, das ist ja auch ein Sozialstaat. Also, es ist viel einfacher hier. Vieles ist einfacher, weil ich das ja schon kenne, deswegen ist es einfacher. (…) Ich muss nicht Schlange stehen in einem Krankenhaus wie in der Türkei. Ich, ich kann jede Hilfe bekommen, (…), ja nee, vieles einfacher als drüben“ (Nihat, 769-783).
In seiner Euphorie für Deutschland vergisst er, dass er mit Duldung nur eine sehr begrenzte Unterstützung erhält und mitnichten „jede Hilfe bekommen“ kann.
Jalal erwähnt im Interview sein Herkunftsland kein einziges Mal, sondern bezieht sich ausschließlich auf sein Leben in Deutschland. Hier sieht er seinen Lebensmittelpunkt, hier ist er drogenabhängig geworden, hier hat er seine Straftaten begangen und hier sind seine Kinder geboren. An dem Ort, an dem seine Kinder geboren wurden, möchte auch Jalal sein (870). Einen ähnlichen Grund gibt Mirko an. Fast seine gesamte Familie lebt in Deutschland (829). Mirko distanziert sich ganz grundsätzlich vom Herkunftsland seiner Eltern: „Ich bin hier geboren, in Deutschland, ich kenn so gut wie überhaupt kein anderes Land“ (1. Interview, 731). Seine Haltung verdeutlicht er immer wieder: „Ich bin in Deutschland geboren, also ich hab mich auch hier zu Hause gefühlt“ (lacht) (1. Interview, 797-798). „Ich hab mich hier zu Hause gefühlt und das war gut so, hab ich so gedacht“ (1. Interview, 976). Erst durch die später erfolgte Ausweisung erkennt er, dass ihm eine andere Zugehörigkeit zugewiesen wurde.
Wenn Kadir situationsbedingt entweder „besser Türkisch“ oder „besser Deutsch“ spricht, entspricht dies seiner Identität. Dennoch bekennt auch er sich klar zu Deutschland, wenn er beispielsweise von der „Heimat seiner Vorfahren“ oder der „Heimat seiner Eltern“ spricht. In Bezug auf eine eigene mögliche Heimat in der Türkei äußert er Zweifel.
„Geht‘s mir da gut oder geht‘s mir da gut, wo ich schulisch auch was bekommen habe, was machen konnte und zwar diese schiefe Bahn gekriegt habe, aber ich bin hier aufgewachsen. Ich kenn nix anderes. Das heißt nicht, dass ich in meiner Heimat da drüben klarkomme. Genauso würde ich woanders erst mal Probleme haben, klarzukommen“ (715-720).
Wie alle anderen Befragten betont Kadir, dass er hier aufgewachsen ist und seine Drogenkarriere in Deutschland ihren Anfang genommen hat. Seine „Heimat da drüben“ setzt er gleich mit jedem anderen ihm wenig bekannten Land.
Die Bedeutung von Pass und Staatsangehörigkeit für die Betroffenen
„Ja, ich hab so was nicht im Kopf gehabt, damals. Deutsche Staatsangehörigkeit, (…) Staatsangehörigkeit. Ich hab mich mit so was überhaupt gar nicht beschäftigt“ (Mirko, 1. Interview, 647-650).
Erst Ausweisung und Duldung zeigen den Betroffenen die zentrale Bedeutung einer Staatsbürgerschaft. Heute reagieren sie daher teilweise verärgert darüber, von niemandem über aufenthaltsrechtliche Fragen aufgeklärt worden zu sein (siehe dazu auch Unterkapitel 5.6.1).
„Und meine Eltern hatten absolut gar keine Ahnung davon gehabt. Keiner hat mich aufgeklärt, was ein Aufenthaltsstatus bedeutet oder überhaupt eine deutsche Staatsangehörigkeit. Ich bin zwar hier geboren, aber ich hab mich noch nie damit beschäftigt, was das für eine Bedeutung hat, aber das hat eine große Bedeutung“ (02.D.02/10, 650-655).
Mohamad bezieht sich in seinen Überlegungen zu Fragen der Staatsbürgerschaft auch auf seinen jahrelangen Drogenkonsum. Er bestätigt damit eine der Vorannahmen dieser Arbeit, dass Betroffene erst in Zeiten der Abstinenz ihre aufenthaltsrechtliche Situation wahrnehmen.
„Damals es war ja mir egal, als ich Drogen konsumiert habe. Wozu brauche ich denn Pass? Ich war ja kaputt. Wozu brauche ich Urlaub? Ich war nur hier, hier war mein Freundeskreis und meine Szene. Ich hatte nur das im Kopf gehabt. Aber im Nachhinein, Nachhinein, wo ich jetzt clean bin, sage ich, was hab ich gemacht“ (Mohamad, 522-527).
Ebenso trägt das Fehlen einer klaren Zuordnung zu einem Herkunftsland dazu bei, dass Mohamad sich für Fragen der Staatsbürgerschaft kaum interessiert. So spricht er beispielsweise von seinem „Nüfus“, also dem türkischen Personalausweis, während er selbst aus dem Libanon kommt.
„Ich hab ja noch nie eigenen Pass gehabt, außer diese Fremdenpass. Nie. Also libanesischen Pass habe ich nie gehabt. Ich habe nur diese, wie heißt der, Nüfus da. Ja, aber sonst nix. Außer Berlin hab ich nix gesehen“ (lacht) (Mohamad, 470-472).
Aufgrund seiner Vorgeschichte erscheint es ihm unwichtig, welche Nationalität man ihm zuschreibt. Von Bedeutung ist ihm allein die von seinem Aufenthaltsstatus abhängende Zukunft seiner Kinder. Nur für sie und für die notwendige Anerkennung der Vaterschaft benötigt er einen Pass. Das für ihn zuständige Konsulat könne zu diesem Zweck eine Staatsangehörigkeit der eigenen Wahl nehmen: „(…) dass sie drauf schreiben, der Vater ist Libanese oder was weiß ich“ (601). Allein für die Kinder nimmt er die lästigen bürokratischen Anforderungen in Angriff. Dass für ihn selbst damit auf gar keinen Fall ein möglicher Abschied von Deutschland einhergeht, macht er mehrfach deutlich, denn „ich würde auch nie sagen, Libanon ist meine Heimat oder ich will in Libanon leben oder irgendwas. Nein“ (806-808).
Auch Nihat lehnt die Zuschreibung durch einen Pass ab. „Ausländer bin ich nicht, also ich bin kein Ausländer. Nur mein Pass. Das ist ausländisch“ (481-482). Mit dem Begriff „Ausländer“ verbindet Nihat eine Stigmatisierung auch insofern, als dieser auf ihn persönlich nicht zutrifft. Die Eigenschaften und Hintergründe, die seine Persönlichkeit ausmachen, möchte er dabei nicht verleugnen.
„(…) für mich ist, so Ausländer sein, für mich ist so, so abwertend. Abwertend, wie soll ich sagen. Ich meine, ich bin stolz, dass ich, eh, ne, Nihat heiße, türkischer Herkunft. Oder Türke bin. Aber …“ (475-477).
Die vielleicht verpassten Möglichkeiten eines frühzeitigen Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft sehen die Befragten daher nur teilweise mit Bedauern. Die Reduzierung ihrer Persönlichkeit allein auf einen deutschen Pass erscheint ihnen reduziert und unangemessen.*„Als Bürgerin eines so modernen Landes habe ich es einfach nicht eingesehen, mich für eine Staatsbürgerschaft entscheiden zu müssen. (…) Ich wollte nicht auf die türkische verzichten, weil sie zu meiner Identität gehört – und zur Einwanderungsgeschichte meiner Familie. Der eine oder andere mag eine Staatsangehörigkeit als ein Stück Papier abtun, das sind aber meistens Menschen, die nie in der Situation waren, sich entscheiden zu müssen. Es ist ein Stück Identität, das man aufgibt, und es tut irgendwie weh. (…) Ich selbst war bis vor drei Jahren nicht weniger integriert oder Deutschland gegenüber illoyal, nur weil ich die türkische Staatsangehörigkeit hatte“ (Die in Deutschland geborene CDU-Politikerin Serap Güler in Die Zeit, Nr. 10, vom 28. Februar 2013, S. 4). So berichtet beispielsweise Rabieh:
„Also (früher) hatte ich einen Kinderpass, und mit sechzehn habe ich dann einen Fremdenpass bekommen, also ‘nen ganz normalen Aufenthalt. Zu der Zeit, also, sah ich das nicht als notwendig, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, obwohl das etliche aus meiner Familie gemacht haben. Ich bin sogar mit denen mitgegangen zu, eh, Yorckstraße war das damals. Das weiß ich noch ganz genau, das war mit meiner Cousine. Sie hat das damals beantragt und hat mich dann gefragt: Wieso beantragst du das nicht? Und ich hab dann gesagt: Ja, wozu, ich bin doch hier (lacht), ich mein, ich kenn nix anderes. Ja, das schien mir zu der Zeit nicht so wichtig“ (Rabieh, 1. Interview, 281-290).
Mit seiner Feststellung „ich bin doch hier“ zeigt Rabieh, dass er einen Platz in der Gesellschaft gefunden zu haben glaubt, der ihm naheliegend und seiner Identität entsprechend erscheint. Auch wenn andere Familienmitglieder einen deutschen Pass beantragen, sieht er in seinem damaligen Fremdenpass einen „normalen Aufenthalt“.
Bis auf eine Ausnahme haben die Kinder der Befragten durch ihre Geburt in Deutschland einen deutschen Pass. Sie werden daher in Zukunft nicht mit eigenen aufenthaltsrechtlichen Problemen zu kämpfen haben. So konnten die betroffenen Väter zumindest für ihre Kinder erreichen, was sie für sich selbst nicht geschafft haben.
„Ich hab jetzt einen Sohn. Mich freut‘s, eh, er hat ‘nen deutschen Pass. Er wird nicht diese Probleme haben. (lacht), aber er soll auch nicht diese Probleme haben, die ich habe oder gehabt habe oder habe immer noch“ (25.02.2011, 472-475).
Die Ungleichbehandlung von Menschen mit langer Zuwanderergeschichte wird allerdings deutlich, wenn der Interviewpartner leicht ironisch feststellt, dass die Mutter seines Sohnes aus einer pakistanischen Zuwandererfamilie stammt und in Deutschland geboren wurde (25.02.2011, 632-634).
Zusammenfassung
Die Auseinandersetzung der Interviewpartner mit Fragen von Identität und Zugehörigkeit zieht sich durch alle Gespräche und wird immer wieder durch die Konfrontation mit Ausweisung und Duldung hervorgerufen. Die Betroffenen sehen Deutschland als Heimat und schaffen sprachlich einen Abstand zum Land ihrer jeweiligen Staatsbürgerschaft. Das als selbstverständlich gesehene Leben in und mit verschiedenen Kulturen (einschließlich des Drogenkonsums als Teil der eigenen Persönlichkeit) wird nicht als Widerspruch, sondern als Ressource erlebt. Mit dieser Haltung müssen sich die Befragten auch gegenüber ihren Familien behaupten, die ein Festhalten an kulturell und familiär bedingten Traditionen und Verhaltensweisen erwarten. Die Betroffenen wehren sich daher, sich auf eine Staatsangehörigkeit festlegen und sich „abstempeln“ zu lassen. Die jeweilige Staatsbürgerschaft spielt nur in enger Verbindung mit der Sozialisation in Deutschland eine identitätsstiftende Rolle. Als Ausländer fühlen sich die Betroffenen daher nicht; der Begriff wird als abwertend und diskriminierend empfunden, da „nur der Pass“ sie zu Ausländern macht. Erstrebenswert erscheint die deutsche Staatsbürgerschaft nur angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen sich die Betroffenen durch ihre Duldung und drohende Abschiebung konfrontiert sehen. Die Betroffenen wehren sich daher, sich auf eine Staatsangehörigkeit festzulegen und sich „abstempeln“ zu lassen.
Nachfolgend sollen nun die Konsumverläufe der Befragten weiter betrachtet werden. Alle Interviewpartner haben in ihrem Bestreben, ihr bisheriges Leben zu verändern, eine stationäre Drogenlangzeittherapie durchlaufen. Auch hier sind die Gründe vielfältig und komplex.
Therapie statt Strafe, Strafe statt Therapie oder „Nur raus aus dem Knast und konsumieren“ – Therapien vor dem Hintergrund von Duldung und Abschiebung
„Gut, danke schön, ich kriege Therapie statt Strafe. Heißt das aber gleich, ich hab das bei einem Mal alles gleich durchgezogen?“ (04.TE.03/11, 697-700).
Der Befragte bezieht sich mit seiner Aussage auf die Möglichkeit einer stationären Therapie gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz („Therapie statt Strafe“). Therapien sind, neben weiteren Angeboten des Suchthilfesystems, Teil einer akzeptanzorientierten Drogenarbeit. Die stationäre Therapie, der zumeist eine Entgiftung vorausgeht, soll zur Beendigung der Substanzabhängigkeit beitragen (DHS 2001).
Betroffene, die von einer Ausweisung bedroht sind, fühlen sich aufgrund ihrer ungewissen Zukunft unter Druck, die ihnen gewährte Therapie möglichst „erfolgreich“ abzuschließen, das heißt, diese nicht abzubrechen. (siehe dazu auch Unterkapitel 4.6). Da bis Ende 2015 Drogentherapien für Betroffene mit Duldung nicht vorgesehen waren und nur in Einzelfällen oder durch sonderfinanzierte Projekte ermöglicht wurden, war davon auszugehen, dass die Aufnahme in eine stationäre Therapieeinrichtung eine nur einmalige Chance bot. Seit 2016 wird die Aufnahme einer Therapie sogar erwartet, wobei die Finanzierung einer solchen weiterhin mit Schwierigkeiten verbunden bleiben wird.*Nach Änderung des Aufenthaltsgesetzes im März 2016 wiegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von §53 Absatz 1 Ausländergesetz schwer, wenn eine Person „Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht“.
Wann genau die Interviewpartner eine Entscheidung getroffen haben, („irgendwann“) keine Drogen mehr konsumieren zu wollen, ist ebenso wenig festzulegen wie der Moment, als ihnen ihre aufenthaltsrechtlich prekärer werdende Situation klar geworden ist. Alle sechs Betroffenen haben immer wieder versucht, ein Leben ohne Drogen zu führen. Diese Versuche sind durch zahlreiche Rückfälle belegbar (vgl. dazu Kemper 2016). Den Angeboten von Sozialarbeitern oder gerichtlichen Anordnungen zur Aufnahme einer Therapie begegnen die Interviewpartner anfangs ablehnend, zumindest aber skeptisch. Sie befürchten, von den Drogen Abschied nehmen zu müssen, bevor sie sich selbst dafür bereit fühlen.
Therapiewunsch oder Fremdbestimmung?
Die Frage, inwieweit Unterstützungsangebote von außen bestimmt oder vielleicht sogar mit einem gewissen Zwang verbunden sind, ist gerade im Suchthilfesystem stets zu reflektieren. In der Arbeit mit Abhängigkeitskranken geht es nicht um fremdgesetzte Ziele und eigene Erwartungen, sondern um die unmittelbare Beteiligung der Betroffenen an allen einzuleitenden Schritten. Daher ist jede Maßnahme, die nicht auf Freiwilligkeit beruht, unprofessionell, unethisch und ineffektiv (vgl. dazu auch Stöver 1999, 2008, 2011). Insbesondere Drogenabhängige mit Duldung haben nur wenig Spielraum für eigene Entscheidungen und sind daher – bis auf die Möglichkeit des Drogenkonsums selbst - einer nahezu vollständigen Fremdbestimmung unterworfen (siehe dazu beispielsweise die Unterkapitel 4.4 und 4.6).
Die Befragten geben an, lange Zeit keine konkreten Vorstellungen von einer Therapie gehabt zu haben. Empfehlungen vonseiten des Gerichtes werden daher ebenso ignoriert wie Therapieauflagen. Der Aufgabe von Drogenberatern, Drogenabhängige beispielsweise in Therapien zu vermitteln, stehen die Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen häufig entgegen. So reagiert denn auch der Drogenberater „sauer“ auf die Entscheidung eines Interviewpartners, seine Strafe lieber abzusitzen, anstatt – wie vom Drogenberater geplant und in die Wege geleitet – eine Therapie nach § 35 Betäubungsmittelgesetz („Therapie statt Strafe“) anzutreten. Der Betroffene begründet seine Entscheidung damit, dass er zunächst mit wichtigen Punkten seines bisherigen Lebens abschließen muss, bevor er sich auf eine Therapie einlassen könne. Die Verärgerung des Drogenberaters ist nachvollziehbar, weil dieser trotz zahlreicher bürokratischer Hürden und zeitaufwendiger Begründungen (hier beispielsweise zur Erlangung einer Kostenübernahme) über Wochen mehr oder weniger umsonst gearbeitet hat (siehe dazu auch Unterkapitel 4.6).
Ein anderer Interviewpartner geht dagegen zum Schein auf das Angebot seiner Sozialarbeiterin ein. Sein einziges Ziel ist, der Haft zu entkommen, denn die Sekundärinteressen von Gefangenen, so die Beobachtung des Leiters einer Berliner Vollzugseinrichtung, sind immer auf die Freiheit gerichtet.*Notiert als Redebeitrag anlässlich des Runden Tisches für ausländische Gefangene in Berlin am 30.03.2012; die öffentlichen Protokolle aller Sitzungen sind einsehbar unter: www.freiabos.de.
„(…) das ist ja ‘ne Station für Vorbereitung für Ausgänge und so. Ja, und dann habe ich Zoff mit meiner Sozialarbeiterin gehabt. Meinte, entweder du gehst auf Therapie oder mit den Ausgängen müssen wir dann noch ein halbes Jahr warten. Das war so. Und ich wollte ja raus (lacht) (…). Ja, und dann bin ich mit meiner Sozialarbeiterin da ins (Name der Einrichtung) und hab mir das angeguckt, aber ich hab gar nicht diese Therapie gesehen, mich hat das gar nicht interessiert. Für mich war die Chance da, wieder rauszugehen. Also, raus aus dem Knast“ (lacht freudlos) (Interview 3, 286-296).
Hier wird vonseiten der Sozialarbeiterin ein erheblicher Druck auf den Betroffenen ausgeübt, indem sie ihn durch die Streichung seiner Ausgänge zwingt, sich für die Aufnahme einer Therapie zu entscheiden. Ihr Klient hat sich aber noch nicht mit der Möglichkeit einer Abstinenz auseinandergesetzt und denkt daher nur an seinen Konsum in Freiheit. Seine aufenthaltsrechtlich prekärer werdende Situation spielt dabei noch keine Rolle.
Am Beispiel von Jalal werden die komplexen Zusammenhänge zwischen Entscheidungsfreiheit und prekärer aufenthaltsrechtlicher Situation besonders deutlich. Bereits Anfang 2000 beauflagt ihn das Gericht mit einer Therapie, die Jalal zu diesem Zeitpunkt ignoriert. Dass er dafür in Haft genommen werden kann, ist ihm nach seiner Aussage nicht bekannt. „Aber war mir egal. (…) Ja. Mir war egal. (…) Weil ich wollte konsumieren“ (Jalal 2011, 452-462).
Die Duldung, die er aufgrund neuer Straftaten inzwischen hat, interessiert ihn nur mäßig, da er nicht abgeschoben werden kann. Erst als ihn die Folgen des Drogenkonsums immer mehr belasten und er nur noch wenig Kraft zu haben meint, sucht er eine Drogenberatungsstelle auf. Diese kann ihn seiner Erinnerung nach aufgrund seiner Duldung nicht in eine Therapie vermitteln. Für den Befragten ist es somit leicht, sich in seiner „Sucht-Routine“ (Magazin Sucht Hilfe II/13, S. 22) einzurichten, weiter zu konsumieren und Hilfsmöglichkeiten zunächst nicht mehr zu suchen. Als ein Gerichtsgutachter sechs Jahre später befindet, der Betroffene müsse sich nunmehr dringend einer Therapie unterziehen, und zwar „egal wo“ (675), macht dieser sich mit den Möglichkeiten einer Drogentherapie vertraut, weil er inzwischen an einen Punkt angekommen ist, an dem er die Drogen „satt hatte“ (450). Um sich aber einer stationären Drogentherapie unterziehen zu können, muss er beträchtliche Umwege in Kauf nehmen. So wird er zunächst dem Maßregelvollzug*§ 63 des Strafgesetzbuches regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. „Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20)oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist“ (Fischer 2012, S. 540). Eine klare Abgrenzung zwischen psychischen Störungen und einer Suchterkrankung ist nur schwer möglich; in die Bewertung fließen notwendig normative Bewertungen ein, denen sich das Gericht bewusst sein muss (siehe Kommentar Thomas Fischer Beck'sche Kurzkommentare. Strafgesetzbuch und Nebengesetze 2012). überstellt. Sofort nach Ankunft ist jedoch klar, dass dies der falsche Ort für die von Jalal gesehenen Probleme ist, denn „als ich reinkam, stand draußen Psychiatrie groß. (…) Ich dachte Therapie, aber als ich ankam, war das mehr Krankenhaus, für, eh, eh, eh, psychisch Kranke so“ (705-709). Während der gesamten Zeit in dieser Einrichtung kann sich Jalal nicht auf die Therapie einlassen, weil er sich nicht als psychisch krank empfindet. „Wo bin ich jetzt hier? In einem Krankenhaus für Kranke, hä? Ich bin zwar krank, aber nicht, eh, (…) man ist 24 Stunden unter Beobachtung. Damit kam ich gar nicht klar“ (720-722). Das Gefühl, im Grunde eine völlig andere Therapie zu wollen und auch zu brauchen, führt dazu, dass Jalal die Zeit dort nicht ernst nimmt. Er macht mit, weil er muss. Sein Ziel ist, nach Abschluss der zweijährigen Maßnahme in eine stationäre Drogentherapie zu wechseln. Zu einer wirksamen Reflexion der Drogenkonsumzeit oder gar zu einer Verhaltensveränderung kann es schon deshalb nicht kommen, weil er – in gewohnter Art und Weise – mitmachen und sich verstellen muss, um sein eigentliches Ziel, eine Drogentherapie, zu erreichen.
Der Drogenberater sieht sich durch den Wunsch Jalals nach einer Drogentherapie vor eine besondere Herausforderung gestellt. Er muss von mehreren Behörden in zwei verschiedenen Bundesländern (Ausländerbehörde, Sozialamt, Maßregelvollzug, Staatsanwaltschaft) möglichst zeitgleich die Erlaubnis und Zusage für eine Drogentherapie erhalten. Außerdem muss er die Drogentherapie selbst dazu bewegen, einen Therapieplatz trotz des unsicheren Ausganges des Verfahrens über längere Zeit freizuhalten. Für Jalal selbst ist die monatelange Wartezeit nur schwer auszuhalten. Ebenso muss der Drogenberater dem Betroffenen die immer neuen Ablehnungen der unterschiedlichen Akteure, die das weitere Vorgehen lähmen, übermitteln und erklären (siehe dazu auch Unterkapitel 4.4). Schließlich funktioniert eine Aufnahme in die Drogentherapie nur aus dem Grund, weil sich einige Mitarbeiter der beteiligten Behörden über die bestehende Rechtslage hinwegsetzen.
Nachdem Jalal mehr als zwei Jahre nach seinem Antrag die von ihm gewünschte Drogentherapie erfolgreich abschließen kann, findet er, die Mühe habe sich gelohnt. Dabei bleibt er jedoch realistisch und schließt Rückfälle nicht aus. In seine Bilanz fließen verschiedene Überlegungen mit ein:
„Das war ‘ne Hilfe für mich, ja. Erst mal, eh, um mich zu verstehen, um meine Vergangenheit zu verstehen, um Sachen, die mit mir zu tun hatten, die mich auch zu meine Sucht gebracht haben oder, so besonders meine Sucht, ne, sind ja so viele Sachen, die hängen zusammen und die hab ich auch größtenteils (in der Therapie) verstanden. Eh, hört sich irgendwie so an, als ob ich, eh, das ist aber so, ich hab nie über mich persönlich nachgedacht, eh, so früher was war, was jetzt, wie‘s wird. Also, ich seh das als Hilfe für den Anfang jetzt und mit diese Hilfe kann ich auch anfangen, kann ich jetzt für mich was machen (…)“ (Jalal 2011, 427-443).
Jalals Überlegungen zeigen den langen und individuellen Prozess, der benötigt wird, um nicht nur den Drogenkonsumverlauf und die damit verbundenen Straftaten, sondern auch die eigene Migrationsgeschichte einschließlich der familiären Traumata und der damit verbundenen Gewalt zu reflektieren. Den Abschluss seiner Therapie sieht Jalal daher als Anfang einer Veränderung und keineswegs als deren Ende.
Die Fremdbestimmung durch den Gerichtsgutachter ist im Fall von Jalal positiv zu bewerten; dennoch führt sie dazu, dass er aufgrund seiner Duldung einem Therapiekonzept zustimmen muss, das er in seinem Fall für ungeeignet hält. Dies führt dazu, dass er zwei Jahre lang in seinen alten Verhaltensweisen bestärkt wird. Vor allem aber wird ihm das Recht der Therapiewahl nicht zugestanden*Die Bedeutung von Wahlmöglichkeiten hebt beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung hervor: „Ambulant oder stationär – Ihre Bedürfnisse entscheiden.“ Unter: www.deutsche-rentenversicherung.de. (vgl. auch Hoffmann 2005). Laut Sansoy (2006) bestreitet niemand die Sinnhaftigkeit einer möglichst frühzeitigen Therapie von Drogenabhängigen. Sehr wohl umstritten ist jedoch, ob hierfür auch Zwang angewendet werden darf. Wie in den jeweiligen Fällen „Zwang“ zu definieren ist, kann im Zusammenhang mit dieser Arbeit nicht beantwortet werden. Festgehalten werden muss jedoch, dass die Entscheidung für oder gegen eine Therapie wie auch für oder gegen eine bestimmte Therapieform allein bei den Betroffenen liegen muss. Sie dürfen nicht zu einer Therapie gezwungen werden, deren „Scheitern“ am Ende dem „Versagen“ des Abhängigkeitskranken zugeschrieben wird. Der Stellenwert einer mehr oder weniger angeordneten Therapie ist gerade im Hinblick auf die Verschärfung des Ausweisungsrechts*Nach dem neuen Ausweisungsrecht liegt nach § 54 Aufenthaltsgesetz ein schweres Ausweisungsinteresse vor, wenn Ausländer keine Therapiebereitschaft zeigen oder sich einer Therapie entziehen (siehe dazu Bergmann & Dienelt 2016, S. 1046). kritisch zu hinterfragen (siehe dazu Unterkapitel 7.3).
Therapie trotz Duldung und Abschiebung
Einer der Befragten sieht in einer Therapie seine letzte Chance, in Deutschland verbleiben zu können und nicht abgeschoben zu werden. Gleichzeitig hofft er nach den zahllosen und erfolglosen Versuchen der letzten Jahre aber auch, seine Drogenabhängigkeit zu besiegen. Trotz seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gelingt es ihm, bei einer Gerichtsverhandlung die benötigte Therapieauflage zu bekommen. Vonseiten des Gerichtes wird der komplexe aufenthaltsrechtliche Hintergrund möglicherweise auch deshalb nicht zur Kenntnis genommen, weil die Akten den Betroffenen fälschlicherweise als deutschen Staatsbürger ausweisen. Der Richter verursacht mit seiner Therapieauflage ein Dilemma: Der Interviewpartner, dessen ausländerrechtliche Zuständigkeit in einem anderen Bundesland liegt, wird zu einer Therapie am Ort seiner Inhaftierung aufgefordert. Die dortige Ausländerbehörde aber erklärt sich als nicht zuständig und nicht gewillt, den Fall zu übernehmen. Trotz zahlreicher bürokratischer Hindernisse und Verwicklungen unterschiedlicher Behörden in zwei Bundesländern, die sich über fast zwei Jahr erstrecken, gelingt es dem Betroffenen, die für ihn zuständige Ausländerbehörde von der Notwendigkeit einer Therapie am Ort der Inhaftierung zu überzeugen. Es gelingt ihm ebenso, eine Kostenübernahme zu erwirken, obwohl das Sozialamt am Ort der Therapie gar nicht zuständig ist. Während seiner Therapie kann der Betroffene erstmals seine Sucht- und Persönlichkeitsprobleme, seine familiäre Situation wie auch seine straf- und aufenthaltsrechtlichen Probleme reflektieren und teilweise sogar bewältigen. Seine spätere Abschiebung wird dadurch allerdings nicht verhindert.
Rabieh, der weiß, dass er nicht abgeschoben werden kann, befürchtet, seinen jahrelangen exzessiven Drogenkonsum nicht mehr lange zu überleben. Vor allem aus diesem Grund beantragt er eine Therapie. Diese wird wegen seines Duldungsstatus abgelehnt. Da er immer wieder versicherungspflichtig gearbeitet und damit Rentenansprüche erworben hat*Hierzu bedarf es bestimmter versicherungsrechtlicher Bedingungen. Die am häufigsten erfüllte Voraussetzung sind sechs Kalendermonate gezahlte Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren (siehe Informationen unter: www.deutsche-rentenversicherung.de)., klagt er mithilfe seines Bewährungshelfers seinen Anspruch vor dem Verwaltungsgericht ein. Zwischenzeitlich erleidet er mehrere Rückfälle und begeht neue Straftaten. Aufgrund der eingereichten Klage wird er schließlich von einem für den Suchtbereich zuständigen Mitarbeiter der Landesversicherungsanstalt begutachtet.
„Also, ich weiß noch, wie die sich da quergestellt haben. Die haben da einen Menschen geschickt, der wahrscheinlich Angestellter ist da von der LVA. Und der war, eh, also, der hat mich manchmal angeguckt, also, ihm war das völlig fremd, warum da die Kostenübernahme, eh, übernommen werden sollte. Ja, und, das hat ihn glaube ich auch so ein bisschen geärgert, dass, eh, die Richterin, eh, zu meinen Gunsten das Recht gegeben hat“ (Rabieh 2009, 464-470).
Das ablehnende Verhalten des LVA-Vertreters führt Rabieh auf seine aufenthaltsrechtliche Situation zurück. Er fühlt sich gegenüber deutschen Leistungsberechtigten wie auch Drogenkonsumenten mit deutscher Staatsangehörigkeit benachteiligt und diskriminiert.
„Ja, ich hatte so das Gefühl an diesem Tag. Also, der saß da, völlig abweisend so und wollte mit mir irgendwie so nix zu tun haben irgendwie so. Ja, ich weiß nicht, vielleicht ist das Routine, die er irgendwie so ausführt, ich weiß es nicht. Für mich kam‘s halt so an. Als ob er am liebsten da gesagt hätte, hör mal, du hast doch sowieso Abschiebung, eh, warum sollte ich jetzt Geld ausgeben, du wirst doch eh danach abgeschoben, so. Das war auch so die Begründung eigentlich. Nichtsdestotrotz hat das Gericht danach gesagt, nee, dieser Mensch hat hier auch gearbeitet, hat hier Versicherungsbeiträge geleistet. Deshalb steht ihm das Recht zu, diese Therapie zu machen“ (473-482).
Schließlich kann Rabieh nach langen Auseinandersetzungen und einer fast zweijährigen Wartezeit seine erste und gerichtlich durchgesetzte Therapie antreten. Er ist sich sicher, dass eine Bewilligung allein aus finanziellen Überlegungen erfolgt ist.
„(…) manchmal sagt die LVA ja, O. K., die sehen, aha, der hat gearbeitet. Gut. Das kostet jetzt nur noch Geld, wenn‘s vor Gericht geht und so. Ja und andere benehmen sich so oder verhalten sich so, wie es in meinem Fall war. Die sind dann so weit gegangen, die haben das eineinhalb Jahre hinausgezögert, bis sie am Ende dann doch, eh, bezahlt haben“ (491-498).
Im Gegensatz zum vorherigen Fall, in dem der Betroffene trotz erfoglreich abgeschlossener Therapie abgeschoben wird, muss Jalal eine Abschiebung nicht fürchten. Trotzdem wird die Aufnahme seiner Therapie gerade dadurch erschwert, dass eine Ausweisung angenommen wird, die gar nicht erfolgen kann. Die Ablehnung einer Rehabilitationsmaßnahme trotz erworbener Ansprüche allein aufgrund einer Duldung ist diskriminierend, ausgrenzend und erfolgt ohne rechtliche Grundlage. Sie bewirkt, dass Rabieh während der zweijährigen Wartezeit weitere Rückfälle hat und weitere Straftaten begeht, bevor er seine Therapie antreten und erfolgreich abschließen kann.
Insbesondere nach einer Therapie ist die Rückfallgefahr hoch; Rabieh ist dies durchaus bewusst. Nach dem langen Warten auf die Möglichkeit einer Therapie folgt nun die schwierige Suche nach einer für ihn geeigneten Einrichtung zur Wiedereingliederung.
„Ich musste irgendwo in Sicherheit und so. Und ich wusste ja nicht, was noch alles passiert. Ich hatte halt auch tierische Angst (…)“ (Rabieh 1. Interview, 501-504).
Unterstützende Hilfen zur (Wieder-)Eingliederung Drogenabhängiger werden als Kernbereich der Drogenhilfe (DHS 2017) gesehen. Daher wird eine Reihe von unterstützenden Angeboten in Form von Betreutem Wohnen, Nachsorge- oder Übergangseinrichtungen wie auch ambulanten Therapien bereitgehalten. In der Mehrzahl handelt es sich dabei um Einrichtungen, die nach dem Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)*Nach dem Gesetzbuch IX ist seelisch behindert, wer infolge seelischer Störungen in der Funktionsfähigkeit entsprechend gemindert ist. Seelische Störungen sind im Gegensatz zu den geistigen Schwächen nicht messbar. Als seelische Störung werden auch Suchtkrankheiten gesehen (Neuman et al. 2010, S. 11). arbeiten. Für Duldungsinhaber sind derartige Hilfen nur schwer durchsetzbar. Der Wunsch Rabiehs, in eine Wohngemeinschaft für Drogenabhängige*Das „betreute Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige nach abgeschlossener Therapie“ (nach §§ 67 und 68 Sozialgesetzbuch XIII) bietet durch die Begleitung durch Sozialarbeiter und die Möglichkeit eines Austausches mit anderen abstinenten Drogenkonsumenten eine Chance auf Rückfallvermeidung. einzuziehen, wird von mehreren Einrichtungen abgelehnt, weil die zuständigen Sozialämter die Kosten aufgrund der Duldung nicht übernehmen. Auch eine von ihm gewünschte ambulante Therapie zur Ergänzung seiner stationären Therapie wird nicht bewilligt. Da er einen geregelten und strukturierten Tagesablauf braucht, um längerfristig abstinent zu bleiben, bittet er um Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Auch diese wird ihm verwehrt. Rabieh entwickelt daraufhin starke Ängste, schon bald in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Hier weist Leune (2013) darauf hin, dass nur ein einfacher und akzeptabler Zugang zu den Angeboten des Suchthilfesystems zu einem Erfolg führen kann. Fehlendes Übergangsmanagement, insbesondere im Zusammenhang mit einer schnellen Vermittlung in Arbeit, birgt darüber hinaus die Gefahr einer weiteren Chronifizierung der Suchterkrankung und hat gegebenenfalls weitere Straftaten zur Folge (siehe dazu beispielsweise auch Empfehlungen des Drogen- und Suchtrates 2011-2015)*Der Drogen- und Suchtrat erarbeitet seit 2004 unter der Leitung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung die strategische Grundlage für die Drogen- und Suchtpolitik der Bundesregierung..
Zusammenfassung
Wann genau die Interviewpartner eine Entscheidung darüber getroffen haben, ihr bisheriges Leben ändern zu wollen, ist ebenso wenig festzulegen wie der Augenblick, in dem bewusst Kenntnis von der aufenthaltsrechtlich prekären Situation genommen wurde. Mit den Möglichkeiten einer Therapie, die zu einem (auch vorübergehenden) Ausstieg aus der Sucht beitragen kann, beschäftigen sich die Betroffenen viele Jahre nicht. Verbunden ist dies vor allem mit der Angst, ihr Leben ohne die Hilfe von Drogen bewältigen und sich ihrem bisherigen Leben stellen zu müssen.
Die Verbindung von Therapie und Duldung gestaltet sich durch die Frage der Kostenübernahme sowohl bürokratisch als auch zeitlich aufwendig. Schnelle und niedrigschwellige Vermittlungen sind daher nicht möglich. Dadurch entstehen zusätzliche Frustrationen und Enttäuschungen, die von den begleitenden Drogenberatern kaum aufgefangen werden können.
Gerichtliche Therapieauflagen oder von Drogenberatern vorgeschlagene Therapien stehen zumeist im Widerspruch zu den Vorstellungen und Wünschen der Betroffenen. Dies kann dazu führen, dass entsprechende Auflagen und Angebote nicht ernst genommen und die Betroffenen auf diese Weise in ihren alten Verhaltensweisen bestärkt werden.
Schwer einschätzbar ist, inwieweit gerichtlich angeordnete oder durch das Suchthilfesystem ermöglichte Therapien für Betroffene mit Zwängen verbunden sind.
Wie in den jeweiligen Fällen „Zwang“ zu definieren ist, kann im Zusammenhang mit dieser Arbeit nicht beantwortet werden. Festgehalten werden muss jedoch, dass die Entscheidung für oder gegen eine Therapie wie auch für oder gegen eine bestimmte Therapieform allein bei den Betroffenen liegen muss. Der Stellenwert einer mehr oder weniger angeordneten Therapie ist gerade im Hinblick auf die Verschärfung des Ausweisungsrechts*Nach dem neuen Ausweisungsrecht liegt nach § 54 Aufenthaltsgesetz ein schweres Ausweisungsinteresse vor, wenn Ausländer keine Therapiebereitschaft zeigen oder sich einer Therapie entziehen (siehe dazu Bergmann & Dienelt 2016, S. 1046). kritisch zu hinterfragen. Veränderungsprozesse können nicht durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen bestimmt werden.
Nach Therapieabschlüssen werden unterstützende Maßnahmen der Nachsorge benötigt, deren Ziel die Rückfallvermeidung wie auch die Vorbereitung auf eine Wiedereingliederung von Drogenabhängigen in soziale und berufliche Zusammenhänge ist. Derartige Angebote stehen Betroffenen mit Duldung aufgrund fehlender Kostenübernahmen oft nur nach Überwindung zumeist hoher bürokratischer Hürden zur Verfügung. Die Ungewissheit von Entscheidungsprozessen wie auch die ungewissen Zukunftsperspektiven müssen daher als konsumbegünstigende Faktoren gewertet werden.
Nachfolgend werden zunächst zentrale Grundvoraussetzungen zum (Wieder-)Einstieg in ein Leben ohne Drogen und der Möglichkeit einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben betrachtet. Besonders ab diesem Zeitpunkt zeigt sich, wie stark der Einfluss einer Duldung auf die Bemühungen der Interviewpartner ist, ihr Leben künftig neu zu gestalten.
„Ja und, eh, dann wurde mir auf einmal klar, dass ich diese Duldung habe. Dass ich die nicht mehr loswerde. (…) Ich konnte nix machen, nix. Keinem Beruf nachgehen (…)“ (07.W2.7/11, 574-592).
„Verschlossene Wege“ – Weitere Folgen der Duldung
„Also, eh, ich bring auf jeden Fall mit der Duldung in Verbindung, dass mir die Chance nicht offenstand, einen anderen Weg zu gehen. Natürlich kann ich jetzt nicht sagen, hm, ob ich jetzt clean geblieben wäre oder nicht, aber, eh, die Chance war auf jeden Fall nicht gegeben, einen anderen Weg zu gehen“ (Interview 1, 401-405).
Der Interviewpartner weist mit dieser Aussage auf den zentralen Aspekt der Ungleichbehandlung gegenüber Drogenkonsumenten mit deutscher Staatsangehörigkeit hin. Er mutmaßt keineswegs, dass er ohne Duldung eine realistischere Ausstiegschance gehabt hätte, sondern merkt lediglich an, dass ihm eigene Entscheidungsmöglichkeiten verwehrt geblieben sind. Ob sein Leben und seine Ausstiegsversuche mit einem sicheren Aufenthaltsstatus oder einem deutschen Pass anders verlaufen wären, bleibt Spekulation. Zudem lässt sich die Frage nach Ausstiegsmöglichkeiten und -chancen nicht allein auf den Aufenthaltsstatus beschränken. Dennoch steht die Beschränkung auf einen vorgegebenen Weg in eklatantem Widerspruch zu den praktischen wie wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit drogenabhängigen Menschen und den politischen Forderungen nach gesellschaftlicher Teilhabe und Inklusion.
Unterstützende Hilfen für Drogenabhängige müssen vielfältig sein und alle Lebensbereiche einschließen. Eine einzelne, begrenzte und von anderen konterkarierte Hilfe ist zum Scheitern verurteilt. Gesundheitliche, psychische und soziale Probleme sind dabei als gleichrangig zu betrachten. In diesem Sinne ist die medizinische Versorgung ebenso wichtig wie die Möglichkeit eines Aufbaus drogenferner sozialer Beziehungen. Therapien können weder Wohnung noch Arbeit ersetzen und ein Arbeitsplatz ersetzt nicht die notwendige Hilfe zur gesundheitlichen Stabilisierung (Schmidtobreick 1994, S. 150).
Arbeit und Ausbildung
„Als äußerst hilfreich beschreibt der Insasse auch die Ausübung einer regelmäßigen Tätigkeit in der Vollzugsanstalt. Er erhofft sich nach dem Ablauf einer Therapie im Rahmen der Übergangsphase Hilfestellung bei der Arbeitssuche. Denn Langeweile und unstrukturierte Tagesabläufe würden bei ihm die Grundlage eines Rückfalls fördern. Sein konstantes Streben um Aufnahme in eine Drogentherapie spricht für eine Ernsthaftigkeit seiner Motivation“ (aus der Stellungnahme einer Haftanstalt, 09.YZ.02.09).
Wissenschaft und Praxis heben die zentrale Bedeutung von Arbeit und Beschäftigung für abstinent lebende Abhängigkeitskranke immer wieder hervor. Sie gelten als lebensstabilisierende Faktoren im Gesundungsprozess bei Suchterkrankungen und unterstützen eine längerfristige Abstinenz von Suchtmitteln (vgl. beispielsweise Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen 2013, Täschner et al. 2010). Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund sieht als Träger von Rehabilitationsmaßnahmen in der Herstellung der Arbeitsfähigkeit von Abhängigkeitskranken die Basis zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Eingliederung in gesellschaftliche Zusammenhänge.*Siehe dazu beispielsweise „Gemeinsames Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung zur medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker“ vom 03.12.2008. Unter: www.deutsche-rentenversicherung.de, Zugriff am 25.02.2017.
Allen Interviewpartnern ist die Bedeutung eines strukturierten Tagesablaufes mit regelmäßiger Beschäftigung bewusst.
„Wenn ich ‘ne Arbeit habe, kann ich klarkommen. Also, das sind so diese, also ich weiß bei mir, ich muss arbeiten. Wenn ich nicht arbeite, dann, eh, geht‘s bergab. So fest arbeiten. Auch wenn ich jetzt was anderes mache, als das, was ich gerne machen würde. Auf jeden Fall erst mal arbeiten. Das ist mir wichtig, weil sonst …“ (07.W2.7/11, 726-730).
Ein weiterer Grund für die Aufnahme einer Arbeit ist auch die nicht zu unterschätzende gesellschaftliche Anerkennung mit dem dadurch gewonnenen Selbstbewusstsein. In den Fällen, in denen es gelingt, eine wenn auch zeitbegrenzte Arbeit zu erlangen, tritt eine sofortige Veränderung der eigenen Situation ein, welche gleichzeitig einen enormen Einfluss auf das psychische Befinden der Betroffenen hat.
„Ja, natürlich. Also, klar. Klar. Also ohne Worte. Es war natürlich ein ganz anderes Gefühl, Lebensgefühl, arbeiten zu gehen, zu wissen, ja, dass man genau das macht, was man (lacht) über 20 Jahre nicht gemacht hat. (…) Klar, es hat, es hat mich, eh, selbstbewusster gemacht (…)“ (Rabieh 2011, 284-289).
Vier der sechs Interviewpartner haben handwerkliche Berufe in Haft erlernt und eine Ausbildung abgeschlossen. Als einer der Befragten vorzeitig aus der Haft entlassen wird, darf er seine Ausbildung außerhalb der Haft beenden. Nach erfolgreichem Abschluss erhält er aber keine Arbeitserlaubnis. „Ja, ich hatte ja nicht gelernt, um, eh, sag ich so, (…), eh, schwarzzuarbeiten. Dazu hab ich meine Ausbildung nicht gemacht“ (03.HL.03/11). Die Möglichkeit, „schwarzzuarbeiten“, ist nach Aussagen der Gesprächspartner immer gegeben. Diese allerdings ist mit neuen Ängsten und Gefahren verbunden und könnte aufenthaltsrechtlich weitere Probleme bereiten. Eine wirkliche Zukunftsplanung ist mit nicht erlaubter Arbeit ebenfalls kaum möglich. Durch die stets präsente Unsicherheit, den Vergleich mit anderen Betroffenen in legalen Beschäftigungsverhältnissen und die steigende Unzufriedenheit fühlen sich die Befragten stark rückfallgefährdet.
„(…) in der Zeit habe ich gemerkt, dass alle um mich herum ‘ner Beschäftigung nachgehen (…). Ich hab halt ab und zu mal schwarzgearbeitet, ne. Das ist ja nicht so, eh, das gibt nix, das hat mir nix gegeben. O. K., ich hab mir, eh, ‘nen bisschen Geld dazuverdient noch. So für die Zukunft war‘s nix, ja, und, ja. Das hat mich dann ziemlich runtergezogen und das war auch so, eh, ja, sag ich mal einer der Beweggründe, warum ich wieder Richtung Drogen ging. Diese Unzufriedenheit“ (22.07.2011, 52-60).
Neben aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen*Gemäß § 32 Beschäftigungsverordnung (Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern) liegt eine Entscheidung über die Vergabe einer Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde. In den Fällen des § 60a Abs. 6 Aufenthaltsgesetz darf keine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgestellt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Dies betritt zum Beispiel Täuschung durch falsche Angaben. bei der Erteilung einer Arbeitserlaubnis lassen sich zudem potenzielle Arbeitgeber eher selten auf komplizierte Behördenverfahren mit ungewissem Ausgang ein und halten einen Arbeitsplatz für diesen Zeitraum unbesetzt. Arbeitgeber sind grundsätzlich aufgefordert, sich die Arbeitserlaubnis eines Arbeitsuchenden ohne deutschen Pass vorlegen zu lassen.
„Einrichtungen oder Firmen, egal ob ich mich da jetzt bewerben möchte als Praktikant oder so, die wollen natürlich Papiere sehen. Und sobald sie die Duldung sehen, dann sind sie halt skeptisch“ (1. Interview, 631-633).
Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Duldungsinhaber ohne Arbeitserlaubnis, geht er damit bestimmte Risiken ein*Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis, so hat er die Kosten einer Abschiebung des Beschäftigten grundsätzlich zu tragen (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig, Oktober 2012, BverG 10 C 6.12). Vom Arbeitgeber zu tragen waren die Abschiebungskosten (ca. 4.257 €), jedoch nicht die Kosten der Abschiebungshaft (12.694 €). Dies gilt nicht, wenn die Abschiebung rechtswidrig war. Zugrunde lag der Fall eines Jordaniers, der ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in einem Berliner Restaurant angestellt war und 2003 wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz abgeschoben worden war (MuB Ausgabe 9, 2012, S. 3).. Einer der Befragten, der einen mittleren Schulabschluss nachweisen kann und auch über PC-Kenntnisse verfügt, findet schließlich einen Praktikumsplatz in einem Pflegeheim für Demenzkranke.
„Trotz Duldung, ja. Wir haben ‘nen Vertrag aufgesetzt mit (…) damals, ja und das ging eigentlich alles unbeschwert. Ich war damals auch versichert irgendwie, gegen irgendwelche Unfälle oder so. Ja. Nee, das war kein Problem mit der Duldung. Also, die wussten das auch. Ich hab‘s gleich gesagt, dass ich ‘ne Duldung hab, das war null Problem“ (07.W2.7/11, 37-41).
Der Betroffene sieht hier allerdings eine Ausnahme gegeben, die möglicherweise auch mit einem starken Personalmangel im Bereich der Altenpflege zusammenhängt. Der Praktikant, der sich sehr schnell in seine neuen Aufgaben einarbeitet, wird von den Patienten geschätzt. Die Leitung möchte ihn nach Ablauf des Praktikums weiterbeschäftigen und ist auch bereit, ihm bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis zu helfen. Er selbst fühlt sich dieser emotional anspruchsvollen Arbeit aber nicht gewachsen; zudem hat er – wie er berichtet – fast freien Zugang zum Medikamentenschrank. Allein schon aus diesem Grund sieht er sich stark rückfallgefährdet und muss das Angebot ausschlagen. Für weitere Praktika und Fortbildungen ist er bereit, sieht seine Zukunft aber skeptisch.
„(…) ich kann ja nicht den Rest meines Lebens Praktikum machen. Es geht ja auch nicht, dass, es macht ja nicht satt. Jetzt nicht im materiellen Sinne, sondern auch so halt“ (07.W2.7/11, 329-332).
Ohne Arbeit und Praktikum ist die Gefahr eines Rückfalls für den Betroffenen besonders groß. Nachdem er sich immer wieder erfolglos bemüht hat, eine Arbeit zu finden, von der er auch leben kann, versucht er schließlich, sich mit der Situation zu arrangieren.
„Später habe ich das natürlich akzeptiert, wo ich gemerkt habe, ich lauf wirklich gegen die Wand und, eh, ich muss mir halt andere Wege, ich muss mir halt Wege suchen, um halt so lange erst mal (holt tief Luft), ja, mein Leben erst mal so, eh, zu leben, dass ich, eh, ja, drei, vier Jahre vielleicht. Also, ich hab mir damals gesagt, vielleicht zwei Jahre wenn ich schaffe, würde es vielleicht gehen, straffrei, drogenfrei zu leben, dass ich dann wieder ‘ne Chance bekomme, offiziell wieder arbeiten zu können oder so“ (07.10.2009, 413-420).
Schon hier lässt sich ahnen, dass er keine „drei, vier Jahre vielleicht“ mit Nichtstun verbringen kann, ohne rückfällig zu werden. Zunächst aber versucht er, sich in einem neuen Umfeld einzurichten, eine Wohnung zu suchen und seine suchtspezifischen Erkrankungen anzugehen (siehe dazu Unterkapitel 5.9.2).
Wohl aus Hilflosigkeit der Ausländerbehörde gegenüber den ständigen Forderungen eines Gesprächspartners nach einer Arbeitserlaubnis wird dieser mehrmals in einen sogenannten Integrationskurs vermittelt. Der Betroffene empfindet das nicht nur als Demütigung, sondern auch als unnütze Verschwendung von Steuergeldern.
„Ich will auch keine Fortbildungen mehr machen. Man wird in einen Kurs geschickt und behandelt wie ein Blödmann. Wie man sich in der deutschen Kultur verhält und so. Ich bin seit 30 Jahren hier! Die schmeißen das Geld zum Fenster raus“ (Feldnotizen vom 30.10.2012, 1740-1742).*Einwanderer können nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 26.11.2012 (Az. 4 K 2777/11) auch nach 30 Jahren in Deutschland noch zu einem Integrationskurs gezwungen werden, wenn sie kein Deutsch sprechen. Grundlage war die Entscheidung der Ausländerbehörde. Eine 61-jährige türkische Mutter von sechs Kindern, die sich nicht in der deutschen Sprache verständigen konnte, hatte vorgebracht, dass ihre sechs Kinder einen deutschen Pass besitzen, gut ausgebildet sind und in Deutschland Steuern zahlen. Die schlechten Sprachkenntnisse begründete die Frau damit, dass sie Analphabetin sei. Das Gericht wies ihre Klage mit der Begründung zurück, dass „ein hohes staatliches und gesellschaftliches Interesse daran besteht, dass sich alle auf Dauer in Deutchland lebenden Ausländer zumindest auf einfache Art sprachlich verständigen können“ (MuB Newsletter, Ausgabe 10, Dezember 2012, S. 2). Nach einer 2012 veröffentlichten Studie der Universität Hamburg, die im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung durchgeführt wurde, können 14 Prozent der Erwerbsfähigen in Deutschland (18-64 Jahre) nur einzelne Sätze lesen und schreiben („funktionaler Analphabetismus“). Mit rund 60 Prozent sind davon deutlich mehr Männer als Frauen betroffen. Mehr als ein Zehntel der funktionalen Analphabeten verfügt über eine höhere Schuldbildung, wie beispielsweise ein Studium. Analphabetismus im engeren Sinne (Betroffene lesen und schreiben einzelne Wörter, nicht jedoch ganze Sätze) betrifft mehr als vier Prozent der erwerbsfähigen Bevölkerung. Weitere 25 Prozent, das heißt mehr als 13 Mio. Deutsche, lesen und schreiben Texte nur langsam und fehlerhaft (http://www.uni-hamburg.de/newsletter/Studie-14-Prozent-von-funktionalem-Analphabetismus-betroffen.html, Zugriff am 14.12.2012).
Neben ihren Schwierigkeiten bei der Aufnahme einer Beschäftigung sehen sich die Betroffenen im Zusammenhang mit ihrer Duldung mit weiteren Problembereichen konfrontiert.
Weitere Problembereiche
„Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen die erste Anlaufstelle für Abhängigkeitskranke bzw. -gefährdete, insbesondere im Zusammenhang mit körperlichen und/oder seelischen Erkrankungen sein. (…) Es ist ihre Aufgabe, im Rahmen der Diagnostik und Therapie einer Krankheit eine festgestellte Abhängigkeitsproblematik und ihre Folgen anzusprechen und eine gezielte Beratung zur Inanspruchnahme geeigneter Hilfen zu motivieren (…)“ (Leune 2013, S. 185).
Zahlreiche Organisationen und Verbände der Suchthilfe weisen immer wieder auf die Bedeutung einer gesundheitlichen Versorgung und eines möglichst umfassenden Krankenversicherungsschutzes für Menschen mit Suchtproblemen als Bestandteil von Rehabilitationsmaßnahmen hin.
Die in Berlin bis 2016 meist üblichen Krankenscheine für Duldungsinhaber wurden von den jeweils zuständigen Sozialämtern ganz unterschiedlich ausgegeben (automatisch pro Quartal, auf Anforderung des Duldungsinhabers, nach ärztlicher Diagnose oder bei Schmerzzuständen). Neben den oft aufwendigen bürokratischen Hürden zur Erlangung eines Krankenscheines wurde dieser auch als demütigend empfunden. „Für mich ist das so, als ob ich bettele, betteln tu. Krankenschein (…)“ (04.02.2011, 621-623).
Seit 2016 entspricht die medizinische Versorgung für Langzeitgeduldete den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings kann die Ausländerbehörde den Wechsel in das Sozialgesetzbuch verweigern. (Pro Asyl 2016). So treten trotz der gesetzlich festgelegten Angleichungen auch weiterhin besondere Situationen auf, die eine adäquate gesundheitliche Versorgung verzögern oder erschweren. Dies gilt beispielsweise für die Behandlung einer Hepatitis-C-Infektion (HCV)*Die Hepatitis-C-Infektion ist eine Leberentzündung, die durch das Hepatitis-C-Virus verursacht wird und unbehandelt zu Spätfolgen wie Leberzirrhose oder Leberkrebs führen kann. „Die Übertragung von HCV erfolgt in der Regel über direkten Blut-Blut-Kontakt. Unter den Drogenabhängigen, die intravenös konsumieren, stellt die HCV-Infektion ein Problem dar. Es wird geschätzt, dass sich weltweit ca. 10 Mio. Drogenabhängige mit dem Virus infiziert haben. Etwa 60 % aller Neuinfektionen betreffen die intravenös Drogenkonsumierenden. Präventionsprogramme und Massnahmen zur Schadensminimierung („Harm reduction“) haben dort, wo sie verfügbar sind, in den letzten Jahren zu einer Abnahme der HCV-Prävalenz geführt. (…) Nicht nur das „Needle-sharing“, sondern auch die gemeinsame Nuitzung von Filtern, Wasser und Wasserbehältern tragen zur Verbreitung von HCV unter Drogenabhängigen bei“ (Kuhn 2013, S. 3)..
Vier der Interviewpartner haben sich in Haft mit HCV infiziert (siehe Unterkapitel 5.5.3). Einer der Betroffenen verdrängt seine Infektion mehrere Jahre lang und spricht mit niemandem darüber. Da er kaum längere Abstinenzzeiten erlebt, beschäftigt er sich nicht mit den Möglichkeiten einer wirksamen Therapie. Erst als er abgeschoben werden soll, offenbart er die Infektion auch in der Hoffnung, diese in Deutschland behandeln lassen zu können und damit einen Aufschub der Ausreise zu erreichen.
„Ich musste jede Woche zur Ausländerbehörde. Die haben mir ja jede Woche nur für eine Woche gegeben, also für sechs Tage. Die haben jede Woche was verlangt von mir. Irgendwelche Dokumenten, dass ich irgendwas vorbeibringe, meine Krankensachen. Ob die Hepatitis C hier behandelt werden oder auch in (Land der Abschiebung) das gemacht werden kann. Dann hat der Doktor gesagt, eh, ich bin reisefähig. Ja. Und somit hat sich alles beendet“ (02.D.02/10, 59-67).
Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Mensch mit einem langjährigen Drogenproblem, der in ein ihm kaum bekanntes Land abgeschoben wird, sich dort zeitnah keiner HCV-Behandlung unterziehen wird und aufgrund entsprechender Gesundheitssysteme vielleicht auch nicht kann. Mithilfe eines Anwaltes oder kundigen Beraters hätte der Betroffene nachweisen müssen, dass es im Land seiner Staatsbürgerschaft keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten gibt. Derartige Verfahren aber sind zeitaufwendig und ungewiss. Im vorliegenden Fall wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, weil der behandelnde Arzt die Reisefähigkeit bereits bescheinigt hatte.
Ein weiterer, von HCV Betroffener informiert sich bereits in Haft umfassend über seine Krankheit und die Behandlungsmöglichkeiten. In einer Abstinenz-Phase nimmt er sich vor, sich einer mehrwöchigen Therapie zu unterziehen. Der substituierende Arzt vermittelt ihn in eine Medikamenten-Studie.
„Ich hatte, eh, anfangs Schwierigkeiten wegen der Duldung, wegen der Interferon-Therapie und dann hatte ich halt dieses Glück, dass da irgendwie ‘ne Studie geführt wurde, dass ich da teilgenommen hab. (…) Ich musste da etliche Sachen unterschreiben, dass ich mich bereit erkläre, Informationen nach dem Genesungsprozess oder den Behandlungsprozess, dass ich da, eh was erzähle davon“ (1. Interview, 351-356).
Gefragt, ob er wisse, was es bedeute, an einer Medikamentenstudie teilzunehmen, wirkt der Befragte verunsichert.
„Dort vor Ort waren die sehr nett zu mir. Ich hab mich gewundert über die Ärztin, dass die so nett ist. War auch ‘ne nette Frau, ehrlich gesagt, die Ärztin. Und sie hat mir das dann so ausführlich erklärt, wie das so abläuft, das Medikament ist noch lange nicht auf dem Markt. (…) Auf jeden Fall sah es gut für mich aus und ich hatte ja keine andere Wahl, also ich bin dann darauf eingegangen. (…) Ich hab dann gefragt, ist das denn für ‘nen guten Zweck, wenn ich da etwas preisgebe von dem Verlauf der Therapiebehandlung. Und sie sagte, ja natürlich, es sind ja viele Menschen, die diese Krankheit haben. (…) Und es ist Gott sei Dank dann auch gut verlaufen, das Ganze“ (1. Interview, 365-377).
Die Antwort auf die Frage zeigt, wie lange den Betroffenen die auch in diesem Fall nicht ganz freiwillige Teilnahme beschäftigt hat. Hätte er eine Wahl gehabt, wäre seine Entscheidung vielleicht anders ausgefallen. Dass er mit seiner Teilnahme auch für andere Betroffene nützlich sein konnte und die Behandlung erfolgreich verlaufen ist, beruhigt ihn im Nachhinein. Auch wenn er die Studie immer noch als Glücksfall ansieht, weil er im Fall einer Nichtbehandlung an Leberzirrhose hätte erkranken können, bleibt die fehlende Wahlmöglichkeit ein zumindest ethisches Problem. Die in der Medizinethik und Public Health Ethik wichtigen Grundsätze von Autonomie, Schadensvermeidung und Wohltun werfen hier zahlreiche Fragen auf. Die Aussage des Interviewpartners, er sei mit „großer Zuversicht in die Studie reingerutscht“ (444), verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen einer Teilnahme zugestimmt wurde.*Das Hessische Landessozialgericht Darmstadt hat 2018 entschieden hat, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen teurere Therapien auch Asylsuchenden zustehen (AZ L 4 AY 9/18 B ER). Im konkreten Fall ging es um einen an Hepatitis C erkrankten Mann, dessen Behandlungskosten vom zuständigen Landkreis abgelehnt worden waren. Es sollten nur Leistungen „auf niedrigem Niveau gewährt werden (ZEIT ONLINE vom 17. Juli 2018). Es ist jedoch weiterhin davon auszugehen, dass entsprechende Kostenübernahmen sich am Einzelfall orientieren und vielfach gerichtlich erstritten werden müssen.
Für eine Aufnahme in Substitutionsprogramme*„Die Substitution ist eine international anerkannte Behandlungsmethode Opioidabhängiger, für die auch in Deutschland Leitlinien entwickelt wurden. Sie trägt dazu bei, die gesundheitliche Situation Opiatabhängiger und ihre soziale Eingliederung zu verbessern“ (Leune 2013, S. 188). bestehen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Kriterien. Substitutionsbehandlungen in Berlin werden, soweit sich die Betroffenen nicht unerlaubt in Deutschland aufgehalten haben, von allen Interview- und Gesprächspartnern als unkompliziert geschildert.
„Also dort ging‘s glücklicherweise normal. Also, ich bin dort hin, zum Arzt. Er wusste, ich bin süchtig. Er hat mir das verschrieben und dann war‘s O. K. Also, da haben sie kein Theater gemacht wegen der Duldung“ (Interview Nr. 1, 424-427).
Psychische Erkrankungen der Betroffenen sind häufig nicht allein dem Drogenkonsum geschuldet, sondern nicht selten auch (Spät-)Folgen früherer Kriegs- oder anderer Traumatisierungen. Die wenigen Projekte, die es für Traumatisierte oder Folteropfer gibt, können eine Behandlung aufgrund zumeist verweigerter oder langwieriger Kostenübernahmen bei Duldung häufig nicht übernehmen. Traumatisierung und Sucht stehen aber oftmals in einem direkten Zusammenhang und sind kaum voneinander zu trennen. Betroffene haben daher nur geringe Chancen, sich einer Trauma-Therapie zu unterziehen (Narimani 2010).
Ein weiteres Problem sehen die Interviewpartner in der Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Nachdem die Residenzpflicht*„Residenzpflicht“ meint die räumliche Beschränkung des Aufenthaltsbereichs von Geflüchteten und Geduldeten. Es handelt sich hier nicht um eine „Wohnsitzauflage“, sondern um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Betroffene dürfen ihren Landkreis oder ihre Stadt nicht ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde verlassen. Bei Verstößen werden sie bestraft (www.residenzpflicht.info/material/faq-residenzpflicht/. Zugriff am 10.11.2017). zwischen 2010 und 2012 zwar sukzessive in allen Bundesländern abgeschafft wurde, ist sie mit den rechtlichen Veränderungen 2014 und 2016 allerdings teilweise wieder eingeführt worden.*In den von der Bundesregierung geplanten AnkER-Zentren (Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückführungszentren) sollen alle nach Deutschland einreisenden Flüchtlinge bis zu achtzehn Monaten untergebracht werden. Es gelten Residenzpflicht, Arbeits- und Ausbildungsverbot sowie eine eingeschränkte medizinische Versorgung (Pro Asyl 2018). Sie gilt daher weiterhin für Personen, die rechtskräftig wegen einer (nicht ausländerrechtlichen) Straftat verurteilt wurden oder verdächtigt werden, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben (Pro Asyl 2016).
Die Interviewpartner unterlagen dieser Vorschrift durchgängig, da sie als Straftäter trotz Abschaffung der Residenzpflicht das Einzugsgebiet ihrer zuständigen Ausländerbehörde nicht verlassen durften. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wirkt sich in vielfacher Hinsicht auf Versuche aus, sich neue Lebensperspektiven zu erschließen.
„(…) bisschen ist ja auch wie Knast, draußen. Ich kann nirgendswo hingehen ohne Erlaubnis zu holen. Ich kann nicht wie normaler Mensch leben. Es ist alles begrenzt, so“ (04.02.2011, 472-474).
Die Betroffenen äußern den Wunsch zu reisen, eine neue Umgebung mit anderen Menschen kennenzulernen und sich außerhalb ihres gewohnten Umfeldes zu bewegen.
„Aber jetzt nachhinein, jetzt, wo ich nüchtern bin, will ich gerne mit meine Kinder irgendwo verreisen. Und ich merke selber, mir fehlt irgendwo was. Auch mal abzuschalten, was anderes zu sehen und andere Menschen, andere Kultur oder Urlaub am Wasser, am Meer“ (06.08.2011, 496-501). „Und meine Kinder, die sagen Papa, meine ganzen Freunde sind in Urlaub gefahren, wann fahren wir nach Türkei? (…) Ich sage irgendwann und ja. Das tut schon manchmal weh“ (08.IM.07/11, 506-511).
Die Möglichkeiten von Freizeitaktivitäten als Schutz vor einem Rückfall werden so erheblich reduziert und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit steht auch einer Arbeitssuche entgegen, die über die regionalen Grenzen hinausgeht. So verweigert die Ausländerbehörde in einem Fall die Arbeitserlaubnis für das Arbeitsangebot eines bundesweiten Transportunternehmens.
Die Residenzpflicht verstößt damit gegen Artikel 13 der UN-Menschenrechtskonvention, nach der jeder Mensch das Recht hat, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen.
Wohnen gehört wie ausreichende Ernährung, Kleidung, medizinische Grundversorgung und Geld zur existenziellen Basisversorgung von Drogenkonsumenten. Ein gesicherter Wohnraum ist grundlegende Voraussetzung für eine soziale Integration, gesellschaftliche Teilhabe und eine menschenwürdige Existenz (Gerlach 2002). Geduldete können ihren Wohnort nicht frei wählen. Anträge auf Unterbringung in einer Privatwohnung sind möglich, die Behörden müssen dem Antrag aber nicht entsprechen (Pro Asyl 2016).
Die Suche nach einem geeigneten und bezahlbaren Wohnraum gestaltet sich insbesondere für Betroffene mit Duldung als schwierig. Dies mag teilweise auch mit der Tatsache zusammenhängen, dass in den meisten Fällen keine Arbeitsverträge vorgelegt werden können und die Duldung als Aussetzung der Abschiebung eine unsichere Lebenssituation vermuten lässt. In einem Fall weist das zuständige Sozialamt daher einen Platz in einer Unterkunft für Flüchtlinge zu.
„Wenn ich wollte, war alles da. Drogen, waren viele Alkoholiker da. Leute, die Zigaretten verkauft haben oder was anderes. War alles da. Es war, das ist ja kein Familienheim, sondern mehr so, also erwachsene Männer und Frauen, aber kein Familienheim oder so. Und jeder macht sein Ding da. Keiner ist zufrieden, jeder will überleben. (…) Also, ich (…) konnte da nicht bleiben. Ich bin da auch nicht lange geblieben. (…) Es war zwei, drei Kilometer von der Stadt entfernt. Also, (…) für mich ging das gar nicht. Zum Konsumieren war‘s gut, aber mehr auch nicht“ (3. Interview 2011, 563-574).
Nachdem der Betroffene dem Sachbearbeiter des Sozialamtes seine Besorgnis in Bezug auf einen möglichen Rückfall mitgeteilt hat, wird ihm dennoch zunächst keine Erlaubnis für die Anmietung einer eigenen Wohnung erteilt. In seiner Argumentation bezieht sich der Sachbearbeiter auf die gerade von dem Betroffenen abgeschlossene Drogentherapie, in der er gelernt haben sollte, sich zu schützen.
Bis Mitte 2016 blieb es den Betroffenen häufig verwehrt, ein eigenes Bankkonto zu eröffnen.*Am 19.06.2016 ist das Zahlungskontogesetz in Kraft getreten. Damit haben alle Menschen einen diskriminierungsfreien Zugang zu einem Bankkonto (Pro Asyl 2016).
„Ja. Ich war bei sechs, sieben Banken. Und jedes Mal, wenn ich gefragt habe, ich möchte ein Konto eröffnen, die haben nur meine Duldung angeguckt und es geht nicht, haben die gesagt. Die wussten schon was und die würden es auch nicht machen mit ‘ne Duldung“ (3. Interview, 487-490).
Die Begründung der Banken sei meist gewesen, so der Befragte, dass der Duldungsinhaber ausgewiesen werden könne und die Bank dann den Schaden zu tragen habe. Dass die Banken in derartigen Fällen gar keine Überziehungskredite gewähren und viele Duldungsinhaber seit Jahrzehnten in Deutschland leben, blieb unbeachtet. Obwohl er sich in 36 Jahren nie unter falschem Namen in Deutschland bewegt hatte, wurde die Identität eines weiteren Gesprächspartners von Bankangestellten angezweifelt.
„Für mich ist ‘se (die Identität) glasklar bewiesen. Ja, klar. Also, einige Menschen, die mich kennen, eh, sogar bei Behörden ist die klar, aber für diesen Bankmenschen war sie nicht klar. (…) Also, eh, ich denke mal auch, eh, wenn sie auch Interesse hätten, würde es auch gehen. Aber ich denke mal (seufzt), warum sollten sie sich denn bemühen“ (22.07.2011, 146-162).
Das diskriminierende Verhalten der Bankangestellten gegenüber potenziellen Kunden ist allein der Duldung geschuldet, da erst dann eine Zurückweisung erfolgte, als die Betroffenen ihre Duldung vorlegten. Auch damit wurde die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aktiv verhindert und den Betroffenen so das Gefühl der Wertlosigkeit vermittelt (siehe dazu auch Unterkapitel 5.11.1.3).
Von vergleichbaren Problemen berichten die Interviewpartner im Zusammenhang mit Abschlüssen von Mobiltelefonverträgen (zwei Befragte), von Mitgliedschaften in einem Fitness-Club (ein Befragter), einer Bibliothek oder Videothek (zwei Befragte) sowie bei Abschlüssen von Mietverträgen (drei Befragte).
Die Beispiele zeigen, wie umfassend auch grundlegende Bedürfnisse des täglichen Lebens von der Duldung betroffen sind und einer angestrebten (Re-)Integration in das Alltagsleben entgegenstehen.
Auswirkungen auf die Familie
Es soll nun auf die zumeist wenig beachteten Auswirkungen der Duldung auch auf die Familien der Betroffenen eingegangen werden.*Beispielhaft zeigt dies ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig vom 11. Januar 2011 (Az. 1 C 22.09). Im Streitfall ging es um ein 1992 in die Bundesrepublik eingereistes Ehepaar aus dem Kosovo und dessen in Deutschland 1993 geborenen Sohn. Der Vater wurde 2007 wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Die 2008 auf die Altfallregelung gestützten Anträge der Familie auf eine Aufenthaltserlaubnis wurden von der Ausländerbehörde mit Hinweis auf die Vorstrafe abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig befand, die Altfallregelung sei eine Vergünstigung, die weder vom Grundgesetz noch vom Völkerrecht geboten sei. Das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz wie auch der Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 seien nicht überschritten. Über eine mögliche Ausweisung oder weitere Duldung der Familie hatte das Gericht nicht zu entscheiden (MuB, Januar 2011, S. 3).
Besonders betroffen sind Familien dann, wenn eine Ausweisung rechtskräftig wird, Deutschland in der Folge verlassen werden muss und Ehepartner und Kinder zurückbleiben (siehe dazu Unterkapitel 5.13).
Wünsche nach Anerkennung einer Vaterschaft, die aufgrund einer seit vielen Jahren ungeklärten Herkunft verweigert werden, belasten das Verhältnis zur eigenen Familie insbesondere durch einen hohen Erwartungsdruck gegenüber dem Partner und Vater, die aufenthaltsrechtliche Problematik zu klären.
„Nicht mal Vaterschaftsanerkennung darf ich das machen. (…) haben die abgelehnt. Wirklich, ich hab ‘nen Brief, kann ich zeigen. Ich habe meine ganzen Kinder anerkannt, krieg ich einen Brief nach Hause, Ablehnung, weil diese Jugendamt nicht weiß, von welchem Land ich komme. Ich kann nicht bestätigen, weil ich keinen Ausweis, Pass habe (…)“ (8. Interview 2011, 596-601).
Auswirkungen hat die Situation auch auf das Selbstbild des Betroffenen, der für die Behörden weiterhin als „praktisch ledig und keine Kinder“ (605) gilt. Da auch die Mutter der Kinder bisher keinen sicheren Aufenthaltstitel besitzt und keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen kann, haben die Kinder ihrerseits keine Möglichkeit, einen sicheren Aufenthaltsstatus zu beantragen. „Meine Kinder haben für sechs Monate, wegen meinem Status, wegen meiner Passlosigkeit, weil ich keinen Pass vorzeigen kann“ (433-435). Die dauerhafte Sorge um die familiäre Situation und die völlig ungewisse Zukunft vor allem der Kinder belasten den Betroffenen in erheblichem Maße zusätzlich zu seinen eigenen Problemen.
Auch in einem anderen Fall wird die Vaterschaft im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausweisung des Interviewpartners angezweifelt. Obwohl auf den Geburtsurkunden der Kinder die Vaterschaft eingetragen ist und die Mutter der Kinder zu keinem Zeitpunkt ein alleiniges Sorgerecht beantragt hatte, werden die Eltern viele Jahre später von der zuständigen Ausländerbehörde aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis darüber zu erbringen. Als sich beide Elternteile in ihrer Hilflosigkeit an das Jugendamt wenden, um eine Bescheinigung über die lange bekannte Vaterschaft zu erbitten, erklärt man sich für „so was“ nicht zuständig. Erst als ein Anwalt erneut auf die lange vorliegenden Geburtsurkunden der Kinder hinweist, wird die Tatsache von der Ausländerbehörde akzeptiert.
Es handelt sich bei diesen Beispielen um komplexe Einzelfälle, zu deren Verworrenheit die Befragten – möglicherweise sogar bewusst – beigetragen haben. Dennoch ist festzuhalten, dass die Betroffenen viele Jahre mit der Beschaffung und dem Konsum von Drogen beschäftigt waren und nun erstmals versuchen, ihr Leben zu ordnen. Deutlich wird dabei, dass die befassten Behörden dem Umstand, dass es sich um in Deutschland geborene oder aufgewachsene Personen mit in Deutschland geborenen Kindern handelt, keinerlei Bedeutung beimessen (siehe dazu auch Unterkapitel 5.8.2).
Abschließend soll betrachtet werden, wie unterschiedlich einzelne Behörden agieren und welche Anforderungen dabei an die Betroffenen gestellt werden.
Behördenroutinen und Rechtsauslegung
Auch durch unterschiedliche Rechtsvorschriften und deren Auslegung, individuelles Fallmanagement und nicht aufeinander abgestimmte Verfahren zwischen verschiedenen Behörden sehen sich die Betroffenen erheblichen Belastungen ausgesetzt. Diese wurden bereits im Zusammenhang mit den Möglichkeiten einer stationären Therapie deutlich (siehe dazu die Unterkapitel 4.6 und 5.8). Jede Behörde und jede Institution erfüllt nur die ihr zugewiesenen Aufgaben. Eine Kooperation findet – teilweise auch aus datenschutzrechtlichen Gründen - kaum statt.
„Y., seit 36 Jahren in Deutschland, Drogenkonsument seit über 20 Jahren und in dieser Zeit allein aufgrund von Beschaffungskriminalität „jeden Sylvester im Knast“, (…) erzählt mir erneut über seine Besuche beim Job-Center und dem Sozialamt. Dadurch, dass er während seiner Inhaftierungen gearbeitet und somit Rentenansprüche erworben hat, ist eine Zuständigkeit von Job-Center oder Sozialamt lange Zeit unklar. Eine Arbeitserlaubnis hat er bisher nicht erhalten. Bereitwillig legt er mir sehr widersprüchlich Briefe vor, jeweils von der Agentur für Arbeit und dem Sozialamt. Er will allen Aufforderungen nachkommen, auch wenn „die nichts bringen“, wie er sagt. So fordert ihn die Agentur für Arbeit gem. § 309 Abs. 1 SGB III zu einem Gespräch über seine berufliche Situation auf und legt einen Fragebogen zu seiner Abkömmlichkeit bei („Mann, ick würd doch allet machen!“), während das inzwischen scheinbar wieder zuständige Sozialamt ihn acht Tage zuvor aufgefordert hatte, erneut Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz zu beantragen. Auf meine erstaunte Frage, ob er nun erneut den komplizierten Antrag des Sozialamts ausfüllen müsse, sagt er: „Wat soll ick machen, ick brauch Geld. Mir bleiben doch nur 180 €.“ Von diesem Geld hat er auch die Praxisgebühr für eine ärztliche Notfallbehandlung bei einem Zahnarzt bezahlen müssen, obwohl er eigentlich davon befreit war. Die zuständige Sachbearbeiterin beim Sozialamt hatte vergessen, dies auf seinen Krankenscheinen, die er immer noch erhält, zu vermerken. Sie sagt dazu: „Pech gehabt“.“ (Feldnotizen vom 20.09.2009, 248-263).
Der Fall zeigt, dass die ungeklärte Zuständigkeit nur gelöst werden kann, wenn der Betroffene sich zu beiden Schreiben verhält und seinerseits versucht, Klarheit zu schaffen. Gleichzeitig benötigt er dringend Geld zum Lebensunterhalt, das er durch Arbeit verdienen möchte. Eine Arbeitserlaubnis aber erhält er nicht. Die für den Betroffenen dadurch erzeugte permanente Spannung und Ungewissheit wie auch die Angst, die verworrene Lage nicht lösen zu können, bergen eine hohe Rückfallgefahr.
In einem anderen Fall unterrichtet die Sachbearbeiterin eines Sozialamtes die zuständige Ausländerbehörde vom Therapieabschluss eines Antragstellers, damit dieser nun abgeschoben werden könne. Abgesehen davon, dass dies nicht zu ihren Aufgaben gehört, übergeht sie damit auch die zuständige Staatsanwaltschaft, die ihrerseits über den Fortgang der strafrechtlichen Maßnahmen zu entscheiden hat. Der Betroffene erhält jetzt einerseits die Aufforderung zur Ausreise von der zuständigen Ausländerbehörde, andererseits wird ihm vonseiten der Staatsanwaltschaft ein Bewährungshelfer zugeordnet, bei dem sich der Interviewpartner regelmäßig zu Gesprächen einzufinden hat. Dieser, hin- und hergerissen zwischen zwei Behörden, leidet unter starkem Suchtdruck und der wachsenden Angst, sich in dieser Situation falsch zu verhalten.
„Ja, ich hab, ich wollte gerne die Leute manchmal anschreien. Ich wollte sagen, hört mal, ich, eh, ich bin süchtig ja. Ich kann nicht so wieder auf die Beine kommen. So wie gerade die Situation ist“ (07.W2.7/11, 602-606).
Suchtkranke Menschen, so die Drogenbeauftragte der Bundesregierung in ihrem Drogen- und Suchtbericht 2011 (S. 12), dürfen nicht zwischen verschiedenen Zuständigkeiten hin- und hergeschoben werden. Auch das Magazin Sucht-Hilfe (Ausgabe V/13, S. 22) stellt unter Bezugnahme auf das Jahrbuch 2013 der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) fest, dass die Schnittstellen zwischen den Hilfesystemen immer häufiger zu „unüberbrückbaren Bruchstellen“ werden und so eine Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt verhindern. Für die hier Untersuchten sind derartige Bruchstellen allgegenwärtig. Es gibt keinen geplanten Verlauf mit klaren Absprachen zwischen den Akteuren, sondern allein und im besten Fall einzelfallorientierte kräftezehrende Versuche auf allen Ebenen, kleinste Stücke an Boden zu gewinnen, während gleichzeitig andere wieder verloren gehen. Man werde, so einer der Befragten, dadurch „auf eine bestimmte Schiene gezwungen“ (25.02.2011, 740-752), will heißen, eine Schiene, die zurück in den Drogenkonsum führt.
„Aber es hatte auch viel damit zu tun oder dass es zusammenkam, diese ganzen Dinge, die mich, eh, irgendwie geblockt haben, also, Dinge anzugehen, die ich gerne haben möchte. Sei es die Umschulung, sei es Wohnung, sei es normale Arbeit. Sei es eventuell eine Ausbildung, viele Dinge halt. Und, eh, das ging einfach nicht, das ging einfach nicht. Und ich war gezwungen irgendwie, ja, mich anders zu beschäftigen. Also, das heißt, eh, dahin zu gehen, wohin ich eigentlich nicht gehen will. Und das im Nachhinein hieß das natürlich für mich, eh, ja, genau da zu landen, wo ich dann auch später gelandet bin“ (07.10.2011, 384-398).
Den Rückfall vor Augen, wird dennoch lange Zeit versucht, einem Rückfall zu entgehen, indem Strategien im Umgang mit der Duldung entwickelt werden.
Zusammenfassung
Bei ihren Versuchen, neue drogen- und straffreie Wege zu gehen, sehen sich die Befragten mit zahlreichen Hindernissen und Einschränkungen konfrontiert, die sich rückfallbegünstigend auswirken können. Obwohl die Gleichrangigkeit unterstützender Angebote zum Erreichen einer längerfristigen oder dauerhaften Abstinenz (Arbeit, Wohnen, medizinische Versorgung, Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe) in Praxis und Wissenschaft immer wieder betont wird, bleiben den Betroffenen zahlreiche Angebote und damit auch Wahlmöglichkeiten zumeist verwehrt. Allen Befragten ist die zentrale Bedeutung von Arbeit und Beschäftigung bewusst. Dies nicht allein wegen des strukturierenden Tagesablaufes, sondern auch in Bezug auf ein dadurch gewonnenes Selbstvertrauen und die gesellschaftliche Anerkennung. Eine Zukunftsplanung ohne Arbeit ist kaum möglich und wird im direkten Vergleich mit Drogenabhängigen mit deutscher Staatsbürgerschaft zumindest als mangelnde Chancengleichheit empfunden. Bestimmte Arbeitsangebote, die aufgrund von Arbeitskräftemangel eine Möglichkeit der Beschäftigung bieten könnten, wie etwa die Altenpflege, sind nicht immer geeignet für Menschen mit Drogenproblemen.
Die gesundheitliche Versorgung von Langzeitgeduldeten entspricht zwar seit 2016 weitgehend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, dennoch sind Versorgungslücken vorhanden. So besteht beispielsweise kaum eine Chance, Kriegs- oder andere Traumatisierte in entsprechende Therapien zu vermitteln. Insbesondere bei Langzeitfolgen sind Drogenkonsum und psychische Erkrankungen nicht mehr voneinander zu trennen. Bei der Übernahme von Duldungsinhabern in medizinische Studien ergeben sich ethische Fragestellungen, die bisher weitgehend unbeachtet geblieben sind. Dies gilt ebenso für die Abschiebung von Betroffenen mit Behandlungsbedürftigen suchtbezogenen Erkrankungen.
Das Wohnen in privatem Wohnraum gehört zu einer existenziellen Basisversorgung, fördert eine soziale Integration und gesellschaftliche Teilhabe. Bei Menschen mit Duldung gestaltet sich die Wohnungssuche oft als schwierig, da unter anderem eine unsichere Lebenssituation angenommen wird. Betroffene werden daher auch in Unterkünfte oder Heime verwiesen, die sich durch die Nähe zu Drogen und Alkohol stark rückfallgefährdend auswirken. Die für Straftäter weiterhin geltende Einschränkung der Bewegungsfreiheit behindert die Arbeitssuche, die Suche nach einer neuen und szenefernen Umgebung und schränkt die Möglichkeiten von Freizeitaktivitäten und einer gesellschaftlichen Teilhabe ein.
Ebenso nimmt die Duldung Einfluss auf das Leben der Familien der Betroffenen insbesondere dann, wenn es zu einer Abschiebung kommt. Eine ungeklärte Herkunft des Vaters kann zur Verweigerung einer Vaterschaftsanerkennung führen.
Durch unterschiedliche Rechtsauslegungen und nicht abgestimmte Vorgehensweisen verschiedener Behörden war es den Interviewpartnern teilweise nicht möglich, adäquat zu reagieren oder Zuständigkeiten zu klären. Dadurch werden ungewollt neue und individuelle Problemkonstellationen geschaffen.
Um dennoch abstinent zu bleiben und der Duldungssituation etwas entgegenzusetzen, entwickeln die Betroffenen unterschiedliche Strategien, die im folgenden Unterkapitel betrachtet werden.
„Zähne zeigen“ – Copingstrategien im Umgang mit Duldung und Abschiebung
„Chancen gleich Null, aber das macht nichts.“
(Eine Anwältin, die ihrem Mandanten Mut machen will, trotz Duldung für die gewünschte Ausbildung zu kämpfen; Feldnotizen vom 24.08.2010, 1127).
Trotz der umfassenden Einschränkungen durch die Duldung, der damit verbundenen Selbstzweifel und der wiederholten Rückfälle mobilisieren die Interviewpartner ihre Ressourcen und können so meist auf erheblichen Umwegen und mit einer erstaunlichen Ausdauer ihren Vorstellungen näherkommen. So nimmt Jalal zwei Jahre Maßregelvollzug in Kauf, um schließlich in eine Drogentherapieeinrichtung zu gelangen, die er nach seinem Gefühl für sich als geeignet ansieht. Rabieh klagt beim Verwaltungsgericht eine stationäre Therapie ein, die er nach zwei Jahren endlich antreten kann. Ein weiterer Interviewpartner schafft es, entgegen allen rechtlichen Vorschriften in der Stadt eine Therapie machen zu können, in der seine Frau und seine Kinder leben. Die Gesprächspartner finden trotz fehlender Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung oder machen ein Praktikum, weil der jeweilige Arbeitgeber nicht nach dem Aufenthaltsstatus fragt oder diesen bewusst ignoriert.
Bezeichnend für alle Befragten ist, dass keiner vor den von der Duldung hervorgerufenen Problemen kapituliert, sondern ganz unterschiedliche Strategien entwickelt, diesen zu begegnen.
Nicht aufgeben
Eine Möglichkeit, der Duldung zu begegnen, liegt darin, die aufenthaltsrechtlich bedingten Einschränkungen schlicht zu ignorieren und so zu tun, als sei man im Besitz eines Aufenthaltstitels. Als Beispiel kann hier der Wunsch eines Gesprächspartners nach Zahnersatz angeführt werden. Erst in Zeiten der Abstinenz werden Zahnschäden wahrgenommen und sind längerfristige Behandlungen denkbar.
Die häufig zahlreichen Zahnschäden beeinträchtigen das ohnehin meist geringe Selbstwertgefühl und sind eine tägliche Erinnerung an die Konsumzeit. Die Umstellung auf eine wahrscheinlich regelmäßigere und damit auch gesündere Ernährung ist ein nicht unwichtiger Bestandteil aller Genesungs- beziehungsweise Ausstiegsprozesse. Voraussetzung dafür ist die Instandsetzung des Gebisses.
„F. erzählt über seine Zähne. Schon während seiner langen Haftzeit, in der ich ihn mehrmals besucht hatte, fehlten ihm die Vorderzähne. Essen kann er nur noch breiartige Kost. Im letzten Jahr seiner Haft berichtete er immer wieder von Problemen mit dem dortigen Zahnarzt. (…) Mehr als ein Jahr nach der Haftentlassung hat er bei unserem ersten Treffen immer noch keine Zähne. Er hat nur den üblichen Krankenschein erhalten, auf dem steht: >Behandlungsausweis gilt nicht für Zahnersatz<. Eine Zahnarztpraxis hatte ihm ein Provisorium gefertigt, das bereits nach wenigen Tagen durchgebrochen war. Es wurde dann mehrfach repariert, ging aber immer wieder kaputt. Nun kann die Zahnärztin keine behelfsmäßigen Reparaturen mehr vornehmen. Das Sozialamt ist der Meinung, mehr als ein Provisorium gebe es nicht; F. solle selbst einen Kostenträger suchen. (…) Auch die Zahnärztin, die noch einmal beim Sozialamt anruft, um die dortigen Sachbearbeiter umzustimmen, hat keinen Erfolg. F. holt das zerbrochene Teil aus der Tasche. Er hat es in ein Taschentuch gepackt. Ich habe keine Ahnung, warum er es bei sich trägt. F. sagt: „Ich hasse mich manchmal wegen der Zähne.““ (Feldnotiz vom 30.10.2012, 1745-1761).
„(Auch nach zwei Monaten gibt es in Bezug auf die Zahnbehandlung keine Fortschritte.) Der Ärztliche Dienst des Sozialamtes hat den Antrag inzwischen abgelehnt mit der Begründung, das Provisorium sei ausreichend und das zur Verfügung stehende Budget ausgeschöpft, anfallende Reparaturkosten müsse F. jetzt selbst tragen. Das würde aber jedes Mal 70 oder 80 € kosten. Das kann er nicht zahlen. Er werde demnächst einen anderen Zahnarzt bitten, erneut einen Kostenvoranschlag zu erstellen, erzählt er. Den reiche er dann ein und werde darauf achten, diesmal die Widerspruchsfristen einzuhalten. Aufgeben werde er nicht. „Ich habe ja inzwischen gelernt, ohne Zähne zu essen.““(Feldnotizen vom 27.11.2012, 1802-1810).
Der Gesprächspartner behält seine Würde dadurch, dass er die Duldung mit ihren Einschränkungen ignoriert. Damit hält er für sich die Illusion einer gleichberechtigten ärztlichen Versorgung aufrecht.*Auch nachdem die medizinische Versorgung für Geduldete inzwischen den Leistungen nach der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, kann die Ausländerbehörde den Wechsel in das Sozialgesetzbuch verweigern. Gleichzeitig bekämpft er damit seine Gefühle der Wertlosigkeit, des Selbsthasses und der Scham (siehe dazu Unterkapitel 5.11).
In Zeiten der Abstinenz ergreifen die Befragten „jede kleine Chance, die da ist“ (22.07.2011, 612), um einen Ausweg aus ihrer Situation zu finden. So wird beispielsweise mithilfe der Härtefallkommission versucht, zumindest eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Fernes Ziel ist die befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein Interviewpartner berichtet:
„Das ist eine Einrichtung, die sich halt für Menschen mit Abschiebung, die sich halt für diese Menschen einsetzt. (…) Ich hab meine ganzen Unterlagen dort vorgelegt, ich hab auch mit (denen) gesprochen. (…) Ich hab, eh, also alle Sachen, die ich seit 2007 so gemacht habe, also, die mich irgendwie ja weiterbringen, so Zertifikate oder Kurse, Teilnahmebescheinigungen und so was, hab ich alles vorgelegt, damit natürlich, eh, die Kommission auch sieht, das ich, eh, was mache. Ich hab auch ein Praktikum gemacht. Die Bewertung davon hab ich auch vorgelegt“ (07.W2.7/11, 606-618).
Auch wenn die Bemühungen des Betroffenen bei der Ausländerbehörde und in der Öffentlichkeit wenig Interesse finden, so soll zumindest „die Kommission“ sehen, dass er nicht ganz tatenlos geblieben ist und an einer Veränderung der eigenen aufenthaltsrechtlichen wie auch sozialen Situation mitwirken möchte. Das Sichtbarmachen derartiger Bemühungen motiviert zum Weitermachen und verhindert das Aufgeben.
Sich anpassen
Ebenso entwickeln die Interviewpartner Strategien der Anpassung, indem sie den Vorgaben der Behörden nachkommen.
„Das weiß ich noch ganz genau. Das war 97, das ist halt hier dieses Gesetz, dass sie einen abschieben. Da hab ich mir gedacht, na gut, dann machste halt alles, was sie wollen, weil am Ende können die dich sowieso nicht abschieben, weil du ja Palästinenser bist. (…) Gut, jetzt habe ich alles gemacht, was sie wollten, ich hab auch gesessen, bin dann raus, zur Ausländerbehörde gegangen, ich hab denen meinen Pass gegeben, hier bitte. So, was jetzt. Die haben mir halt wieder diese Duldung gegeben. Gut. Dann bin ich noch mal, eh, unterwegs gewesen, also mit Drogen, Kriminalität, das ganze Programm. Bin wieder im Gefängnis gelandet. So, und dann kam noch mal die gleiche Prozedur wieder, ja, mit den Fotos, Fingerabdrücken, Daumenabdruck. Ich hab das alles gemacht“ (07.W2.7/11, 558-574).
Mit dieser Strategie der Anpassung erspart sich der Betroffene zusätzliche Belastungen. „Mangelnde Mitwirkung“ ist ihm nun nicht vorzuwerfen und es entstehen für ihn keine zusätzlichen aufenthaltsrechtlichen Probleme. Die Widersprüchlichkeit und die Grenzen des eigenen Vorgehens werden den Behörden auf diese Weise immer wieder deutlich gemacht. Der Kreislauf, in den sie sich damit begeben müssen, entspricht dem Kreislauf aus „Drogen, Kriminalität und dem ganzen Programm“ des Betroffenen, der darüber zwar verwundert ist, aber ansonsten unbehelligt bleibt.
Schlupflöcher finden
Trotz der beschriebenen Hürden und der unterschiedlichen Strategien im Umgang mit den Einschränkungen durch die Duldung versuchen die Interviewpartner, „zu ihrem Recht zu kommen“. Dabei gehen sie geschickt vor und setzen ihre erlernten Überlebensstrategien und ihre besondere Menschenkenntnis ein.
Als einer der Befragten trotz eines Schulabschlusses, einer abgeschlossenen Berufsausbildung und zahlreicher Qualifizierungskurse keine Arbeitserlaubnis erhält, geht er seine Situation strategisch an. Zunächst sucht er sich eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Hoffnung, darüber „eventuell einen Arbeitsplatz zu bekommen oder eine MAE-Stelle, so dass ich erst mal von der Ausländerbehörde was bekomme, dass ich wieder so ins Arbeitsleben einsteigen kann“ (07.10.2009, 621-624). Die Wohnsituation löst er dadurch, dass er einen Bekannten bittet, eine Wohnung anzumieten und ihm diese dann als Untermieter zu überlassen. Auch für seine weiterhin erfolglosen Bemühungen, ein Konto zu eröffnen, damit ihm die Hilfe zum Lebensunterhalt überwiesen werden kann, findet er schließlich einen Ausweg. Dass dieser Ausweg gleichzeitig eine zunächst unbeabsichtigte Präventionsmaßnahme im Zusammenhang mit seiner Spielsucht ist, kommt ihm dabei zugute.
„Ich hab dann über (Beratungsstelle), ich bin ja auch spielsüchtig, hab da ‘nen Treuhandkonto, was ich bis heute noch habe, und dort wird auch das Geld verwaltet halt, von nem Betreuer, mit dem steh ich halt in Kontakt und ja. Dann einige ich mich halt mit denen für wöchentliches Taschengeld. Ja, so kam eigentlich das Konto zustande. Also anfangs war das so wirklich nur Mittel zum Zweck, damit ich Konto habe, irgendwie das Geld überwiesen bekomme. Aber im Nachhinein hat sich das auch sehr, also, eh, sehr wirkungsvoll, was meine Spielsucht angeht, erwiesen. Weil eh, ja, ich kann bis heute nicht so wirklich mit Geld umgehen. So. Das kann ich nicht. Das weiß ich“ (22.07.2011, 114-123).
Alle Bemühungen verdeutlichen, dass eine Abstinenz angestrebt wird. Ein bedeutsamer Unterschied zu Drogenabhängigen mit deutscher Staatsbürgerschaft liegt darin, dass an Erreichtes auch nach einem Rückfall wieder angeknüpft werden kann, während im Fall von Drogenabhängigen mit Duldung eine Sisyphus-Arbeit*Sisyphus, eine Gestalt der griechischen Mythologie, war dazu verurteilt, einen Feldblock einen steilen Berg hinauf zu wälzen, der kurz vor Erreichen des Gipfels jedes Mal wieder ins Tal rollte (https://www.duden.de/rechtschreibung/sisyphusarbeit. Zugriff am 11.11.2017). beginnt.
Zusammenfassung
Die Interviewpartner entwickeln ganz unterschiedliche Strategien im Umgang mit den Benachteiligungen und Problemlagen, die mit ihrer Duldung verbunden sind. Die „erstaunlichen Fähigkeiten und hervorragenden Kompetenzen zur Lebensbewältigung“ (Schmidtobreick 1994, S. 153) von Menschen mit einer Drogenproblematik treffen hier zusätzlich auf Ressourcen, die im Migrationsprozess und in einer Anpassung an die Lebensumstände in Deutschland erworben wurden. Der im Grunde ausweglosen aufenthaltsrechtlichen Situation setzen die Betroffenen unterschiedliche Strategien entgegen. Das Ignorieren duldungsbedingter Einschränkungen und ein unbeeindrucktes Bestehen auf Rechten, die Anpassung an behördliche Vorgaben wie auch das Präsentieren von Schulabschlüssen, Zeugnissen und Zertifikaten vor einer unabhängigen Härtefallkommission zeigen das Ringen der Befragten um Würde und Selbstbestimmung ebenso wie die Hoffnung auf ein abstinentes Leben.
Auch bei der Suche nach Lösungen für die verweigerte gesellschaftliche Teilhabe (Arbeit, Wohnung, Bankkonto) zeigen die Befragten Erfindungsreichtum. Sie lassen damit keinen Zweifel an ihrem Willen aufkommen, ein Leben ohne Drogen in Deutschland führen und einen Platz in der Gesellschaft finden zu wollen. Nachdem Strategien betrachtet wurden, die sich auf die Bewältigung äußerer Faktoren beziehen, sollen im nächsten Unterkapitel unterschiedliche Gefühle und Emotionen beleuchtet werden, die mit der Duldung und den damit einhergehenden Problemkonstellationen verbunden sind.
„Das war mir immer peinlich“ – Gefühle zu Duldung und Abschiebung
„Ich sage (dem Interviewpartner), dass mich (…) seine Gefühle im Zusammenhang mit seiner geplanten Abschiebung beziehungsweise seiner Duldung interessieren; ich wisse aber noch nicht, ob und wie man in der Untersuchung darauf eingehen könne. Er (der Interviewpartner) findet jedoch, das sei das Wichtigste: die Gefühle zu dieser Situation“ (Feldnotiz vom 06.10.2009).
Gefühle stellen eine Macht dar. Sie steuern nicht nur das Verhalten aller an einem Geschehen Beteiligten, sondern sie können auch den Einzelnen überwältigen und lähmen (Reuser et al. 2006, S. 5-6). Im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Drogenabhängigkeit, in Konsumverläufen wie auch im Zusammenhang mit Rückfällen spielen Gefühle eine nicht unerhebliche Rolle. Welche Gefühle dabei zum späteren Konsum beigetragen haben, wie sich welche Gefühle verselbstständigen oder andere Gefühle überlagern, wie Gefühle den Konsum unterstützen, aufrechterhalten oder zu einem Rückfall beitragen, ist kaum zu bestimmen; dies soll auch hier nicht versucht werden. Die Tatsache, dass Duldung und angedrohte Abschiebung starke Gefühle auslösen und diese den weiteren Konsum oder einen Rückfall begünstigen können, ist dennoch im Gesamtkontext von Bedeutung.
Eine starke Betroffenheit der Gesprächs- und Interviewpartner im Zusammenhang mit Duldung und Ausweisung war im gesamten Erhebungsverlauf zu erkennen. Bei konkreten Fragen oder Fragen nach den Hintergründen der aufenthaltsrechtlichen Situation folgte – nach anfänglichem Zögern – häufig allgemeine Verwirrung und ein Ausbruch an Gefühlen. Die Betroffenen zeigten sich zumeist selbst überrascht von ihrer Emotionalität bei diesem Thema. Angesichts der bisher beschriebenen zahlreichen und schwer zu überwindenden Probleme, mit deren Komplexität die Betroffenen fast immer alleine dastehen, sind Gefühle von Angst und Ausweglosigkeit, von Wut und Enttäuschung wie auch Selbstzweifel sichtbar. Auch wenn alle geführten Interviews diese Gefühlslagen verdeutlichen, so zeigte sich das emotionale Ausmaß der Beeinträchtigungen besonders in intimeren Gesprächen außerhalb der Interviews. Die hier gemachten Beobachtungen wurden daher vor allem in Feldnotizen festgehalten.
Gefühle zur prekären aufenthaltsrechtlichen Situation
„Frage: „Hast du die Duldung gespürt, auch als du drauf warst?“ Gesprächspartner: „Immer, wenn ich mir was vorgenommen hatte, dann habe ich das gespürt. 2003, als ich rauskam (aus dem Gefängnis), war ich täglich frustriert, es hat mich immer runtergemacht, schon allein zu wissen, dass alle anderen können, ich aber nicht. Der ist immer da, dieser Frust. (…) Auch (…) bin ich manchmal neidisch auf die anderen, also die, die einen Aufenthalt oder einen deutschen Pass haben“ (Feldnotizen vom 06.10.2009, 477-484).
In dem Moment, in dem die Interviewpartner die Duldung und ihre Folgen wahrnehmen, werden sie mit einer Fülle bereits bekannter wie auch neuer Gefühle konfrontiert. Es ist nicht nur Frust und Neid denjenigen gegenüber, die sich als Drogenabhängige mit deutscher Staatsangehörigkeit derartigen Emotionen und Problemen nicht gegenübersehen, sondern die Duldung erzeugt auch Gefühle des Ausgegrenzt-Werdens, des Nicht-Dazugehörens und der Minderwertigkeit.
„(…) dann geht alles unter, was ich mir so aufgebaut habe. Ich verfalle dann wieder in so einen kleinen Haufen Elend, der irgendwie, eh, ja, der nicht akzeptiert wird irgendwie, so, ja. (…) also in diesem Moment fühle ich, wie es ist, ja, einen Menschen einfach, ja, ja, so negativ zu unterscheiden. So“ (01.W1.10/09, 587-592).
Da sich die Interviewpartner stark in Frage stellen, sobald sie mit der Duldung konfrontiert sind, versuchen sie, das Thema im Alltag zu vermeiden. Ihnen ist bewusst, dass diesbezügliche Fragen stets Gefühle auslösen, die mit der Gefahr eines Kontrollverlustes einhergehen können.
„(Die Leute) fragen schon, wie lange bist du denn hier? Was, du hast ‘ne Duldung? Ich kann das nicht mehr hören. Ich sage nichts und spar die Geschichte dahinter. Manchmal denke ich, die wollen mich ärgern, die machen das extra. Ich geh gar nicht auf diesen Dialog ein. Mir ist unwohl. Wie geht das, dass ein Mensch, der so lange hier ist, eine Duldung hat? Warum wissen die Leute nicht, dass es mir nicht gut geht, wenn die so was fragen? Sogar hier, der M., der hat doch selbst ‘ne Duldung. Aber der fragt, wie das bei mir geht, wo ich doch so lange hier bin. Ich antworte ihm nicht, weil – ich frage mich selbst, wie das geht“ (Feldnotizen, 06.10.2009, 497-506).
Trotz der Versuche, ihre Duldung so weit wie möglich zu ignorieren, wird das Leben der Betroffenen von der Duldung bestimmt; dies auch in unerwarteten Momenten, in denen sie versuchen, ihren Alltag notwendigerweise mit Aktivitäten zu füllen, um eine aufkommende Langeweile zu bekämpfen.
„(…) es war immer unangenehm. Es war immer, eh, also, das fängt schon an, wenn ich irgendwo in ‘ner Videothek ‘ne Clubkarte machen will. Dann schauen sie sich immer diese Duldung an und gucken und rufen den Chef an und, ja. Also, ich meine, ‘ne Clubkarte in ‘ner Videothek, das hat, eh, das haben Kinder schon, also. Und dann steht man da als erwachsener Mann da, der, eh, 35 Jahre hier lebt und komisch angeguckt wird, wenn er irgendwie ‘ne Clubkarte haben will, in ‘ner Videothek. Also, das, eh, war nur ‘nen Beispiel. Es gibt natürlich zig andere Situationen“ (Interview vom 22.07.2011, 182-189).
Der Betroffene fühlt sich in einer ihm durchaus vertrauten Umgebung angesichts eines simplen Anliegens unmündiger als ein Kind behandelt. Dass er in seinen Bemühungen, abstinent zu leben, schon am Erwerb einer Clubkarte scheitern soll, verärgert ihn. Bekannte Gefühle, die viele Jahre mit Drogen bekämpft wurden, tauchen im Zusammenhang mit der Duldung wieder auf. So macht die Duldung „ein bisschen aggressiv, ehrlich gesagt“ (04.02.11, 379); sie wird „gehasst“*„Ich (der Hass) bin auf Vernichtung aus, nicht auf Veränderung. Ich will zerstören, sonst nichts. Deswegen habe ich immer eine Richtung, will ein Objekt, einen Menschen, eine Institution, eine Idee, eine Beziehung oder sonst etwas zerstören. Als Hass eines einzelnen Menschen werde ich immer aus einer zerstörerischen Situation geboren, meist aus traumatischer Gewalt oder Trennungs- und Verlusterfahrung, die den Menschen überfordert hat. Wenn Menschen unfähig sind, aus einer hilflosen Situation zu fliehen, sich zu verstecken oder gegen das Bedrohliche zu kämpfen, ohne die Situation verändern zu können, kann zerstörerischer Hass entstehen. Dieser Hass will die Quelle der Ohnmachtsgefühle zerstören und zerstört den hassenden Menschen oft selbst“ (Baer & Frick-Baer 2008, S. 41)., weil „ich wusste, solange ich die habe, dann geht‘s nicht voran“ (22.07.2011, 526-527).
Auch wenn die Befragten explizit betonen, eine Duldung sei kein Grund für einen Rückfall, so werden die dadurch hervorgerufenen Gefühle durchaus als konsumbegünstigend gesehen. Dies wird etwa deutlich, wenn zwei der Betroffenen feststellen, dass sie auf einen Weg „gezwungen“ wurden, der mangels Alternativen wieder in den Konsum zurückführte. Ein anderer schildert die Gefahr, sich gezielt derart in die Ausweglosigkeit der Duldung hineinzusteigern, dass sich ein Rückfall damit rechtfertigen lässt.
„(…) Ich hatte oft Gespräche mit meiner Bewährungshelferin, und sie hat immer gesagt, (…), lauf nicht mit dem Kopf gegen die Wand, es ist eine Sache, die musst du halt akzeptieren, wie sie ist. Und, eh, versuch dich nicht immer, nimm das nicht immer als Begründung für, eh, deinen Frust. Das ist mir sehr schwergefallen. Das waren zwei, drei Jahre, wo es mir wirklich schwergefallen ist, nicht frustriert zu sein. Aber jedes Mal oder jedes zweite Mal, wo ich bei ihr war, haben wir uns gestritten wegen dieser Duldungssache“ (01.W1.10/09, 405-412).
Von den Versuchen des Interviewpartners, mithilfe der Duldung einen möglichen Rückfall zu „rechtfertigen“, zeigt sich die Bewährungshelferin unbeeindruckt. Gleichzeitig hält dieser Zustand über mehrere Jahre an, ohne dass eine Veränderung von außen sichtbar oder eine Hilfestellung zu erhoffen wäre. Erwartet wird, dass der Betroffene seinen aussichtslosen Kampf weiterhin kämpft und besteht.
Die Duldung erzeugt eine ganze Reihe von weiteren Gefühlen, die immer auch Gefühle der Angst einschließen. Jede Art von Angst*„Vielleicht hängt mein schlechter Ruf damit zusammen, dass immer, wenn man mich spürt, auch das Unglück präsent wird, das ich gerade verhindern will. (…) Manchmal werde ich geradezu dazu angestiftet, meine Bedrohlichkeit aufzublähen. (…) Doch manchmal stecke ich fest. Vielleicht wurde ein Mensch so existentiell von einer Bedrohung erschüttert, dass er meint, mich immer und überall zu brauchen. Vielleicht lebt oder lebte ein Mensch in einer Umgebung, die so voll mit mir war, dass er gar nicht mehr weiß, ob ich zu ihm gehöre oder zu anderen. (…) Auch ich, die Angst, habe Angst“ (Baer & Frick-Baer 2008, S. 13-15). ruft unterschiedliche Symptome hervor. Angst bewirkt eine Veränderung der Verstandesfunktion, eine Veränderung der Körperfunktion wie auch eine Veränderung des Verhaltens, das durch Angriff, Flucht oder Bindung zum Ausdruck kommen kann (Flöttmann 2011, S. 23). Angst ist ein starker Helfer der Sucht (Magazin Sucht-Hilfe II/13, S. 7). Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Ängsten und deren therapeutische Behandlung stellen daher eine wichtige Säule für ein drogenfreies Leben dar.
Die Angst
Im Augenblick der Konfrontation mit der Duldungssituation empfinden die Betroffenen Angst, die Kontrolle nicht nur über die augenblickliche Situation zu verlieren, sondern auch über ihre Lebensgeschichte und ihre Persönlichkeit. Die Duldung entblößt die Betroffenen und lässt ihnen nichts. Sie lässt eine Person als fragwürdig und in dieser Gesellschaft unerwünscht erscheinen. Befürchtet wird, dass die Individualität gänzlich hinter der Duldung verschwindet.
„Die waren freundlich, aber ich hatte Angst, die merken was. Das war auch so, wenn ich sagte, ich hab ‘ne Duldung, dann waren die plötzlich anders. Wenn ich mit Amtsmenschen in Dialog trete, die sind nett, aber wenn sie dann von der Duldung hören, verändert sich was. Das Bild, das sie von mir haben, passt nicht zur Duldung“ (Feldnotiz vom 06.10.2009, 488-492).
Das heißt: Ich selbst passe nicht zur Duldung und die Duldung passt nicht zu mir. Wenn andere nichts von meiner Duldung wissen, sehen sie in mir nichts Auffälliges, sie begegnen mir ohne Vorbehalte. In diesen Augenblicken gehöre ich zu dieser Gesellschaft. Erst wenn die Duldung offenbart werden muss, ändert sich die Atmosphäre. Sie zeigt, dass irgendetwas mit mir nicht stimmt. Sie verändert das positive Bild, das ich von mir vermitteln konnte. Sie zeigt mich jetzt in einem anrüchigen Licht. Sie verdeckt meine Persönlichkeit und damit auch die Charakterzüge, auf die ich stolz bin. Sie reduziert mich. Mit einer Duldung gehöre ich nicht mehr dazu. Die Duldung „haftet“ den Betroffenen an. Sie lässt sich nicht abschütteln, obwohl man sich wünscht, nicht mit der Duldung in Verbindung gebracht oder zusammen gesehen zu werden.
Die Angst vor Entdeckung der Duldung und die daraus resultierenden Konsequenzen sind allgegenwärtig und nicht einschätzbar. Ist die Duldung erkannt, folgen nicht nur bürokratische Probleme, sondern auch der Duldungsinhaber selbst wird umfassend in Frage gestellt. So erzeugt die Duldung im Zusammenspiel mit immer neuen bürokratischen Hürden ein permanentes Gefühl der Angst vor dem Verlust der Würde, der Zugehörigkeit und der Zuversicht. „Die warten nur, dass ich wieder durchdrehe. Da warten die nur drauf“ (Feldnotiz vom 09.05.2010).
Aber auch die Angst, keine Angst mehr zu haben und damit ein wichtiges Überlebensgefühl zu verlieren, ist mit der Duldungssituation verbunden. So berichtet einer der Befragten, dass er lange Zeit von einem Gefühl der vollkommenen Angstfreiheit beherrscht wurde. Da er nichts mehr habe erreichen können, habe er auch nichts mehr zu verlieren gehabt und selbst sein Leben sei ihm gleichgültig geworden. Das Gefühl, völlig ohne Angst zu sein, sieht er derzeit als überaus gefährlich für sich selbst, aber vor allem auch für andere Menschen. Mehr als alles andere fürchtet er sich davor, seine Angst wieder zu verlieren.
Die Scham
„(Scham) entsteht daraus, dass das Individuum eines seiner eigenen Attribute begreift als etwas Schändliches und als etwas, worauf es gerne verzichten würde“ (Goffman 1975, S. 16).
In Saint-Exupérys „Kleinem Prinzen“ bekämpft ein alkoholkranker Mann seine Scham, indem er immer weiter trinkt, um diese nicht mehr zu spüren.*„„Was machst du da?“, fragte (der kleine Prinz) den Säufer, den er stumm vor einer Reihe leerer und einer Reihe voller Flaschen sitzend antraf. „Ich trinke“, antwortete der Säufer mit düsterer Miene. „Warum trinkst du?“, fragte ihn der kleine Prinz. „Um zu vergessen“, antwortete der Säufer. „Um was zu vergessen?“, erkundigte sich der kleine Prinz, der ihn schon bedauerte. „Um zu vergessen, dass ich mich schäme“, gestand der Säufer und senkte den Kopf. „Weshalb schämst du dich?“, fragte der kleine Prinz, der den Wunsch hatte, ihm zu helfen. „Weil ich saufe!“, endete der Säufer und verschloss sich endgültig in sein Schweigen“ (Antoine de Saint-Exupéry: Der Kleine Prinz. Erstmals erschienen 1946 by Librairie Gallimard Paris). Neben der immer wieder geäußerten Scham über den langwierigen Drogenkonsum und dessen Folgen wird Scham auch hinsichtlich der Duldung empfunden. „Da ist auch immer Scham. Ich schäme mich, wenn ich clean bin und sagen muss, ich habe eine Duldung nach so langer Zeit in Deutschland. Man ist doch hier aufgewachsen in dieser Gesellschaft“ (Feldnotizen, 28.07.2009, 72-74). Selbst dort, wo man sich vielleicht aufgrund begangener Straftaten schämen könnte, ist es doch eher die Duldung, die ein solches Gefühl hervorruft.
„(…) ich kann mich jetzt an Polizeikontrollen erinnern. Da war mir, obwohl ich drauf war (lacht) peinlich, ‘ne Duldung zu zeigen. Also, ich, ich weiß jetzt, warum mir peinlich war. Aber, so ‘ne Duldung zu zeigen, war mir immer peinlich. Zeit lang hab ich auch extra zu Hause gelassen, weil ich nicht mittragen wollte“ (03.HL.03/11, 643-646).
Der Interviewpartner ist der Meinung, die Duldung sei „nur für Asylleute gemacht“ und „für diese Leute, die abgeschoben werden sollen“ (649-650). Er grenzt sich damit deutlich gegenüber Asylsuchenden ab, obwohl er selbst mit seiner Familie geflohen ist und vor mehr als 20 Jahren in Deutschland Asyl beantragt hatte. Dass seine eigene Duldung lediglich die Aussetzung der Abschiebung bedeutet, ignoriert er. Da er die Duldung zu Hause lässt, kann vermutet werden, dass selbst die Polizei ihn zunächst nicht als „Ausländer“ identifiziert, der abgeschoben werden soll. Dies auch deshalb, weil seine Freunde und Bekannten ihn als „sehr europäisch“ bezeichnen und er sich von seinem Aussehen, seinem Auftreten und seiner Sprache her problemlos als Deutscher präsentieren könnte. Mit seiner als Degradierung empfundenen Duldung fühlt sich der Betroffene als „Bettler“ (03.HL.03/11, 621-628). Er empfindet Scham, weil er – obwohl gesund und arbeitsfähig wie auch arbeitswillig – nicht arbeiten darf. Stattdessen muss er Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.
Scham erzeugt die Duldung auch, weil sie finanziell einschränkt und eine Zukunftsplanung ausschließt.
„Y. will nicht heiraten (…), obwohl er mehrfach die Gelegenheit dazu hatte. Seinen jeweiligen Freundinnen erzählt er nichts von seiner Duldung, weil er sich schämt und weil er denkt, keine Familie wolle „einen wie ihn“ akzeptieren. Er meint das nicht etwa in Bezug auf seine Drogenabhängigkeit oder seine Straffälligkeit, sondern in Bezug auf die Tatsache, dass er finanziell nichts zu bieten hat und nicht arbeiten darf“ (Feldnotizen vom 13.06.2010).
Der Gesprächspartner trennt damit die Duldung von seinem Leben und seiner Persönlichkeit. Er hat sich mit den Einschränkungen scheinbar arrangiert und schafft es, die aufenthaltsrechtlich prekäre Situation erfolgreich zu verbergen. Sein tägliches Ringen mit unterschiedlichen Behörden hat er in seinen Tagesablauf integriert. Seine Partnerinnen wissen stets von seiner langjährigen Drogenabhängigkeit und seinen Haftaufenthalten, allein die Duldung wird nicht offenbart. Diese „entwertet“ ihn offenbar mehr als sein bisheriger Lebenslauf.
Auch geringe Selbstachtung und Sucht gehen häufig Hand in Hand (Magazin Sucht-Hilfe II/13, S. 26). Alle Interviews zeigen, wie sehr die Betroffenen von Selbstzweifeln beherrscht werden. „Also, ja, nee, du bist nix wert, du kriegst nix“ (05.ER.03/11, 752). „Dieser dicke, einsame (…), der nix zustande kriegt“ (01.W.10/09, 90-91). „Ich bin nix, ich hab nix“ (03.HL.03/11, 380-381). „Du bist nichts, ja“ (04.TE.03/11, 441).
Das Gefühl der Wertlosigkeit
Nihat sieht einen direkten Zusammenhang zwischen seinen früheren Gefühlen von Ablehnung und Wertlosigkeit und seiner späteren Ausweisung „Das war für mich so, dass ich ungewollt bin, überall. Zu Hause nicht gewollt, immer abgeschoben, ja. Irgendwie. Dann hier auch“ (Nihat 2011, 624-627). Das bis heute andauernde Gefühl, als Kind von seiner Familie nicht gewollt gewesen zu sein, erlebt er auch durch die Duldung. Die rechtskräftige Ausweisung bestätigt sein Gefühl der Unerwünschtheit.
Ein anderer Interviewpartner fühlt sich angesichts der drohenden Ausweisung „wie Dreck, die man einfach wegschmeißt. (…) Ich hab mich wie Müll gefühlt“ (02.D.02/10, 678-682). Hier wird ein Bild völliger Wertlosigkeit und Nutzlosigkeit gezeichnet; Müll wird entsorgt, niemand braucht ihn mehr. Weniger wert als Müll der Gesellschaft kann ein Mensch kaum sein.
Die bereits schon früher empfundene Wertlosigkeit gegenüber Familie und Gesellschaft wird durch die Duldung und Aussetzung der Abschiebung reaktiviert und bestätigt. Die Gesprächspartner fühlen sich „einfach fallengelassen“ (25.02.2011, 752), unerwünscht, ausgegrenzt, ausgestoßen sowie zu nichts zu gebrauchen und damit unnütz.
Zusammenfassung
Gefühle stellen eine Macht dar und können Menschen überwältigen und lähmen. Gefühle sind „Helfer der Sucht“; sie führen in den Konsum, begleiten ihn und spielen eine Rolle bei Rückfällen. Obwohl kaum zu bestimmen ist, welche Gefühle wann zu einer bestimmten Situation beigetragen haben, welche Gefühle sich verselbstständigt haben und welche Gefühle von anderen überlagert wurden, wird deutlich, dass Duldung und Ausweisung bestimmte Gefühle (re-)aktivieren und damit konsumbegünstigend wirken können. So erzeugt die Duldung Gefühle der Minderwertigkeit, der Ausgrenzung und des Nicht-Dazugehörens. Das Thema „Duldung“ scheint in allen Lebenslagen präsent zu sein, wird aber im Alltag weitgehend vermieden, weil die Befragten unter anderem Angst vor einem möglichen Kontrollverlust haben. Dies darum, weil ihre Lebensgeschichte, ihre Persönlichkeit und ihr Drogenkonsumverlauf hinter der Duldung verschwinden. Die Duldung erzeugt in ihrer Ausweglosigkeit auch die bedrohlichste aller Ängste: die komplette Angstfreiheit. Die Betroffenen sehen hier eine große Gefahr nicht nur für ihr eigenes Leben, sondern auch für das Zusammenleben in einer Gesellschaft.
Die Duldung ist schambesetzt, weil sie aufgrund des langjährigen Aufenthaltes weder für sich selbst noch für andere erklärbar erscheint. Sie kann nicht mit dem Gefühl der eigenen Zugehörigkeit in Verbindung gebracht werden. Die Interviewpartner schämen sich auch der Folgen der Duldung, etwa durch ihre Abhängigkeit von Sozialleistungen. Die Scham steht weniger in Verbindung mit einem langjährigen Drogenkonsum und dessen strafrechtlichen Folgen als vielmehr mit der Duldung und ihren Folgen. Das allen Interviewpartner lange bekannte Gefühl der Wertlosigkeit wird durch Duldung und Ausweisung reaktiviert. Auch wenn die Duldung nicht als Grund für einen Rückfall gesehen wird, sind die dadurch ausgelösten Gefühle dennoch als rückfallbegünstigend zu werten. Der Weg, auf den die Interviewpartner gezwungen werden, führt mangels Alternativen leicht in den Rückfall. Dieser ist zwar nicht mit der Duldung zu rechtfertigen, dennoch aber mit der Erwartung von außen verknüpft, dass die Betroffenen ihre erzwungene Stagnation weiter „erdulden“.
Die mit der Duldung verbundenen Gefühle der eigenen Wertlosigkeit, Benachteiligung und Ungleichheit sind besonders stark, wenn sich die Betroffenen mit Drogenabhängigen mit deutscher Staatsbürgerschaft vergleichen. Dieses Erleben wird im folgenden Unterkapitel beschrieben.
„Warum nicht Hans oder Peter?“ – Die einen sind drogenabhängig und die anderen auch
„Die Bediensteten legen oft eine Art an den Tag, als sei man ein Fremder. Als lebe man nicht schon 30 Jahre in Deutschland. Das macht auch krank“ (Ali Z., Insassenvertreter der JVA Tegel, 2012).*Mitschrift eines Beitrags zur Ausführung des Insassenvertreters zum Runden Tisch für ausländische Gefangene und Gefangene mit Migrationshintergrund in Berlin am 30.03.2012.
Damit wird noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass sich lange in Deutschland lebende Bürger als Mitglieder dieser Gesellschaft betrachten und so gesehen werden möchten. Ein bewusstes oder unbewusstes Ignorieren dieser Tatsache trägt zur Ausgrenzung bei und fördert die Ungleichheit. Deutlich wird der Wunsch nach Zugehörigkeit, die gesellschaftlich wie – zumindest für bestimmte Gruppen – auch rechtlich verwehrt bleibt. Recht und Zivilgesellschaft sind jedoch eng miteinander verbunden, nicht zuletzt darum, weil die Gesellschaft eine Mitverantwortung an dem Zustandekommen, der Anwendung und der Aufrechterhaltung von Gesetzen trägt (siehe dazu die Unterkapitel 4.4 und 4.7).
Die Interviewpartner, die auch in ihrer Kindheit und Jugend immer wieder daran erinnert worden sind, nicht Teil der Mehrheitsgesellschaft zu sein*Der in München geborene Strafverteidiger Adam Ahmet sagt: „In meiner Kindheit dachte ich manchmal: Warum habe ich keine blonden Haare?“ (Chrismon, 03.2013, S. 15)., vergleichen sich heute ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft vor allem mit anderen Drogenabhängigen. Mit ihnen teilen sie Interessen, Konsumverläufe sowie Erfahrungen von Ausgrenzung und Diskriminierung. Die Vergleichbarkeit von Konsumverläufen ist beispielsweise während einer Therapie gegeben. Hier erlernen deutsche wie nichtdeutsche Drogenkonsumenten Techniken im Umgang mit alltäglichen Herausforderungen. Diese sollen helfen, vor einem drohenden Rückfall zu schützen. Derartige Techniken setzen voraus, dass die gegebenen Strukturen und Angebote unterstützend wirken und die Zukunft planbar ist. Wie aber damit umzugehen ist, wenn die Zukunft nicht planbar ist und die Duldung auch im Alltag permanent Grenzen setzt, wird nicht vermittelt.
Direktes Erleben von Ungleichheiten
„Das ist, also, ich finde, unbefristet und deutsche Ausweis spielt bei allem eine Rolle, egal wo, egal welche Situation. Und man kriegt immer dieses Gefühl, Menschen der zweiten Klasse, irgendwo, immer“ (04.TE.03/11, 671-674).
Der Aufenthaltsstatus, so der Befragte, wirkt in alle Lebensbereiche hinein und bestimmt damit den Lauf der Dinge. Kommt der Aufenthaltsstatus abhanden, sind Mensch und Aufenthalt nur noch „zweiter Klasse“ (vgl. dazu Will 2008, S. 59).
Da die Interviewpartner davon ausgehen, dass alle Drogenkonsumenten ähnlich und alle Konsumverläufe vergleichbar sind, fühlen sie sich zumindest hier zugehörig.
„(…) alle gleich (…) also jetzt vom Know-how her, also, waren die nicht besser und ich auch nicht besser, von der Vergangenheit her, vom Leben her, also, wir waren uns in vielen Dingen gleich, wie viele Süchtige“ (01.W.10/09, 561-564).
Eine Gleichbehandlung mit „deutschen“ Drogenabhängigen erwarten die Betroffenen auch deshalb, weil sie sich ihre Drogenabhängigkeit „in Deutschland angeeignet“ haben „… und nicht drüben“ (05.ER.03/11, 764). Die erst durch die Duldung sicht- und fühlbare Ungleichbehandlung ist kränkend und zumeist auch überraschend.
„Das ist schon also, schwerwiegend für mich, dass dies krasse Unterschiede sind. Obwohl beide gleichen Weg gehen. Das ist eben dieser eine Unterschied. Er hat das, er hat das. Das ist nicht schön, das ist, dass, eh, diese Unterschied gemacht wird und, eh, nur weil man diesen Aufenthaltstitel nicht hat“ (04.TE.03/11, 657-660).
Eine Erklärung für die im Vergleich zu Drogenabhängigen mit deutscher Staatsangehörigkeit erfolgende Benachteiligung lassen sich zwar aus dem Ausländerrecht ableiten, emotional aber dennoch nicht einordnen.
„Ja, eh, so ‘ne rechtliche Erklärung hab ich schon parat, aber jetzt so mit mir das auszumachen konnte ich nicht. Also ich, das war, das war immer unangenehm. Also bis heute nicht. Auch wenn ich heute, wenn ich, wenn ich feststelle, wo ich stehe und wo ein anderer, der das Gleiche durchgemacht hat wie ich, eh, ja, das ist immer noch unangenehm“ (01.W.10/09, 578-583).
So fühlen sich die Befragte selbst von denen, mit denen sie viele Jahre lang Drogen konsumiert haben, plötzlich „abgestoßen“ (560) und so, als kämen sie „von einem anderen Planeten“ (561). Die gemeinsam durchlaufene Therapie und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten enden da, wo die Duldung Wirkung zeigt.
„Also, ich war als Einziger da mit so ‘ner Duldung. Und, eh, die haben da natürlich ein Konzept, Programm, die haben einen Computerkurs, an denen ich Gott sei Dank teilnehmen durfte und auch eine Bescheinigung, ein Zertifikat bekommen. Aber die hatten natürlich auch was für nach der Therapie, was Berufliches, den beruflichen Werdegang angeht. Ja, ich bin da natürlich nur Zuschauer gewesen. Das hat mich sehr, ja, sehr mitgenommen, wenn ich immer mit meinen Mitbewohnern da zur Arbeitsagentur gegangen bin oder zum Job … ja, zur Arbeitsagentur da in der Kochstraße. Und jeder saß am PC und hat nach möglichen Umschulungen geguckt oder nach möglichen Arbeitsplätzen oder nach möglicher schulischer Ausbildung, was auch immer. Ja, und ich, eh, ich hab, eh, ich hatte halt nur ehrenamtliche Liste-Auswahl. Ja, also gut, ich war so weit, dass ich mich damit zufriedengegeben habe, weil ich auch keine andere Wahl hatte“ (01.W.10/09, 535-548).
Der Betroffene darf „Gott sei Dank“ am Computerkurs teilnehmen, auch wenn er aufgrund seiner fehlenden Arbeitserlaubnis nach Therapieende gar nicht wird arbeiten dürfen. Er darf die Kollegen ins Job-Center begleiten, auch wenn ihm die Aufnahme einer Arbeit verwehrt bleibt. Die Drogenkonsumenten mit deutschem Pass, die wie der Befragte versuchen, mithilfe einer Therapie künftig abstinent zu leben, begegnen den Problemen ihres nichtdeutschen Kollegen mit ähnlicher Hilf- und Ratlosigkeit wie er selbst.
„Die kennen ja auch meine Geschichte, (…) ich bin hier aufgewachsen, ich bin hier zur Schule gegangen, ich bin (lacht kurz auf) sogar in die katholische Kirche gegangen. Ja, und da wird man doch so – unterschieden. Leider“ (01.W.10/09, 569-576).
Auch mit deutschem Pass ist man als Drogenkonsument an Stigmatisierung und Ablehnung gewöhnt und darüber hinaus mit der Bewältigung des eigenen Lebens und Überlebens beschäftigt; die Anteilnahme am Schicksal anderer kann daher nur gering ausfallen. Mit seinen spezifischen Problemen, die ihm selbst nicht erklärbar sind und die sich daher auch kaum gegenüber anderen erklären lassen, bleibt der Betroffene daher alleine. Die Leere, die hier entsteht, muss er füllen, seine Angst und Unsicherheit bewältigen und seine fehlenden Wahlmöglichkeiten akzeptieren.
„Also es kommt einem so vor, als wenn man an eine Kreuzung kommt. Sind alle zusammen diesen langen Weg gegangen und die linke Kreuzung geht zu einem, eh, schönen Leben zum Beispiel und die rechte geht zu der Droge hin. Also, ich bin dann als Einziger dorthin dirigiert worden“ (01.W.10/09, 565-569).
Der heftige Vorwurf des Interviewpartners, die Duldung weise geradezu den Weg zurück in den Drogenkonsum, wird hier vor allem vor dem Hintergrund der Wahlmöglichkeit gesehen. An einer Kreuzung lässt sich zumindest entscheiden, welchen Weg man nehmen möchte. Die Verantwortung dieser Entscheidung liegt bei der Person selbst. Im Fall einer Duldung aber wird der Weg zugewiesen; erweist sich der Weg als falsch, trägt allein der Betroffene die Konsequenzen.
Die durch Therapien oder seltene Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme gewährten „Chancen“ bleiben mit Duldung zumindest nach dem Gefühl der Befragten einmalig und erzeugen daher zusätzlichen Druck. Bei Drogenabhängigen mit deutscher Staatsbürgerschaft dagegen wird die Abhängigkeitserkrankung akzeptiert, indem entsprechende Angebote auch wiederholt in Anspruch genommen werden können.
„Und, eh, sehen nicht, dass es irgendwie, eh, kranke Menschen sind, die Hilfe brauchen. Eh, die vielleicht einmal ihm helfen, aber dann nicht beim zweiten oder beim dritten Mal klappt das. Dass sie das nicht sehen, dass ein Drogenabhängiger eben das braucht. Man ist für die gleich geheilt und das war‘s. Ne Chance kriegst du ja. Ja, aber, eh, eine Chance zu kriegen heißt nicht, dass ich das gleich auf die Reihe gebracht habe. Dann frage ich mich in dem Punkt, warum kriegt er (der Inhaber eines deutschen Passes in gleicher Situation) denn mehrere Chancen? Nur weil er den Status hat? Ja“ (21.02.2011, 657-670).
Einer der Betroffenen greift dabei zu einem Vergleich, dessen Dimension ihn selbst erschreckt.
„Also, wenn ich manchmal diese Apartheid-Kriege betrachte und so manchmal diese rassistischen Sachen so, die auf dieser Welt geschehen, dann habe ich nicht so diesen Bezug für. Aber in diesem Moment, wenn halt solche Dinge passieren, dann kann ich erahnen, was für ‘n Gefühl das ist, so unterschieden zu werden von anderen. Also ich kann es nur ahnen, ich will mir nicht anmaßen zu sagen, dass ich jetzt so viel durchmache wie diese Menschen, aber ich kann erahnen, was diese Menschen durchgemacht haben“ (07.10.2009, 710-722).
Dass er „erahnt“, was Ausgestoßene fühlen, die Rassismus und Ausgrenzung aus allen Lebensbereichen ertragen müssen, sagt viel über die tiefen Verletzungen aus, die für ihn mit der Duldung einhergehen.
Während die Betroffenen ihre zahlreichen Haftstrafen als weitgehend gerechtfertigt sehen, empfinden sie im Vergleich zu Drogenkonsumenten und Straftätern mit deutschem Pass ihre Duldung und Ausweisung als doppelte Bestrafung.
Doppelte Bestrafung
Die „doppelte Bestrafung“ wird in dem Augenblick spürbar, in dem nach verbüßter Haftstrafe nicht Hans oder Peter die Ausweisung droht, sondern jemandem, der sich zwar lange Jahre in gleicher Situation mit Hans oder Peter wähnt, dies aber nicht ist.
„Warum ich gerade? Es fiel mir schwer auch zu akzeptieren, dass ich jetzt, eh, dran bin. Weil nach, eh, 34 Jahren werde ich mit Ausländerbehörde konfrontiert. 20 Jahre bin ich drauf, kriege nicht einmal einen Brief und jetzt auf einmal mit ‘nem klaren Kopf krieg ich einen Brief, dass sie mir damit eine Verwarnung geben. Irgendwo hab ich mich schon gefragt, warum ich jetzt? Warum nicht Hans oder Peter oder wie auch immer? Ich bin hier geboren, hier aufgewachsen“ (04.TE.03/11, 564-572).
Die Frage, warum nicht Hans und Peter Ähnliches zu erwarten haben beziehungsweise warum sie überhaupt nicht mit derartig grundlegenden Fragen konfrontiert werden, scheint naheliegend angesichts der Geburt und der Sozialisation in Deutschland. Während die einen aufgrund von suchtbezogenen Straftaten nach Verbüßung der Haftstrafe ausgewiesen werden, werden Hans und Peter nach vergleichbarem Drogenkonsumverlauf alle gebotenen Hilfen zuteil. Die Feststellung, ein deutscher Drogenkonsument könne „so viele Strafen machen, wie er will, er wird nicht abgeschoben“ (21.02.2011, 649-652), ergänzt damit auch die Feststellung, deutsche Drogenkonsumenten könnten so viele Therapien und unterstützende Angebote in Anspruch nehmen, wie individuell gebraucht werden. Vor diesem Hintergrund können die Betroffenen ihre Duldung und eine damit verbundene Ausweisung nur als doppelte Bestrafung sehen.
„Also, ich empfand das als Bestrafung. Also ich hab, ich hab für meine Taten größtenteils zu Recht gesessen. O. K., ich hab vielen Menschen, eh, verletzt, durch die ganzen Diebstähle und so, auch seelisch vielleicht verletzt. Das weiß ich. (Der Befragte macht an dieser Stelle eine Pause.) Aber, eh, die Duldung, eh, sie zu bekommen wegen meiner kriminellen Vergangenheit ist auch in Ordnung. Aber ja, nicht mehr die Möglichkeit zu haben. Bis dahin wäre alles O. K., aber dann nicht mehr die Möglichkeit zu haben, die Duldung wieder loszuwerden oder sich zu beweisen oder irgendwie ‘ne Chance zu kriegen, was Neues anzufangen, das hat mich immer ziemlich fertig gemacht. (…) Aber sonst, eh, also für mich ist der beste Ausdruck dafür, eh, ‘ne Bestrafung“ (07.W2.7/11, 516-530).
Wenn der Gesprächspartner die Duldung als „pure Bestrafung“ (07.W2.7/11, 545) sieht, betrachtet er sie damit als weit über das eigentliche Strafmaß und die bereits verbüßte Strafte hinausgehend. Tatsächlich würde er sogar die Duldung als zusätzliche Strafe akzeptieren, wenn diese zeitbegrenzt erteilt würde. Damit sähe er seine Bemühungen gewürdigt und er erhielt wie alle anderen die Chance, seinem bisherigen Leben eine neue Richtung zu geben.
Zusammenfassung
Die Befragten vergleichen sich ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor allem mit anderen Drogenkonsumenten. Mit ihnen teilen sie gemeinsame Interessen, vergleichbare Konsumverläufe und Hafterfahrungen. Eine Vergleichbarkeit ist unter anderem in Drogentherapien gegeben, in denen Techniken erlernt werden, wie mit den Herausforderungen des Alltags umgegangen und Rückfälle vermieden werden können. Voraussetzung hierfür ist die Möglichkeit, unterstützende Angebote annehmen und die Zukunft planen zu können. Erst gegen Ende der Therapie werden Ungleichheiten offenbar. So sind Betroffene mit Duldung von der Aufnahme einer Arbeit weitgehend ausgeschlossen. Sie erleben nun Stigmatisierung und Ausgrenzung nicht als Drogenkonsumenten, sondern als Menschen mit Duldung. Durch ihre fehlenden Wahlmöglichkeiten beim Start in ein drogenfreies Leben fühlen sie sich auf einen Weg gezwungen, der zurück in den Drogenkonsum führt. Im Vergleich zu Drogenabhängigen mit deutscher Staatsbürgerschaft, deren Rückfälle in Drogenkonsum und Straftaten als Teil der Erkrankung oder des Drogenkonsumverlaufs akzeptiert werden, müssen Drogenabhängige mit Duldung die von Behörden und Institutionen gewährten einmaligen „Chancen“ ergreifen und dürfen dabei nicht „scheitern“. Die erfahrene Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Drogenkonsumenten wird als tief verletzend und doppelte Bestrafung empfunden und mit Apartheid verglichen. Mit einer Duldung besteht für die Betroffenen nicht einmal die Möglichkeit, einen Ausstiegswillen und entsprechende Bemühungen unter Beweis zu stellen.
Trotz Duldung wurden kleine und größere Erfolge erzielt, aber auch Rückfälle erlitten. Im Laufe der Jahre wird der eigentliche Zweck der Duldung, die Aussetzung der Abschiebung, verdrängt. Eine Ausweisung in das Land der jeweiligen Staatsbürgerschaft erscheint undenkbar. So zeigen die Befragten Rat- und Fassungslosigkeit angesichts der Tatsache, dass eine Ausweisung nicht nur als bloße Drohung der Ausländerbehörde anzusehen ist, sondern tatsächlich stattfinden kann.
„Abschiebung hin, Abschiebung her“* – Erfahrungen mit Ausweisung und Abschiebung
*Ein Interviewpartner zur Bedeutung der Abschiebung im Verhältnis zu Haft und Drogenkonsum. Das Zitat wurde gewählt, weil es dem Erleben eines Interviewpartners entspricht, der mehrfach ausreisen musste und auch in Deutschland zwischen unterschiedlichen Zuständigkeiten hin- und hergeschoben wurde. Originalzitat: „Abschiebung hin, Abschiebung her, ich wollte nicht im Gefängnis bleiben“ (01.W.10/09, 335-336).
„In einer Welt, in der jeder Territorialstaat die Migration kontrollieren möchte, kann man niemanden ausweisen, ohne dass er irgendwo anders eingewiesen wird“ (D'Amato 2001, S. 53).
Diese Feststellung wirft zahlreiche Fragen nach der Begründung einer Ausweisung von Straftätern auf, die in Deutschland geboren und/oder aufgewachsen sowie in Deutschland drogenabhängig und straffällig geworden sind. Im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung fragen die Interviewpartner vor allem nach der Rolle und der Aufgabe des Landes ihrer Staatsbürgerschaft. Wie können oder müssen die jeweiligen Abschiebeländer mit straffällig gewordenen Drogenabhängigen umgehen, an deren Lebensverlauf sie bisher keinerlei Anteil hatten?
„Und jetzt nach 34 Jahren soll ich nach Türkei? Was will Türkei mit mir machen? Was hab ich denn bis heute Türkei gegeben oder was kann ich Türkei geben?“ (04.TE.03/11, 652-657).
Das Land ihrer Staatsbürgerschaft liegt den Interviewpartnern fern. Sie möchten nicht behandelt werden wie „ein Gegenstand, den man einfach so … (schnalzt mit der Zunge) nach, weiß nicht wohin, Kambodscha oder … wegschickt“ (21.02.2011, 703-706). Der Gesprächspartner wählt Kambodscha als hier exotisches und in seinem Fall nicht eben naheliegendes Abschiebeland (siehe dazu auch Unterkapitel 7.13.1). Er macht damit eine Anspielung auf die ihm gegenüber gezeigte Ignoranz hinsichtlich seiner Lebensgeschichte als Drogenkonsument in Deutschland und der scheinbaren Willkür der Entscheidung. Kambodscha liegt für ihn gedanklich so weit weg wie das Land seiner Staatsbürgerschaft, die Türkei.
Im Folgenden wird an zwei Fallbeispielen dargestellt, wie Betroffene den Aufenthalt im Land ihrer Staatsbürgerschaft und ihre (in einem Fall unerlaubte) Rückkehr nach Deutschland erleben.
„Unbekanntes Feld“
Der in Deutschland geborene Nihat berichtet, dass er als Kleinkind immer wieder ungewollt zu den Großeltern in die Türkei „abgeschoben“ wurde. Nun muss er feststellen, dass dies „dann hier auch“ geschieht. „Ich meine, wo gehöre ich hin? Ich meine, ich bin ja hier geboren. Ich kenne da niemanden, ich kenne niemanden“ (Nihat 03/11, 525-527). Nihat erinnert sich an den Augenblick bei der Ausländerbehörde, als ihm der Pass weggenommen wird. Der zuständige Sachbearbeiter hat ganz offensichtlich einen vietnamesischen Hintergrund. Für Nihat ist diese Erfahrung komisch und verletzend zugleich: „Wenn mich schon einer abschiebt, dann soll es auch ein richtiger Deutscher sein“ (O-Ton Nihat, aufgezeichnet während eines Vorgespräches zum Interview, 89). Trotz dieser Erfahrung verdrängt er die Ausweisung, bis er ein offizielles Schreiben der Ausländerbehörde erhält, das ihn nicht wirklich überraschen kann.
„Boah, ich sage mir, was ist das, so eh, (lacht). Schande. Ja, dann stand da, Sie müssen das Land verlassen und irgendwie ich sag, in welches Land? O. K., ich meine, ich kannte ja Türkei, aber ich hab da niemanden. (…) hier hab ich meine Eltern, hier hab ich meine Freunde. (…) mein Leben ist hier, ich bin geprägt in diese Kultur. Und ich kenn ja kein anderes Leben als … Ja“ (25.02.2011, 451-458).
Noch bei Erhalt des Briefes fragt sich Nihat, in welches Land er abgeschoben werden solle. Obwohl ihm klar sein muss, dass es keine Möglichkeiten mehr gibt, in Deutschland zu bleiben, ruft er dennoch das zuständige Verwaltungsgericht an. An den dortigen Termin erinnert sich Nihat auch mit mehreren Jahren Abstand noch genau.
„(…) dieses Verwaltungsgericht dann mit einem kompletten Registerauszug dann vorgelesen. (…) Und gar nicht dieses warum und weshalb, Hintergründe gefragt werden sollen. Du hast es getan und aus welchem Grund hast du getan. Ohne diese Fragen halt, nur: du hast getan, schwarz auf weiß. So dieses nur, dieses Böse. (…) Ich hätte schon gewollt, dass man mich fragt oder dass man, dass man mir halt diese Gelegenheit gibt, mich auszudrücken. Ich wusste gar nicht, was ich antworten sollte, weil, ich stand das erste Mal vor so einer Entscheidung oder vor so einem Tribunal, sag ich mal, wo einem die, eh, Quittung, ne, du musst dann einfach unterschreiben mit einem Stiftzug. Und … Das hat wehgetan. (…) Und ich hätte schon so meine Gefühle ausgedrückt. Ich weiß nicht, ob das da irgendwas genützt hätte, aber das ist ja so wie ins kalte Wasser schmeißen, einfach ein Gerichtstermin, kalte Wasser schmeißen. Du kannst nix sagen, du weißt auf jeden Fall, du musst, das ist einfach überflüssig. Ich mein, da kann man nix ändern, an diesem ….“ (Nihat 03/11, 609-632).
Nihats Wunsch, dem Gericht erklären zu können, wie es überhaupt zu dieser Situation kam, zeigt auch, dass Nihat selbst nach einer Erklärung sucht. Nihat, der viele Jahre lang weder juristischen Rat gesucht noch Beratungsangebote erhalten und die Möglichkeit einer Ausweisung stets ignoriert hat, muss sich nun mit der Realität auseinandersetzen. Pläne für eine Zeit in der Türkei hat er daher nicht gemacht, entsprechende Kontakte fehlen ihm. „Ich musste ja gehen einfach. Ich musste gehen und das Gehen hat mir wirklich sehr, sehr, sehr wehgetan“ (638-639). Obwohl die Ausweisung nicht mehr abzuwenden ist, macht er einen letzten, für ihn im Nachhinein absurden Versuch, diese doch noch zu verhindern.
„Also für mich war das wirklich sehr, sehr schwer. Weil, da kam wirklich dann, sie müssen das Land verlassen. Oh, dann dachte ich mir, oh. Das hat schon wehgetan, ja. Das war so. Ich war traurig, ich war sauer auf meine Nationalität. Ich hab sogar die türkische Botschaft, eh, ich bin hingegangen, ich hab gesagt, eh, ich möchte die türkische, eh, eh, Nationalität, meine Nationalität, ich möchte staatenlos werden (lacht). Damit ich hierbleibe. (…) aber die wollten das nicht machen (lacht)“ (565-571).
So ist Nihat nicht etwa „sauer“ auf Deutschland, sondern auf seine türkische Nationalität, die ihm diese Situation eingebrockt hat. Da er in Deutschland geboren wurde und Vater von in Deutschland geborenen Kindern ist, kann sein Anwalt die Ausweisung auf zwei Jahre begrenzen.
Mit seiner gerichtlich beschlossenen Ausreise in das Land seiner Staatsbürgerschaft begibt sich Nihat auf ein von ihm „unbekanntes Feld“ genanntes Gebiet. Das Wort „unbekannt“ ist gleichzusetzen mit den Begriffen unbedeutend, unbeachtet, unentdeckt, nicht berühmt/populär, namen- und ruhmlos, ohne Namen, anonym, vernachlässigt sowie umgangssprachlich auch mit ein unbeschriebenes Blatt, dahergelaufen, fremd, ungeläufig, nicht vertraut/gegenwärtig/zugänglich. Unbekannt ist, was dem eigenen Erfahrungsbereich nicht angehört, dem Wissen verborgen, nicht angesehen ist. Ein „Unbekannter“ ist ein Fremder.
Das „Feld“ ist nicht nur Acker, Grund und Boden oder Erde, sondern auch Kampfplatz, Schlachtfeld oder Kampfzone. Es ist ein „von einer zusammen-hängenden Fläche abgeteiltes, abgetrenntes Stück“ (Duden, das Bedeutungs-Wörterbuch 2002; Wahrig Synonym-Wörterbuch 2002).
Nach seiner Ausweisung muss Nihat in der Türkei zunächst seinen Militärdienst leisten.
„Und ich musste das machen, also, ich musste diese 18 Monate machen. 18 Monate für ein Land (lacht) zu dienen, das man nicht kennt. Gut, hab ich gemacht. Das hab ich gemacht“ (490-491).
Als die Militärzeit vorüber ist, findet er zunächst keinen Anschluss an die türkische Gesellschaft. Ein wirklicher Austausch mit „denen dort“ kommt nicht zustande. So verbringt er mehrere Monate allein in seiner Wohnung.
„(…) weil ich niemanden dort kannte. Und auch nicht so einen Dialog haben kann. Also kommunizieren. Vielleicht nur oberflächlich, aber so tief gehend … Weil ich ja ne andere Mentalität habe oder anders denke, als, als die dort. Also offener bin. Offener. Und, ja, dann, was kann ich machen, was kann ich machen?“ (494-499).
Da Nihat meint, mit „denen dort“ nicht wirklich kommunizieren zu können, sucht er gezielt nach Deutschen und einer Umgebung, in der er sich nicht fremd fühlt. Schließlich findet er eine Anstellung in einem Hotel mit überwiegend deutschen Touristen. „Und da konnte ich wieder meine Sprache sprechen“ (502-503). In dieser Zeit versucht er, möglichst keine Drogen zu konsumieren, und entspricht damit den Erwartungen der Ausländerbehörde und seiner Familie in Deutschland. Er schildert diesen Umstand so, als habe er den Brief der Behörde verinnerlicht und richte sich nach deren Vorgaben (siehe dazu auch Kapitel 6).
„Ich hatte meine Drogensucht aus dem, aus dem Blickfeld verloren. Ich dachte mir, ich bin jetzt gefestigt und so. Ich hab auch in der Türkei also auch nichts konsumiert. Ich meine, ich hätte, aber ich hab mich nicht darauf konzentriert, was zu bekommen. Ab und zu hab ich schon was geraucht, nen Joint oder ‘n Bier getrunken. Das war alles so. Noch härtere Drogen hab ich nicht konsumiert. Die Angst war auch da so. Ich wollte, ich wollte stark sein. Für mich also. Und auch die Zeit war auch nicht da, mir was zu besorgen“ (659-666).
Nach Ablauf von zwei Jahren erreicht ihn ein Fax seines Anwaltes mit der Nachricht, er dürfe jetzt zurückkehren.
„Ich bin, ich hab Luftsprünge gemacht (lacht). (…) Ich durfte nach zwei Jahren wieder einreisen. (…) Und zu der Zeit war ich, wo war ich da? In (…), glaube ich. Hab ich gearbeitet in (Name des Hotels). Ja, und da am Ende kam die Frau, da ist auch ein Faxgerät, ich hab was für dich. Und dann hab ich dann, hab ich dieses Fax bekommen. Da stand dann Landeseinwohneramt und an dem und dem Tag dürfen Sie wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. So wie ne Einladung. Und das war für mich das Wertvollste, ist das jetzt so. Ne, eigentlich das Wertvollste in meinem Leben so, was ich bekommen habe“ (lacht) (445-555). „Ja, und dann bin ich mit dem Geschenk (lacht kurz auf) zum deutschen Konsulat in Istanbul, hab nen Pass beantragt. Ja, und nach zwei Wochen hatte ich meinen Schengen-Aufenthalt für drei Monate erst mal. Ja, und dann bin ich wieder eingereist nach Berlin“ (666-669).
Nihat erinnert sich bis heute an das genaue Datum der Wiedereinreise. Er vergleicht seine damit verbundenen Gefühle mit dem Konsum von Drogen, das heißt, dem verlässlichsten Urteil, das er geben und dem tollsten Gefühl, das er sich vorstellen kann: „Ja, dieses Gefühl ist unbeschreiblich. Es gibt keine bessere Droge, als wenn man zurück darf in sein Land“ (672-673). Er erlangt damit sein Leben zurück. „Ja, das war so, ja doch, das war mein Leben. Mein Leben zurück. Wieder hier in Deutschland sein. Und auch noch mal so mir irgendwie Kraft gegeben“ (655-659). Er landet in Berlin und fühlt sich, „als ob man wieder geboren wird“ (687).
Im Gespräch versucht Nihat, die starken Gefühle in Bezug auf die Ausweisung zusammenzufassen und für Außenstehende nachvollziehbar zu machen.
„Stellen Sie sich mal vor, ich nehme Sie einfach mit nach, eh, China. Und Sie müssen zwei Jahre dort leben und sie kennen niemanden. Sie können zwar die Sprache, aber das ist doch, das ist einfach so diese geklaute Zeit von mir. Und dann müssen Sie da noch Militär machen, so dieses ganze Leid, ne. Sie sprechen, einfach nur, weil Sie die Sprache sprechen, werden Sie abgeschoben. Ja, in diesem Pass steht so und so und sie kennen das gar nicht. Und dann, nach zwei Jahren komm ich dann wieder und dann sage ich: Frau Petra Narimani, jetzt nenn ich Sie mal so. Würden Sie sich nicht freuen?“ (674-681).
Nihat wählt China als Beispiel und versucht damit, die Exotik wie auch die räumliche und kulturelle Distanz zwischen ihm und der Türkei zu verdeutlichen. Auch wenn er die Sprache spricht, kennt er niemanden und sucht auch ganz bewusst keine engeren Beziehungen. Er sieht sich zwei Jahre lang in der Verbannung,*Die Verbannung entspricht dem Exil. Weitere Synonyme sind Vertreibung, Ausstoßung, Ausweisung, Aussiedlung, Ausbürgerung, Expatriierung oder Entwurzelung (Wahrig Synonym-Wörterbuch 2002). in der ihm wertvolle Zeit gestohlen wird. Den Grund seiner Ausweisung in die Türkei sieht er nur durch die Sprache gegeben, die er „zufällig“ spricht, und einen Pass, der ihn ebenso zufällig als türkischen Staatsbürger ausweist.
Nach seiner Rückkehr nach Deutschland erhält Nihat nach Ablauf einer bestimmten Frist eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Durch den erneuten Konsum harter Drogen und suchtbezogene Straftaten wurde diese nicht verlängert. Nihat ist jetzt ein weiteres Mal von Ausweisung bedroht.
Zurückkommen und doch nicht da sein
„(…) ehrlich gesagt, ich seh (Land der Staatsbürgerschaft) nicht als mein Land. Und ich werd irgendwo abgeschoben, wo ich damit absolut nix zu tun hab“ (02.D.02/10, 391-392).
Auch Mirko ist in Deutschland geboren. Ein Bezug zum Land seiner Staatsbürgerschaft besteht durch die Herkunft seiner Familie und diverser Urlaubsaufenthalte. Während Nihat betont, wie „weh“ ihm die Ausweisung getan habe, wird hier eine noch bildlichere, noch aussagestärkere Sprache benutzt. „Mir wurde das Herz rausgerissen“ (Mirko 2/10,390-392). Als Angehöriger einer ethnischen Minderheit kann er sich im Land seiner Staatsbürgerschaft weder kulturell noch sprachlich einordnen. Auch Mirko betont immer wieder seine Geburt in Deutschland und weist zudem auf die Tatsache hin, dass er als Rom ohnehin nicht wirklich zum Land seiner Staatsbürgerschaft gehöre.
„Ich hab im Kopf gehabt, wie können die so was machen, ich bin hier geboren, ich kann noch nicht mal die (…) Sprache, ich bin kein (Angehöriger des Landes), ich bin ein Zigeuner“ (1, 671-673).
Mirko zeigt sich vor allem erstaunt darüber, dass die deutschen Behörden ihn ausweisen wollen, ohne die Situation im Ausreiseland zu kennen und ohne zu wissen, welchen Gefahren er möglicherweise ausgesetzt sein wird. Er bezieht sich hierbei auf dokumentierte Repressalien und Strukturen der Ausgrenzung, die aus unterschiedlichen Ländern Süd- und Osteuropas gegenüber Sinti und Roma bekannt sind. „Ohne zu überlegen, was mit diesen einen Menschen passieren kann in diesen Abschiebung“ (1, 679).*„Die toten Sinti und Roma haben jetzt ein Denkmal, die lebenden Sinti und Roma haben fast nichts; sie haben keine Arbeit, keine Wohnung, keinen Schutz und keine Hilfe. In Ungarn, Rumänien und Bulgarien, Mazedonien und Serbien werden sie schikaniert und verfolgt, in Deutschland und Frankreich kaserniert und abgeschoben“ (Prantl, Heribert in Süddeutsche Zeitung vom 24. Oktober 2012). Als Beispiel für die Situation der Sinti und Roma in Südosteuropa kann Serbien angeführt werden. Hier haben ca. 30 Prozent der Roma keinen Zugang zu Trinkwasser sowie 70 Prozent keinen Zugang zur Kanalisation. Ende August 2012 stellte die EU-Kommission fest, dass Roma in allen Balkanstaaten umfassenden Diskriminierungen ausgesetzt sind. Zugang zu Bildung und Ausbildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu menschenwürdigen Wohn- und Lebensbedingungen bleiben ihnen größtenteils versagt (Pro Asyl, Infoblatt 2013: Themen und Projekte).
Da er sich heftig und mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen eine Abschiebung wehrt, lebt er über einen langen Zeitraum mit einer Duldung in Deutschland. Als sich die Ausreise nicht mehr verhindern lässt, muss er schließlich eine ärztliche Untersuchung auf Prüfung der Reisefähigkeit über sich ergehen lassen. Auf die Frage, wie man sich eine solche Untersuchung vorzustellen habe, reagiert Mirko verlegen.
„Der Gefühl, meinst du? Also, eh, wie kann man das beschreiben? Man fühlt sich dreckig. Man fühlt sich …. Beschissen, auf Deutsch gesagt. Wie ein Schwein, der untersucht wird für eine Reise, so fühlt man sich. Für den Schlachthof. Ja. So fühlt man sich“ (Mirko 6/11, 84-86).
Neben seiner Sorge um die eigene Zukunft beschäftigt Mirko vor allem auch die Sorge um die Familie, die in Deutschland zurückgelassen werden muss.
„Das Schlimmste daran ist, dass meine Familie alleine ist, meine Frau und meine (…) Kinder. Dass sie alles alleine machen muss (…). Das sind auch meine Kinder und, eh, ich weiß, wie schwer das ist“ (474-475).
Obwohl der Arzt die Reisefähigkeit inzwischen bescheinigt hat, erhält Mirko in letzter Minute noch einen Gerichtsbeschluss über eine Führungsaufsicht*Die Führungsaufsicht ist eine Massregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Strafgesetzbuch, StGB). Besteht die Gefahr, dass ein Täter weitere Straftaten begeht, kann das Gericht gemäß § 68 StGB zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe eine Führungsaufsicht anordnen. Dazu wird ein Bewährungshelfer bestellt.. In seinem Beschluss hebt das Gericht unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BverfGE 55, 28) hervor, dass es sich bei der Führungsaufsicht nicht um eine „verfassungswidrige Doppelbestrafung“ handele.
Die bevorstehende Ausreise des nun unter Führungsaufsicht Gestellten wird damit nicht zur Kenntnis genommen (siehe dazu auch Unterkapitel 5.9.4). Nachdem Mirko das Gericht entsprechend informiert hat, muss er Deutschland verlassen.
Bei Ankunft im Land der Staatsbürgerschaft wird er bereits am Flughafen von der Militärpolizei erwartet. Er hat schon mehrere Einberufungsbefehle ignoriert, weil er, ähnlich wie Nihat, nicht für ein Land kämpfen will, mit dem ihn, insbesondere „als Zigeuner“, wie er sagt, nichts verbindet. Die Militärbehörde gibt Mirko drei Monate Bedenkzeit, sich freiwillig zu melden. Dazu kommt es aber nicht mehr, weil er kurz darauf wieder rückfällig wird. „Und dann nach der Abschiebung hab ich angefangen zu spritzen, ein Monat später. Was für mich eigentlich die Spritze … ja, die letzte Endstation war“ (2/10, 253). Damit hat „der absolute, verdammte Teufelskreis“ (2/10, 538, 542-543) für Mirko wieder begonnen. Nachdem Frau und Kinder ihn in den Ferien besucht hatten, beschließt Mirko nach ihrer Abreise, unerlaubt in die Bundesrepublik zurückzukehren, um bei seiner Familie zu sein.
„Und, eh, ja irgendwann hab ich die Entscheidung getroffen, dass ich wieder illegal zurückkomme. Wenigstens, auch wenn sie mich verhaften, ich sehe meine Familie alle zwei Wochen, mindestens. Ja, und eh, so hab ich das gemacht“ (2/10, 407-410).
Auch wenn Mirko nach der Wiedereinreise in Deutschland seinen Namen ändert, ist es ihm wichtig zu erwähnen, dass er während seines unerlaubten Aufenthaltes keine falschen Ausweisdokumente benutzt hat. Es empört ihn, dass er zu diesem Mittel greifen muss. „Nicht da, wo ich geboren bin, ich darf meinen Namen nicht mal sagen“ (2/10, 525-526). Durch die falsche Identität bleibt er auch für sich selbst verschwunden. „Es war überhaupt gar nicht gut, schön, weil, der Mirko war gar nicht mehr da“ (2/10, 524-525). Aufgrund der unerlaubten Rückkehr kann er seiner Familie zwar jetzt nahe sein, ist aber gleichzeitig mit einer Vielzahl neuer Probleme konfrontiert. Auch dadurch steigt der Drogenkonsum erheblich. Neben dem Beschaffungsdruck hat die gesamte Familie Angst vor einer Entdeckung durch die Polizei. Mirko leidet zudem unter Schuldgefühlen gegenüber Frau und Kindern.
„Also mir ging‘s, jedes Mal, wenn ich aus der Tür Müll schmeißen sollte oder einkaufen oder irgendwo gehen oder mir Drogen kaufen, musste ich jedes Mal … ja, das war die Hölle. Gehst du raus, zittert dein Herz. Geht ein Polizist oder irgendein, eh, Kriminalpolizei, ja. Man kriegt ein Gefühl, ob man in Ohnmacht fällt. (…) Und eh, nicht nur ich hatte die Probleme, meine Frau hatte absolut diese Probleme gehabt. Sie hat jeden Tag gezittert. Jedes Mal, wenn der Telefon geklingelt hat oder der Postkasten oder, vor allem, wenn jemand an der Tür geklingelt hat, da hatte sie einen Schock gehabt. Die hat schon jetzt einen Nervenzusammenbruch, wie nennt man das, Depression jetzt, davon“ (2/10, 444-448 sowie 454-458).
Nachdem die Ehefrau irrationale Ängste einer Verhaftung beider Elternteile entwickelt und die Situation immer aussichtsloser erscheint, geht Mirko in eine andere Stadt. Hier dosiert er sich mithilfe von auf der Straße gekauftem Methadon so weit herunter, bis er sich in der Lage fühlt, den Behörden gegenüberzutreten und sich zu stellen. Er weiß, dass er damit Deutschland erneut verlassen muss, aber: „Ich hab wieder meinen Namen. Ich kann damit was anfangen. Und ein falscher Name und ein falscher Pass ist noch schlimmer. So bin ich wenigstens legal“ (2/10, 878-881).
Aufgrund der ausländerrechtlichen Zuständigkeit eines anderen Bundeslandes muss Mirko sich bis zu dem noch offenen Ausreisedatum erneut von seiner Familie trennen. Besuchen darf er sie nur, wenn er dafür die schriftliche Erlaubnis der Ausländerbehörde einholt. Da auch wieder Bewegung in seine Strafsachen gekommen ist, hat das bisher zuständige Gericht verfügt, dass am neuen Wohnort ein neuer Bewährungshelfer gestellt werden soll. Darüber hinaus hat Mirko sich einmal wöchentlich bei einer dort ansässigen Drogenberatungsstelle zu therapeutischen Gesprächen zu melden und dies schriftlich nachzuweisen. Der Wechsel der ihm vertrauten Institutionen und vor allem der Bezugspersonen belastet ihn zusätzlich. Er findet nur schwer Vertrauen zu familienfremden Personen und hat Schwierigkeiten, über seine persönlichen Probleme zu sprechen.
„Ehrlich gesagt, das war schrecklich. Ich spreche da mit irgendwelche Drogenberater oder Therapeuten, ich weiß nicht, was das ist. Der mich nicht kennt, ich kenn ihn nicht, ich kann ihm nicht anvertrauen (…). Und, eh, war kein schönes Gefühl, ehrlich. Außerdem in diese Drogenberatungsstelle gehen Leute, die total drauf sind. Das hat mir überhaupt gar nicht gefallen. Das ist, was das Gericht (Ort) eigentlich vermeiden wollte“ (2. Interview, 431-436).
Mirko wird damit nicht nur zwischen zwei Staaten hin- und hergeschoben, sondern zusätzlich zwischen zwei deutschen Städten und zwei deutschen Bundesländern. Obwohl er die Zeit bis zur Ausreise mit Arbeit überbrücken möchte, erhält er keine Arbeitserlaubnis. Der Zuweisung in eine Asylunterkunft entgeht er, weil er bei einer befreundeten Familie wohnen kann. Dem Wunsch, vor Ausreise ein Jahr mit der Familie verbringen zu dürfen, um sich zu stabilisieren und eine Beziehung aufzubauen, wird mit Hinweis auf die Rechtslage abgelehnt. Nachdem Mirko wieder ausgereist war, konnte er beim zuständigen Konsulat im Land der Staatsbürgerschaft eine erneute Einreise nach Deutschland beantragen. Auch nach seiner Rückkehr ist die behördliche Zuständigkeit ungeklärt.
„Die ganzen Akten sind nach (Bundesland) gegangen (seufzt sehr lange und tief). Joa. Und jetzt sind sie wieder hier. Jetzt wieder alles von vorne (lacht)“ (6/11, 469-470).
Mirko weist vor allem auf die erheblichen Kosten hin, die der Justiz und den Ausländerbehörden durch seinen Fall entstanden sind.
„Für den Staat, alleine für die zwei Städte, ja. Also, sind schon ziemliche Kosten. Neuer Bewährungshelfer, neue Akten und wieder neue Arbeit und jetzt wieder zurück, wieder dahin, wieder hier“ (6/11, 479-481).
Auch dass die Familie ihn in dieser unsicheren Zeit finanziell unterstützen musste, ist für Mirko schwer zu verkraften. Obwohl er viele Jahre sein gesamtes Geld für Drogen ausgegeben hat, nimmt er in Zeiten der Abstinenz die Belastung seiner Familie wahr.
„Weil, so viel Geld ist in diesen (…) Monaten weggegangen wegen mir. Anwaltskosten und dann, ich verdien von nirgendwo was. Und natürlich musste meine Familie mich unterstützen. Musste nicht, aber die haben mich unterstützt. (Ein schlechtes Gewissen) hab ich immer noch. Ja. Ein bisschen. Ja. Aber ich mein, die ganzen Reisekosten. Jedes Mal war das 1.000 € hin und zurück, hin und zurück. War nicht einfach“ (Mirko, 2. Interview, 537-545).
Die finanzielle Belastung, die dem in Deutschland geborenen Mirko durch die Aus- und Wiedereinreisen nach Deutschland entstanden ist, kann neben Duldung und Abschiebung als weitere Bestrafung gewertet werden.*„Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen“ (§ 66, 1 Aufenthaltsgesetz).
Bisher wurde die Duldungssituation nur in Bezug auf einzelne Stationen oder Aspekte innerhalb eines Drogenkonsumverlaufes betrachtet. Abschließend soll noch einmal aufgezeigt werden, wie sich die prekäre aufenthaltsrechtliche Situation in ihrer Gesamtheit auf das Leben der Betroffenen und auf Ausstiegsversuche auswirkt.
Im „freien Fall“ – Zukunft mit und ohne Duldung
„Man ist ja im freien Fall. Man lebt ja zwischen zwei Welten“ (Zitat aus Feldnotizen vom 30.10.2012, 1737-1738).
Der hier zitierte Gesprächspartner sieht sich aufgrund seiner Duldungssituation kaum fähig zu eigenem Handeln und ist sich bewusst, dass sich der unaufhaltsame Fall nur sehr bedingt steuern lässt und der schmerzhafte Aufprall früher oder später erfolgen wird. Er lebt – weil er nicht abgeschoben werden kann – in der „Leere zwischen zwei Welten“ (Keilson 2011/1984, S. 40). Außerhalb von Haftzeiten hält er sich seit vielen Jahren unfreiwillig in einer Zwischenwelt auf, in der er sich einzurichten hat. Hier versucht er, auch nach Rückfällen immer wieder einen Platz zu finden.
„Für mich ist eine Arbeit sehr wichtig. Man ist ja ohne isoliert, man braucht ja auch Kontakte. Ohne Arbeit hat man keine Kontakte zur Gesellschaft. Ich will nicht zu Hause rumliegen. Um nicht einsam zu sein, müsste ich in eine Kneipe gehen. Ich gehe morgens zu meiner Mutter und abends zurück, ich gehe meine Tochter bei der Arbeit besuchen, manchmal trinke ich irgendwo einen Kaffee. Vor Langeweile weiß ich manchmal nicht, was ich tun soll. Ich kann nicht immer nur spazieren gehen. Ich habe alle Museen besucht, alle Seen in Berlin. Ich bin doch kein Tourist“ (Feldnotizen vom 30.10.2012, 1731-1737).
Der Betroffene nennt bei einer kurzen Begegnung in einem Café mehrere rückfallbegünstigende Faktoren: die fehlende Arbeit und feste Tagesstruktur, die gesellschaftliche Isolation und das Fehlen stabilisierender Kontakte wie vor allem auch die dadurch bedingte Langeweile. Dieses Wissen lässt sich aber nicht in präventive Maßnahmen umsetzen. Die Feststellung, er sei „doch kein Tourist“, zeigt, dass sich der Betroffene heimisch fühlt und lieber arbeiten würde, als tatenlos an Gewässern zu sitzen.
Durch ihre zumeist langjährige Duldungssituation sind die Betroffenen mit zahlreichen Widersprüchen konfrontiert, die sich nicht auflösen lassen. Diese Ambivalenzen zeigen sich entsprechend auch in ihren Aussagen. So wird einerseits betont, ein möglicher Rückfall habe nichts mit der aufenthaltsrechtlichen Situation zu tun: „Das ist für mich kein Grund zu sagen, ich hab‘ immer noch ‘ne Duldung, keine Arbeitserlaubnis, wenn ich wieder konsumiere“ (04.01.2011, 435-436). Gleichzeitig verweist derselbe Interviewpartner immer wieder sehr konkret auf seine von ihm als benachteiligend empfundene aufenthaltsrechtliche Situation. Er geht sogar so weit zu überlegen, ob sich ein Leben ohne Drogen angesichts der ungewissen Zukunft mit Duldung überhaupt lohne. „(…) mit Duldung weiterzuleben, wo ich nicht mal weiß, ob‘s irgendwas ändern wird, das macht schon bisschen was anderes“ (03.HL.03/11, 801). Ohnehin werden Duldung und Aufenthalt in dem Augenblick obsolet, in dem sich die Macht der Droge zeigt.
„Also ich weiß, wie stark die Drogenmacht ist. Es (die Duldung) ist kein Hindernis, definitiv nicht. Denn wenn es einmal klick macht, dann seh ich gar nix mehr. Überhaupt nix. Was ist unbefristet für mich? Dann ist es nicht mehr wertvoll für mich. Dann geh ich meinen Weg“ (…). Lass ich es darauf ankommen. Später macht es bestimmt klick wieder, dass es mir klar wird, aber dann ist es zu spät. Aber, Hindernis vorm Rückfall, nein“ (21.02.2011, 518-526).
Damit wird verdeutlicht, dass Drogenabhängigkeit durch rechtliche Konsequenzen beziehungsweise deren Androhung nicht beeinflussbar ist. Die aufenthaltsrechtliche Situation wird unter Drogeneinfluss, wenn überhaupt, nur bedingt wahrgenommen. Ausstiegsversuche werden sich daher nicht ergeben, weil Abschiebung droht, sondern sie ergeben sich vor allem trotz Abschiebung beziehungsweise deren Aussetzung in Form der Duldung. Dass die Interviewpartner versuchen, ihre Abschiebung durch verschiedenste Aktivitäten wie etwa die Aufnahme einer Therapie oder die Suche nach Arbeit zu verhindern, geschieht infolge dieser Maßnahme, aber kann nicht als Ursache des Wunsches gesehen werden, das bisherige Leben zu verändern.
Ausstieg und Einstieg
Um Ausstiege aus der Sucht bewältigen zu können, reicht es nicht aus, künftig auf Drogen zu verzichten. Die eigentliche Herausforderung besteht in der völligen Neuorientierung eines Lebens, das sich viele Jahre lang ausschließlich am Drogenkonsum orientierte.
„Bin aufgestanden nur für die Droge, bin eingepennt nur mit der Droge. Und das macht mich auch kein schönes Gefühl und große Angst. (…) also ich finde, das ist das A und O bei mir, dass ich einen vollen Wochenplan habe. Und ich brauch mein Umfeld. Neuen Freundeskreis. Zum Teil Abstand von meiner Familie“ (21.02.2011, 173-181).
Ein (auch zeitweiser) „Ausstieg“ aus der Sucht bedeutet für langjährige Drogenkonsumenten gleichzeitig einen „Einstieg“ in ein völlig neues und ihnen bis dahin weitgehend unbekanntes und nicht gelebtes Leben. Er habe, so einer der Gesprächspartner, fast zwei Jahre lang mit der Familie am gemeinsamen Mittagstisch gesessen und nicht gewusst, was er zum Gespräch habe beitragen können. Die letzten 20 Jahre seines Lebens hatten allein aus Drogen, Haft und Straftaten bestanden; darüber wollte und konnte er insbesondere mit seiner Familie nicht sprechen. Er habe „erst mal lernen müssen, wie Freiheit geht“ (Feldnotiz vom 14.01.2016). Neben dem Aufbau neuer familiärer Beziehungen ist Abstand zu denen zu halten, die Alkohol oder Drogen konsumieren. „Früher waren alle meine Familie. Ich habe das nicht unterscheiden können“ (06.D2.06/11, 322).
Dem bisher zumeist physisch wie psychisch abwesendem Familienmitglied muss ein neuer Platz zugewiesen werden, der von dem Betroffenen entsprechend auszufüllen ist. Mit familiären Problemen, die vielleicht früher mit Drogen bekämpft wurden, müssen sich die Betroffenen nun konfrontieren. „Mir war nicht bewusst, dass ich mit diese Sachen nicht klargekommen bin. Das war in Vergessenheit geraten“ (02.D.02/10, 806-807). Auch einen neuen Freundeskreis außerhalb der Drogenszene aufzubauen, erscheint ab einem gewissen Alter und mit einer bestimmten Vergangenheit fast unmöglich. „Leider ich habe, auch wenn es so komisch klingt, ich habe keine Freunde. Richtige, wahre Freunde habe ich nicht“ (08.IM.07/11). Besonders der Umgang mit neu entdeckten Gefühlen und die Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit sind eine Herausforderung. Dabei dominieren unterschiedliche Ängste, die immer auch die Angst vor einem Rückfall einschließen. „Ich meine, ich kriege Ängste zum Beispiel, hab ich früher unterdrückt, ja, also, das ist auch so ‘ne Sache, wo ich gemerkt habe an mir, Ängste sind sehr wichtig“ (22.07.2011, 672-680).
Die Versuche der Betroffenen, bisher Versäumtes nachzuholen und sich gleichzeitig ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation zu stellen, sind von ständigem Erfolgsdruck begleitet. Die Familien haben hohe Erwartungen auch in Bezug auf die Lösung aufenthaltsrechtlicher Probleme.
„Und das gibt mir auch zu viel Druck. Und nicht nur von Ausländerbehörde. Von meiner Mutter, von meiner Frau, von meinem Familienkreis. Mensch, guck mal deine Kinder haben keine (Papiere) wegen dir und versuch mal dein Pass. Ich sage, ich probier‘s ja. Die denken, ich kümmere mich nicht drum“ (06.08.2011, 588-595).
Der Betroffene, gerade das Ausmaß seiner langen Konsumzeit und deren Auswirkungen erfassend, fühlt sich unter Druck, die komplexe aufenthaltsrechtliche Situation der Familie in kürzester Zeit in Ordnung bringen zu müssen. Nicht nur, dass er als Vater lange Zeit nicht präsent und an der Erziehung der Kinder wenig bis gar nicht beteiligt war, wird ihm zusätzlich angelastet, dass die Kinder „wegen ihm“ keinen sicheren Aufenthalt bekommen. Dies befeuert die ohnehin starken Schuldgefühle gegenüber der Familie und vergrößert die Angst vor Rückfällen zusätzlich. Die Betroffenen wissen, „was ansteht“ und „dass das nach hinten gehen kann“ (03.HL.03/11, 529 und 792).
„Der Wille allein reicht nicht“
Immer wieder betonen die Befragten ihren Wunsch nach Selbstständigkeit und Selbstbestimmung. Sie wollen nicht mehr abhängig von einer Droge sein und gleichzeitig nicht von öffentlichen Leistungen oder einer Duldung abhängig gemacht werden.
„Ich finde, dann bin ich so selbstständig. Also, auf niemand so angewiesen. Ich geh arbeiten. Wenn ich nicht arbeite, dann weiß ich, woran es liegt. Aber solange ich nicht arbeiten darf, sage ich, ich bin wieder abhängig vom Sozialamt, von da, von da, von da. (…) Ehrlich gesagt, ich möchte nicht eh, eh, (diese) Zahlungen kriegen“ (04.02.2011, 868-873).
Der Wunsch, zu arbeiten, geht mit dem Gedanken einher, die durch die Duldung erzwungene Abhängigkeit von staatlichen Leistungen möglicherweise auch im Alter nicht mehr loszuwerden (vgl. dazu auch die Aussage im Experteninterview, 4.3, 1_11, 378-385).
„Das, was ich gemacht hätte, wollte, vor 15 Jahren, kann ich jetzt nicht mehr machen. Ich hatte so Ziele oder, eh, Vorstellungen, was ich machen möchte, aber jetzt … Also, ich bin jetzt froh, wenn ich Arbeitserlaubnis habe, Arbeit finden würde. (…) Ich hab ja auch nicht mehr, eh, nicht mehr lange, so. Ein bisschen so denk ich auch, ich meine. Wenn ich jetzt nicht anfange zu arbeiten, später wird bisschen … eh, ja“ (04.02.2011, 859-874).
Erkenntnisse dieser Art führen positiverweise auch dazu, dass man sich nicht mehr allein für die durch eine Duldung entstandenen Probleme verantwortlich macht, sondern erkennt, dass neben dem persönlichen Wunsch und Willen zur Drogenfreiheit auch Politik und Gesellschaft gefordert sind, ihren Beitrag dazu zu leisten.
„Und da, eh, war mir klar, dass das doch nicht so einfach ist, wie ich es mir immer vorgestellt habe. Und dass nicht nur gewisse Dinge wie Wille dazu gehören. Vorher war‘s halt nur, ja, hab ich gedacht, ich bin halt nicht willensstark. Wobei, O. K., Wille gehört zwar dazu, aber in meinem Fall hat‘s auf keinen Fall ausgereicht, nur der Wille allein. Also, da haben schon andere Dinge dazu gehört (…)“ (01.W.10/09, 30-36).
Damit der Wunsch nach Veränderung zu einem Erfolg führen kann, müssen persönliche Veränderungsprozesse durch entsprechende Rahmenbedingungen unterstützt und gestützt werden (siehe dazu auch die Unterkapitel 4.4, 4.6 und 4.7).
„Man muss mir auch entgegenkommen“
„Eh, ich finde das berechtigt, Petra. Ich finde das wirklich berechtigt. Alles, was ich jetzt, Beispiel meine Strafen, dass ich Duldung gekriegt habe, alles berechtigt, weil ich hab ja dafür, eh, Anlass gemacht, dass es soweit kommt. Ich muss auch für meine Strafe absitzen. Aber was ich jetzt auch sehe, man muss mir auch entgegenkommen (…). Aber für meine Vergangenheit, ich stehe dafür gerade. Immer noch. Und dass ich Duldung hatte. Nachhinein, ich hab dafür gesorgt, dass ich kriminell war und muss dafür geradestehen“ (06.08.2011, 771-780).
Die Erwartung eines Entgegenkommens richtet sich dabei nicht unbedingt auf konkrete beziehungsweise schnelle Veränderungen der derzeitigen Situation, sondern auf Signale, die Interviewpartner als Mitglieder der Gesellschaft anzuerkennen und ihnen das Gefühl zu vermitteln, gleichberechtigt zu sein und gleich behandelt zu werden. „Das ist eigentlich das, was jedem normalen Menschen zustehen sollte, also jedenfalls jedem Menschen, der so lange schon hier gelebt hat“ (22.07.2011, 764-766). Da sich die Befragten auch weiterhin als Teil der deutschen Gesellschaft sehen, sind ihre Erwartungen auch geprägt von diesem Denken. „(…) einer, der hier so lange lebt, hat natürlich, eh, er hat natürlich größere Erwartungen. Und die sind nun mal da. Ich meine, warum sollten die nicht da sein“ (7. Interview, 644-646).
Stattdessen erleben die Befragten weitere Begrenzung, neue Bewährungszeiten und andauernde Unsicherheit in Bezug auf ihre aufenthaltsrechtliche Situation. „Nee, die bieten mir, also, die bieten mir nix an. Die verlangen von mir. Also, Angebote hab ich noch nie gehabt“ (06.08.1011, 587). Das dauerhafte Ausbleiben von Anerkennung und Akzeptanz ist nicht nur konsumbegünstigend, sondern birgt gleichzeitig zahlreiche Gefahren für das Zusammenleben in einer Einwanderungsgesellschaft. Der Wunsch nach Anerkennung durch und einer Bindung an die deutsche Gesellschaft kann durch derartige Enttäuschungen zu einem vollständigen Rückzug wie auch zu Radikalität und einer Ablehnung demokratischer Strukturen führen.
„Ich hab‘s manchmal nicht begriffen. Was eigentlich, was eigentlich auch der Staat davon hat. Es hat ja keiner was davon. Es hat ja keiner was davon, wenn ich hierbleibe, ja, und weiterhin vom Staat Geld kriege und täglich mit dem Gedanken spiele, wieder straffällig zu werden oder drogenrückfällig zu werden. Hat doch keiner was davon. Ja, dann ist doch diese andere Variante (…), das hat mich dann immer so geärgert“*Aus einer Studie der dänischen Zeitung „Ugebrevet A4“ und der Consultingfirma „LG Insight“ geht hervor, dass die dänischen Kommunen jährlich über 600 Mio. Kronen (80,4 Mio. Euro) einsparen könnten, wenn Zuwanderer oder Flüchtlinge besser in den Arbeitsmarkt oder die Bildungsmaßnahmen integriert würden. Im Jahr 2011 gaben die Kommunen umgerechnet 335 Mio. € aus, um arbeitslose Flüchtlinge, Zuwanderer und deren Familien zu unterstützen. Durch eine gezielte Förderung, so die Studie, könnten erhebliche Kosten gespart werden (MuB 1/13, S. 6). In den USA wurden seit 1986 insgesamt 186,8 Milliarden Dollar (140 Mrd. Euro) für Maßnahmen der Migrationskontrolle ausgegeben. Im Haushaltsjahr 2012 lagen diese Ausgaben bei 13,5 Mrd. € (17,9 Mrd. Dollar) und damit knapp ein Viertel höher als die Gesamtausgaben für das FBI, die Drogenbekämpfung, Geheimdienste und andere Behörden der Inneren Sicherheit (Zahlen nach einer Studie des Migration Policy Institute, MPI. Die Studie analysiert die Entwicklung der Migrationskontrollpolitik der letzten 26 Jahre in den USA. Die Zahlen beinhalten auch Abschiebungen, Vernetzung von Datenbanken sowie die Sammlung biometrischer Daten. Information: MuB 1/13, S. 7).(7. Interview, 620-625).
Selbst die Erwartung der Betroffenen, der Gesellschaft etwas zurückzugeben und vielleicht sogar eine Art Wiedergutmachung leisten zu können, wird nicht erfüllt. Dies schon deshalb, weil ihre Anstrengungen gar nicht zur Kenntnis genommen werden.
„Und ich sehe, ich kämpfe, kämpfe und ich zeige, dass ich kämpfe und viel mich geändert habe, also, und, eh, dass die auch das einsehen. Manchmal kommt mir auch Zweifel, immer für was machst du. Guck mal, du machst, du machst, du sagst aha, aber die kommen dir nicht entgegen“ (06.08.2011, 541-551).
Auch wenn aufgrund des Engagements Einzelner im Hilfesystem Angebote gemacht oder Etappenziele erreicht werden können, ist das Scheitern an der nächsten Hürde bereits vorprogrammiert.
„… und dann das Ganze wieder von vorne“
Um eine Veränderung der aufenthaltsrechtlichen Situation zu erwirken, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, eine Härtefallkommission anzurufen. Nach der gesetzlichen Regelung darf diese im Zusammenhang mit Straftaten von erheblichem Gewicht allerdings nicht tätig werden (§ 23a Aufenthaltsgesetz). Dennoch werden regional (wenn auch wenige) Ausnahmen gemacht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Betroffener in Deutschland geboren oder aufgewachsen ist und eine günstige Prognose abgegeben werden kann. Der Weg über die Härtefallkommission setzt die aktive Mitarbeit der Betroffenen über lange Zeiträume voraus, wobei der Ausgang einer Entscheidung ungewiss ist. Spätestens nach dem ersten Termin ist klar, worauf sich potenzielle Antragsteller einlassen müssen.
Einer der Befragten versucht es dennoch, weil ihm bewusst ist, dass eine grundlegende Veränderung seiner Lebenssituation nur mit einer Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Situation einhergehen kann. Er kann zu diesem Zeitpunkt eine abstinente Phase von zwei Jahren vorweisen und hat beim zuständigen Sozialamt eine Kostenübernahme für eine betreute Wohngemeinschaft erwirkt. Zusätzlich kann auf eine Berufsausbildung sowie die ernsthaften Bemühungen des Betroffenen, sein Leben zu verändern, verwiesen werden. Die Härtefallkommission ist aufgrund dieser Situation bereit, einen Antrag vorzubereiten. Angesichts der zahlreichen Straftaten vieler Drogenabhängiger müssen dennoch gute Argumente vorgebracht werden, um einen drogenabhängigen Straftäter gegenüber der Ausländerbehörde und dem letztendlich entscheidenden Innenressort zu vertreten. Wenn allerdings nach monatelangem Erbringen zahlreicher Dokumente und Abstinenz-Nachweise ein Rückfall erfolgt, erscheint die Glaubwürdigkeit nicht nur des Antragstellers in Frage gestellt. Für die Mitglieder der Kommission wie auch für den Betroffenen selbst besteht daher ein erheblicher Erfolgsdruck (siehe hierzu auch Unterkapitel 4.4).
„Wenn es gut geht, ist es schön, da freue ich mich. Wenn‘s nicht gut geht, ja, dann muss ich weitermachen, irgendwie muss ich dann weitermachen. Ich kann ja nicht wieder loslegen, Drogen nehmen und dann das Ganze wieder von vorne. Dann hätte ich diese zwei Jahre weggeschmissen. Nee, ich hatte schon, klar, ich hatte immer noch Bedenken, dass es schief geht, klar. Zumal ich ja auch weiß, dass ich ja ‘ne Riesen-, eh, Straftaten, also ja, ich hab viele Straftaten in meinem Leben begangen und das hat mir so ‘n bisschen Angst gemacht. Aber, ich meine, es ist auch nicht so einfach, eh, einem Drogenabhängigen, ne, in dieser Hinsicht zu vertrauen, dass er nicht mehr rückfällig wird, der so viele Straftaten in seinem Leben gemacht hat“ (07.W2.7/11, 295-307).
Im vorliegenden Fall kann der Antrag der Härtefallkommission aus verschiedenen Gründen über ein Jahr lang nicht eingereicht werden. Tatsächlich hat der Interviewpartner in dieser Zeit mehrere Rückfälle, von denen er sich aber schnell wieder erholt. Als der Fall schließlich verhandelt wird, einigt man sich auf einen Kompromiss. Der Betroffene erhält eine Arbeitserlaubnis, mit der er sich innerhalb eines Jahres zu „bewähren“ hat. Nach dieser Zeit soll über eine befristete Aufenthaltserlaubnis entschieden werden. Die erneute Auflage einer „Bewährungszeit“ ist aus Sicht der Behörden nachvollziehbar. Man will sich damit absichern, auch wenn eine Absicherung gegen Drogenrückfälle nicht möglich ist. Dem Betroffenen dagegen muss die erneute „Bewährungszeit“ als nicht enden wollende Kette von Bewährungszeiten und endloser Bestrafung erscheinen.
Mit Unterstützung der Drogenberatung findet der Betroffene rasch Arbeit in einer Lieferfirma. Da diese vorwiegend in andere Bundesländer liefert, muss zuvor die Aufhebung der Residenzpflicht beantragt werden. Dies wird zunächst verweigert, später wird sie jedoch aufgehoben, weil der Betroffene immer wieder vorstellig wird und sich inzwischen auch der potenzielle Arbeitgeber eingeschaltet hat. Der Betroffene informiert das für ihn seit vielen Jahren zuständige Sozialamt über seine Arbeitserlaubnis und legt seinen Arbeitsvertrag vor. Durch die positive Reaktion der Mitarbeiter beim zuständigen Sozialamt fühlt er sich aufgewertet, ermutigt und auf seinem Weg bestätigt.
„Ich denk mal, da haben ‚se einen ganz anderen Bezug zu den Menschen als jetzt bei der Ausländerbehörde. (…) Beim Sozialamt war‘s halt so, da konnte ich die Freude sehen. Die haben sich für mich gefreut, das hat mich wiederum gefreut, dass ich denke, dass die sich freuen“ (238-250).
Die Freude einer Behörde über den Erfolg eines ihnen seit Jahren bekannten drogenabhängigen Straftäters überträgt sich als einprägend positives Erlebnis. Die verhasste Duldung erscheint nun in einem anderen Licht. Sie vermittelt trotz Drogenproblematik, begangener Straftaten und fehlender deutscher Staatsbürgerschaft allein durch die Erlaubnis zur Aufnahme einer Arbeit ein Gefühl gesellschaftlicher Zugehörigkeit. Durch die neue Tätigkeit in einer Transportfirma überschreitet der Betroffene nun Grenzen, die zuvor nicht überschritten werden durften.
„(…) also, das war an verschiedenen Orten und, eh, das durfte ich ja vorher offiziell nicht, diesmal konnte ich das offiziell. Mit so ‘ner Duldung, die ich vorher immer so lächerlich fand, jetzt war sie irgendwie, eh, bedeutungsvoller. Nee, es war schon, es war schön zu wissen, eh, ja, dass man wieder dazugehört, ein Stück. Ich meine, als Süchtiger biste sowieso, haste sowieso Probleme damit, dich, eh, ja, irgendwo dazugehörig zu fühlen“ (219-225).
Die Rückfallgefahr ist zwar weiterhin präsent, aber die Chance, das Leben künftig anders zu gestalten, ist nunmehr gegeben.
„Aber ich hab, eh, die Chance, das jetzt irgendwie so zu gestalten, ich hab, ich hab mehr Raum jetzt für die Sachen, die ich machen möchte. Vorher war alles eng, es war alles eingeengt. Null Entfaltung, ja. Ich konnte, was konnte ich denn Großartiges machen (…)“ (22.07.2011, 326-332). „(…) Auch die üblichen Dinge halt, Lob ja, Anerkennung, so was, das fehlt ja alles. Ja, und das kann ich, gut, das kann ich mir jetzt alles holen. Jetzt, jetzt kann ich sagen, ich meine, vorher war es auch in meiner Hand, aber jetzt kann ich sagen, dass, ja, jetzt kann ich eigentlich, ja, was aus meinem Leben machen. Wo ich jetzt wieder die Möglichkeit habe. Gut, jetzt kommt wieder eine schwierige Situation so ‘n bisschen ja. Ja, das ist so, das ist so meine Struktur. Aber sie ist auf jeden Fall besser geworden als vorher, viel besser“ (336-343).
Nach Ablauf eines Arbeitsjahres soll eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Betroffene nicht mehr straffällig wird und „natürlich drogenfrei“ (75-83) bleibt. Zunächst aber sieht der Interviewpartner seinerseits eigentlich „alles erfüllt, ja, um halt meinen Zielen näherzukommen, meinen Aufenthalt zu kriegen“ (22.07.2011, 94-96).
In einem weiteren Fall wird aufgrund der familiären Situation und der Geburt des Betroffenen in Deutschland eine zunächst auf sechs Monate befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Sie ist mit der Auflage verbunden, bis zur Verlängerung einen festen Arbeitsplatz nachzuweisen. Auch wenn er die Veränderung seiner gesamten Situation als „Wunder“ (05.06.2011, 368) bezeichnet, schätzt der Interviewpartner die Chancen, in einem so kurzen Zeitraum eine Arbeitsstelle zu finden, als sehr gering ein. So verlangen die meisten potenziellen Arbeitgeber ein polizeiliches Führungszeugnis; damit wird die Möglichkeit, eine entsprechend dotierte Arbeitsstelle*Eine Aufenthaltserlaubnis kann für (maximal) zwei Jahre nur dann ausgestellt werden, wenn der Geduldete unter anderem eine Arbeit nachweisen kann, durch die er seinen Lebensunterhalt zumindest überwiegend bestreiten kann (Mediendienst Integration 2016). zu finden, stark eingeschränkt.
„Ja, ich habe mich erkundigt bei paar Arbeiten, Import/Export, die wollen alle Führungszeugnis haben. Über zehn Firmen und das geht überhaupt nicht. (…) Und bei Paketdienst, jetzt hab ich gehört über Freunde, die wollen auch Führungszeugnis haben, auch wenn man selbstständig ist. Will ich versuchen (…) (seufzt sehr tief)“ (178-182).
Gelingt es dem Betroffenen nicht, in dem von der Ausländerbehörde gewährten Zeitraum einen Arbeitsvertrag abzuschließen, „wird was passieren“ (201-209). Mit „was passieren“ meint der Befragte einen Rückfall in den Drogenkonsum wie auch einen Rückfall in die Duldungssituation.
Nihat, dem nach seiner Abschiebung und erlaubten Wiedereinreise wieder eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden war, ist erneut rückfällig geworden. „Ja, und dann kamen ein paar Straftaten dazu und danach hat man mir halt dieses unbefristet jetzt dann irgendwie wieder abgenommen“ (25.02.2011, 696-698). Sein Therapieantrag wird abgelehnt und sein Pass eingezogen. Wieder ergeht ein Ausweisungsbescheid. Im besten Fall kann er damit rechnen, für die nächsten Jahre wie schon zuvor mit einer Duldung in Deutschland zu leben. Er beschreibt seine Frustrationen und Aggressionen in einer fast atemlosen Rede:
„(…) ich kann mir nicht helfen ohne Pass. Ich, ich, man ist hilflos*„Zumeist bin ich (die Hilflosigkeit) sprachlos. Verstummt. Kein Hilferuf, hat ja doch keinen Zweck. Ich werde auch Ohnmacht genannt. Irgendwas, irgendjemand hat einen Menschen überwältigt und ihn hilflos und ohnmächtig gemacht. (…) Obwohl ich so viel dafür tue, überflüssig zu werden, gewöhnen sich doch manche Menschen an mich und wollen mich nicht mehr loslassen. Ihnen ist es lieber, hilflos zu sein, als Gefahr zu laufen, beim Ruf nach Hilfe und Unterstützung enttäuscht zu werden. Die Resignation verewigt ihr Verstummen“ (Baer & Frick-Baer 2008, S. 43)., ja, man ist einfach, man denkt, ja, das ist einfach so (…), man kommt damit, also ich bin damit nicht klargekommen. Und auch durch meine Drogensucht … (…) also, ich konnte, nein. Man ist sprachlos, man fühlt sich wieder nicht verstanden … man kann sich nicht deutlich machen. Und ohne Pass ist, ist, ist man halt ein Mensch ohne, also. Ich kann mich nicht ausweisen, ich kann nicht zum Job-Center gehen ohne Pass. Ich kann, ich kann, mir keine Hilfe, ja. Und das ist dann wieder diese Hilflosigkeit und diese Hilflosigkeit schlägt dann aus. Dann ist man gefrustet, dann sagt man sich O. K., dann mach ich noch mehr, eh, eh, ich sage mal Scheiße. Und man ist aggressiv, man kriegt einen Hass auf den Staat. Man kriegt Hass, einfach einen Hass. Man will nicht mehr da sein, man möchte unsichtbar sein. Ich weiß nicht, ob ich unsichtbar geworden bin, ich hab versucht es zu lernen, indem ich Drogen konsumiert hab. Und so ein, ein zweites Ich so, so, eh, und immer diese Paranoia. Heut nehmen die mich oder morgen wieder mich abschieben und man versteckt sich und man ist jede Sekunde so, das ist, obwohl man (lacht kurz auf) hier geboren ist …“ (Nihat, 717-734).
Für alle bleiben die jeweiligen Situationen dauerhaft unsicher und die erkämpften Teilziele brüchig. Dies ungeachtet dessen, was die Interviewpartner in Bezug auf ihre Abstinenz, ihren Abstand zu Straftaten oder ihre Bemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in gesellschaftliche Zusammenhänge geleistet haben, leisten konnten oder auch leisten wollten. Ob und wie die Betroffenen einen Weg aus ihren Situationen finden können, hängt daher nicht allein von ihrer Abstinenz und ihren zahlreichen individuellen Ressourcen ab, sondern vor allem auch von der Unvorhersehbarkeit rechtlicher wie institutioneller Einzelentscheidungen.
„Ich kann mich nur hier retten“ – Letzte Worte der Interviewpartner
„(…) ich kann mich nur hier retten. Und ich hoffe, dass ich es auch schaffe. Ist schon schwierig, weil, ich, eh 37 Jahre alt bin und davon 23 Jahre Drogen konsumiert habe, Straftaten begangen habe, abgeschoben wurde, wieder zurückgekommen bin. Ich hab nun mal so ‘n Leben gehabt. Ich meine, ich möchte ja auch was daran ändern, aber es ist nun mal schwierig“ (Nihat, 687-691).
Trotz der Dominanz ihrer Abhängigkeitserkrankung und ihrer weiterhin unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation haben die Befragten den Wunsch und die Hoffnung, ihr Leben künftig doch noch mitgestalten zu können.
Rabieh denkt oft an die Möglichkeit, eine Hochschule zu besuchen. Formal wie intellektuell sind die Voraussetzungen gegeben. Im Augenblick fühlt er sich stark und er ist stolz auf das, was er zwischenzeitlich erreichen konnte. Er hatte die Kraft, ein ganzes Jahr lang zu arbeiten. Er weiß jetzt, dass er die nötige Ausdauer und Disziplin aufbringen kann, aber auch, dass er unbedingt eine Arbeit braucht, um langfristig abstinent zu bleiben. Aufgrund seines Alters wünscht sich Rabieh, dass alles schneller geht, aber er muss geduldig sein. Seine Selbsthilfegruppe will er weiterhin besuchen, damit er stabil bleibt. Die Angst vor einem Rückfall begleitet ihn immer.
„Wer weiß, wenn es noch ein bisschen länger dauert so mit diesen komischen Gedanken, die ich manchmal habe (seufzt sehr tief) (…) manchmal ist schon so, dass ich, eh, Angst vor mir habe. Aber das kann natürlich auch sein, dass es zu viel ist gerade“ (2011, 735-741).
Rabieh vergleicht die Sucht mit einem Raubtier, das nicht leicht zu zähmen ist (2011, 695-702). Gelingt es ihm nicht, Abstand von diesem Raubtier zu halten, verliert seine Arbeitserlaubnis an Bedeutung; die aufenthaltsrechtliche Situation wird ihn dann kaum noch interessieren. Schuld an dieser Situation, so Rabieh, habe eigentlich keiner. „Also, das ist halt so gewesen, wie‘s ist und … Ja. Die Sucht ist halt so“ (2011, 714-720). Mit den Auswirkungen und Konsequenzen seiner Abhängigkeitserkrankung wird er auch künftig leben müssen. In Bezug auf seine weiterhin prekäre aufenthaltsrechtliche Situation wünscht sich Rabieh für Betroffene in ähnlicher Situation zukünftig eine Chancengleichheit und die Möglichkeit, einen Beitrag zur deutschen Gesellschaft leisten zu dürfen.
„Ja also, ich wünsch mir natürlich, dass, eh, Menschen, diesen, eh, den Weg gegangen sind wie ich und halt in so eine Situation geraten wie jetzt oder wie seit 1997, mit dieser Duldung, dass da irgendwie was (lange Pause) insofern geändert wird, dass … Ich meine, gut, O. K., kriminell werden ist ne Sache, dafür bestraft werden ist auch ne Sache, das eh, das gehört halt zu jedem Staat, das ist natürlich, aber dass dann Menschen, die auch, eh, ja, eh, die angewiesen sind auf, eh, auf Hilfe, so wie ich, der ja, also ich bin seit 19 … eh, seit 2003, wo es mir bewusst wurde, angewiesen auf diese Hilfe. Ich hab diese Hilfe nicht bekommen. Und, eh, ich kann mir gut vorstellen, dass Menschen mit so einer Suchtproblematik, ja, denen die Chance genommen wird, vieles wiedergutzumachen, sei‘s für ihr Leben, sei‘s für andere, sei‘s auch für dieses Land. Also, ich bin mir sicher, eh, ich hab die Fähigkeiten vieles beizutragen, aber ich hab seit 2003 nicht die Möglichkeit dazu. Und, eh, ich wünsche mir, dass es, das da drauf geschaut wird, dass da, eh, ja, eine Lösung gefunden wird. Das ist es ungefähr“ (2009, 660-675).
Mohamad hat nach mehr als zehnjähriger Abstinenz vor allem Wünsche, die seine Familie betreffen. Dabei geht es auch um die aufenthaltsrechtliche Situation seiner Kinder.
„Aber an erster Stelle kommen ja meine Kinder. Und ich will das nicht, dass meine Kinder irgendwie in Zukunft sagen, ah, mein Vater hat uns alles vergeigt. Und meine Kinder sollen nicht leiden, wie ich gelitten habe. Deswegen kommen die als erste Stelle. Weil, die sind hier geboren, die haben Recht auf deutsche Staatsbürgerschaft und das will ich die auch ermöglichen. Nicht, dass alles wegen mir passiert“ (2011, 477-483).
Er möchte, dass seine Kinder einen „richtigen“ Weg gehen, ohne Straftaten und ohne Drogen. Er wünscht sich, dass sie eine „richtige“ Arbeit finden und mit einer eigenen Familie ein ruhiges Leben führen (2011, 477-483).
„Ich wünsche für meine Kinder, nicht zu werden wie ich. (…) Ich sage, Mensch, nicht dass eine von meinen Kindern diesen Weg einschlägt wie mein Weg. Weil der war wirklich ‘ne Hölle. Also für mich“ (2011, 740-748).
Um das zu erreichen, versucht er so ehrlich wie möglich zu seinen Kindern zu sein. Dabei scheut er sich nicht, auf die eigene Geschichte hinzuweisen und von seinen Problemen zu erzählen.
„Ich versuche so gut wie möglich zu erklären, was nicht gut ist, was gut ist. Und meine Kinder, Beispiel, zu lügen. Ich sag, ihr braucht nicht zu lügen, sagt die Wahrheit, ihr kriegt keinen Ärger. Nur die Wahrheit. Also, ich sage, lügen gehört zum Teufel, ich sag zu meinen Kindern. Und keiner will ein Teufel sein.*Vgl. dazu auch Bourgeois & Schonberg (2009): „Righteous Dopefiend“. (…) und ich hab auch erklärt, dass ich früher … Obwohl die es nicht verstehen. Die haben mich früher mit Penner vergleicht, wie der Penner am Bahnhof. Ich sag nein, ich hatte auch ein Suchtproblem. Aber die können das nicht verstehen, erst wenn die älter werden. Ich werde das auch sagen offen, dass sie das auch bisschen abschreckt, weil, viele, viele, viele Väter (…) die Beispiel Drogen konsumieren oder irgendwas, wie zum Beispiel mein Schwager. Der hat auch das Problem. Und der hat auch (…) Kinder und, eh, er verleugnet das. Obwohl seine Kinder ihn sehen, er verleugnet das. Und sein Sohn ist jetzt auch auf dieser Bahn. Wenn der Vater sagt zu seinem Sohn, der sagt, du nimmst ja was. Hör erst du auf, dann kannst du mit mir reden. Und das will ich nicht“ (2011, 749-764).
Mohamad hat große Angst vor einem Rückfall, obwohl er seit vielen Jahren abstinent lebt. Er unterschätzt diese Gefahr nicht. „Die (Droge) ist immer noch da. Die ist nicht verschwunden. Aber ich hab gemerkt, nach Jahre wird immer weniger.“ Er hat inzwischen gelernt, dass es eines Auslösers bedarf, um die Lust am Konsum zu wecken.
„(…) ist immer ein Grund, warum ich Drogenverlangen habe und warum ich geträumt habe von Droge. Und ist immer am meisten, wenn mir dreckig geht. Ist immer so. Wenn ich so viel Last auf dem Rücken habe, so viel Druck habe, dann kommt das“ (2011, 682-688).
Zu dieser Last gehört für ihn vor allem, dass seine Kinder bisher keine Aussicht auf eine deutsche Staatsbürgerschaft haben. Nur die deutsche Staatsbürgerschaft würde ihnen das Leben ermöglichen, das Mohamad sich für sie wünscht.
Kadir glaubt nicht daran, dass er künftig abstinent leben kann. Eigentlich möchte er das auch gar nicht. Allerdings wünscht er nicht einmal seinem ärgsten Feind eine Heroinabhängigkeit.
„Ehrlich, nicht mal meinem Feind. Also, ich will nicht mal, dass mein Feind irgendwie heroinabhängig wird. Das ist die schlimmste Droge, was es für mich auf dieser Welt existiert. Das jemand richtig kaputt machen kann“ (2011, 468-478).
Im Augenblick sieht er nur Nachteile im Drogenkonsum, weil es ihm derzeit gutgeht und es ihm an nichts fehlt.
„Durch die harte Droge eben, diese Droge, diese Beschaffungskriminalität und so einfach ein Alltagsablauf. Wieder nur bei dieser Droge, ich von dieser Droge gelebt habe. Und ich vom Leben die letzten zehn Jahre nix davon hatte, aber auch gar nix. Außer Kriminalität, Anzeigen, Knast, rein, raus“ (2011, 105-107).
Irgendwann wird er aber wieder konsumieren und dann wird die bisher nur angedrohte Ausweisung erfolgen. Kadir fragt sich, wie es wäre, wenn er Deutschland verlassen müsste. Er weiß nicht, wie er damit klarkommen könnte. Sicher ist aber, dass er kämpfen wird, um in Deutschland bleiben zu können.
„Ich bin froh, ehrlich heilfroh, dass ich deutsch kann. Dass ich wenigstens mich ausdrücken kann und wenn ich weiß, es steht mir zu, dass ich auch bis es nicht mehr geht dafür kämpfen kann. Irgendwann klappt das. Irgendeine Möglichkeit gibt es immer. Es kann nicht sein, dass man einfach sagt, es geht nicht. Es muss irgendwie gehen. Irgendwo muss da was sein, was man bewegen kann“ (2011, 689-696).
An dieser Aussage zeigt sich, wie wenig die angedrohte Ausweisung bei Kadir im Grunde wirkt. Zwar denkt er immer wieder über diese Möglichkeit nach; gleichzeitig aber beruhigt er sich mit dem Gedanken, ihm werde zu gegebener Zeit schon eine Lösung einfallen. Seine Geburt in Deutschland wiegt ihn nach wie vor in Sicherheit.
Nihat wünscht sich, er könne ein „normales“ Leben führen, ähnlich dem seiner Geschwister. Im Vergleich zu ihnen ist er
„dann halt drogenabhängig und kriminell und überhaupt. Das tut schon weh, so. Aber ich bin nun mal den Weg, diesen Weg gegangen und, eh, ich muss damit leben. (…) Ja, ist schon traurig. Also ich, eh, schmerzt mich schon“ (2011, 361-366).
Nach Ciompi (1997, S. 187) ist die wesentliche Wirkung und Funktion von Trauer, Verluste aller Art zu überwinden und dysfunktional gewordene Bindungen an bestimmte kognitive Objekte zu lösen. Solange es Nihat daher nicht gelingt, den eigenen Weg zu akzeptieren, wird die Trauer darüber bleiben. Der Wunsch nach einem „normalen“ Leben ist für Nihat verbunden mit Abstinenz und einem Verbleib in Deutschland.
„(…) ich muss es für mich (…) schaffen. Ich will es auch und ich muss mein Bestes geben. Ich meine, ich habe Angst, ich habe Angst, dass ich jetzt (…) versäume, eh, den Punkt bei mir zu erwischen“ (2011, 793-805).
Angesichts einer langen Drogenkarriere, der vielen Straftaten und der erneut beabsichtigten Ausweisung fragt sich Nihat, wie er die zahlreichen Hürden, die sich nun erneut stellen werden, bewältigen kann. Andererseits kann und will er sich nur ein Leben in Deutschland vorstellen
„Diese Vorstellung für mich wäre, dass es für mich hier weitergeht. Hier in Deutschland für mich weitergeht. Das ist meine Vorstellung. Dass ich hier diese Probleme mir angeeignet habe, meine Drogensucht. Überhaupt mein Umfeld hier habe und … nicht drüber in der Türkei. Nicht hier. Und dass es für mich hier weitergehen muss, weil ich sonst kein … also, es kann nur für mich hier weitergehen, weil ich, ich, ich hab mein ganzes Leben hier. Mein Kind lebt hier, meine Familie lebt hier, mein Freundeskreis. Und hier in Deutschland habe ich diese Hilfe, bekomme ich diese Hilfe, weil, das ist ja auch ein Sozialstaat. Also, es ist viel einfacher hier. Vieles einfacher, weil ich da ja schon kenne, deswegen ist es einfacher“ (2011, 762-771).
Mirko kann sich leichter mit seiner Vergangenheit abfinden. „Dass man das alles rückgängig jetzt machen kann, geht es leider nicht. Ich hab es gemacht, ich muss damit jetzt leben“ (2010, 596-597). Für Mirko ist es vielleicht auch deswegen leichter, weil er im Gegensatz zu Nihat eine Familie hat, die immer zu ihm gehalten hat und weiter zu ihm hält. Für Mirko ist wichtig, in Zukunft mehr auf die Wünsche und Vorstellungen seiner Frau und seiner Kinder einzugehen und auf seine Mitmenschen zu achten. Auch er möchte künftig wie ein „normaler Mensch“ (2010, 720-722) angesehen werden. Auf die langjährige Auseinandersetzung mit seiner aufenthaltsrechtlichen Situation und auf das, was er trotz allem erreichen konnte, ist er stolz. Es hat ihn zuversichtlicher und selbstbewusster gemacht.
„Es ist schwer, das, was man durchmachen muss. Für das, was ich jetzt bekommen habe. (Lange Pause) Man muss ein Ziel haben, sonst gibt man auf. Das, was ich jetzt hingekriegt habe, mein Gott (lacht)“ (2011, 585-603).
Für Mirko hat es sich in jedem Fall gelohnt, dass er trotz zweimaliger Ausweisung und unklarer behördlicher Zuständigkeiten nie aufgegeben hat und jetzt in Deutschland wieder mit seiner Familie leben kann. Wenn es ihm in dieser ganzen Zeit allein um den Drogenkonsum gegangen wäre, hätte er seiner Meinung nach auch im Land der Staatsbürgerschaft bleiben können. „Dann kann man ja gleich da bleiben und dann hat man seine Ruh. Drogen gibt‘s auch in (Osteuropa) (lacht)“ (2011, 613-615). Ob er allerdings die nächste Hürde nehmen und eine Arbeit finden kann, ist ungewiss und macht ihm Sorgen.
Jalal versteht bis heute nicht, warum er nach Abschluss seiner Ausbildung und nach einem Praktikum keine Arbeitserlaubnis erhalten hat. Er fragt sich, wie sein Leben verlaufen wäre, hätte er die ihm damals angebotene Arbeit annehmen können. Jalal hat Angst, dass er diesmal wieder keine Arbeitserlaubnis erhält und weiterhin auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Auch wenn er weiß, wie schnell der Rückfall passieren kann, will er zumindest versuchen, ein „normales“ Leben mit Arbeit und eigener Wohnung zu führen. Wenn er nicht mehr, wie zurzeit, bei seiner Partnerin und den Kindern leben kann, muss Jalal zurück in das für ihn vonseiten des Sozialamtes vorgesehene Heim.
„Zurück ins Heim … (…) ich weiß nicht, wie lange ich da (Pause) aushalten würde. Vielleicht, O. K., wenn‘s nicht klar ist, wenn irgendwas sich ändert bei mir, vielleicht einen Monat, aber dann, vielleicht drei Monate. Aber dann, auf Dauer für mich, weil ich, eh, weiß, dass ich drogenabhängig bin (zieht die Nase hoch) und … ist überhaupt nicht gut so. Also ich will versuchen, alles zu tun, dass ich, auch wenn ich in Heim müsste (zieht die Nase hoch), dass ich clean bleibe und abwarte und irgendwas für mich mache, ist schon schwer. Gerade diese Vorstellung (zieht die Nase hoch), jetzt geht es, ich mach mir jetzt keine Sorgen. Ich geh jetzt nach Hause, da sind meine Kinder, da hab ich, eh, (…) Aber im Heim unter diesen Umständen zu leben. (…) Schon bedrückend so“ (2011, 811-820).
Die Idee, den Einfluss der Duldung auf den Drogenkonsumverlauf zu untersuchen, findet er sinnvoll. Er hat einem Interview zugestimmt, obwohl er ein bisschen Angst davor hatte.
„Das find ich sehr gut. Und, weil es, eh, die meisten Leuten, eh, eh, davon nix wissen, keine Ahnung haben. Eh, viele Leute haben auch Vorurteile, schon alleine, wenn sie … so was hören, so Duldung oder Asyl oder, gleich so Vorurteile und (--). Und, eh, was ich hoffe, eh, eh, dass du da was machen kannst. Ich meine jetzt nicht für mich, oder für, für, aber für irgendwann. Die Leute, die ja jetzt hier aufwachsen oder hier geboren sind, ne, und mit ‘ner Duldung oder ohne Aufenthalt, das ist schon deprimierend irgendwie. (…) Ja“ (2011, 879-885).
Alle Aussagen zeigen, wie stark die Drogen das Leben der Interviewpartner nach wie vor bestimmen. Abstinenz und Rückfall bleiben dabei eng verzahnt mit der aufenthaltsrechtlichen Situation. Die Zukunft bleibt ungewiss und mit Ängsten und potenziellen Hürden verbunden, mit denen Drogenabhängige mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht konfrontiert werden.
Zusammenfassung
Mit Duldung und der damit verbundenen besonderen Art der Abhängigkeit und Fremdbestimmung erscheint es schwer, dem Alltag langfristig Sinn und Struktur zu geben. Die daraus entstehenden zahllosen Widersprüche können die Betroffenen nicht auflösen. Dies etwa, wenn einerseits eine Duldung nicht als Grund für einen Rückfall gesehen wird, andererseits aber Zweifel bestehen, ob sich angesichts der Duldung ein abstinentes Leben überhaupt lohnt. Ausstiegsversuche aus dem bisherigen Leben erfolgen daher nicht, weil Abschiebung droht, sondern vielmehr trotz der ständigen Gefahr einer Abschiebung. (Auch vorübergehende) Ausstiege aus dem Drogenkonsum gehen einher mit Einstiegen in ein bisher kaum gelebtes Leben. Sie erfordern eine umfassende Neuorientierung in allen Bereichen. Hilfreiche familiäre Strukturen sind zugleich mit hohen Erwartungen einzelner Familienmitglieder an die Betroffenen verbunden. Abstinent zu leben heißt nicht allein, auf Drogen zu verzichten, sondern sich auch aus anderen Formen von Abhängigkeit zu befreien. Hierzu gehören vor allem die Duldung und ihre vielfältigen Folgen. Der eigene Wille zum „Ausstieg“ reicht daher nicht aus, wenn nicht gleichzeitig unterstützende gesellschaftliche, soziale und politische Rahmenbedingungen geschaffen werden. In der Verordnung immer neuer Bewährungsfristen und Bewährungsformen durch unterschiedliche Institutionen zeigt sich ein hohes Maß an Ungleichbehandlung, Ausgrenzung und Diskriminierung gegenüber in Deutschland sozialisierten Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Durch langjährige Duldungen bleibt die Situation für alle Betroffenen dauerhaft unsicher und erkämpfte Teilziele werden brüchig. Das dauerhafte Ausbleiben von Anerkennung der von den Betroffenen erbrachten Leistungen birgt die Gefahr ihres vollständigen Rückzugs und einer Abkehr von Staat und Gesellschaft.
„Heilung durch Abschiebung?“ (Ein Behördendokument)
Nachdem die Sicht von Experten des Suchthilfesystems und die Sicht von Betroffenen auf die aufenthaltsrechtliche Situation von Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft dargestellt wurden, soll abschließend die Begründung einer Ausländerbehörde in Bezug auf die Ausweisung eines in Deutschland geborenen Betroffenen betrachtet werden. Hierzu wurde exemplarisch eines der Dokumente ausgewählt, welches die Interviewpartner im Rahmen dieser Arbeit zur Verfügung gestellt hatten. Dieses erschien besonders geeignet, weil es noch einmal zentrale Aspekte dieser Arbeit aufgreift.
Durch die bürokratischen Arbeitsweisen von Ausländerbehörden gehen individuelle Hintergründe und Lebensrealitäten verloren; die Persönlichkeit der Betroffenen wird von der aufenthaltsrechtlichen Situation überlagert und auf Kerndaten reduziert (siehe dazu auch Unterkapitel 5.11.3). Die weitgehend schriftliche Kommunikation zwischen der Behörde und dem Auszuweisenden produziert zwangsläufig eine gewisse Ignoranz gegenüber Sachverhalten, die für die Betroffenen selbst bedeutsam erscheinen und damit auch sind. Weitere verfügbare Dokumente aus dem Leben der Betroffenen werden zumeist nicht berücksichtigt, weil sie den selektiven Vorgaben der Behörde nicht entsprechen. Das individuelle Schicksal „verflüchtigt“ sich im Behördenalltag. Entscheidungen werden zumeist ohne Berücksichtigung des Einzelfalls nach entsprechender Weisung gefällt (Hohlfeld 2008, S. 419).
Nachstehend wird zunächst das Schreiben der Ausländerbehörde wiedergegeben und sodann zusammenfassend interpretiert (Wernet 2009; Oevermann 1993).
Zusammenfassende Interpretation:
Das Schreiben des Mitarbeiters einer Ausländerbehörde an einen Anwalt betrifft ein Befristungsverfahren, das im Zusammenhang mit einer erneut anstehenden Ausreise (Abschiebung) eines in Berlin geborenen Mannes ohne deutsche Staatsangehörigkeit ausgesetzt werden soll.
Bereits im „Betreff“ des Briefes (10-13) zeichnet sich ein offenbar komplizierter und schwer einzugrenzender Fall ab. Dies wird durch den doppelten Betreff, der erneut spezifiziert (12) und durch einen „Bezug“ (13) weiter eingegrenzt wurde, deutlich. Ein zentraler Aspekt des Briefes ist die als Erstes genannte Staatsangehörigkeit (10, 39) des Mandanten. Der Schreibende bezieht sich auf ein eigenes Schreiben der Behörde und antwortet sich damit quasi selbst beziehungsweise erläutert das eigene Vorgehen.
Der Behördenvertreter fasst im ersten Absatz noch einmal die Gesamtsituation zusammen, indem er die Daten der Ausweisung und Abschiebung sowie des Ablaufes der Regelfrist von vier Jahren auflistet. Dabei überrascht das unvermutet eingefügte „er war seit vielen Jahren drogensüchtig“ (18), was inmitten der Rechtsterminologie wie ein plötzlicher Seitenhieb erscheint. Bis hierher ist nicht klar, ob es sich bei dem Schreiben um eine strafrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Angelegenheit handelt. Irritierend ist dabei vor allem der Hinweis auf die Drogenabhängigkeit, die eher in den Bereich der Justiz fallen würde.
Offenbar sind bereits Schreiben zwischen dem Empfänger des Briefes (einem Anwalt) und der Behörde über den anstehenden Sachverhalt ausgetauscht worden. So hat der Anwalt im „Rahmen des Befristungsverfahrens“ (18-19) einen Nachweis über die Einbürgerung der Kinder des Mandanten erbracht. Ob dies auf Anforderung der Behörde oder auf eigene Initiative erfolgte, ist hier nicht erkennbar. Allerdings bleibt dieser Hinweis die einzige Bezugnahme auf Familienangehörige des Betroffenen. Deren Hintergründe und Beziehungen zum Mandanten des Anwaltes finden im Zusammenhang mit einer Befristung der Ausreise im weiteren Brieftext keine Erwähnung mehr. Der knappe Hinweis auf familiäre Bindungen deutet an, dass diese für die Behörde nur im Zusammenhang mit einem Nachweis zum Befristungsverfahren von Bedeutung sind. Ab hier ist in Verbindung mit dem im Betreff des Briefes genannten Befristungsverfahren klar, dass es sich um das Schreiben einer Ausländerbehörde handeln muss.
Der Ausländerbehörde liegen nunmehr neue Erkenntnisse vor, aus denen hervorgeht, dass der Betroffene 20xx in Berlin erneut Straftaten begangen hat (23-25). Offensichtlich wurde er dafür unter falschem Namen verurteilt („Urteile auf Aliasnamen“). Es wird festgestellt, dass aufgrund dieser Straftaten davon ausgegangen werden kann, dass sich der Mandant seit Längerem wieder in Deutschland aufhält, er also unerlaubt eingereist ist. Das Schreiben geht aber nicht, wie zu vermuten wäre, auf die erneut begangenen Straftaten in 20xx (24), das Führen falscher Namen oder den offensichtlichen Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz ein, sondern begründet die wieder notwendig werdende Ausreise mit einer Drogenabhängigkeit des Mandanten. Hierzu erklärt der Schreibende, warum die Straftaten begangen wurden, nämlich zur „Finanzierung der Drogensucht“ (25). Die Irritation, die an dieser Stelle entsteht, rührt daher, dass der Mandant 20xx wegen seiner Straftaten und nicht aufgrund seiner Abhängigkeit ausgewiesen worden ist. Das heißt, der Mandant könnte wegen Drogenhandels und einer gesetzlich festgelegten Haftstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung ausgewiesen worden sein. Möglich wäre auch, dass er weitere Straftaten begangen hat und zu einer Haftstrafe ohne Bewährung von mehr als drei Jahren verurteilt worden war. Eine Drogenabhängigkeit allein ist kein Ausweisungsgrund. Diese würde sich vielleicht sogar strafmildernd auswirken oder Behandlungsmöglichkeiten eröffnen. Die Entscheidung darüber läge aber allein bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft, das/die seinerseits/ihrerseits nicht über Fragen von Ausweisung und Abschiebung zu befinden hat.
Mit dem Hinweis auf die jüngsten Erkenntnisse der Behörde (neue Straftaten, Führen falscher Namen, unerlaubte Einreise vor dem Ende der Befristung) kommt der Schreibende nunmehr zum eigentlichen Grund des Briefes, und zwar den Anwalt zu einer baldmöglichen erneuten Ausreise seines Mandanten aufzufordern.
Mit dem Verweis auf die Einhaltung der Regelfrist (26) leitet der Schreibende jetzt zu dem im Betreff genannten „Befristungsverfahren, Aussetzung“ über. Die offenbar bereits im Zusammenhang mit der ersten Abschiebung des Mandanten vereinbarte Regelfrist kann erst dann ablaufen, wenn der Betroffene erneut ausreist. Allerdings wird angedeutet, dass die Regelfrist nur ein Teil eines insgesamt viel umfangreicheren Problems ist. Das an den Satzanfang gestellte „Selbst die Regelfrist“ (26) zeigt, dass noch weitere Gründe für die neue Ausreise bestehen. Diese ergeben sich jetzt auch aus der unerlaubten Wiedereinreise des Mandanten. Der Schreibende bezieht sich aber keineswegs darauf, sondern vielmehr erneut auf die Drogenabhängigkeit des Betroffenen.
Vonseiten der Ausländerbehörde wird daher nicht etwa künftige Straffreiheit erwartet, sondern Drogenfreiheit. Auch wird nicht erwartet, dass der Betroffene sich um die offensichtlich vorhandenen Familienmitglieder kümmert. Nachzuweisen sind vielmehr „sechs Monate Drogenfreiheit“ (27-28). Da das Gesetz eine Ausweisung wegen Drogenabhängigkeit nicht vorsieht, ist daher zu fragen, warum dem Mandanten „Drogenfreiheit“ auferlegt wird und welcher Sinn hinter dieser Forderung steht. Drogenfreiheit bedeutet ja nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum keine Drogen konsumiert wurden, nicht aber, dass der Betroffene danach auf Drogen verzichtet.
Nachgewiesen werden soll die Drogenfreiheit „durch eine Haarprobe“. Diese ist „zu erbringen“ (29). Damit wird nicht nur eine zeitlich festgelegte „Drogenfreiheit“ vorgeschrieben, sondern auch die Art des Beweises darüber angeordnet. Auf eine entsprechende Rechtsgrundlage bezieht sich die Behörde dabei nicht. Die Auflage kann auch nicht auf medizinischen, psychologischen oder psychotherapeutischen Erkenntnissen beruhen. Dem Betroffenen wird vorgeschrieben, wie diese sechsmonatige Drogenfreiheit nachzuweisen ist, nämlich „durch eine Haarprobe“ (28-29). Beweise können juristisch gesehen auf unterschiedliche Art und Weise erbracht werden; hier bestimmt eine Ausländerbehörde das Beweisprüfungsverfahren mit kriminologischer Präzision. Eine Urinuntersuchung wird mit der Begründung abgelehnt, diese reiche nur wenige Tage zurück und sei im Übrigen keine „Heilung von der Sucht“ (32-33). Eine Heilung von der Sucht ist medizinisch nicht möglich und daher auch nicht durch eine Haarprobe zu belegen. Mit dem Hinweis, ein „unbedachter Friseurbesuch“ könnte das Verfahren verlängern (29-30), erfolgt auch die Anweisung, sich die Haare nicht schneiden zu lassen. Die Haarprobe darf nur von „dem“ Vertrauensarzt (30) einer „deutschen“ Auslandesvertretung (31) genommen und an ein „deutsches“ Institut für Rechtsmedizin (31) gesandt werden. Damit wird der Arm der Ausländerbehörde weit über die Grenzen des eigenen Landes hinaus verlängert. Deutlich wird damit auch ein tiefes Misstrauen gegenüber Ländern, die scheinbar unzuverlässige Strukturen und Systeme haben. In ein solches Land soll der in Deutschland geborene Mann aber abgeschoben werden. Der Betroffene wird zwar wegen seiner Straftaten und offenbar vor allem seiner Drogensucht wegen ausgewiesen, bleibt aber dennoch den deutschen Strukturen unterworfen. Wäre ein Nachweis darüber zu erbringen, dass sechs Monate vor einer Wiedereinreise keine (auch suchtbezogenen) Straftaten mehr begangen wurden, wäre dies eher nachvollziehbar. Dass aber lediglich ein Nachweis der Drogenfreiheit zu erbringen ist, verwundert.
Von der zunächst geforderten sechsmonatigen Drogenfreiheit leitet der Schreibende eine „Heilung von der Sucht“ (33) ab. Hier stellt sich vor allem die Frage, ob und seit wann eine „Heilung von der Sucht“ als Aufgabe der Ausländerbehörde gelten kann. Dabei sieht der Schreibende offenbar keinen Unterschied zwischen „Drogenfreiheit“ und einer „Heilung von der Sucht“, denn erst drogenfrei stellt der Mandant „keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ (34) dar.
Der Begriff „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, das heißt, er kann völlig unterschiedlich ausgelegt werden.*„Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz von Schäden, die entweder Gemeinschafts- oder Individualgütern drohen. Zu den Gemeinschaftsgütern zählen die verfassungsmäßige Ordnung, besonders der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen und dessen regelmäßiges Funktionieren, sowie die Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit. Zu den Individualgütern zählen insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Unter dem Schutzgut öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit zu verstehen, deren Beachtung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird. Die Bedeutung dieses Schutzgutes, die den sich wandelnden Anschauungen der Zeit unterliegt, ist heute in den Hintergrund gerückt, weil im modernen Rechtsstaat fast alle für die Gemeinschaft wesentlichen Schutzgüter Gegenstand einer gesetzlichen Regelung sind, die auch die hoheitlichen Eingriffsmöglichkeiten normiert“ (Bundeszentrale für politische Bildung 2017). Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Drogenkonsum, nicht im Begehen von Straftaten.
Der Mandant, der nach neueren Erkenntnissen der Behörde nach seiner Abschiebung im Jahr 20xx unrechtmäßig, das heißt vor Ablauf der Befristung wieder eingereist war, hat damit gegen das Aufenthaltsgesetz verstoßen. Er muss nun erneut im „eigenen Interesse freiwillig ausreisen“ (37), damit diese Frist neu bestimmt werden kann. „Freiwilligkeit“ als Rechtsterminus steht im Widerspruch zur Situation des Betroffenen, der gar keine andere Wahl mehr hat. Mit einem in Klammern gesetzten „sofern noch möglich“ (37) zweifelt die Behörde die freiwillige Ausreise jedoch an und unterstellt erneutes Untertauchen. Daher wird vorsorglich auf die Gefahr steigender Kosten (38) hingewiesen, die im Fall einer nicht erfolgenden Ausreise zusätzlich entstehen werden. Es sind also offensichtlich bereits Kosten entstanden, die beglichen werden müssen.*Nach § 66 Aufenthaltsgesetz hat die Kosten der Durchsetzung einer Abschiebung der Ausländer zu tragen. Möglicherweise geht die Behörde hier von früheren Erfahrungen aus, die sie nun pauschal anwendet.
Nach nicht belegten Erfahrungen des Schreibenden haben Drogenabhängige ganz allgemein „im Land ihrer Staatsangehörigkeit größere Chancen auf Heilung“ (39). Die Frage, ob ein Drogenabhängiger, zumal in Deutschland geboren, überhaupt ausgewiesen werden sollte, wird dadurch mit einem klaren „Ja“ beantwortet.
Die Formulierung „im Land ihrer Staatsangehörigkeit“ zeichnet sich durch eine präzise Definition aus. Dem Schreibenden ist bewusst, dass es sich in diesem Fall weder um das Geburtsland noch um das Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen handelt, sondern lediglich um das Land der Staatsangehörigkeit. Vielleicht fühlt sich der Schreibende gerade durch die Fragwürdigkeit der Abschiebung eines in Deutschland geborenen, drogenabhängigen Mannes mit in Deutschland geborenen Kindern dazu veranlasst, immer neue Rechtfertigungen zu finden. Das Argument, es bestünden im Land der Staatsangehörigkeit „größere Chancen auf Heilung“ und dies darum, weil Drogenabhängige „dort nicht den gleichen Verlockungen und Möglichkeiten ausgesetzt sind wie in Deutschland“ (39-40), erscheint erneut befremdlich. Damit wird ein anderes Land herabgesetzt und ein Bild von Deutschland gezeichnet, das mit besonderen Verheißungen lockt. Menschen mit nichtdeutscher Staatsbürgerschaft sind mit derartigen Verlockungen vielleicht überfordert.
Die Chancen auf Heilung, so der Schreibende weiter, sind auch deshalb im Land der Staatsangehörigkeit größer, weil sich die Ausgewiesenen und Abgeschobenen dort „häufig erst mühsam zurechtfinden müssen“ (40-41). Das heißt, der Betroffene kennt dieses Land gar nicht und die Behörde ist sich dessen bewusst. Dennoch wird die Abschiebung gerechtfertigt: Nicht, weil der Betroffene das Land kennt, sind die Heilungschancen größer, sondern gerade, weil er es nicht kennt. Offensichtlich scheint diese Erläuterung aber nicht ausreichend, denn die Fremdheit des Betroffenen im Land seiner Staatsangehörigkeit wird mit einem in Klammern gesetzten „also andere Sorgen haben“ (41) noch weiter erklärt und als besonders heilsam dargestellt. Es sind also nicht die bekannten Sorgen, die der Betroffene in Deutschland hat. Außerhalb muss er sich mit anderen Dingen auseinandersetzen und wird so seine Drogenabhängigkeit vergessen. Aber auch damit scheint der „notwendige Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes“ (43) noch nicht ausreichend begründet. Im Gegensatz zu Deutschland drohen dem Mandanten im Land der Staatsbürgerschaft „bei Straftaten unkomfortable Sanktionen“ (41-42). Diese werden ihm helfen, sich von Drogen fernzuhalten.
Die hiermit von der Ausländerbehörde aufgezeichneten „Chancen“ sollte der Betroffene „nutzen“ (42). Derartige Chancen ergeben sich allerdings nur, wenn er sich „außerhalb des Bundesgebietes“ (43) aufhält. In Deutschland erhält er keine Chancen mehr.
Ein erneuter Widerspruch zeigt sich darin, dass Deutschland einerseits als Land mit vielfältigen Möglichkeiten dargestellt wird, sich andererseits aber nur im Land der Staatsangehörigkeit „Chancen“ und „Heilung“ bieten. Es ist also möglich, in Deutschland drogenabhängig zu werden, nicht aber, dort Heilung von seiner Sucht zu finden.
An dieser Stelle ist zu fragen, wohin der Betroffene eigentlich gehört, insbesondere, weil der Satz des noch „notwendigen Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes“ (43) eine gewisse Zugehörigkeit zu Deutschland suggeriert.
Wie der Betroffene selbst seine Zugehörigkeit sieht und wie er die eigene Situation mit der seiner Familie vereinbart, erscheint hier unwichtig. Er wird zugeordnet allein aufgrund seiner im Zusammenhang mit der Abhängigkeit stehenden Straftaten. Seine Sozialisation, seine Identität, seine wie auch immer definierbare Integration, sein soziales Umfeld, seine Familie – alles wird allein auf Kriminalität und Drogenkonsum reduziert. Dies ist die Sicht einer Behörde, die einen „Fall“ auf der Grundlage ihrer Akten einordnet und verwaltet.
Der Betroffene wird durch die Ausweisung oder Abschiebung nicht nur doppelt bestraft (Haftstrafe und Abschiebung), sondern um ein Vielfaches mehr. Als Strafe müssen auch die bereits entstandenen und weiter entstehenden Kosten der Ausreise und die Trennung von seiner Familie gewertet werden. Will der Betroffene nach Ablauf der Regelfrist wieder einreisen, kann er dies nur, wenn zuvor die Kosten beglichen wurden. Er hat zudem Auflagen zu erfüllen und ist mit einer völlig neuen sozialen wie auch finanziellen Situation konfrontiert. All das ist als eine fortlaufende Bestrafung für seine in Deutschland erworbene Abhängigkeitserkrankung und seine in Deutschland begangenen Straftaten zu werten.
Das eigentliche Ziel des Briefes, nämlich den Mandanten mithilfe seines Anwaltes mit unterschiedlichsten Argumenten zu einer baldigen Ausreise zu bewegen und ihm die rechtlich mögliche Wiedereinreise so schwer wie möglich zu machen, erschließt sich erst gegen Ende. Das Befristungsverfahren wird ausgesetzt, bis der Mandant endlich seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist (45-46).
Um „den noch notwendigen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes“ (43) zu rechtfertigen, schlüpft der Schreiber in zahlreiche Rollen und Funktionen. Er präsentiert sich dabei nicht nur als Sachbearbeiter einer Ausländerbehörde mit Verfügungsgewalt (46-47), sondern auch als Kriminalist (28-29 und 32), Vertreter des Familiengerichtes (42-43), Therapeut und Drogenberater (38-42), Richter und Staatsanwalt (41-42) sowie als chancengebender Gönner (42-43).
Dass der Behörde nicht an einer baldigen Wiedereinreise oder überhaupt an einer Rückkehr des Mandanten gelegen ist, zeigt der letzte Absatz. Hier wird noch einmal verdeutlicht, dass man den Fall auch nach der notwendigen Ausreise weiter im Auge behalten wird. Dabei wird eine Verzögerung bei der einzureichenden Haarprobe schon vorausgesagt (47-48) und das Misslingen durch die gesamte Wortwahl angedeutet. Damit ist alles gesagt; die Erfüllung aller Auflagen liegt nun allein bei dem Betroffenen, dessen Fall durch seine widerrechtliche, das heißt unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik eindeutig erschwert wird. Allein durch Geburt und Aufwachsen in Deutschland steht ihm dieses Recht nicht zu. Der Verfasser des Schreibens bezieht sich auf ein formalrechtliches Verfahren. Irritierend ist daher, dass seine persönliche Haltung in fast allen Abschnitten des Schreibens zutage tritt. Die notwendige Vorsicht gegenüber dem Anwalt, sich ausschließlich auf rechtliche Sachverhalte zu beschränken, wird außer Acht gelassen. Es scheint, als diene das ungewöhnlich detaillierte Behördenschreiben zur Rechtfertigung eines rechtlich und strukturell in vielen Punkten widersprüchlichen Verfahrens. Daher muss sich der Behördenvertreter vor allem auch selbst überzeugen. Der gesamte Text dient der Aufrechterhaltung des eigenen Argumentationsgerüstes sowie der Rechtfertigung eines insgesamt widersprüchlichen Gesamtsystems. Um dessen ineinandergreifende Systematik zu begründen, muss der Schreibende verschiedene Rollen einnehmen. Er ist dabei bemüht, auch verrutschende Eckpfeiler so zu stützen, dass das Gesamtkonstrukt nicht einstürzt. Insgesamt ist das Schreiben ein erschütterndes Dokument. Es ist geprägt von Vorurteilen, Misstrauen und geradezu verzweifelten Versuchen, die Abschiebung eines in Deutschland geborenen Vaters von in Deutschland geborenen Kindern für sich und andere zu legitimieren. Dies gelingt nur dank zahlreicher und dem Schreibenden möglicherweise nicht bewusst werdender Widersprüche und überraschender Gedankensprünge.
Zusammenfassung, Diskussion und weiterführende Überlegungen
„In ihrem Anspruch, dem gesellschaftlichen Glück zu dienen, maßen Regierungen sich das Recht an, das durch ihre Entscheidungen verursachte oder durch ihre Nachlässigkeit geduldete menschliche Leid als einen unter vielen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung abzutun. (…) Individuen müssen ihre Wünsche einer Realität aufzwingen, die Regierungen zu monopolisieren versucht haben – und sie müssen ihnen dieses Monopol Stück für Stück und Tag für Tag entreißen“ (Michel Foucault 1981).*Zitiert von Claire Ambroselli (2006, S. 19). Der Text wurde bei der Pressekonferenz anlässlich der Gründung des Internationalen Komitees gegen Piraterie zum Schutz der „Boat People“ verlesen. Die spanische Originalfassung erschien in Liberación.
Seit dem ersten Interview mit einem der Betroffenen im Jahr 2009 sind fast zehn Jahre vergangen. Die aufenthaltsrechtliche Situation der Interview- und Gesprächspartner veränderte sich im Untersuchungszeitraum (2009 bis 2013) und darüber hinaus mehrfach. Einige Personen konnten ihren Duldungsstatus zeitweilig verbessern. Dies war zum einen möglich, weil sie einer freiwilligen Ausreise ins Land ihrer Staatsbürgerschaft zugestimmte hatten und nach Rückkehr eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhielten. Auch konnte eine aufenthaltsrechtliche Situation durch Anrufung einer Härtefallkommission schrittweise verbessert werden. Bei informellen Treffen und Gesprächen in den Jahren 2015 und 2016 zeigte sich aber, dass nur einer der sechs Interviewpartner längerfristig eine stabilere aufenthaltsrechtliche Situation erlangen konnte. Durch Rückfälle oder erneue Inhaftierungen gingen zeitbegrenzte Aufenthaltstitel wieder verloren.
Zwei validierende Gespräche mit Betroffenen
Um die Bedeutung der aufenthaltsrechtlichen Situation im Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung noch einmal aus Sicht der Betroffenen zu erfragen und mit ihnen die Auswertung der Betroffeneninterviews zu diskutieren, wurde im Januar 2016 und im Juli 2017 erneut Kontakt mit einem Interviewpartner und einem Betroffenen in vergleichbarer Situation aufgenommen. Die beiden potenziellen Gesprächspartner stimmten einem vorgeschlagenen Treffen sofort zu. Da zu diesem Zeitpunkt fünf der sechs Interviewpartner rückfällig geworden waren oder sich in Haft befanden, konnten keine weiteren Verabredungen getroffen werden.
Einer der Gesprächspartner (Ali) befand sich zehn Jahre nach der ersten Begegnung noch immer in der gleichen aufenthaltsrechtlich prekären Situation und hatte weiterhin eine Duldung. Seine langjährigen Bemühungen um eine Arbeitserlaubnis waren wegen offener Straftaten erfolglos geblieben.
Der andere Gesprächspartner (Hassan) hatte durch Klärung seiner Herkunft nach fast 35 Jahren eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und stand kurz vor der Unterzeichnung eines festen Arbeitsvertrages.
Beide Gesprächspartner lebten seit mehreren Jahren abstinent.
Die Gespräche dauerten ungefähr eineinhalb Stunden. Sie wurden nach Zustimmung als Feldnotizen schriftlich festgehalten.
Ali und Hassan wurden darüber informiert, dass entgegen ihrem ursprünglichen Wunsch alle Interviews und Gespräche anonymisiert worden waren. Dies stieß bei Ali auf Unverständnis („Mit wat soll ick denn een Problem haben? Watt soll bei mir denn noch schlimmer werden?“). Hassan dagegen, der inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, nahm diese Information mit Erleichterung zur Kenntnis. Die zentralen Ergebnisse der vorliegenden Arbeit wurden erst am Ende des Gespräches mitgeteilt, um die Erzählungen der Gesprächspartner über ihren weiteren Lebensweg nicht zu beeinflussen. Bereits die Eingangsfrage zur derzeitigen Lebenssituation bewirkte, dass Ali und Hassan umfassend berichteten und die aufenthaltsrechtliche Situation unaufgefordert in den Vordergrund stellten.
Ali und Hassan gaben ungefragt an, erst abstinent ihre Lebenssituation und das Ausmaß der aufenthaltsrechtlichen Situation erfasst zu haben. Unter Drogeneinfluss denke man anders; man könne sich nicht klar zu einer konkreten Sache äußern und sich auf wichtige Gespräche weder inhaltlich noch verbal vorbereiten. Unter Drogeneinfluss sei man „wie ferngesteuert“ (Ali) und bereit gewesen, „für die Droge über Leichen zu gehen“ (Hassan). Alle Gefühle seien durch Drogen betäubt worden. So habe man beispielsweise keine Angst gehabt und fühlte sich häufig sogar allmächtig. Familie, Gesundheit und Abschiebung seien unter Drogeneinfluss bedeutungslos. Einer der Gesprächspartner berichtete beispielsweise, dass er nach einem Messerangriff mit einer schweren Stichverletzung weder ins Krankenhaus noch zu einem Arzt gegangen sei, sondern die lebensgefährliche Verletzung über Wochen allein auskuriert habe.
Beide Gesprächspartner berichteten über unterschiedliche Formen von Gewalt, die sie in ihren Drogenszenen, im Zusammenhang mit Straftaten, in Haft wie auch in ihren Familien erlebt haben (Hassan: „Wer kann ohne Drogen so viel Leid in der Szene, so viel Leid im Knast ertragen?“). Es sei daher als Leistung zu werten, wenn in Haft auf den Konsum von Drogen verzichtet werde.
Ebenfalls ungefragt berichteten Ali und Hassan unabhängig voneinander, dass die Duldung ihnen ein Gefühl der Wertlosigkeit und Nichtexistenz vermittelt habe. Dieses Gefühl sei Außenstehenden schwer erklärbar und selbst in der eigenen Familie habe man dieses Problem nicht nachvollziehen können. Das Gefühl der Wertlosigkeit ist beiden Gesprächspartnern seit ihrer Kindheit vertraut. Drogen nehme man ja vor allem auch, um bestimmte Gefühle nicht wahrnehmen zu müssen oder um unerfüllte Wünsche nach Wärme, Liebe und Aufmerksamkeit zu befriedigen.
Beide Gesprächspartner sehen eine Rückfallgefährdung durch die Duldung gegeben. Als Drogenabhängiger sei man empfindlich und sensibel*„Hochsensibilität ist eine Überlebensstrategie, eine Reaktion auf Lebensbedingungen“ (Baer & Frick-Baer 2008, S. 168).; man suche immer einen Grund, wieder zu konsumieren. Die Duldung liefere zahlreiche Gründe dafür. Man verspüre stets einen enormen Druck; die Duldung verursache zudem eine Stagnation und man bleibe „einfach stehen“ (Ali). Um ihre unterschiedlichen Gefühle hinsichtlich der Duldung auszudrücken, benutzen beide Gesprächspartner Worte wie deprimierend, zermürbend, seelische Qual, Hoffnungslosigkeit, Wut oder Verbitterung. Die Duldung sei „Schikane pur“ (Ali); mit einer Duldung habe man häufig „keine Lust mehr zu kämpfen“ (Hassan). Beide sehen die durch die Duldung ausgelösten Gefühle als ein zentrales Problem bei der Bewältigung ihrer Abhängigkeitserkrankung.
Ali und Hassan berichten über ihre Hilflosigkeit angesichts der Vielzahl der durch die Duldung ausgelösten Probleme. Es sei nur schwer zu entscheiden, welches Problem zuerst angegangen werden müsse und wie es zu lösen sei. Die Duldung selbst isoliere und grenze aus. Außenstehende hätten wenig Interesse oder Verständnis gezeigt und nicht helfen können oder wollen. Als besonders enttäuschend haben beide empfunden, dass niemand nach den Hintergründen der Duldung gefragt habe (Ali: „Meine Geschichte hinter dem Strafregister hat keinen interessiert“).
Wiederum ungefragt berichten Ali und Hassan von ihrer jahrelangen Angst vor Abschiebung. Das Land der Staatsbürgerschaft, die dortigen bürokratischen Strukturen und das gesellschaftliche Leben sind beiden unbekannt, familiäre Kontakte gibt es nicht mehr. So haben sich Ali wie auch Hassan gefragt, wo sie nach einer Abschiebung hätten schlafen, wie sie sich hätten orientieren können und wo sie das Geld hätten hernehmen sollen, um in einem für sie fremden Land zu überleben (Ali: „Ich bin Analphabet in meiner Herkunftssprache.“). Beide weisen darauf hin, dass man durch die jahrelange Duldung keinerlei Erfahrung mit anderen Ländern habe. In den letzten zwanzig Jahren hat sich einer der Gesprächspartner von Berlin aus kaum weiter als nach Brandenburg entfernt, der andere ist zweimal unerlaubt nach Köln gefahren.
Hassan, der nun eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, hat im letzten Jahr zum ersten Mal in seinem Leben einen Urlaub in der Türkei verbringen können. „Da hatte ich nach drei Tagen ein Heimatgefühl. Ich habe Deutschland vermisst“ (Hassan). Den langen Weg zur Aufenthaltserlaubnis hat er als „harten Kampf“ erlebt. Kraft hat ihm vor allem die älteste Tochter gegeben. „Mein langes Leiden sollen meine Kinder nicht durchmachen“ (Hassan). Auf Nachfrage meint Hassan damit nicht die Zeit des Drogenkonsums, sondern die Zeit seiner langjährigen prekären aufenthaltsrechtlichen Situation. Sein jüngster Sohn habe bereits im Alter von einem Jahr einen eigenen Pass bekommen, damit ihm derartige Erfahrungen erspart bleiben.
Während Hassan aufgrund seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis ein fester Arbeitsvertrag angeboten wurde, erhält Ali wegen einer noch offenen Strafe weiterhin keine Arbeitserlaubnis. In Haft und im offenen Vollzug habe er früher arbeiten dürfen, heute in Freiheit bleibe ihm dies verwehrt (Ali: „Ich bin seit vierzig Jahren unterste Schublade“).
Inzwischen, so Hassan, hätten es Zuwanderer wesentlich leichter, weil man heute öffentlich über gesundheitliche Probleme, den Konsum von Drogen oder Sexualität sprechen könne; man erhalte Informationen. Früher seien diese Themen tabu gewesen.
Nachdem Ali und Hassan seit mehreren Jahren drogenfrei leben, haben sie viel über sich, den Drogenkonsumverlauf und ihre Lebensgeschichte nachgedacht. Beide leben seit mehr als vierzig Jahren in Berlin, beide mussten um ihr „cleanes Leben kämpfen“ (Hassan). Beide Gesprächspartner schließen trotz langer Abstinenz einen Rückfall nicht aus, wollen aber trotz ihrer derzeit unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Situationen so lange es geht ohne Drogen leben.
Ali (mit Duldung): „Was soll ich über mein Leben denn noch weiter sagen? Ich bin doch stehen geblieben. Bei mir gibt‘s jeden Tag dasselbe.“
Hassan (mit befristeter Aufenthaltserlaubnis): „Ich bin so ein ehrlicher Mensch geworden! Wie konnte ich nur so was machen?“
Zusammenfassung und Diskussion der Ergebnisse
Laut Quensel (1998, S. 13) bedient die sozialwissenschaftliche Forschung im Drogenbereich gerne das in der Öffentlichkeit herrschende negative Bild von Drogenkonsumenten, während die unerwünschten Folgen der Drogenpolitik eher übersehen werden. Die vorliegende Arbeit war daher bemüht, ein komplexes Bild von langzeitgeduldeten Drogenkonsumenten zu zeichnen und den Einfluss der Drogen- und Migrationspolitik auf das Leben der Betroffenen in den Mittelpunkt zu rücken.
Die Untersuchung stellt aufenthaltsrechtlich bedingte Hindernisse und Benachteiligungen, die durch eine Duldung entstehen, am Beispiel von in Deutschland aufgewachsenen Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft dar. Zusätzlich werden konsumbegünstigende Faktoren identifiziert, die sich aus derartigen Situationen ergeben. Es konnte verdeutlicht werden, dass die Widersprüche in der Drogenpolitik und Versäumnisse in der Zuwanderungspolitik eine kaum zu trennende Melange eingehen. Dadurch werden nicht nur weitere Ausgrenzungsmechanismen und Barrieren beim Zugang zu Hilfsangeboten für langzeitgeduldete Abhängigkeitskranke geschaffen, sondern es entstehen daraus auch erhebliche Risiken für die Mehrheitsgesellschaft.
Die aus dem erhobenen Datenmaterial rekonstruierten zentralen Stationen eines exemplarischen Drogenkonsumverlaufs gehen zulasten einer tieferen Betrachtung einzelner Aspekte; viele Erkenntnisse aus dieser Arbeit sind nicht neu. Es ergibt sich dennoch ein umfassender Ein- und Überblick in beziehungsweise über die Lebenssituationen der untersuchten Gruppe. Die Arbeit bildet damit eine wichtige Grundlage für weiterführende und umfassendere Analysen gesellschaftlicher, institutioneller, rechtlicher und struktureller Zusammenhänge von Drogenkonsum und Migration.
Die für die vorliegende Arbeit definierte Gruppe der „in Deutschland aufgewachsenen Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft“ zeugt von der Schwierigkeit, etablierte und gleichzeitig nicht eingebürgerte Gruppen adäquat zu benennen. Trotz ihrer Erfahrung und einem hohen Engagement sprechen auch die befragten Experten des Suchthilfesystems zunächst allgemein von „Migranten“. Erst aufgrund gezielter Nachfragen wurden die notwendigen Unterscheidungen zwischen einzelnen Gruppen und ihrem Hilfebedarf getroffen. Zahlen, die – unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft - unterschiedliche Problemkonstellationen erkennbar machen könnten, werden in der Suchthilfestatistik bisher nicht erfasst. Dies führt beispielsweise im Fall der untersuchten Gruppe dazu, dass deren besonderer Hilfebedarf nicht angemessen begegnet werden kann und individuelle Ressourcen und Identitäten zumeist unbeachtet bleiben.
Es zeigt sich, dass die Konsumverläufe von Drogenabhängigen mit und ohne deutsche Staatsbürgerschaft in ihren typischen Mustern von Erstkonsum, Steigerung des Konsums, Straftaten, Hafterfahrungen, Ausstiegsversuchen und erneutem Konsum vergleichbar sind. Dennoch lassen sich für die Gruppe der in Deutschland sozialisierten Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft eine ganze Reihe zusätzlicher Faktoren erkennen, die das Entstehen von Abhängigkeiten und das Konsumverhalten begünstigen und Ausstiegsversuche behindern oder sogar verhindern.
Nach Albert Schmid (2005), dem früheren Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sind Auslöser der Sucht meist unbewältigte Lebenssituationen und Lebensereignisse. „Migration stellt so ein Lebensereignis dar, aus dem sich vielfältige Probleme ergeben können“ (ebenda, S. 6).*Aus einem Grußwort in einem vom Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt ev.V. (AWO) und dem Fachverband Drogen und Rauschmittel e.V. herausgegebenen Band „Sucht, Migration, Hilfe“. Vorschläge zur interkulturellen Öffnung der Suchthilfe und zur Kooperation von Migrationsdiensten und Suchthilfe.“ Geesthacht: Neuland 2005. An den in der Arbeit beschriebenen Wegen in die Abhängigkeit der Interviewpartner offenbaren sich Verknüpfungen früher Migrationserfahrungen mit späteren Wegen in den Konsum von Drogen. So hinterlassen beispielsweise die unbewältigten Kriegserfahrungen und Traumatisierungen von geflüchteten Eltern Spuren auch im Leben ihrer Kinder und Enkel. Ebenso spielt für die in Deutschland geborenen Interviewpartner aus migrierten Familien das Thema „Migration“ immer noch eine wesentliche Rolle. Die Kinder spüren die durch Migrationserfahrungen hervorgerufenen Belastungen ihrer Eltern, und deren Auswirkungen bis in die 2. und 3. Generation. Sie schließen auch die kulturelle Identitätsfindung mit ein (Czycholl 2016, S. 102-104). Es erscheint daher unmöglich, in allen Untersuchungen zum Thema „Sucht und Migration“ im weitesten Sinne, Lebenslauf-relevante Faktoren auszuklammern und im Gesamtkontext zu ignorieren.*Nach Kindermann et al. (1992, S. 16-19) steigt die Bewältigung einer Suchtproblematik in dem Maße, „in dem Drogenabhängige Gelegenheit erhalten oder sich verschaffen, die verschleppten Entwicklungsaufgaben (ihrer Kindheit und Jugend) vielleicht verspätet, aber dennoch Stück für Stück produktiv anzugehen“. Eingeschlossen in die von den betroffenen Kindern und Jugendlichen mit zu tragende und stets auch mit gefühlte „Bürde der Migration“ ist unter anderem die frühe aufenthaltsrechtliche Situation der zugewanderten Familien. Deutlich wird, dass deren lange Zeit unsicherer Aufenthaltsstatus die spätere aufenthaltsrechtliche Situation der Interviewpartner mit beeinflusst hat. Die Möglichkeiten eines Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft scheitern an Rückkehrwünschen der Eltern, frühen Straftaten der Interviewpartner ebenso wie an einer distanzierten Haltung der Familien der Betroffenen zu Fragen der (deutschen) Staatsbürgerschaft. Frühe Interventionen vonseiten der Aufnahmegesellschaft, die etwa Informationen zur Bedeutung eines Aufenthaltsstatus oder Suchtprävention zum Inhalt gehabt hätten, fehlen fast völlig.*Kinder und Jugendliche sind seit vielen Jahren ein Schwerpunktthema in der Suchtprävention der Bundesdrogenbeauftragten und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Die Kampagnen belegen, dass gerade diese Zielgruppe besonders gefährdet ist und sich süchtiges Verhalten früh manifestieren kann.
Auch im Laufe des langjährigen Drogenkonsums der Befragten haben aufenthaltsrechtliche Fragen wenig bis gar keine Bedeutung, weil die Abhängigkeit den Tagesablauf bestimmt. Eine durch längere Haftstrafen drohende Ausweisung wird weitgehend ignoriert oder verdrängt, auch weil die geflüchteten Betroffenen sicher sein können, nicht abgeschoben zu werden. Die in Deutschland geborenen Betroffenen wiegen sich durch ihr Geburtsland in Sicherheit. Alle Befragten begründen ihre Haltung vor allem mit ihrer Sozialisation in Deutschland und damit, dass sie hier drogenabhängig und straffällig geworden sind. Mit ihren Zugehörigkeitsgefühlen*Eine repräsentative Umfrage der Info GmbH sowie des in Antalya ansässigen Meinungsforschungsinstituts Liljeberg Research International belegt einen hohen Integrationswillen von Personen mit türkischem Hintergrund. Die Studie wurde 2009 und 2010 erhoben und am 17.08.2012 in Berlin vorgestellt. Die Studie bezieht sich auf rund 2 Mio. Deutschtürken ab 15 Jahren. 27 Prozent der Befragten sind in Deutschland geboren. 45 Prozent der Befragten gaben an, dass sie beide Länder gleichermaßen als ihre Heimat ansehen, 15 Prozent empfanden Deutschland als Heimat (MuB Newsletter, Ausgabe 7, September 2012, S. 5-6). verbinden die Interviewpartner gleichzeitig entsprechende Erwartungen an Staat und Gesellschaft (vgl. dazu auch Bremer 2000, S. 61). Erst in längeren Abstinenzphasen mit Versuchen, aus dem bisherigen Leben „auszusteigen“, erfassen die Interviewpartner ihre aufenthaltsrechtlich prekäre Situation und deren Folgen umfänglich. Im Gegensatz zu Drogenabhängigen mit deutscher Staatsbürgerschaft erleben sie jedoch rechtlich bedingte und damit institutionelle Ausgrenzung, Diskriminierung und Ungleichbehandlung. So verhindert die Verweigerung der Arbeitsaufnahme einen insbesondere für Drogenkonsumenten wichtigen strukturierten Tagesablauf, verweigert gesellschaftliche Teilhabe und stellt das Selbstbewusstsein in Frage (siehe hierzu auch Leune 2013).
Die zahlreichen Widersprüche, mit denen sich die Interviewpartner auseinanderzusetzen haben, ergeben sich aus der rechtlich bedingten Erwartung einer Drogen- und Straffreiheit der Betroffenen, während Politik und Ausländerrecht gleichzeitig neue Hürden aufbauen. Dies zeigt sich beispielsweise an der Schaffung neuer oder der Fortführung alter duldungsbedingter Abhängigkeiten. Als Beispiel sei hier die von den Betroffenen ungewollte Abhängigkeit von (weiteren) Transferleistungen genannt, während ihr Wunsch nach einer Arbeitserlaubnis weitgehend verweigert oder mit nur schwer zu überwindenden Barrieren versehen wird.
Ähnliche Widersprüche ergeben sich auch aus der Migrationspolitik, die einerseits „Integrationsbemühungen“ von Langzeitgeduldeten fordert, diese aber nicht mehr würdigt, sobald keine „Straffreiheit“ gegeben ist. Das Nichtanerkennen ihrer – durchaus beeindruckenden - Bemühungen lässt die Interviewpartner daran zweifeln, ob unter diesen Umständen ein Leben ohne Drogen lebenswert erscheint.
Derartige Widersprüche können die Betroffenen nicht auflösen und damit auch nie eine „richtige“ und damit zielführende Entscheidung treffen. Die negativen Folgen haben in der Regel vor allem sie selbst zu tragen.
Die Fachleute des Suchthilfesystems versuchen, eine durch das Recht ausgegrenzte Klientel den bestehenden – auf einer Akzeptanz der Kriminalisierung des Drogengebrauchs basierenden - Angeboten anzupassen und ihnen damit scheinbar zu gleichen Rechten zu verhelfen. Hiermit wird den Betroffenen kurz- wie langfristig die Möglichkeit genommen, eigene Entscheidungen zu treffen. Vielen Angeboten der Suchthilfe gegenüber können sich Betroffene mit Duldung nur passiv verhalten. Drogenabhängige aber müssen über die Art ihrer Behandlung mitentscheiden können und auch darüber, ob sie künftig abstinent leben, ihren Konsum reduzieren oder sich substituieren lassen wollen (DHS 2013, Band 4). Die Prinzipien der Selbstbestimmung und Autonomie haben auch für langzeitgeduldete Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung zu gelten. Gelten sie nicht, ist zu fragen, wie wirksam Angebote sein können, die allein aufgrund fehlender Wahlmöglichkeiten akzeptiert wurden. So befinden sich die Mitarbeiter der verschiedenen Hilfesysteme in ähnlich widersprüchlicher Lage wie die Betroffenen selbst. Dass es nicht einmal einer Ausländerbehörde gelingt, die Ausweisung eines in Deutschland geborenen abhängigkeitskranken Mannes – abgesehen von seiner Rechtslage - widerspruchsfrei zu begründen, verwundert dann nicht mehr.
Die von den Experten gesehene „doppelte Bestrafung“ der Betroffenen, die nach Verbüßung ihrer Haftstrafe zusätzlich noch in das Land ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben werden oder eine Duldung erhalten, erweist sich im Gesamtkontext nicht nur als doppelte, sondern als Mehrfachbestrafung. Dies etwa dann, wenn immer neue „Bewährungszeiten“ durch eine Zeitbegrenzung der Arbeits- und/oder Aufenthaltserlaubnis oder der Nachweis einer „mindestens sechsmonatigen Drogenfreiheit durch eine Haarprobe“ verlangt werden. Auch die erzwungene Trennung von der Familie oder die für die Betroffenen entstehenden nicht unbeträchtlichen Kosten einer Abschiebung und späteren Rückkehr nach Deutschland sind als zusätzliche Bestrafungen zu werten.
Aus Sicht der befragten Experten wie auch aus Sicht der Betroffenen können komplexe, langwierige und individuelle Ausstiegsprozesse aus der Sucht nur gelingen, wenn die institutionellen, politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einschließlich realistischer Zukunftsperspektiven gegeben sind (vgl. beispielsweise Leune 2013; Schmidtobreick 1994; Kindermann et al. 1992). Neben einem gleichberechtigten Zugang zu Arbeit und Wohnen gehört dazu auch die Toleranz der Gesellschaft gegenüber denjenigen, die über längere Abschnitte ihres Lebens Drogen als Genuss- oder Heilmittel konsumieren. Erst dadurch werden die Planung und die Durchsetzung machbarer abstinenzorientierter Schritte ermöglicht (Ladewig 2002, S. 7). Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn derartige Schritte ohne Unterstützung des Hilfesystems erfolgen.*Siehe dazu Klingemann & Carter Sobell (2006). Dazu gehört für die befragten Experten vor allem auch ein zeitgemäßer Umgang mit lange in Deutschland lebenden Bürgern unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und einem künftigen Verzicht auf Sondergesetze.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass aufenthaltsrechtlich prekäre Situationen in Form von Duldung und Ausweisung nicht nur den gesamten Drogenkonsumverlauf, sondern alle Lebensbereiche von Langzeitgeduldeten und deren Familien beeinflussen. Duldung und drohende Ausweisung behindern und verhindern Ausstiegsprozesse aus der Sucht wie auch Versuche, einen notwendigen Platz in der Gesellschaft zu finden. Die dadurch hervorgerufenen Gefühle von beispielsweise Enttäuschung, Angst, Wut, Ausgrenzung oder Wertlosigkeit müssen als konsumfördernd betrachtet werden beziehungsweise tragen wesentlich zur Aufrechterhaltung des Konsums bei (vgl. Kerschl 2001, S. 104). Durch den Behördenakt der Duldung sehen sich die Betroffenen in ihrem Gefühl der Zugehörigkeit getäuscht, enttäuscht und verraten. Jede Art von Stigmatisierung und Ausgrenzung aber fördert den Konsum von Drogen und leistet damit auch „einen Beitrag zu einer weiteren Kriminalisierung“ (Themann 2006, S. 184). Drogenpolitisch bekannt ist, dass süchtiges Verhalten und Abhängigkeiten kein Zeichen von Willensschwäche und Rückfälle als „prozessuale Ereignisse auf dem Veränderungsweg“ (Kemper 2016, S. 4) zu betrachten sind. Trotzdem werden diese Tatsachen im Aufenthaltsrecht ausgeklammert. Der Fokus liegt hier allein auf der Straffälligkeit der Betroffenen, wobei die Grenzen zwischen Beschaffungskriminalität und anderen Straftaten zumeist fließend sind. Eine durch die Duldung erzeugte zusätzliche und alle Lebensbereiche umfassende Vulnerabilität der Interviewpartner wird beispielsweise an der Aussage eines Gesprächspartners im validierenden Gespräch sichtbar. Hier wird die notwendige Anonymisierung der Interviews für die vorliegende Arbeit nicht akzeptiert, weil der Gesprächspartner glaubt, seine Situation könne auf Grund der langjährigen Duldung nicht noch schlimmer werden, als sie bereits ist. Das heißt, er hat einen Punkt erreicht, an dem ihm scheinbar kein noch größerer Schaden entstehen kann. Die von staatlicher Seite beabsichtigten Grenzen sind damit aufgehoben; sie existieren nicht mehr. Eine für den Betroffenen selbst wie auch für die Gesellschaft bedrohlichere Situation ist kaum denkbar.
Legale wie illegale Suchtmittel und Abhängigkeiten werden auch künftig nicht aus unserer Gesellschaft verschwinden. Es kann daher nur darum gehen, die aus einer Abhängigkeit resultierenden Probleme zu erkennen, die Folgen für die Allgemeinheit zu mildern und vor allem den betroffenen Menschen die jeweils notwendigen Hilfen anzubieten (Schmidtobreick 1994, S. 152). Politik, Zivilgesellschaft und Institutionen sind damit gleichermaßen gefordert, sich mit den Abhängigkeiten unterschiedlicher Gruppen auseinanderzusetzen, sie im Zusammenhang mit gesellschaftlichen, strukturellen und rechtlichen Bedingungen einer Zuwanderungsgesellschaft zu analysieren und Diskriminierungen und Benachteiligungen aller Art entgegenzuwirken. Dazu gehört auch die Abschaffung ausgrenzender und diskriminierender Gesetze, denn Ungleichheiten sind nach Beck (2008, S. 8) rechtfertigungspflichtig und prinzipiell veränderbar. Wenn, wie der Interviewpartner Rabieh resümiert, eigentlich niemand die Schuld an dem durch die aufenthaltsrechtliche Situation verursachten Leiden der Betroffenen hat, dann haben alle gemeinsam einen Anteil an dieser Situation; dann ist die Systemfrage zu stellen. Sie ist zu stellen angesichts einer schon lange nicht mehr zeitgemäßen Drogenpolitik (Stöver & Plenert 2013; Schmidt-Semisch 1990), eines reformbedürftigen Strafrechts (siehe dazu Böllinger 2014)*Eine Resolution, die von 122 deutschen Strafrechtsprofessoren unterzeichnet wurde, fordert die Einrichtung einer Enquete-Kommission zum Thema „Erwünschte und unbeabsichtigte Folgen des geltenden Drogenstrafrechts“. Siehe Text unter: www.schildower-kreis.de;www.polizei-newsletter.de (Böllinger 2014, S. 116). wie einer wohl auch künftig ausgrenzenden Zuwanderungspolitik.*Siehe hierzu Pro Asyl: „Mogelpackung Integrationsgesetz“, Tätigkeitsbericht 2016/2017, S. 17.
Durch die Duldung haben die Interviewpartner die als positiv zu bewertende Erfahrung gemacht, dass sie für ihren Drogenkonsum und ihren Lebensweg nicht allein verantwortlich zu machen sind. Sie stellen fest, dass es nicht ausreicht, abstinent zu leben und ein künftiges Leben ohne Straftaten führen zu wollen. Der Erwartungshaltung der Umwelt (Ladewig & Graw 1985, S. 172) setzen sie ihrerseits eine Erwartung an die beteiligten Institutionen und die Gesellschaft entgegen. Diese Erwartung wird mit ihrem Anspruch auf Zugehörigkeit zur Gesellschaft in Deutschland begründet.
Ein Ausblick mit weiterführenden Überlegungen
„Der rechtliche Status beförderte unsere Integration“
(Viktoria Morasch 2016)*Viktoria Morasch kam als jugendliche Aussiedlerin nach Deutschland und hatte durch ihren deutschen Pass alle rechtlichen Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe..
Seit 2014 sind zahlreiche Änderungen im Bereich der Ausländergesetzgebung erfolgt. Für Drogenkonsumenten haben sie unterschiedliche, derzeit kaum einschätzbare Situationen zur Folge. So ist beispielsweise für die geplanten – teilweise bereits existierenden - AnkER-(Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückführungs-) Zentren, in denen künftig alle ankommenden Flüchtlinge bis zu achtzehn Monaten untergebracht werden sollen, erneut eine Residenzpflicht, ein Arbeits- und Ausbildungverbot, ein Sachleistungsprinzip, eine eingeschränkte medizinische Versorgung sowie die Verweigerung einer Unterstützung durch ehrenamtliche Helfer vorgesehen (vgl. dazu Pro Asyl 2018). Dieses Vorhaben erinnert damit an die in dieser Arbeit aufgezeigten Faktoren, die eine gesellschaftliche Teilhabe und eine Selbstbestimmung unmittelbar verhindern und Perspektivlosigkeit fördern. Durch die Neuregelungen der Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitslose) und nach dem Zwölften Gesetzbuch (Sozialhilfe) verschärfen sich auch die Bedingungen für zugewanderte erwerbslose und drogenkonsumierende Unionsbürger. Sie können nur noch Überbrückungsleistungen beantragen sowie die Erstattung ihrer Rückreise in die Herkunftsländer. Dies betrifft auch den Personenkreis derer, die länger in Deutschland leben (siehe dazu freiraum hamburg 2018).
Eine Verschärfung des Ausweisungsrechts ist aufgrund deutlich erhöhter Flüchtlingszahlen 2015/2016, der Debatte um Übergriffe in der Kölner Silvesternacht wie auch terroristischer Gewalttaten erfolgt.*Siehe dazu Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016. Einsehbar unter: www.bmi.bund.de, Zugriff am 03.08.2017. Durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurden strengere Regeln für Geduldete eingeführt. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zur Abschiebung von rund 12.500 Menschen. Zwischen Januar und Oktober 2016 wurden rund 21.800 Menschen abgeschoben (2015: 20.000; 2014: 10.900). Künftig sind Abzuschiebende grundsätzlich als reisefähig zu betrachten; psychische Erkrankungen wie etwa Posttraumatische Belastungsstörungen werden nicht mehr berücksichtigt. Nur bei „lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen“ können Abschiebungen allein verschoben, nicht aber aufgehoben werden (Mediendienst Integration 2016; 2017)*Unter: http://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/recht.html#c1377, Zugriff am 12.12.2016..
Künftig bildet die Frage nach dem Ausweisungstatbestand nach § 53 Aufenthaltsgesetz die alleinige Rechtsgrundlage für jede Ausweisung. Anstelle des bisherigen Stufensystems tritt die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Das künftige Ausweisungsinteresse wiegt bereits schwer, wenn ein Straftäter wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafen von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde. Es wiegt ebenfalls schwer für Täter, die den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG)*Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. verwirklicht oder dies lediglich versucht haben (also nicht verurteilt wurden). Ein schweres Ausweisungsinteresse liegt auch vor, wenn Straftäter sich einer Therapie entziehen oder kein Therapieinteresse zeigen. Demgegenüber entsteht ein Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Absatz 1. Hier werden insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet (aber auch im Land der Staatsangehörigkeit), die Folgen für Familienmitglieder, Sorge- und Umgangsrechte oder Personensorgerechte berücksichtigt. Grundlage für gerichtliche Entscheidungen sind dabei aber nicht die eigenen Aussagen der Betroffenen, sondern vielmehr Vollzugspläne und ähnliche Dokumente.*Nach Informationen von Verwaltungsrichter Kai-Christian Samel (siehe dazu Protokoll Runder Tisch für ausländische Gefangene und Gefangene mit Migrationshintergrund vom 25.11.2016) und Rechtswältin Andrea Würdinger (Runder Tisch vom 20.05.2016). Beides unter: www.freiabos.de.
Das Einreise- und Aufenthaltsgebot wird nach § 11 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz von Amts wegen befristet. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um einen Nachweis von Drogen- und Straffreiheit.
Nach der neuen Bestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung können künftig „gut integrierte und rechtstreue Ausländer“ eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Voraussetzungen sind eine Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren in Deutschland, eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes durch Arbeit, einfache Deutschkenntnisse und Straffreiheit (Mediendienst Integration 2017).
Das Eckpunktepapier für ein neues Einwanderungsgesetz, das im August 2018 von der Koalition vorgelegt wurde, sieht neben einer gezielten Anwerbung von ausländischen Fachkräften vor, in Deutschland lebenden Geduldeten eine Ausbildungs- und Arbeitserlaubnis zu erteilen, um so einer Abschiebung „zunächst zu entgehen“ (Die Bundesregierung 2018).
In Deutschland sozialisierte Drogenabhängige, die aufgrund von Straftaten abgeschoben werden sollen, können sich künftig auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 (2BvR1943/16)*Das Urteil hebt einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2016 (19 CS 16.1194) auf. berufen. Hier finden sich wesentliche Aspekte der vorliegenden Arbeit wieder. In dem Rechtsstreit ging es um einen 1989 geborenen Beschwerdeführer mit türkischer Staatsangehörigkeit. Im Alter von drei Jahren war er mit seiner Familie nach Deutschland gezogen. 2005 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Aufenthaltsgesetz; 2008 machte er nach wiederholten Versuchen den Hauptschulabschluss. Im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit wurde er zwischen 2006 und 2013 mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Im Jahr 2014 leitete die Ausländerbehörde ein Ausweisungsverfahren ein, dessen sofortige Vollziehung im Mai 2015 angeordnet wurde. Sie wurde mit der wiederholten und schweren Straffälligkeit des Betroffenen wegen Drogendelikten begründet. Er sei zwar im Wesentlichen in Deutschland aufgewachsen, habe sich aber nie wirtschaftlich integriert. Zudem gehe von ihm eine Gefahr für höchste Rechtsgüter aus. Das von dem Betroffenen angerufene Verwaltungsgericht wie auch der Verwaltungsgerichtshof gaben der Ausländerbehörde Recht. Der Betroffene hatte sich zwischenzeitlich in eine Drogentherapie begeben und diese auch abgeschlossen. Er erhob Verfassungsbeschwerde, die mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Beschwerdeführer verfüge unabhängig von seiner Drogensucht über ein hohes Maß an krimineller Energie. Das angerufene Bundesverfassungsgericht fasste daraufhin einen einstimmigen Beschluss, in dem es unter anderem heißt:
„Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers. (…) (Es) besteht zwar für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BverfGK 12, 37 <45>). Es ist im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend, wenn die Gerichte von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in jedem Falle ohne weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeingüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr schließen. (…) Auch bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz darf ein allgemeines Erfahrungswissen nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die im Einzelfall für den Ausländer sprechende Umstände ausblendet (vgl. BverfGK 12, 37 <41 f.>). (…) Auch die eher negative Bewertung der Therapiebescheinigung (…) beruht auf der pauschalen Annahme, eine derartige Bescheinigung gewinne angesichts der statistisch erwiesenen hohen Rückfallquote erst „längere Zeit nach Straf- und Therapieende“ Bedeutung. (…) Nicht ausreichend ist es zum anderen, eine positive Entwicklung des Verurteilten ohne aussagekräftige Indizien darauf zurückzuführen, der Ausländer habe sich erst unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens zur Therapie – beziehungswiese allgemeiner zu einem rechtstreuen Verhalten – entschlossen. Denn mit einem solchen Verhalten während und nach der Inhaftierung sowie in laufender Bewährungszeit wird der Ausländer dem vom deutschen Strafvollzug bezweckten Resozialisierungsziel gerecht. (…) Die tatsächlichen Feststellungen der Gerichte genügen insoweit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht, da sie eine Rückkehr des Beschwerdeführers schlicht für zumutbar halten, ohne Feststellungen zur Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Türkei zu treffen, die er im Alter von drei Jahren verlassen hat.“
Der Eindruck, dass in Deutschland geborene und aufgewachsene Drogenabhängige ohne deutsche Staatsbürgerschaft künftig besser vor Ausweisung geschützt sein werden, weil es keine pauschalen Abschiebungen mehr geben wird, ist dennoch trügerisch. Die auch weiterhin bestehende Unsicherheit aufenthaltsrechtlicher Situationen bietet weder Chancengleichheit noch Möglichkeiten der Selbstbestimmung. Auch künftig werden Betroffene an immer neuen Bewährungszeiten „scheitern“. Zudem mehren sich in Deutschland die Stimmen, „ausländische Straftäter“ schnell und konsequent abzuschieben. Alle etablierten Parteien vertreten inzwischen mehr oder weniger offensiv diese Meinung. In der Politik, in den Medien und damit auch in der Öffentlichkeit reicht der Begriff des „ausländischen Straftäters“, um eine Ausweisung als gerechtfertigt anzusehen.
Durch beispielsweise die neue ausländerrechtliche Verknüpfung von Therapie und Ausweisung werden weitere Widersprüche erzeugt und – verglichen mit Drogenabhängigen mit deutscher Staatsangehörigkeit – erneut diskriminierende Ungleichheit geschaffen. Für die Mitarbeiter der Drogenhilfeeinrichtungen ergeben sich noch diffizilere Problemkonstellationen, die nur einzelfallbezogen und mit anwaltlicher Hilfe lösbar sind. War es bis Ende 2015 schwierig bis unmöglich, Betroffene mit Duldung in Therapien zu vermitteln beziehungsweise entsprechende Kostenübernahmen zu erhalten, wird seit 01.01.2016*Nach dem neuen Ausweisungsrecht liegt nach § 54 Aufenthaltsgesetz ein schweres Ausweisungsinteresse vor, wenn Ausländer keine Therapiebereitschaft zeigen oder sich einer Therapie entziehen (siehe dazu Bergmann und Dienelt 2016, S. 1046). eine Therapiebereitschaft explizit erwartet. Danach macht eine „erfolgreiche“ Drogenentziehungskur eine Ausweisung unzulässig (Beichel-Benedetti 2016, S. 525)*„Eine erfolgreiche Drogenentziehungskur macht die Ausweisung unzulässig (…) Da zudem Sucht eine Krankheit und die Therapie das erfolgversprechendste Mittel zur Heilung ist, kommt eine Ausweisung bei einer nicht von vornherein zum Scheitern verurteilten Therapie – und sei es auch nach vorangegangenen Fehlschlägen – nicht in Betracht“ (Beichel-Benedetti 2016, S. 525).. Gerichte und Drogenberatungsstellen werden künftig mehr als zuvor aufgefordert sein, insbesondere Betroffene mit drohender Ausweisung in Therapien zu vermitteln. Der früher häufig unterstellte Therapiewunsch aufgrund aufenthaltsrechtlicher Probleme wird nun zum Therapiezwang mit der Erwartung, diese auch „erfolgreich“ zu beenden – was immer darunter zu verstehen ist. Damit wird nicht nur der Druck auf die Betroffenen weiter erhöht, sondern die Entscheidung über die Aufnahme einer Therapie endgültig und offensichtlich fremdbestimmt. Selbst ein Bleibeinteresse bleibt teilweise fremdbestimmt, weil gerichtliche Entscheidungen nicht auf eigenen Aussagen oder Bescheinigungen der Betroffenen getroffen werden können, sondern vielmehr auf Vollzugsplänen oder Therapieberichten beruhen sollen.
Die mögliche Rückkehr eines ausgewiesenen Drogenabhängigen wird in Zukunft vor allem auch von seiner „Drogenfreiheit“ abhängen. Das Gesetz gibt damit den Vorgaben des Sachbearbeiters einer Ausländerbehörde in Kapitel 6 im Nachhinein Recht*Nach § 11 (2) AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- und Drogenfreiheit..
In der Praxis immer stärker beklagt wird die zunehmende Belastung und Hilflosigkeit der Mitarbeiter von Drogenhilfeeinrichtungen, die eine auch nur irgendwie angemessene Unterstützung für hilfesuchende Drogenkonsumenten mit unsicherer aufenthaltsrechtlicher Situation seit 2016 kaum noch gewährleisten können. Die Frage eines Interviewpartners, inwieweit sich ein abstinentes Leben mit Duldung überhaupt lohne, ähnelt der Frage der Mitarbeiterin einer Brandenburgischen Haftanstalt. Sie fragt, ob die Resozialisierungsarbeit mit ausländischen Inhaftierten ohne Bleiberecht überhaupt noch sinnvoll sei (siehe dazu auch die Feststellung eines interviewten Experten unter 4.5). Die Rechtsanwältin Andrea Würdinger gibt eine Antwort darauf, indem sie auf das Recht auf Sozialisierung und die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweist. Auf Grund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Staat auch dann eine Pflicht zur Resozialisierung, wenn ein Betroffener keinen oder einen unsicheren Aufenthaltsstatus besitzt.*Andrea Würdinger: Recht auf Resozialisierung. Beitrag zum Runden Tisch für ausländische Strafgefangene und Gefangene mit Migrationshintergrund am 6.7.2018 unter www.freiabos.de. Was aber kann Resozialisierung angesichts einer weiterhin drohenden Abschiebung bedeuten?
Aus den Erkenntnissen dieser Arbeit und dem Ausblick auf eine weiterhin unsichere aufenthaltsrechtliche Situation von in Deutschland sozialisierten Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft ergibt sich die Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels sowohl in der Drogen- wie auch in der Zuwanderungspolitik.
In der Drogenpolitik bedarf es zum einen einer
politisch erkennbaren Haltung der Suchthilfe zu rechtlich bedingten Benachteiligungen und Ausgrenzungen von Drogenkonsumenten und Drogenabhängigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Dabei ist deutlich zu machen, dass es sich bei Drogenabhängigkeit um eine international anerkannte Krankheit handelt, die nicht „heilbar“ ist. Diese Feststellung widerspricht nicht den Ansätzen akzeptierender Drogenarbeit. Die Fachleute des Suchthilfesystems sind auf allen Ebenen gefordert, politisch und gesellschaftlich für die Belange von Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft einzutreten, unterschiedliche Gruppen und Bedarfe sichtbar zu machen und gleiche Rechte einzuklagen. Dazu gehört die Frage, inwieweit eine Ausweisung von in Deutschland geborenen und/oder aufgewachsenen Drogenabhängigen vom „Erfolg“ einer Therapie abhängen kann und inwieweit davon Fragen der Freiwilligkeit, der Ethik und der allgemeinen Menschenrechte betroffen sind.
Zum anderen ist eine
Entkriminalisierung von Suchtmitteln endlich stufenweise einzuleiten und damit internationalen Beispielen zu folgen. Nachzudenken gilt es hier aber auch über die weitgehend unklaren Folgen einer Entkriminalisierung und deren Auswirkungen auf bestehende Strukturen.
In der Zuwanderungspolitik bedarf es
eines zeitgemäßen Zuwanderungsgesetzes mit einer kritischen Auseinandersetzung mit den politisch und gesamtgesellschaftlich zu verantwortenden Folgen einer bisher mäßig erfolgreichen Zuwanderungspolitik. Sie beinhaltet die Beteiligung von Akteuren aus allen Bereichen der Gesellschaft.
Es darf keine Sondergesetze für Menschen geben, die in Deutschland sozialisiert wurden. Sie müssen ungeachtet ihrer Straftaten wie Menschen mit deutschem Pass behandelt werden
Es darf keine weitere Schaffung gesetzlich bedingter Ungleichheit mehr geben, sondern es sind stattdessen kraft Gesetzes Partizipation, Teilhabe und Inklusion zu fördern.
Für die praktische Arbeit im Bereich Sucht und Migration lässt sich ableiten:
Das Thema „Sucht und Migration“ ist eine Querschnittsaufgabe. Es trifft die Zivilgesellschaft ebenso wie Politik, Verbände, Verwaltung und viele Praxisbereiche. Eine Mitwirkung und Mitverantwortung aller beugt Diskriminierung, Ausgrenzung und Ungleichbehandlung vor und fördert Chancengleichheit und Inklusion. Dadurch werden neue Abhängigkeiten und neue Mechanismen der Ausgrenzung vermieden sowie demokratische Strukturen gestärkt.
Für die Arbeit mit Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft muss sichergestellt werden, dass die aufenthaltsrechtliche Situation von Anfang an erfasst und verfolgt wird, so dass gegebenenfalls eine frühzeitige Intervention erfolgen kann. Die aufenthaltsrechtliche Situation sollte fester Bestandteil jeder Hilfeplanung sein. Ebenso sollten Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Fragen und zur Bedeutung des Aufenthaltsstatus fester Bestandteil einer strukturell verankerten interkulturellen Beratungsarbeit der Suchthilfe, der Haftanstalten und des Übergangsmanagements, der Schuldnerberatung wie auch der psychosozialen Betreuung sein*Siehe dazu beispielsweise Beitrag Berger zur „Zentralen Bedeutung des aufenthaltsrechtlichen Status bei ausländischen Gefangenen: Wie kann der Vollzug seinen gesetzlichen Pflichtaufgaben zur Resozialisierung gerecht werden?“. Runder Tisch für ausländische Gefangene und Gefangene mit Migrationshintergrund am 22.09.2017. Einsehbar unter www.freiabos.de (siehe dazu auch Bergschmidt 2013, 2014).
Es erscheint unerlässlich, Migrantenorganisationen und unterschiedliche Migrantengruppen von Anfang an in Präventionsstrategien zum Thema „Drogenkonsum“ und die Entwicklung adäquater Angebote einzubinden. Durch eine schrittweise zu vollziehende Annäherung werden Informationen über die jeweiligen Lebens- und Arbeitsbedingungen wie auch unterschiedliche Strukturen ausgetauscht. Diese Form der Zusammenarbeit trägt zur Sensibilisierung der Suchthilfe bei und hat einen hohen präventiven Charakter innerhalb migrantischer Strukturen.*Siehe hier beispielsweise das Projekt „Partizipative Gesundheitsförderung mit russischsprachigen Drogenkonsumenten“. Das wesentliche Prinzip des Ansatzes ist die „konsequente Beteiligung ausgewählter Zielgruppenangehöriger“ als sogenannte „Gesundheitsbotschafter“. Diese vermitteln Zugänge zum Hilfesystem und geben allgemeine Informationen (akzept e.V./Deutsche AIDS-Hilfe e.V/Jes Bundesverband (Hrsg.): Alternativer Sucht- und Drogenbericht 2014, S. 101-104).
In Deutschland geborene und/oder aufgewachsene Drogenabhängige ohne deutsche Staatsbürgerschaft können mit ihren Kenntnissen, Erfahrungen und Ressourcen in besonderer Weise zu künftigen Strategien im Umgang mit dem Thema „Migration und Sucht“ beitragen. Die Qualität von Angeboten lässt sich dadurch erheblich steigern.
Aufklärungskampagnen für junge Zuwanderer und Flüchtlinge zum Thema Drogenkonsum können als Standard in Aufnahmeeinrichtungen oder im Rahmen der obligatorischen Deutschkurse eingeführt werden. Einzuschließen sind dabei immer auch Informationen zur Bedeutung des Aufenthaltsstatus.
Um adäquate Angebote für entsprechende Gruppen entwickeln zu können, sollten Definitionen nach Kontext und Hilfebedarf vorgenommen werden. Eine Orientierung allein an Nationalität, Herkunft oder Religion ist wenig hilfreich.
Wissenschaft und Forschung haben sich bisher kaum mit der Frage beschäftigt,
inwieweit suchtfördernde oder suchthemmende Faktoren unmittelbar an Migrationsprozesse geknüpft sind und welcher besondere Hilfebedarf sich allein aus rechtlich bedingter Ausgrenzung ergibt
und
welche Hemmnisse, Hindernisse, Vorbehalte und Ängste auch innerhalb des Suchthilfesystems gegenüber Drogenkonsumenten ohne deutsche Staatsbürgerschaft bestehen.
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Anja Zeltner
Petra Narimani